B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2735/2012/wif
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren 28. Dezember 1990,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2012 / N (…).
D-2735/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus X._______,
Jaffna-Distrikt, Sri Lanka. Er reiste am 25. Oktober 2011 in die Schweiz
ein und reichte am 26. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel (EVZ) ein Asylgesuch ein. Am 8. November 2011 wurde er zu
seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Eine
umfassende Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. Februar 2012
statt.
B.
In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, dass er in Jaffna das College besucht und einer Studentenvereini-
gung angehört habe, welche auch Protestveranstaltungen durchgeführt
habe. Im (Datum) habe er ein Training bei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) absolviert, das von einem gewissen B._______ geleitet
worden sei. Im (Datum) sei er verhaftet worden. Nach zwei Wochen sei er
unter der Auflage, sich täglich zu melden, freigelassen worden. Im Jahr
(Datum) sei er erneut, vermutlich von Anhängern der Eelam People's
Democratic Party (EPDP) entführt, nach der Bezahlung eines Lösegeldes
aber wieder freigelassen worden. Im (Datum) sei er, da er in der Studen-
tenvereinigung aktiv gewesen sei und für B._______ eine Unterkunft or-
ganisiert habe, von der sri-lankischen Armee festgenommen worden, wo-
bei ihm im (Datum) desselben Jahres die Flucht aus dem Camp gelungen
sei. Anschliessend sei er via Indien und Dubai in die Schweiz gereist. Die
Armee habe nach seiner Flucht mehrmals seine Familie aufgesucht, wo-
bei auch Familienangehörige verhaftet und geschlagen worden seien.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine
Kopie des Führerscheins und ein Heft seiner Schule zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2012 (Eröffnung am 18. April 2012) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
D.
Zur Begründung führte das BFM aus, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Flucht aus der Haft im (Datum) widersprüch-
lich seien und die zweite Verhaftung somit nicht glaubhaft sei. Die kurze
Haft im (Datum) sei demgegenüber nicht kausal für die Ausreise gewe-
D-2735/2012
Seite 3
sen. Der Beschwerdeführer weise auch im Übrigen kein Profil auf, wel-
ches eine Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich erschei-
nen liesse. Die Entführung im (Datum) sei mangels Intensität sowie auf-
grund des Entführungsmotivs (Lösegelderpressung) nicht asylrelevant.
Überdies würden auch die diesbezüglichen Ausführungen einen bedeut-
samen Widerspruch aufweisen. Im Wegweisungspunkt hielt das BFM
fest, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Grün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai
2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantrag-
te er die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. April 2012 und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung ersucht
sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragt.
F.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die scheinbaren Widersprüche
in seinen Aussagen auf Fehler in der Übersetzung und Interpretation zu-
rückzuführen seien. Die Wegweisung sei überdies unzulässig, da man ihn
in Sri Lanka erneut verhaften würde und somit sein Leben bedroht wäre.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Einrei-
chung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen.
Am 7. Juni 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung ein.
H.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-2735/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
D-2735/2012
Seite 5
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt,
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus der Haft
im (Datum) seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der Erstbe-
fragung (Befragung zur Person [BzP]) an zwei Stellen ausgeführt, dass er
von zu Hause ins Camp von X._______ gebracht worden sei. Zwei bis
drei Wochen später sei er dann in ein Camp in W._______ verlegt wor-
den. In der zweiten Anhörung sei demgegenüber vorgebracht worden,
dass er von Beginn an ins Camp in W._______ gebracht worden sei. Die
genauen Umstände der Flucht seien in der BzP dahingehend beschrie-
ben worden, dass er an diesem Tag unter einem Baum verhört worden
sei. Ein muslimischer Soldat, der ihn bewacht habe, habe ihm dann ge-
sagt, dass er fliehen solle, da am Vortag an derselben Stelle ein junger
Mann getötet worden sei. In der zweiten Anhörung sei dann jedoch ange-
geben worden, dass eine muslimische Person in höherer Position ihn im
Camp immer wieder befragt habe und ihm dann eines Tages gesagt ha-
be, er (der Beschwerdeführer) solle fliehen, weil man ihn sonst wie seinen
Freund B._______, der ihn (den Beschwerdeführer) verraten habe, er-
schiessen würde.
Auch der Verhaftungsgrund sei unterschiedlich angegeben worden. In der
BzP habe der Beschwerdeführer erklärt, man habe ihm eine Unterstüt-
zung der LTTE vorgeworfen, indem er für sie Fotos gemacht und an Pro-
testkundgebungen gegen die Armee teilgenommen habe. In der zweiten
Anhörung habe er dann ausgeführt, dass die Aktivitäten in der Studenten-
vereinigung den wichtigsten Grund für die Verhaftung geliefert hätten. Da
er B._______ Unterschlupf gewährt habe, sei die Armee davon ausge-
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Seite 6
gangen, dass er die LTTE unterstütze. In der BzP sei B._______ jedoch
mit keinem Wort erwähnt worden.
Schliesslich sei auch die vorgebrachte Verhaftung durch Anhänger der
EPDP nicht asylrelevant. Zum einen habe der Grund der Entführung in
der Lösegelderpressung gelegen, so dass kein relevantes Verfolgungs-
motiv vorliegen würde. Zum andern sei der Beschwerdeführer auch be-
reits nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, so dass keine genü-
gende Verfolgungsintensität vorliegen würde. Schliesslich seien auch die
Schilderungen im Zusammenhang mit der Entführung nicht frei von Wi-
dersprüchen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich
zum Zeitpunkt der Entführung auf dem Nachhauseweg nach dem Abho-
len des beantragten Passes befunden habe. Als Ausstellungsort des Pas-
ses habe der Beschwerdeführer in der BzP die Bezirksverwaltung in
Q._______, in der Zweitanhörung jedoch den Dorfvorsteher genannt.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass er
nach seiner zweiten Verhaftung zunächst ins Camp von X._______ ge-
bracht worden sei und erst später in dasjenige in W._______. Der dies-
bezügliche angebliche Widerspruch sei auf eine falsche Übersetzung und
Interpretation seiner Aussage zurückzuführen.
Bezüglich des muslimischen Soldaten sei zutreffend, dass dieser ihm ge-
sagt habe, dass an derselben Stelle ein Mann getötet worden sei und er
(der Beschwerdeführer) fliehen solle, da er sonst wie B._______ er-
schossen werde. Richtig sei auch, dass er von diesem Armeeangehöri-
gen mehrmals verhört worden sei. Diese Aussagen seien nicht wider-
sprüchlich, sondern würden sich gegenseitig ergänzen. Die angeblich wi-
dersprüchlichen Aussagen, dass er einmal von einem "Soldaten" und
einmal von einer "Person höherer Position" gesprochen habe, seien eine
reine Übersetzungsfeinheit.
Die angegebenen Verhaftungsgründe seien nicht unterschiedlich, son-
dern dieselben. Er sei verhaftet worden, weil er bei der Studentenvereini-
gung aktiv gewesen sei, die mit den LTTE in Verbindung gestanden habe.
Bei jener habe er Fotos gemacht und an Protestkundgebungen teilge-
nommen. Bei den LTTE habe er ein Training absolviert und dem Anführer
der lokalen Gruppe (B._______) Unterschlupf gewährt. Die Aktivitäten bei
der Studentenvereinigung und diejenigen bei den LTTE könnten nicht
strikte getrennt werden, sondern seien miteinander verbunden.
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Auch die Angaben zu B._______ seien glaubhaft. So habe er bereits in
der BzP von der Studentenvereinigung und dem Training der LTTE er-
zählt. B._______ sei der Anführer der lokalen LTTE-Gruppe gewesen, die
mit dem Studentenverein in Verbindung gestanden habe. Die Aussage,
dass man den Beschwerdeführer genauso wie B._______ erschiessen
würde, sei nicht in der Verbindung zu B._______ an sich, sondern in sei-
nen Aktivitäten für die LTTE begründet gewesen.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz,
da die für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltenden Kri-
terien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa S. 263 und 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270) nicht als erfüllt zu erachten sind. Eine wahrheitsgemässe
Schilderung ist demnach gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanti-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.),
die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaftigkeit setzt
dabei ein Überwiegen der positiven Elemente voraus. Es genügt daher
nicht, wenn der Inhalt des Vorbringens zwar möglich ist, die Gesamtbeur-
teilung aber wesentlich und überwiegend gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung spricht (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.4 Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien, ist zu-
treffend. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche werden auch
nicht durch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift entkräftet. So lässt
sich die Diskrepanz in den Angaben, in welches Camp der Beschwerde-
führer nach der zweiten Verhaftung verbracht worden sei, nicht überzeu-
gend mit einem Übersetzungs- und Interpretationsfehler erklären. Beide
Anhörungsprotokolle wurden rückübersetzt und sind vom Beschwerde-
führer unterzeichnet, der angegeben hatte, die mitwirkenden Dolmetscher
"gut" zu verstehen (vgl. act. A3/10 S. 2 und 8; act. A9/20 F1). Auch dem
Wortlaut des Protokolls der zweiten Anhörung lassen sich keine Anhalts-
punkte für ein Versehen oder einen Übersetzungsfehler entnehmen, zu-
mal der Beschwerdeführer explizit gefragt wurde, ob er nach der Festnah-
me direkt ins Camp W._______ verbracht worden sei (act. A9/20 F92)
und selbst auf den Widerspruch angesprochen (die angeblich falsche
Aussage) zu Protokoll gab, dass er direkt ins Camp W._______ gebracht
worden sei (a.a.O. F108).
D-2735/2012
Seite 8
Wie auch bereits das BFM festgestellt hat, ist es kaum verständlich, wie-
so der Beschwerdeführer in der BzP die für seine Verhaftung zentrale
Person B._______, bei der es sich gemäss Beschwerdeschrift um den
Anführer der lokalen LTTE-Gruppe gehandelt haben soll, mit keinem Wort
erwähnte.
Auch die Angaben zum Ausstellungsort des Passes sind – wie bereits
vom BFM zutreffend ausgeführt wurde – widersprüchlich. Obschon es
sich dabei nicht um einen zentralen Punkt in den Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers handelt, spricht auch dieser Punkt gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Ausführungen, wenn auch nur in geringerem Ausmass, als die
oben genannten Widersprüche in zentralen Punkten des Asylbegehrens.
Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch der Umstand, dass die Behörden
dem Beschwerdeführer – trotz seiner angeblichen Flucht im (Datum) und
der nachträglichen intensiven Suche durch das Militär – am (Datum) [rec-
te: (Datum)] einen Führerschein ausgestellt haben (act. A9/20 F17).
4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die zweite Verhaftung nicht
rechtsgenüglich glaubhaft gemacht werden konnte.
4.6 Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der ersten Verhaftung hat nicht zu erfol-
gen, da dieses Vorkommnis ohnehin nicht geeignet wäre, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Die Feststellung des
BFM, dass die Kausalität (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 17 E. 11a S. 157 f.)
dieser zweiwöchigen Haft im Jahre 2008, verbunden mit einer rund
sechswöchigen Meldepflicht, und der Ausreise im August 2010 zu vernei-
nen sei, ist zutreffend.
4.7 Schliesslich gilt es noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Ri-
sikogruppe im Sinne des Grundsatzentscheides BVGE 2011/24 angehört.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach
der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso-
nen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso An-
hänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der
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Seite 9
Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter
von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kri-
tisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per-
sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene
Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso-
nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführli-
che Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24
E. 8).
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er einer Studentenvereini-
gung, die Verbindungen zu den LTTE unterhalten habe, angehört habe
und seine Aufgabe darin bestanden habe, Demonstrationen zu koordinie-
ren (act. A9/20 F53), wobei es sich bei diesen Demonstrationen nicht um
eigentliche LTTE-Propaganda gehandelt habe, sondern für Studenten-
rechte und die Rechte von Tamilen demonstriert worden sei (a.a.O. F44).
Er selbst sei nie Mitglied der LTTE gewesen (a.a.O. F45), habe aber an
einem Selbstverteidigungstraining der LTTE teilnehmen müssen (a.a.O.
F45 f.).
Diese Vorbringen sind nicht geeignet, ein asylrelevantes Risikoprofil zu
begründen. Die sri-lankischen Behörden richten den Fokus auf ehemalige
Führungskräfte der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise
für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für
den Staat darstellen. Der Beschwerdeführer war aber weder Mitglied der
LTTE, noch war er für diese tätig. Wie bereits weiter oben ausgeführt, er-
achtet das Gericht die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er
B._______ und somit einer Führungspersönlichkeit der LTTE, Unter-
schlupf gewährt habe, für nicht glaubhaft. Gegen ein Risikoprofil spricht
auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach
der ersten Verhaftung freigelassen wurde. Dies lässt darauf schliessen,
dass die sri-lankische Armee ihn nicht ernsthaft verdächtigt hat, mit den
LTTE oder einer anderen militanten Organisation zu kooperieren.
Schliesslich wurde ihm durch die sri-lankischen Behörden noch im (Da-
tum) ein provisorischer, im (Datum) dann eine definitiver Führerschein
problemlos ausgestellt (act. A9/20 F16 bis F19).
Der Beschwerdeführer gehört somit keiner gefährdeten Risikogruppe an.
4.8 Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
D-2735/2012
Seite 10
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
D-2735/2012
Seite 11
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszu-
gehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson-
dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei ei-
D-2735/2012
Seite 12
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre.
8.2 In der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2012 hielt das BFM zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine solche sei für das
Vanni-Gebiet aufgrund der dortigen Lage nach wie vor zu verneinen. Der
Beschwerdeführer stamme jedoch aus X._______ (Jaffna-Distrikt). Dort
würden auch seine Eltern und Schwestern leben. Der Beschwerdeführer
habe eine gute Schuldbildung und sei noch jung. Es sprächen demnach
weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs.
8.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass sein Le-
ben und seine Freiheit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wä-
ren, da man ihn erneut verhaften würde.
8.4 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hielt das Gericht betreffend den
Wegweisungsvollzug fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostpro-
vinz grundsätzlich zumutbar sei (BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Weg-
weisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets –
sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des
zeitlichen Elementes aufdrängten (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzu-
mutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM,
für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch
von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis
zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt
hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsge-
biet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Cen-
tral, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabaruga-
muwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
8.5 Der Beschwerdeführer stammt aus X._______ (Jaffna-Distrikt). Dort
halten sich gemäss eigenen Angaben seine Eltern und Schwestern auf
(act. A3/10 3.01). Der Beschwerdeführer war zwar noch nie erwerbstätig,
verfügt aber über eine gute Schulbildung (O-Level Abschluss und 1,5
Jahre A-Level-Niveau, jedoch ohne Abschluss; vgl. a.a.O. 1.17.04). Er ist
überdies jung und gesund. Aus den Verfahrensakten und namentlich der
Beschwerdeschrift gehen keine konkreten Anzeichen hervor, wonach sich
die Lebensumstände des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der im
D-2735/2012
Seite 13
erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben massgeblich verändert
haben sollten. Es werden auch keine massgeblichen medizinischen Lei-
den geltend gemacht. Er verfügt somit in seiner Heimatstaat über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gute Schulbildung, was
ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen
sollte.
8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit In-
struktionsverfügung vom 24. Mai 2012 gutgeheissen, so dass im vorlie-
genden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2735/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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