B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2733/2014
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N _______.
D-2733/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Hei-
matstaat im Juli 2011 und gelangten über die Türkei, Italien und ihnen un-
bekannte Länder am 2. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie am 3. Oktober
2011 ihre Asylgesuche einreichten. Am 11. Oktober 2011 fanden die Kurz-
befragungen statt.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche
nicht ein und verfügte im Rahmen des Dublin-Abkommens die Wegwei-
sung nach Italien. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 6. Februar 2012 Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 17. Februar 2012 wurde auf die Beschwerde vom 6. Februar
2012 nicht eingetreten, da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist einge-
reicht wurde. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2012 erwuchs
demnach in Rechtskraft.
C.
Am 22. Mai 2012 schlug ein Überstellungsversuch nach Italien fehl.
D.
Die Vorinstanz hob mit Entscheid vom 5. Juli 2012 die Verfügung vom
9. Januar 2012 auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf. Darauf-
hin wurden die Eltern und ihr ältester Sohn am 10. März 2014 einlässlich
zu ihren Asylgründen angehört.
E.
E.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie mit Wohnsitz in F._______. Der Beschwerdeführer sei im Jahr
2000 Mitglied der kurdischen Partei DKP geworden. Er habe jeweils an die
Botschaften, Konsulate und Ministerien Flugblätter verteilt, in denen kultu-
relle Rechte für die Kurden in Syrien gefordert worden seien. Deswegen
sei er angezeigt und verfolgt worden. Während seiner Haft sei sein Haus
durchsucht und die Flugblätter beschlagnahmt worden. Die Flugblätter
seien ihm im Gefängnis vorgelegt worden. Insgesamt sei er einen Monat
in Haft gewesen. Der Grund für seine Ausreise im Juli 2011 sei letztlich
gewesen, dass es in Syrien weder Freiheit, Arbeit noch Sicherheit gebe.
Die Beschwerdeführerin sei wegen der Probleme ihres Ehemannes aus-
D-2733/2014
Seite 3
gereist; eigene Asylgründe brachte sie nicht vor. Der älteste Sohn der Be-
schwerdeführenden, C._______, machte geltend, er habe Syrien verlas-
sen, weil das Leben dort wegen des Krieges immer gefährlicher geworden
sei.
E.b Durch seinen Rechtsvertreter machte der Beschwerdeführer zusätz-
lich geltend, er engagiere sich exilpolitisch in der Schweiz und nehme an
regierungskritischen, kurdisch-politischen Demonstrationen teil.
E.c Zur Untermauerung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
reichte der Beschwerdeführer Fotos und Flugblätter von Kundgebungen in
der Schweiz zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 16. April 2014, welche den Beschwerdeführenden am
22. April 2014 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.a Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
F.b Unter anderem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft im Januar 2011 oberfläch-
lich und stereotyp ausgefallen. So habe er nicht detailliert beantworten kön-
nen, wie seine Ehefrau von der Haft erfahren habe, und die Aussagen im
Zusammenhang mit seinem Gefängnisaufenthalt seien stereotyp und ober-
flächlich ausgefallen. Zwar habe er die Grösse der Einzelzelle beziehungs-
weise der Gemeinschaftszelle beschrieben und ausgeführt, dass das Es-
sen ungesund und das Wasser unrein gewesen sei. Erlebnisorientierte De-
tails habe er jedoch auch auf Nachfrage hin keine nennen können. Viel-
mehr würden die oberflächlichen Antworten den Eindruck vermitteln, dass
er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, weshalb am Wahrheitsgehalt
seines Vorbringens erste Zweifel aufkämen.
F.c Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
den geltend gemachten Problemen ihres Ehemannes seien vage ausge-
fallen. Sie habe weder detaillierte Aussagen zu den politischen Aktivitäten
ihres Ehemannes machen können, noch Details zu dessen vorgebrachter
D-2733/2014
Seite 4
Verfolgung angeben können. Auch ihre Vorbringen bezüglich der geltend
gemachten Inhaftierung des Beschwerdeführers seien als detailarm zu be-
zeichnen, und sie habe über mehrere Fragen hinweg nur ausweichend und
vage Auskunft darüber geben können, wie sie von der Verhaftung ihres
Ehemannes erfahren haben wolle. Da jedoch davon ausgegangen werden
könne, dass die Haft ihres Ehemannes ein einschneidendes Erlebnis dar-
stelle, wäre zu erwarten, dass sie den Moment detaillierter hätte beschrei-
ben können. Ihre ausweichenden und ungenauen Angaben würden jedoch
den Eindruck vermitteln, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe.
F.d Des Weiteren würden die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach
er nach der Haft von den Behörden gezwungen worden sei, an Demonst-
rationen teilzunehmen, Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen.
Zum einen habe er erklärt, er habe an Pro-Assad-Demonstrationen teilneh-
men müssen, ansonsten wäre er wieder inhaftiert worden. Nachdem er ge-
beten worden sei, Details seiner Teilnahme an den Pro-Assad-Demonstra-
tionen zu beschreiben, habe er überraschenderweise die Partizipation an
einer Anti-Assad-Demonstrationen beschrieben. Dieses Antwortverhalten
wecke Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, welche durch wei-
tere Unstimmigkeiten untermauert würden. Der Beschwerdeführer habe
betont, dass er während des erzwungenen Einsatzes an den oppositionel-
len Demonstrationen niemanden etwas zu leide getan habe, obwohl ihn
der syrische Geheimdienst explizit beauftragt habe, oppositionelle De-
monstranten zu verhaften. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung,
dass er den Befehl des syrischen Geheimdienstes habe missachten kön-
nen, und niemanden verhaftet oder drangsaliert habe. Auf die Unstimmig-
keiten angesprochen, habe er ausgeführt, die Verhaftungen der Oppositio-
nellen hätten seiner politischen Überzeugung von Demokratie und Freiheit
widersprochen. Deshalb habe er den Demonstranten nichts antun können.
Diese Aussage erkläre jedoch nicht, wie und warum er den geltend ge-
machten Auftrag des Geheimdienstes habe umgehen können. Insgesamt
würden die unterschiedlichen und unlogischen Angaben bezüglich der er-
zwungenen Demonstrationsteilnahme die bereits angebrachten Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen untermauern.
Aufgrund der vagen, stereotypen, ausweichenden und unlogischen Aussa-
gen sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgung im
Sinne von Art 3 AsylG glaubhaft zu machen.
D-2733/2014
Seite 5
F.e An dieser Feststellung könnten auch die Aussagen des Sohnes
C._______ nichts ändern, zumal er keine Hinweise auf die geltend ge-
machte Verfolgung habe nennen können. So habe er angegeben, seines
Wissens hätten sie Syrien wegen des Krieges verlassen.
F.f Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigt, hält die Vorinstanz Folgendes fest:
F.g Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts interessierten sich die syrischen Behörden zwar für die exil-
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen. Es sei jedoch davon aus-
zugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrig
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischen Protestes hinaus Funktio-
nen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Mass-
gebend sei dabei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Systems
werde (vgl. Urteil des BVGer E-5663/2010 vom 22. November 2012 E. 7.3).
F.h Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä-
ten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung
zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt
habe. An dieser Einschätzung könnte auch die eingereichten Beweismittel
nichts ändern, zumal sich anhand der Fotos von Demonstrationen in der
Schweiz und den Flugblättern nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert
exilpolitisch betätigt habe. Demnach könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System bedeute
und deshalb verfolgt werde. Somit seien diese Vorbringe, insbesondere die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten.
Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
G.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren
D-2733/2014
Seite 6
Rechtsvertreter am 20. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen
Unzulässigkeit der Wegweisung anzuordnen. Subeventualiter sei die Sa-
che zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die
Beschwerdeführenden die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichti-
gung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom
18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2015 hielt das SEM nach Durchsicht
der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten, und verwies – nach einigen ergänzenden
Bemerkungen – im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte.
Das in der Zwischenverfügung vom 19. März 2015 erwähnte Urteil
D-5553/2013 würde sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der drohen-
den Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund von Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion beziehen, welche nur dann als asylrelevant zu qua-
lifizieren sei, wenn zusätzliche asylbeachtliche Verfolgungsmotive vorlie-
gen würden. Im vorliegenden Fall werde weder Wehrdienstverweigerung
noch Refraktion vorgebracht, weshalb kein Anlass zur Stellungnahme un-
ter Berücksichtigung dieses Urteiles bestehe.
Das Urteil D-5779/2013 bestätigte die Praxis des SEM, wonach eine glaub-
haft gemachte Festnahme und Identifizierung des betroffenen im Zuge ei-
ner Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Demonstration in Syrien in
der Regel zu Asyl führe. Gemäss der im vorliegenden Fall angefochtenen
D-2733/2014
Seite 7
Verfügung vom 16. April 2014 habe das SEM die geltend gemachte De-
monstrationsteilnahme sowie die vorgebrachte Festnahme des Beschwer-
deführers als unglaubhaft beurteilt. Zudem bestünden bis zum heutigen
Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer expo-
niert exilpolitisch betätigt habe und deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien
eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnis-
folge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 22. April 2015 ein.
J.b Am 21. April 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht
vernehmen, und stimmten der Vorinstanz insofern zu, als die Beschwerde-
führenden die Militärdienstverweigerung nicht als Asylgrund angegeben
hätten. Gleichzeitig verwiesen sie auf die in D-5553/2013 festgestellte er-
hebliche Veränderung der politischen und menschenrechtlichen Lage in
Syrien seit der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2010, wel-
che auch für den vorliegenden Fall gelte, da sich die Verfolgung von tat-
sächlichen oder vermeintlichen Regimegegnern seit seiner Ausreise ver-
ändert habe.
J.c Im Urteil D-5779/2013 sei es um einen Beschwerdeführer gegangen,
der politisch nicht aktiv gewesen sei und an einer Demonstration teilge-
nommen habe. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Beschwer-
deführer, der seit dem Jahr 2000 Mitglied der DKP gewesen sei und daher
ein stärkeres politisches Profil aufweise. Der Beschwerdeführer habe auch
als Grund für die geltend gemachte Festnahme seine Mitgliedschaft und
Aktivität (Flugblätter verteilen, Teilnahme an Sitzungen) für die kurdische
Partei DKP angegeben und nicht eine einmalige Teilnahme an einer De-
monstration. Der Beschwerdeführer habe in seinen Befragungen deutlich
glaubhaft machen können, dass er sich regimekritisch engagiert habe, und
deshalb festgenommen und verhört worden sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gut und bestellte gestützt auf Art. 110a
Abs. 3 AsylG Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand.
D-2733/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme
der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren
das neue Recht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2733/2014
Seite 9
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und deshalb Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtung nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Indem die
Vorinstanz im vorliegenden Fall die illegale Ausreise der Beschwerdefüh-
renden nicht berücksichtig habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig
erstellt. Sie habe es dadurch unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente
angemessen zu berücksichtigen, und so den Untersuchungsgrundsatz ver-
letzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die
Sache sei deshalb an die Vorinstanz zur vertieften Sachverhaltsabklärung
zurückzuweisen.
3.5 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die
Pflicht auf, die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht nur ent-
gegenzunehmen, sondern diese auch zu hören, sorgfältigt zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das
Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. MÜLLER/SCHEFER,
GRUNDRECHTE IN DER SCHWEIZ, 4. AUFL. 2008, S. S. 868; BGE 123 I 31 E.
2C) – und andererseits dem Gesuchsteller im Rahmen einer Verfügung mit-
D-2733/2014
Seite 10
teilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, bezie-
hungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begrün-
dung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und
es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Be-
troffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I E. 3.2; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet
sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens-
umständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum,
welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe
eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des
Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung
einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigs-
tens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess
und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit
Hinweisen). Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz mit ihren sehr aus-
führlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Auch
hat sie bereits anlässlich der Kurzbefragungen vom 11. Oktober 2011
schriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführenden illegal aus Syrien
ausgereist sind (vgl. Akten der Vorinstanz A9/12 S. 9 F. 5.04; A11/11 S. 8
F. 5.04), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie diesem Um-
stand bei der Abfassung ihrer Verfügung Rechnung getragen hat, auch
wenn sie die illegale Ausreise nicht namentlich erwähnt hat. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, weshalb die entspre-
chende Rüge nicht gehört werden kann.
3.6 Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1942 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet
die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei
der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglich-
keit und Beweiskraft. Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vor-
zunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten
Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Festste-
hendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der
D-2733/2014
Seite 11
angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln
vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sach-
kunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 153, 456 f. und 537, mit weiteren Hinweisen). Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweise nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden.
3.7 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Er-
kenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierte Beweis-
würdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhalts-
feststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu ei-
nem anderen Entscheid führen könnte.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, wes-
halb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. F. vorstehend).
Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
ihre bisherigen Vorbringen wiederholen, an deren Asylrelevanz sowie de-
ren Glaubhaftigkeit festhalten und die von der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten bestreiten. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirkli-
chen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
D-2733/2014
Seite 12
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Wie vorstehend dargelegt, hat das Gericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie
denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Ins-
besondere kann der Einwand, wonach der Beschwerdeführer zu keinem
Zeitpunkt von Pro-Assad Demonstrationen gesprochen habe, und die ent-
sprechende Aussage, wonach der Beschwerdeführer "als Mitglied der Bas-
har-Al-Assad [habe] demonstrieren [müssen]" (vgl. A40/16 F. 34) äusserst
unklar sei und auf eine mangelhafte Übersetzung hinweise, zu keiner an-
deren Betrachtungsweise führen. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der
Anhörung, auf die Frage, ob er die Dolmetscherin verstehe, geantwortet,
er verstehe sie, aber wenn er sie nicht verstehen würde, würde er gleich
nachfragen (vgl. A40/16 F. 1). Dies war jedoch im Zusammenhang mit der
Frage 34 nicht der Fall. Auch sonst lassen sich dem Protokoll keine Anzei-
chen dafür entnehmen, dass es zu Missverständnissen zwischen dem Be-
schwerdeführer und der Dolmetscherin gekommen ist. Vielmehr hat der
Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll vom 10. März 2014 mit dem
Hinweis unterschrieben, dass es seinen Aussagen entspreche, ihm Satz
für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache (…) übersetzt
worden sei (vgl. A40/16 S. 15). Auch die bei der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertretung hatte keine Einwände anzumelden (vgl. A40/16 S. 16).
Insgesamt konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft geltend ma-
chen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Regimegegner
registriert und verfolgt wurde.
4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
D-2733/2014
Seite 13
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.5 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
4.6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus-
geführt, dass sich zwar die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti-
vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, doch sei davon aus-
zugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Diesbezüglich sei insbe-
sondere eine öffentliche Exponierung massgebend, die aufgrund der Per-
sönlichkeit der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, ein Asylsuchender werde aus der Sicht des syrischen Regimes
als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. die vorstehenden Ausfüh-
rungen unter Bst. F.h).
4.8 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe gel-
tend, der Beschwerdeführer habe auch an zahlreichen Kundgebungen teil-
genommen, die er nicht dokumentiert habe. Seit er seine exilpolitischen
Aktivitäten dokumentiere werde deutlich, dass er äusserst regelmässig an
entsprechenden Anlässen teilnehme, was immer wieder fotografisch fest-
gehalten und auch im Internet veröffentlicht worden sei. Es sei deshalb da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
D-2733/2014
Seite 14
Syrien auch zu seinen regimekritischen Tätigkeiten im Ausland befragt
würde und ihm insbesondere seine Beziehungen zur exilpolitischen Bewe-
gung in der Schweiz vorgeworfen würden. Die Asylrelevanz der geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei deshalb zu bejahen.
5.
5.1 Nach dem für die Publikation im Internet vorgesehenen Referenzurteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die sy-
rischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr da-
von ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes
die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland kon-
zentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivi-
täten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung we-
gen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
5.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten – insbesondere diejenigen
des Beschwerdeführers – den genannten Anforderungen genügen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivi-
täten geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen
teilgenommen. In diesem Zusammenhang reichte er Fotografien und Flug-
blätter ins Recht. Auf Beschwerdeebene hielt er diesbezüglich fest, er habe
auch an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen, die er nicht dokumen-
tiert habe. Er habe sich somit äussert regelmässig exilpolitisch betätigt (vgl.
vorstehend E. 4.8).
D-2733/2014
Seite 15
5.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 5.3), kann ausgeschlossen werden, dass er und
seine Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Akten-
lage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht
oder Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit
oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und
der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in-
nerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine ex-
ponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche an-
dere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Her-
kunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kund-
gebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch foto-
grafiert wurde. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene
übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypi-
schen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsange-
höriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpoliti-
sche Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätig-
keit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner auf-
gefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte (vgl. das für die Publikation im Internet vorgesehene Referenzurteil
des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
6.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im
Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel
83 und 84 AuG (SR 142.31) Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26
E. 5.1).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-2733/2014
Seite 16
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE
2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AuG).
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
7.4.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG)
sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb
genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asyl-
suchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre, wie die
Frage, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmög-
lich wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtig-
ten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in
der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin)
entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Die vorläufige Aufnahme ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2015 unter anderem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
D-2733/2014
Seite 17
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte da-
für vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant ver-
ändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Mit Verfügung vom 12. August 2015 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den
Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens des Rechtsvertre-
ters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegen-
den Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Der Stundenansatz des Rechtsvertreters, der über
keine Anwaltstitel verfügt, ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Urteil des
BVGer D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung des-
sen sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Ge-
richtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2733/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: