B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-273/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
handelnd durch seine Mutter B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und das Asyl des Kindsvaters C._______);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
B._______ (die Mutter des Beschwerdeführers) suchte am 16. Mai 2012 in
der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 6. März 2013 stellte das vormalige BFM fest, dass
B._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte deren Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob. Die dagegen von B._______ erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober
2013 ab (Verfahren […]).
B.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren. Mit Schrei-
ben vom 27. Oktober 2015 teilte das SEM B._______ mit, dass die sie be-
treffende Verfügung über die Wegweisung und vorläufige Aufnahme in der
Schweiz auch für den Beschwerdeführer gelte.
C.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 teilte B._______ dem SEM unter Bei-
lage einer Kopie der entsprechenden Kindesanerkennung vom (…) mit,
dass der Beschwerdeführer der Sohn von C._______ sei, dem in der
Schweiz am 24. Oktober 2014 Asyl gewährt worden sei, und ersuchte um
Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl des Kindsvaters.
D.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 setzte das SEM B._______ Frist
bis zum 9. Dezember 2016 zur Beantwortung offener Fragen zur Bezie-
hung zum Kindsvater, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter
Frist aufgrund der Aktenlage über das Gesuch vom 27. Oktober 2016 ent-
schieden werde.
E.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 beantwortete B._______ die ihr unter-
breiteten Fragen. Demzufolge lebe der Beschwerdeführer bei ihr und habe
zu seinem Vater, der ihn seit der Geburt nur zwei Mal kurz gesehen habe,
keine Beziehung. Sie pflege zu C._______ keinen Kontakt und sie hätten
keine gemeinsamen Zukunftspläne; es sei ihr vielmehr unangenehm, ihn
zu treffen.
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F.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 – eröffnet am 15. Dezember 2016
– lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von C._______ ab.
Zur Begründung führte das SEM an, in der Schweiz geborene Kinder von
Flüchtlingen würden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auch als
Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen würden. Ein besonderer Grund im Sinne des Gesetzes liege unter
anderem vor, wenn die Familiengemeinschaft nicht in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt werde und auch ausserhalb eines gemeinsamen Haus-
halts keine intakte, tatsächlich gelebte Familienbeziehung bestehe. Auf-
grund der Aktenlage, wonach die Eltern des Beschwerdeführers getrennt
voneinander leben würden, der Beschwerdeführer bei seiner Mutter wohne
und keine Beziehung zu seinem Vater habe, liege kein intaktes, tatsächli-
ches Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater
vor. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, den Beschwerde-
führer in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einzubeziehen. Das ent-
sprechende Gesuch sei abzulehnen. Die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers bleibe weiterhin bestehen.
G.
Mit an das SEM adressiertem Schreiben vom 10. Januar 2017 (Eingang
beim SEM am 12. Januar 2017) erhob B._______ Beschwerde gegen die
Verfügung vom 13. Dezember 2016.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, auch wenn sie zum
Kindsvater keinen Kontakt wünsche, möchte sie ihrem Sohn dennoch mit-
tels Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters die Erlangung
einer Aufenthaltsbewilligung B und damit ein vor allem in finanzieller Hin-
sicht besseres Leben in der Schweiz ermöglichen. Sie fürchte sich vor
C._______, der sie geschlagen habe und erst nach Durchführung eines
DNA-Tests bereit gewesen sei, die Vaterschaft anzuerkennen. Sie sei nicht
bereit, den Beschwerdeführer allein bei C._______ zu lassen. Falls Besu-
che stattzufinden hätten, wären sie durch die Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde zu begleiten. Die Tatsache, dass sie keinen Kontakt zu
C._______ wolle, bedeute aber nicht, dass sie auf die durch den Einbezug
des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters beste-
hende Möglichkeit einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation verzich-
ten möchte.
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Seite 4
H.
Das SEM leitete die Beschwerdeeingabe – unter Beilage der vorinstanzli-
chen Akten – zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht wei-
ter (Eingang beim Gericht am 16. Januar 2017).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der durch seine
Mutter B._______ handelnde Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz ge-
borene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch
als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände
dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispiels-
weise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen
Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefähr-
det ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder
wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde
und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als
Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
4.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der ge-
samten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu ge-
währleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b, 2000
Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv
gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit
dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde,
voraus (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-846/2014 vom 11. August 2014,
D-1219/2012 vom 19. März 2012 und E-6309/2006 vom 3. September
2007). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen
des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK
2002 Nr. 20 E. 5a).
5.
5.1 C._______ wurde mit Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Laut der im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Kindesanerkennung vom (…) ist er der Va-
ter des Beschwerdeführers. Der in der Schweiz geborene Beschwerdefüh-
rer erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Es
bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Umstand gegeben ist, der gegen den
Einbezug des Beschwerdeführers in den seinem Vater zuerkannten Flücht-
lingsstatus spricht.
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Seite 6
5.2 Gemäss den Ausführungen von B._______ lebt der Beschwerdeführer
bei ihr und hat keinen Kontakt zu seinem Vater, der ihn seit der Geburt nur
zwei Mal kurz gesehen habe und erst ein Jahr nach der Geburt bereit ge-
wesen sei, die Vaterschaft anzuerkennen. Gemeinsame Zukunftspläne be-
stünden nicht und ein Kontakt sei nicht gewünscht. Es fehlt damit an der
Voraussetzung einer effektiv gelebten Beziehung des Beschwerdeführers
mit dem als Flüchtling anerkannten Elternteil. In Anbetracht der von
B._______ geschilderten Verhältnisse, wonach sie sich vor dem Kindsva-
ter, der sie geschlagen habe, fürchte, keinen Kontakt zu ihm wünsche und
allfälligen Treffen zwischen ihm und dem Kind nur unter der Bedingung ei-
ner behördlichen Begleitung zustimmen könnte, ist auch nicht zu erwarten,
dass ein familiäres Zusammenleben in absehbarer Zukunft aufgenommen
würde. Laut der Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2017 wird mit dem Ge-
such um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft
des Vaters denn auch nicht das Ziel verfolgt, eine bis anhin nicht gelebte
Vater-Sohn-Beziehung herzustellen. Vielmehr wird damit bezweckt, ein
vorteilhafteres Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz
und eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erwirken. Auch wenn
der Wunsch nach einer Verbesserung der finanziellen Lage durchaus ver-
ständlich ist, vermag dieser nicht als Begründung für die Zuerkennung des
Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG zu dienen. Das Familienasyl
hat nicht die finanzielle Besserstellung eines Kindes zum Ziel, sondern be-
zweckt vielmehr – wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.2) – die Gewährleistung
des Zusammenlebens unter einem einheitlichen Rechtsstatus, was wiede-
rum eine effektiv gelebte, intakte Beziehung zwischen dem in der Schweiz
geborenen Kind und dem über den Flüchtlingsstatus verfügenden Elternteil
voraussetzt. An einer solchen Vater-Sohn-Beziehung fehlt es vorliegend.
5.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass be-
sondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG gegeben sind, die
gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in die seinem Vater
C._______ zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sprechen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass, nachdem die Voraus-
setzungen des Familienasyls im Sinn von Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt
sind, die Bestimmungen von Art. 8 EMRK vorliegend nicht ergänzend an-
gewendet werden können (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: