B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2733/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).
D-2733/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ – verliess sein Heimat-
land eigenen Angaben gemäss am 14. Dezember 2014 und gelangte am
21. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nach-
suchte.
A.b Am 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt. Er sagte, er sei am 7. April 2008 festgenommen – im Lagerraum, der
sich unter seiner Wohnung befunden habe, seien Waffen gefunden worden
– und zu sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Man habe ihm
auch vorgeworfen, er habe die Behörden nicht über Anschläge orientiert,
die ein ihm bekannter Mann durchgeführt habe. Obwohl er unschuldig ge-
wesen sei, habe er sich für schuldig erklären müssen. Der Richter habe ihn
am 30. April 2014 zu 15 Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und er sei
freigekommen. Am 5. Mai 2014 seien zwei Männer zu ihm gekommen, die
gesagt hätten, sie seien von der Military Intelligence (MI). Sie hätten ihn
nach seiner Identitätskarte gefragt und die Telefonnummern seiner Mutter
notiert. Am 12. oder 13. Juni 2014 seien zwei Personen zu ihm gekommen,
eine davon in Polizeiuniform. Der Uniformierte habe erklärt, er müsse ihn
zu einer Befragung zum C._______ Polizeiposten bringen. Stattdessen sei
er aber in ein Militärcamp gebracht worden. Da er sich geweigert habe,
dieses zu betreten, habe ihm die zweite Person, die in Zivil gekleidet ge-
wesen sei, einen Schlag versetzt und ihn ins Camp gezerrt. Der Mann habe
zu den anwesenden Soldaten gesagt, der Beschwerdeführer sei ein "Tiger"
aus B._______. Er sei in ein Büro zu einem höheren Beamten gebracht
worden, wo er zu seinen Verbindungen zu den "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) befragt worden sei. Man habe ihm nicht geglaubt, dass er
mit diesen nichts zu tun habe, und er sei geschlagen worden. Zudem habe
man seinen Körper nach Spuren eines militärischen Trainings untersucht.
Nach Abschluss der Befragung habe man ihn unter Drohungen gehen las-
sen. Als er seinen im Ausland lebenden Schwestern erzählt habe, was sich
zugetragen habe, hätten ihm diese gesagt, er solle nicht mehr zu Hause
wohnen. Er sei sofort zum Internationalen Roten Kreuz (IKRK) gegangen
und habe dort mit D._______ gesprochen, der über die Probleme, die er
bereits im Jahr 2008 gehabt habe, orientiert sei. Er habe ein Verfahren we-
gen Missachtung der Grundrechte eingeleitet, aber keinen Bescheid erhal-
ten. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, gab er an, er leide zufolge der
D-2733/2015
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während der Haftzeit erlittenen Folter an Depressionen. Manchmal habe er
Albträume und erwache schreiend. Zur Stützung der Vorbringen gab der
Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ab (act. A2 und A3).
A.c Das SEM ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo am
7. Januar 2015 um Abklärung, ob der Beschwerdeführer von Grossbritan-
nien, Norwegen, Deutschland oder Italien ein Visum erhalten habe.
A.d Die schweizerische Vertretung in Colombo teilte dem SEM am 16. Ja-
nuar 2015 mit, der Beschwerdeführer habe von Italien am 27. November
2014 ein vom 9. bis 20. Dezember 2014 gültiges Touristenvisum erhalten.
A.e Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Januar 2015 ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend Dublin-III-VO), um die Übernahme des Beschwerdeführers.
Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet.
A.f Am 25. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Ab-
klärungen hätten ergeben, dass die italienischen Behörden ihm ein Visum
ausgestellt hätten. Es werde beabsichtigt, ihn nach Italien wegzuweisen,
wozu er schriftlich Stellung nehmen könne.
A.g Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Rechtsvertreterin
am 10. März 2015 eine Stellungnahme ein. Am 25. März 2015 teilte er mit,
er habe für den 1. April 2015 einen Termin zu einem Erstgespräch mit dem
psychiatrischen Ambulatorium in E._______ erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 24. April 2015 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte
es ihn – unter Androhung der Inhaftnahme und der zwangsweisen Über-
führung nach Italien – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung. Ferner händigte es ihm die gemäss Aktenverzeich-
nis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
D-2733/2015
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 29. April 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess
beantragen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Das Verfahren
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell
zu prüfen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Rechtsvertreterin Einsicht in
die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren. Der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien vor-
sorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diesen Antrag von Vollzugs-
handlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Im Falle eines positiven Verfahrensausgangs sei ihm nach Ab-
schluss des Instruktionsverfahrens zur Einreichung einer Honorarnote Ge-
legenheit zu geben. Der Eingabe lagen ein psychotherapeutischer Abklä-
rungsbericht der E._______ Psychiatrie vom 27. April 2015 und eine Be-
stätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 28. April
2015 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Überstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art.
56 VwVG) aus.
E.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 6. Mai
2015. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut, den Antrag auf Ansetzung einer
Frist zur Einreichung einer Kostennote wies er ab. Er wies das SEM an,
dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel
zu gewähren, und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an dasselbe.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Am 19. Mai 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer Kopien der von
ihm eingereichten Beweismittel zu.
D-2733/2015
Seite 5
H.
In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2015, der ein Kurzbericht der
E._______ Psychiatrie vom 8. Juni 2015 beilag, hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgese-
hen]).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Seite 6
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass dem Beschwerde-
führer durch die italienische Auslandvertretung in Sri Lanka ein Visum aus-
gestellt worden sei. Die italienischen Behörden hätten innert Frist keine
D-2733/2015
Seite 7
Stellung zum Übernahmeersuchen des SEM genommen, weshalb die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an sie
übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme
vom 10. März 2015 geltend gemacht, sein Zielland für die Stellung eines
Asylantrags sei die Schweiz gewesen. Die Tatsache, dass er bisher in Ita-
lien keinen Asylantrag gestellt habe, vermöge an der Zuständigkeit Italiens
nichts zu ändern. Er habe die Möglichkeit, nach einer Rückführung nach
Italien dort ein Asylgesuch zu stellen. Es lägen keine Hinweise vor, dass
Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Italien
habe die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG, die zahlreiche Mindestnormen für
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden enthalte, umgesetzt. Der
Beschwerdeführer könne seine Anliegen betreffend medizinische Versor-
gung an die zuständigen italienischen Behörden richten. Es sei davon aus-
zugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische
Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger
medizinischer Versorgung gewährleiste. Bislang bestehe keine fundierte
Diagnose; anlässlich einer Überstellung nach Italien würde seinem ge-
sundheitlichen Zustand jedoch Rechnung getragen und die italienischen
Behörden informiert. Sollten künftig medizinische Unterlagen vorliegen,
würde das SEM diese an die italienischen Behörden übermitteln. Die Vo-
raussetzungen für einen Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit
Art. 17 Dublin-III-VO seien nicht gegeben.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe dem SEM neben seinen Fluchtgründen auch seine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aufgrund der während der Haftzeit erlittenen massiven
Folterungen umfassend dargelegt. Aus den Akten sei klar ersichtlich, dass
es sich bei ihm um einen schwer traumatisierten Mann und somit um eine
besonders verletzliche Person handle. Er habe seine Vorbringen mit zahl-
reichen Beweismitteln untermauert. Wie dem beigelegten Abklärungsbe-
richt vom 27. April 2015 entnommen werden könne, leide er an einer Post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Eine Traumathe-
rapie sei aus psychotherapeutischer Sicht indiziert. Obwohl die materielle
Beurteilung der Asylvorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens sei, seien die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und deren
Folgen zu berücksichtigen, zumal eine Wegweisung nach Italien aus me-
dizinischen Gründen unzumutbar sei.
D-2733/2015
Seite 8
4.2.2 Der Entscheid basiere auf einem unvollständig ermittelten Sachver-
halt, da die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht voll-
ständig abgeklärt worden sei und allfällige Wegweisungshindernisse nicht
rechtsgenüglich hätten berücksichtigt werden können. Das SEM habe seit
dem 10. März 2015 davon Kenntnis gehabt, dass eine psychotherapeuti-
sche Behandlung in die Wege geleitet worden sei. Er habe im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Befragung vom 6. Januar 2015
umfassend zu den medizinischen Problemen Stellung genommen und auf
den Beginn einer Behandlung hingewiesen. Die Vorinstanz habe indessen
keine diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen, weshalb der Abklä-
rungsbericht vom 27. April 2015 nicht habe berücksichtigt werden können,
was zwingend notwendig gewesen wäre. Eine einfache Benachrichtigung
der italienischen Behörden sei nicht ausreichend, um seine medizinische
Behandlung zu garantieren, die unerlässlich sei. Den sich aus Art. 31 und
32 f. Dublin-III-VO ergebenden Pflichten hätten die Schweizer Asylbehör-
den nicht vollständig nachkommen können.
4.2.3 Das SEM führe in seinem Entscheid nicht aus, weshalb keine huma-
nitären Gründe für einen Selbsteintritt vorlägen. Die Hinweise, dass weder
die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumut-
barkeit der Wegweisung sprächen, könnten den Anforderungen an die Be-
gründungspflicht nicht genügen. Die "Feststellung", es liege keine fundierte
Diagnose vor, mute aufgrund der Aktenlage befremdlich an. Beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen schwer traumatisierten Mann, der
zwingend rascher und wirksamer Therapie bedürfe. Nach Einschätzung
der Therapeutin sei eine langzeitige Traumatherapie notwendig. Eine Weg-
weisung nach Italien würde zu einer Verschlechterung der Erkrankung füh-
ren. Eine Behandlung in Italien wäre aufgrund der prekären Umstände
nicht möglich. Bei Verstössen gegen Menschenrechte durch Abschiebung
in einen Mitgliedstaat bestehe ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung
des Selbsteintrittsrechts. Abgesehen davon sei die Schweiz berechtigt und
je nach Umständen gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären
Gründen ihr Ermessen zugunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form
eines Selbsteintritts auszuüben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
7221/2009 vom 10. Mai 2011 [BVGE 2011/9, Anmerkung des Gerichts]).
Erscheine aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Wegwei-
sung aus humanitärer Sicht als problematisch, sei auf die Überstellung zu
verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2510/2010 vom 28. April 2011). Im Entscheid des EuGH
C-411/10 und C-493/10 sei festgestellt worden, dass Asylsuchende nicht
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Seite 9
in Dublin-Mitgliedstaaten überstellt werden dürften, in denen die Asylver-
fahren und Aufnahmebedingungen von so schweren Mängeln geprägt
seien, dass eine grundrechtswidrige Behandlung drohe. Die Vermutung,
dass die EU-Mitgliedstaaten die Grundrechte von Asylsuchenden beachte-
ten, müsse widerlegbar sein. Diese Rechtsprechung des EuGH sei auf-
grund des Dublin-Assoziierungsabkommens für die Schweiz verpflichtend.
Sei die Vermutung eines fairen Asylverfahrens und menschenwürdiger Auf-
nahmebedingungen durch seriöse Berichte widerlegt worden, erfolge eine
Beweislastumkehr zugunsten der Asylsuchenden (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2076/2010 vom 16. August 2011 [BVGE 2011/35, An-
merkung des Gerichts]). Der EGMR habe im Urteil Tarakhel vs. Schweiz
vom 4. November 2014 festgehalten, dass die allgemein Situation und die
Lebensumstände von Asylsuchenden in Italien gewisse Mängel aufwiesen.
Bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden ernsthafte Zweifel,
weshalb nicht auszuschliessen sei, dass eine signifikante Anzahl von Asyl-
suchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre
oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen
landeten. Diverse seriöse Quellen (Bericht der SFH vom Oktober 2013,
Gutachten von borderline-europe vom Dezember 2012) belegten, dass die
Unterbringungsbedingungen in Italien prekär bis desaströs seien. Unter
den genannten Umständen dürfe er nicht nach Italien überstellt werden, da
eine Wegweisung dorthin Art. 3 EMRK verletzen würde. Vergleichend zum
Urteil Tarakhel vs. Schweiz seien auch vorliegend verbindliche Zusagen
Italiens notwendig, um eine sichere und dauerhafte medizinische Versor-
gung in Italien sicherzustellen. Diese seien nicht erst zum Zeitpunkt des
Vollzugs einzuholen, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren.
4.2.4 Aufgrund der aufgezeigten Problematik sei eine Wegweisung aus hu-
manitärer Sicht problematisch, weshalb aus humanitären Gründen vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei. Es sei mehr als fraglich, ob
Italien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe. Italien sei bemüht, Asylsu-
chende in medizinischer Hinsicht adäquat zu betreuen, die Realität sehe
indessen anders aus. So seien die Medizinalpersonen für die spezifischen
medizinischen Probleme von Asylsuchenden nicht ausreichend geschult
und Verständigungsschwierigkeiten erschwerten eine Behandlung.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
sei selbst nicht gewillt gewesen, zu einer vollständigen und korrekten Sach-
verhaltsfeststellung beizutragen, habe er doch bewusst verschwiegen,
über ein italienisches Visum verfügt zu haben. Bei der summarischen Be-
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Seite 10
fragung habe er angegeben, er habe keine gesundheitlichen Beschwer-
den, lediglich sein Gemüt sei angeschlagen, er leide an Depressionen und
Albträumen. Anscheinend habe er sich hierzulande nicht um medizinische
Betreuung bemüht. Ein medizinisches Erstgespräch sei rund drei Monate
nach Einreichung des Asylgesuchs vereinbart worden. Aufgrund der Chro-
nologie schliesse das SEM, dass der Beschwerdeführer erst medizinische
Betreuung gesucht habe, nachdem er mit einer Wegweisung nach Italien
konfrontiert worden sei. Der Abklärungsbericht datiere vom 27. April 2015
und habe zum Zeitpunkt des Entscheids vom 8. April 2015 nicht vorgele-
gen. Der Gesundheitszustand sei, basierend auf seinen Aussagen, aus-
drücklich gewürdigt worden, womit alle im Zeitpunkt des Entscheids vorlie-
genden Informationen berücksichtigt worden seien. Dem Abklärungsbe-
richt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht medika-
mentös behandelt und die Therapie noch nicht begonnen worden sei. Hin-
sichtlich einer Überstellung nach Italien sei anzumerken, dass das Bundes-
verwaltungsgericht gemäss Urteil
E-6039/2014 vom 12. Januar 2015 davon ausgehe, Italien verfüge über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer
und physischer Beschwerden von Asylsuchenden. Das Gericht erachte es
als genügend, wenn die italienischen Behörden im Rahmen der Überstel-
lung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informiert würden. Es sei festzuhalten, dass für das Dublin-Verfahren allein
die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend sei, die kurz
vor der Überstellung beurteilt werde.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers habe sich weiter verschlechtert. Er habe Ende Mai wegen
Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht zwei Tage in einer psychiatri-
schen Klinik hospitalisiert werden müssen. Eine weitere notfallmässige In-
tervention sei am 29. Mai 2015 erfolgt. Dem eingereichten Bericht vom 8.
Juni 2015 sei zu entnehmen, dass es ihm psychisch und physisch schlecht
gehe. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe bei der Befragung zur Per-
son (BzP) nicht gesagt, dass es ihm schlecht gehe, sei unzutreffend. Aus
dem Protokoll gehe klar hervor, was ihm in Sri Lanka widerfahren sei. Be-
reits in seinem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom No-
vember 2009 habe er geschildert, dass er Opfer von Folter geworden sei.
Die Vor-instanz zeichne den Fall so auf, als hätte er sich erst nach Erhalt
der Stellungnahme zu einer möglichen Wegweisung nach Italien in medi-
zinische Behandlung begeben. Es sei aber erstellt, dass er bereits zum
Zeitpunkt der BzP in psychischer Hinsicht stark angeschlagen gewesen
sei. Zudem gebe es auch in der Schweiz Wartezeiten, bis eine Behandlung
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Seite 11
begonnen werden könne. Vorliegend sei aufgrund von humanitären Grün-
den auf eine Wegweisung zu verzichten. Der Beschwerdeführer sei auf-
grund der in der Heimat erlittenen Nachteile als besonders verletzlich zu
bezeichnen. Es sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszu-
stand drastisch verschlechtern werde. Eine adäquate medizinische Versor-
gung in Italien sei angesichts der hohen Zahl der dort angelandeten Flücht-
linge nicht automatisch gegeben.
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdefüh-
rer von der italienischen Botschaft in Colombo am 27. November 2014 ein
Schengen-Visum ausgestellt wurde (act. A16/1). Anlässlich seiner Stel-
lungnahme vom 10. März 2015 zum Schreiben des SEM vom 25. Februar
2015 räumte er ein, dass er bei der BzP unzutreffende Angaben zu seinem
Reiseweg gemacht und den Erhalt des Visums verschwiegen habe.
5.2 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Januar 2015 ge-
stützt auf Art.12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet,
weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht aller-
dings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM
in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend ge-
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Seite 12
machte Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit ausreichend be-
rücksichtigt hat. Im Dublin-Verfahren darf grundsätzlich davon ausgegan-
gen werden, dass physische und psychische Leiden in den Dublin-Staaten
diagnostiziert und angemessen behandelt werden können. Das SEM
musste sich aufgrund der Aktenlage nicht gezwungen sehen, dem Be-
schwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu setzen
oder selbst die Erstellung eines medizinischen Gutachtens anzuordnen.
Den Akten waren keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Reisefä-
higkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben war oder bei ihm ein Krank-
heitsbild vorlag, das in Italien nicht therapierbar wäre. Das SEM hat darauf
hingewiesen, dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers
werde bei der Überstellung Rechnung getragen und die italienischen Be-
hörden würden darüber informiert. Sollten bis dahin medizinische Unterla-
gen vorliegen, würden diese vom SEM an die zuständige italienische Be-
hörde übermittelt. Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfü-
gung infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts aufzuheben. Der diesbezügliche Antrag um Rückweisung an die Vo-
rinstanz ist demzufolge abzuweisen.
5.4
5.4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.4.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, Italien
ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-drigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ange-
sichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt
es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er
ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage
stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm
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nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
5.4.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat ge-
halten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein
Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidri-
ger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht
wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom
2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbe-
gründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt.
Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zi-
tierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil
nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell
nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche
Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit min-
derjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen
sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, na-
mentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuho-
len wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil, das generell an die beson-
dere Verletzlichkeit der Asylsuchenden und konkret an die "äusserste Ver-
letzlichkeit" von Kindern anknüpft, nicht hervor. Auch dem Urteil des EGMR
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Seite 14
A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13) kann nicht ent-
nommen werden, dass die Schweiz die Verpflichtung hätte, vor der Über-
stellung einer gesundheitlich angeschlagenen Person von Italien regel-
mässig die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien ein-
zuholen, womit die bisherige Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts
bestätigt wird, zumal die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdefüh-
rers keineswegs einer äussersten Verletzlichkeit gleichkommt.
5.4.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhal-
tigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden
im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den
benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er
Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus-
serdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung
könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.5
5.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
D-2733/2015
Seite 15
5.5.2 Angesichts der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen,
dass vorliegend eine solche Situation gegeben ist: Der Beschwerdeführer
gab bei der Befragung zur Person zur Frage nach gesundheitlichen Beein-
trächtigungen an, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Nur sein
Gemüt sei manchmal angeschlagen, er leide unter Depressionen und Alb-
träumen und wache schreiend auf (act. A8/18 S. 13). In den Berichten der
E._______ Psychiatrie vom 27. April und 8. Juni 2015 wird ausgeführt, die
Zukunftsängste des Beschwerdeführers hätten zugenommen, seitdem er
realisiert habe, dass er möglicherweise nach Italien überstellt werde. Diag-
nostiziert wurde eine PTBS mit Ein- und Durchschlafstörungen. Vom 26.
bis zum 27. Mai 2015 habe er nach einer Tablettenvergiftung in suizidaler
Absicht hospitalisiert werden müssen. Am 29. Mai 2015 habe man ihn not-
fallmässig gesehen und am 3. Juni 2015 habe ein Gespräch stattgefunden.
Er habe berichtet, dass er seit dem Asylentscheid vermehrt suizidale Ge-
danken habe und ihn das "Nicht-Wissen", wie es weitergehe, belaste. Einer
antidepressiven Behandlung habe er zugestimmt und er habe zugesichert,
sich bei Zunahme von Suizidgedanken an seine Bezugsperson zu wenden.
Die ärztlichen Berichte lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer eine akute Krise erlitt, nachdem ihm bewusst geworden war, dass er die
Schweiz möglicherweise verlassen muss. Diese Krise dauert aufgrund sei-
ner Zukunftsängste und fehlender konkreter Perspektiven an. Es kann aber
nicht auf eine derart schwere psychische Erkrankung des Beschwerdefüh-
rers geschlossen werden, die einer Überstellung nach Italien entgegenste-
hen würde. Insbesondere kann der befürchteten Suizidalität mit therapeu-
tischen und medikamentösen Mitteln begegnet werden, so dass die Reise-
fähigkeit hergestellt werden kann und eine Überstellung seine Gesundheit
nicht derart ernsthaft gefährden würde, dass von einer menschenrechts-
widrigen Behandlung gesprochen werden müsste. Je nach aktuellem Ge-
sundheitszustand könnte er bei der Überstellung ärztlich begleitet werden
und die italienischen Behörden könnten darauf aufmerksam gemacht wer-
den, dass er auch in Italien umgehend ärztlicher Betreuung bedürfe. Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme einer
Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven
Rechtsprechung somit nicht zu rechtfertigen.
5.5.3 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im
Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht ist.
Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völker-
rechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
D-2733/2015
Seite 16
5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessensklauseln von Art. 17
Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.7
5.7.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. Ap-
ril 2015 E. 7.5 f.). Die Schweiz ist berechtigt und je nach den Umständen
sogar gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr
Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts
auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
5.7.2 Vorliegend könnte als humanitärer Grund, der für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts spricht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers gelten. Das SEM hat den ihm bei der Beurteilung des Vorliegens
von humanitären Gründen zustehenden Ermessensspielraum nicht über-
schritten. In der angefochtenen Verfügung wurde auf Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 verwiesen, dem SEM waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung das Vorliegen gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers
bekannt, soweit dieser bei der BzP und seinen Eingaben darauf hingewie-
sen hatte. Der Sachverhalt wurde insgesamt gesehen vollständig und kor-
rekt erstellt. Das SEM zeigte in der angefochtenen Verfügung auch auf,
von welchen Kriterien es sich in seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese
Kriterien erachtet das Bundesverwaltungsgericht als objektiv und klar, sie
sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine
Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere,
dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit
Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht geht
in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Be-
schwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile
D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. Septem-
ber 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4,
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D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Okto-
ber 2014 S. 8 f.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem
Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
ten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung
tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO), wie die Vorinstanz dies explizit erwähnt hat. Einer weiteren Prü-
fung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu enthalten (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 und D-
3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.6.2).
5.8 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
Dublin-III-VO aufzunehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in den Eingaben des Beschwerdeführers weiter einzugehen, da sie an
der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.
Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuwei-
sen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
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Seite 18
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit
Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: