B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2735/2013/mel
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), und
B._______, geboren (…),
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Hasan Filimci,
advocenter GmbH,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
D-2735/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, kurdische Aleviten mit letztem Wohnsitz
in C._______ (Provinz Erzurum, Bezirk Çat), verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im April 2005 und gelangten zunächst nach
Griechenland, wo sie erfolglos Asylgesuche gestellt hätten und fünf Jahre
geblieben seien. Am 24. September 2010 seien sie nach Italien gegan-
gen, und am 14. Oktober 2010 seien sie von dort herkommend illegal in
die Schweiz eingereist. Tags darauf suchten sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum D._______ um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin wurde
dort am 3. November 2010 summarisch befragt, und in der Folge wurden
die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
E._______ zugewiesen. Am 27. Dezember 2010 reichten die beiden voll-
jährigen Töchter der Beschwerdeführerin (F._______, N (…), D-
2739/2013; G._______, N (…), D-2738/2013) ebenfalls Asylgesuche in
der Schweiz ein. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 16. August
2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an und gewährte ihr
im Anschluss an die Anhörung ausserdem das rechtliche Gehör zu Unge-
reimtheiten zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihrer beiden Töch-
ter. Die Anhörung des minderjährigen Sohnes C. erfolgte am 6. Septem-
ber 2011. Ebenfalls am 6. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin
ein weiteres Mal befragt.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, sie sei von ihrem Ehemann, den sie im Jahr 1991
nach Brauch geheiratet habe, sowie dessen Familie gequält worden. Sie
hätten bei den Angehörigen ihres Ehemannes im Dorf C._______ gelebt.
Ihr Mann habe sie und auch die Kinder ständig geschlagen. Auch von ih-
ren Schwiegereltern, den Schwägerinnen und einem Schwager sei sie
geschlagen worden. Der Schwiegervater habe sie sogar erschiessen wol-
len; nur dank dem Eingreifen von Nachbarn sei ihr nichts geschehen. Ihr
Mann sei oft nach Istanbul gefahren und habe dort Geld verspielt und
sich mit anderen Frauen vergnügt, während sie kein Geld für die Haus-
haltsführung erhalten habe. An ihrem Herkunftsort habe sie als Frau kei-
ne Rechte gehabt. Daher habe sie auch nicht die Möglichkeit gehabt, ih-
ren Mann und dessen Familie bei den Behörden anzuzeigen. Als verhei-
ratete Frau sei es ihr zudem verwehrt gewesen, wieder in ihr Heimatdorf
zurückzukehren. Ihre Eltern und ein Bruder seien verstorben und weder
ihr anderer Bruder noch ihre Schwestern hätten ihr helfen können oder
D-2735/2013
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wollen. Im Jahr 2004 sei ihr Mann nach Griechenland gegangen, weil er
in der Türkei Probleme mit der Mafia bekommen habe. Diese Leute hät-
ten in der Folge auch sie bedrängt, da ihr Mann Schulden gehabt habe.
Der Dorfvorsteher und der Hodja des Dorfes seien ihr jedoch beigestan-
den. Im April 2005 sei sie ihrem Mann nach Griechenland gefolgt, da er
sie telefonisch darum gebeten und sie gehofft habe, er habe sich geän-
dert. Ihr Mann habe für sie und C. die Ausreise mit Schleppern organisiert
und bezahlt. Bereits kurz nach ihrer Ankunft habe er jedoch wiederum
begonnen, sie zu schlagen. Er habe ihr auch gedroht, er würde sie um-
bringen oder ihr die Kinder wegnehmen, falls sie ihn anzeigen würde. Im
September 2006 habe sie ihren Mann in Griechenland offiziell geheiratet,
damit ihre Kinder den Namen ihres Vaters hätten annehmen können. Im
Jahr 2009 seien ihre Töchter ebenfalls nach Griechenland nachgekom-
men. Irgendwann zwischen 2009 und 2010 sei ihr Mann ins Gefängnis
gekommen; das habe sie von anderen Bewohnern des Asylheims erfah-
ren. Sie habe gewusst, dass er illegale Geschäfte gemacht habe. Sie ha-
be ihren Mann letztmals im Juli 2009 oder Ende 2009/Anfang 2010 gese-
hen. Er habe sie damals mit dem Tod bedroht. Von einem anderen Asyl-
bewerber habe sie ebenfalls eine Nachricht von ihrem Mann diesen In-
halts erhalten. Deswegen sowie weil sie als abgewiesene Asylbewerberin
in Griechenland keine Rechte gehabt habe und die Gesundheitsversor-
gung dort schlecht sei, habe sie sich im September 2010 entschieden,
Griechenland zu verlassen. Ihre Freunde im Asylantenheim in Griechen-
land hätten ihre Reise in die Schweiz finanziert. Sie und ihr Sohn C. seien
zuerst ausgereist, die beiden Töchter seien nachgekommen; aus finan-
ziellen Gründen hätten sie nicht alle zusammen ausreisen können. Ihre
Töchter hätten in Griechenland bei einer kurdischen Frauengruppe der
Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) den Folkloreunterricht besucht. Sie ha-
be unter diesen Frauen Freundinnen gefunden, habe dort Bücher gelesen
und ab und zu an Kundgebungen, unter anderem gegen den türkischen
Ministerpräsidenten Erdogan, oder Konzerten teilgenommen. Sie sei
überzeugt, dass sie deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei Probleme
bekommen und inhaftiert würde. Ausserdem fürchte sie sich nach wie vor
vor ihrem Mann und habe Angst, er könnte sie sogar umbringen, da sie
von zuhause weggelaufen sei. Der Beschwerdeführer C. führte seiner-
seits aus, sein Vater habe seine Mutter in Griechenland mehrfach ge-
schlagen und sie jeweils unter Drohungen davon abgehalten, zur Polizei
zu gehen. Auch in der Türkei sei seine Mutter von seinem Vater geschla-
gen worden. Die Geschwister seines Vaters hätten seine Mutter ebenfalls
geschlagen und sich immer in ihr Leben eingemischt. Er könne sich dar-
an aber nicht mehr gut erinnern.
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A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihre türkischen Identitäts-
karten, ein Impfbüchlein aus Griechenland, ein USB-Stick mit Aufnahmen
von Kundgebungen in Griechenland, zwei ärztliche Berichte von Dr. med.
N. E.-W. vom 23. September 2011 und 24. Oktober 2012 sowie ein
Schreiben des Dorfvorstehers und mehrerer Zeugen vom 4. November
2010.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. April 2013 – eröffnet am 18. April
2013 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylre-
levant und überdies teilweise auch nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte
es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl, eventuell die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die einschlägigen vo-
rinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei ein Gutachten zum (psychi-
schen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden erstellen zu las-
sen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, zwei Vollmachten
sowie die Substitutionsbewilligung und ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
N. E.-W. vom 29. April 2013 (alles in Kopie) bei.
D.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden weitere
Unterlagen (teilweise auch betreffend die beiden Töchter/Schwestern)
nachreichen: eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 13. Mai
2013, mehrere Unterstützungs- und Referenzschreiben von Privatperso-
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nen, eine Arbeitsbestätigung von H._______ vom 6. Mai 2013 sowie
mehrere Unterschriftenbögen (alles in Kopie).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) wurde dagegen abgewiesen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerde-
führenden am 10. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä-
gungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschieben-
de Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG; s. auch Art. 42 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
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AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Per-
sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten und befürchteten Übergriffe durch den Ehemann respektive Va-
ter seien nicht asylrelevant. Die türkische Regierung habe den Willen be-
kundet, gegen Ehrenmorde und häusliche Gewalt vorzugehen und arbei-
te zu diesem Zweck auch mit nicht-staatlichen Organisationen sowie Re-
ligionsbehörden zusammen. Mit ihren Sicherheitskräften verfügten die
türkischen Behörden auch über die Mittel, derartige Delikte zu bekämp-
fen. Zwar stünden die Bemühungen zum Schutz der Frauen noch in den
Anfängen, doch sei der türkische Staat grundsätzlich willens und in der
Lage, den Beschwerdeführenden effektiven Schutz im Falle etwaiger Be-
drohungen oder Gewaltanwendungen zu gewähren, würden sie diesen
Schutz bei den staatlichen Institutionen einfordern. Der Beschwerdeführe-
rin wäre es demnach möglich und zumutbar gewesen, sich betreffend den
geltend gemachten Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden.
Da sie es unterlassen habe, die türkischen Behörden um Schutz zu ersu-
chen, habe sie dem türkischen Staat gar nicht die Möglichkeit gegeben,
ihr den erforderlichen Schutz zu gewähren. Ihr Einwand, sie habe keine
Bewegungsfreiheit gehabt und das Haus nicht verlassen dürfen, sei nicht
glaubhaft. Aus den Anhörungsprotokollen ihrer Töchter gehe nämlich her-
vor, dass sie die eine Tochter im Bus zu einem Einkaufsausflug nach Çat
begleitet habe und die andere Tochter mehrmals selbständig im Internat
in Çat besucht habe. Im Übrigen sei aufgefallen, dass die Beschwerde-
führerin durchwegs ausweichend und undifferenziert geantwortet habe,
als sie gefragt worden sei, ob und wen sie um Hilfe ersucht habe. Ohne-
hin bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Übergriffe, da sich die Beschwerdeführerin dazu widersprüchlich geäus-
sert habe, so beispielsweise in Bezug auf den Zeitpunkt, wann ihr Mann
damit begonnen habe, sie zu schlagen. Ausserdem habe sie die angebli-
chen Übergriffe mehrheitlich stereotyp geschildert; die Vorbringen wirkten
teilweise überzeichnet. Die Frage, wann sie ihren Ehemann letztmals ge-
sehen habe, habe sie nicht schlüssig beantworten können. Im Weiteren
überzeuge ihre Darstellung nicht, wonach sie ihrem Mann trotz jahrelan-
ger Misshandlungen nach Griechenland gefolgt sei, weil sie geglaubt ha-
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Seite 8
be, er sei in Europa zu einem besseren Menschen geworden. Auch in
anderen Punkten seien ihre Ausführungen unlogisch ausgefallen. Bei-
spielsweise sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihrem Mann den Zu-
gang zum Asylzentrum in Griechenland trotz der geltend gemachten
massiven Übergriffe erlaubt habe respektive sich dafür eingesetzt habe,
dass er habe hineinkommen können. Der Beschwerdeführer C. habe die
Übergriffe seines Vaters äusserst dürftig und pauschal geschildert, dies
trotz wiederholten Nachfragens. Bezüglich der Vorkommnisse in der Tür-
kei habe er zunächst dargelegt, seine Mutter sei von den Verwandten
seines Vaters geschlagen worden, habe auf Nachfrage hin allerdings ein-
geräumt, er könne sich eigentlich an gar nichts erinnern. Aufgrund des
Gesagten vermöge die als Beweismittel eingereichte schriftliche Erklä-
rung vom 4. November 2010, wonach das Leben der Beschwerdeführerin
in der Türkei in Gefahr sei und sie nicht mehr dorthin zurückkehren kön-
ne, ihre Vorbringen nicht zu stützen. Im Übrigen widerspreche die Angabe
in der Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin die Türkei im Jahr 2000
verlassen habe, ihrer Aussage, sie sei im Mai 2009 ausgereist. Die Be-
schwerdeführerin habe sodann die Befürchtung geäussert, in der Türkei
infolge ihres Umgangs mit einer Frauengruppe der PKK in Griechenland
und der Teilnahme an Kundgebungen inhaftiert zu werden. Diesbezüglich
sei jedoch festzustellen, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie in der
Türkei mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte, da sie nicht über das
entsprechende politische Profil verfüge. Sie sei in der Türkei nicht poli-
tisch aktiv gewesen, und es sei nicht davon auszugehen, dass sie auf-
grund ihres Kontaktes zu PKK-Frauen und der Teilnahme an Demonstra-
tionen in Griechenland ins Visier der türkischen Behörden geraten sei.
Einfache Exilaktivitäten lösten nämlich grundsätzlich kein beachtliches
Risiko politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei aus. Die Fo-
tos auf dem eingereichten USB-Stick vermöchten an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wies das BFM vorab darauf hin, die Angaben der Beschwerdeführe-
rin zu ihrem Wohnort und ihrem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in
der Türkei seien wenig überzeugend ausgefallen. Ausserdem habe sie
bewusst falsche Angaben zu den Geburtsdaten ihrer Kinder gemacht.
Entgegen den Angaben der Beschwerdeführenden sei davon auszuge-
hen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen (…)-jährigen
Jungen handle, sondern dass er – wie auch seinem Nüfus zu entnehmen
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sei – bereits (…) Jahre alt sei. Demnach sei er bei der Ausreise aus der
Türkei schon acht Jahre alt gewesen. Aus diesem Grund sei zu bezwei-
feln, dass er sich kaum mehr an die Vorkommnisse in der Türkei erinnern
könne; vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass er zu der geltend
gemachten Unkenntnis angehalten worden sei. Die persönlichen Verhält-
nisse der Beschwerdeführenden im Heimatland könnten unter diesen
Voraussetzungen nicht als gesichert erachtet werden. Jedenfalls sei aber
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit den beiden
erwachsenen Töchter respektive Schwestern in die Türkei zurückkehren
könnten und somit dort nicht auf sich alleine gestellt wären. Die Be-
schwerdeführerin habe zudem die Möglichkeit, sich in der Türkei an die
zuständigen Stellen oder an eine Nichtregierungsorganisation zu wenden,
bei denen sie Beratung und Unterstützung finden werde. Die psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin seien im Übrigen auch in der Türkei
adäquat behandelbar; die entsprechenden, notwendigen Einrichtungen
seien dort landesweit vorhanden und allen zugänglich. Allenfalls könne
die Beschwerdeführerin zudem medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch
nehmen.
5.2 In der Beschwerde wird unter dem Titel "Tatsächliches" zunächst aus-
geführt, die Sicherheit der Beschwerdeführenden, welche aus einer tradi-
tionell geprägten Gegend im Osten der Türkei stammten, sei an ihrem
Herkunftsort nicht mehr gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin sei
über längere Zeit von ihrem Ehemann und dessen Angehörigen misshan-
delt worden, was zeige, dass der türkische Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachgekommen sei. Aufgrund der islamisch geprägten Kultur und
der archaischen Strukturen der Gesellschaft sei die ungebildete Be-
schwerdeführerin von ihrem Ehemann und dessen Familie sozial abhän-
gig gewesen. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass Kurden von den
türkischen Behörden diskriminiert würden und dass der Schutz der Frau-
en in der Türkei nicht gewährleistet sei. Daher habe von der Beschwerde-
führerin nicht erwartet werden können, bei den Behörden Schutz zu su-
chen. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden vieles ver-
drängt hätten, weshalb es im Interesse der Sachverhaltsfeststellung an-
gezeigt wäre, ein umfassendes Gutachten erstellen zu lassen, welches
sich zu den Erlebnissen der ganzen Familie äussere. Die Beschwerde-
führenden seien zum Ehemann/Vater nach Griechenland gereist, da dies
immer noch besser gewesen sei, als bei dessen Angehörigen in der Tür-
kei zu bleiben, zumal Frauen und Benachteiligte in der Türkei keinen
Schutz erhielten. Wo der Ehemann/Vater heute sei, habe das BFM nicht
abgeklärt. Dessen Drohungen müssten aber ernst genommen werden.
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Bei einer Rückkehr in die Türkei wären die Beschwerdeführenden an Leib
und Leben gefährdet. Gewalt gegen Frauen sei in der Türkei an der Ta-
gesordnung, diesbezüglich sei auf zwei Internetberichte (vgl. die Links auf
S. 7 der Beschwerde) verwiesen. Der türkische Staat gebe zwar vor, sich
für den Schutz der Frauen einzusetzen, sei aber in den letzten Jahren ef-
fektiv immer mehr nach rechts abgedriftet und brüste sich mit seiner
ottomanischen Tradition. Ohne staatlichen Schutz wären die Beschwer-
deführenden jedoch der Willkür des Ehemannes/Vaters ausgesetzt, wel-
cher bereits mehrmals gedroht habe, die Beschwerdeführerin umzubrin-
gen. In der Türkei seien im Februar 2013 innerhalb einer Woche sechs
Frauen Opfer eines Mordes geworden (vgl. den Internetlink auf S. 7 der
Beschwerde), was die verharmlosende Sichtweise des BFM deutlich wi-
derlege. Unter Berücksichtigung der frauenfeindlichen Strukturen in der
Türkei könne nicht einfach angenommen werden, die eingereichte schrift-
liche Erklärung vom 4. November 2010 habe keinen Beweiswert. Anzufü-
gen sei, dass sich die Beschwerdeführerin für das Christentum interessie-
re und regelmässig den Gottesdienst besuche. Religionsfreiheit existiere
in der Türkei nur auf dem Papier. Tatsächlich würden in der Türkei Men-
schen wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit verfolgt (vgl. Inter-
netlinks auf S. 7 und 8 der Beschwerde). Im Weiteren habe sich die Be-
schwerdeführerin in Griechenland für die Sache der Kurden engagiert
und an diversen Kundgebungen teilgenommen. Es werde nicht behaup-
tet, sie sei von der Türkei als regimefeindliche Person registriert worden.
Das BFM habe indessen auch keine konkreten Angaben zum Gegenteil
machen können. Die Reaktion der türkischen Behörden auf eine Rück-
kehr der Beschwerdeführenden könne nicht vorhergesagt werden. Eine
Festnahme liege durchaus im Bereich des Möglichen. Das BFM habe
nicht dargelegt, dass die Sicherheit der Beschwerdeführenden in der Tür-
kei tatsächlich gewährleistet wäre; diesbezüglich sei der Sachverhalt un-
genügend festgestellt worden. Die aktuellen innenpolitischen Entwicklun-
gen in der Türkei sowie der Krieg in Syrien würden jedenfalls nichts Gutes
erahnen lassen (vgl. den Internetlink auf S. 9 der Beschwerde). Bezüglich
des Beschwerdeführers C. sei noch darauf hinzuweisen, dass dieser
traumatisiert sei und sich daher nicht an jedes Detail erinnern könne. Da
er auf der Seite der Beschwerdeführerin stehe, müsse auch er mit zu-
künftigen gewalttätigen Übergriffen seines Vaters rechnen. Angesichts der
Lage der Beschwerdeführenden hätten sich die Einwohner ihrer Schwei-
zer Wohngemeinde mit Unterstützungsschreiben und Unterschriften für
sie eingesetzt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass C. hier die Schule
besuche. Die Beschwerdeführerin ihrerseits besuche den Gottesdienst
und wolle in der Schweiz für ihre Kinder sorgen. Unter dem Titel "Rechtli-
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Seite 11
ches" folgen sodann längere theoretische Ausführungen zum Flüchtlings-
begriff. Anschliessend wird geltend gemacht, mit Blick auf die vorgegan-
genen Ausführungen sei eine Rückkehr der Beschwerdeführenden an ih-
ren Herkunftsort ausgeschlossen. Es könne ferner angesichts der in der
Türkei herrschenden Sitten, Gebräuche und religiösen Einstellungen nicht
davon ausgegangen werden, dass die Verwandten der Beschwerdeführe-
rin die Beschwerdeführenden aufnehmen und schützen würden. Um die
eigene Ehre nicht zu beflecken respektive dem Druck der Gesellschaft
folgend würden oft auch eigene Verwandte zu Gewalt neigen. Es dürfte
den Beschwerdeführenden auch kaum möglich sein, in einem anderen
Teil der Türkei Zuflucht zu suchen. Die Nachbarn würden die alleinerzie-
hende Beschwerdeführerin sicherlich denunzieren. Die Beschwerdefüh-
renden könnten auch in der Westtürkei nur schwer staatlichen Schutz er-
halten, da sich die Türkei unter Ministerpräsident Erdogan dem traditio-
nellen Islamismus verschrieben habe. Sodann befürchte die Beschwerde-
führerin zu Recht eine politische Verfolgung in der Türkei, könne dies je-
doch nicht belegen. Die Gefahr einer solchen Verfolgung erhelle jedoch
aus der Tatsache, dass Tausende von Kurden und zahlreiche Journalisten
aus politischen Gründen inhaftiert seien. Nicht von der Hand gewiesen
werden könne hingegen, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdefüh-
renden diese in der Türkei überall suchen und letztlich auch finden werde.
Es dürfe nicht vergessen werden, dass dieser den Beschwerdeführenden
mit dem Tod gedroht habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei müssten die
Beschwerdeführenden damit rechnen, erneut vom Ehemann respektive
Vater sowie von dessen Verwandten behelligt zu werden. Speziell zu be-
rücksichtigen seien im Weiteren die frauenspezifischen Fluchtgründe. Der
Schutz von Frauen sei in der Türkei nur auf dem Papier vorhanden. Der
Staat sei zwar theoretisch schutzfähig, komme aber seiner Schutzpflicht
in der Praxis nicht nach. Gemäss Statistik würden in der Türkei jeden Tag
fünf Frauen umgebracht. Die Beschwerdeführenden könnten beispiels-
weise in Istanbul auch nicht auf Datenschutz zählen, da dazu die Struktu-
ren fehlen würden. Angesichts der Menschen- und insbesondere Frauen-
rechtsverletzungen in der Türkei sowie mit Blick auf die islamisch gepräg-
te Gesellschaft, den fehlenden Schutz durch den Staat und das nicht vor-
handene soziale Netz seien die Beschwerdeführenden als Gewaltflücht-
linge anzuerkennen. Sie seien im Übrigen psychisch angeschlagen und
traumatisiert. Die Beschwerdeführerin sei sogar auf ärztliche Behandlung
angewiesen. Eine Rückkehr in die Türkei könne ihr nicht zugemutet wer-
den. Dort werde eine alleinstehende Frau respektive Mutter als Gegen-
stand betrachtet und wäre der Gefahr von (sexueller) Misshandlung aus-
gesetzt. Die Beschwerdeführenden hätten in der Türkei kein soziales
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Seite 12
Netz, keine Aussicht auf eine finanzielle Existenz und seien dort nicht
krankenversichert. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs würden sie in ei-
ne existenzbedrohende Situation geraten und verelenden. Die Beschwer-
deführerin müsste zudem ihr Interesse für das Christentum verbergen
und deswegen mit Gewissenskonflikten leben. Insgesamt würde die Situ-
ation der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr zu einem uner-
träglichen psychischen Druck führen, welcher sie zur (erneuten) Flucht
zwingen würde. Die vom BFM erwähnten Ungereimtheiten seien vor al-
lem datentechnischer Natur. Bei traumatisierten Opfern von Gewalt und
Verfolgung seien derartige Ungereimtheiten normal. Unter diesen Um-
ständen wäre jedoch die Einholung eines umfassenden Gutachtens zum
psychischen Zustand der Beschwerdeführenden sachdienlich.
6.
Vorab ist festzustellen, dass der in der Beschwerde gestellte Subeventu-
alantrag, wonach die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur
rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unbegründet erscheint. In
der Beschwerde wird zur Begründung dieses Antrags ausgeführt, die Be-
schwerdeführenden seien traumatisiert und hätten vieles verdrängt, wes-
halb im Interesse der Sachverhaltsfeststellung ein umfassendes Gutach-
ten erstellt werden müsse, welches sich zu den Erlebnissen und zum
psychischen Zustand der Beschwerdeführenden äussere. Ausserdem
wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Frage, ob
die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei politische
Verfolgung zu gewärtigen habe, ungenügend festgestellt. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden ist der aktenkundige, rechtserheb-
liche Sachverhalt indessen als genügend erstellt zu erachten und bildet –
wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – eine hinreichende Grund-
lage für die Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführenden im
Heimatland eine asylrelevante Verfolgung droht und ob ein Wegwei-
sungsvollzug in die Türkei durchführbar ist oder nicht. Weitere Abklärun-
gen erscheinen daher nicht als erforderlich. Insbesondere besteht keine
Veranlassung zur Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand
respektive zu den Erlebnissen der Beschwerdeführenden. Abgesehen
davon wäre es den gemäss Art. 8 AsylG mitwirkungspflichtigen Be-
schwerdeführenden ohne Weiteres auch zumutbar und möglich gewesen,
selbständig ein derartiges Gutachten erstellen zu lassen und dieses im
Beschwerdeverfahren als Beweismittel einzureichen. Der erwähnte Kas-
sationsantrag ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 13
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint
hat.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wo-
bei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise beste-
hende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefähr-
dung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).
7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie müssten im Falle ih-
rer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, erneut vom Ehemann respekti-
ve Vater und dessen Verwandten behelligt zu werden. Dazu ist zunächst
zu bemerken, dass aufgrund der Aktenlage an den Schilderungen der
Beschwerdeführenden betreffend die angeblich erlittenen Übergriffe sei-
tens der genannten Personen gewisse Zweifel bestehen (vgl. die zutref-
fenden diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung).
Im Weiteren ist es als wenig wahrscheinlich zu erachten, dass die Be-
schwerdeführenden zukünftig asylrelevante Übergriffe durch diese Per-
sonen zu gewärtigen haben. Ihren Aussagen zufolge äusserte sich der
Ehemann/Vater angeblich dahingehend, dass er die Beschwerdeführen-
den loswerden wolle (vgl. dazu A22 S. 2, A27 S. 2), was ihm mit der Aus-
reise der Beschwerdeführenden aus Griechenland offensichtlich gelungen
ist. Bei dieser Sachlage ist kaum damit zu rechnen, dass er oder seine
Verwandten den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in die
Türkei aktiv nachstellen und sie in asylrelevanter Weise verfolgen wür-
den. Sollte dies dennoch der Fall sein, wäre es den Beschwerdeführen-
den schliesslich ohne Weiteres zumutbar und möglich, rechtliche Schritte
gegen diese Personen in die Wege zu leiten und die zuständigen heimat-
lichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Entgegen den Befürchtungen
der Beschwerdeführenden sind die türkischen Behörden durchaus auch
D-2735/2013
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in Fällen häuslicher Gewalt grundsätzlich schutzfähig und -willig. Ange-
sichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus
der Türkei mit einer vom BFM zu Recht als unplausibel qualifizierten Be-
gründung (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung) gar nie mit einer An-
zeige oder auch nur einer informellen Meldung an die Behörden gewandt
hat, bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten und glaubhaften Hin-
weise dafür, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei aufgrund ihrer
kurdischen Ethnie oder – im Falle der Beschwerdeführerin – aufgrund ih-
res Geschlechts keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung erhalten wür-
den. Die türkischen Behörden haben in den letzten Jahren grosse An-
strengungen zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Si-
tuation der Frauen im Allgemeinen sowie zu deren Schutz vor Übergriffen
mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen.
Im Jahr 1998 trat das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im
Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie
Bestrafung von Übergriffen abzielt. Über 150 Familiengerichte befassen
sich mit der Durchsetzung dieses Gesetzes; der Zugang zu diesen Ge-
richten ist für die klagende Partei kostenlos, ebenso die Vollstreckung ei-
nes allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen
Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von
Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden
Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung auf-
gehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr
als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnis-
strafe zu ahnden ist. Seit der Einführung dieser neuen gesetzlichen Be-
stimmungen ist es bereits verschiedentlich zu Verurteilungen von Män-
nern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten, ge-
kommen. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Ge-
meinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtun-
gen für Frauen und Kinder. Ausserdem wurden etliche Frauenhäuser ein-
gerichtet und im Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell un-
terstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen
entgegennimmt, die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Poli-
zeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen ver-
mittelt. Daneben sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsor-
ganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Un-
terstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt
bemüht (vgl. zum Ganzen das Urteil D-7450/2009 vom 29. Juni 2011
E. 4.4. mit weiteren Hinweisen sowie der Bericht "Frauenhäuser in der
Türkei" von Nora Sevbihiv Sinemillioglu in der Zeitschrift NDV [Nachrich-
tendienstes des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
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e.V.] vom Mai 2011). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden in der Türkei bei Bedarf adäquaten Schutz vor
allfälligen Übergriffen seitens des Ehemannes/Vaters respektive dessen
Verwandten erhalten würden und daher nicht auf den subsidiären Schutz
der Schweiz angewiesen sind. Das Vorliegen einer begründeten Furcht
vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung ist daher in diesem Punkt zu
verneinen.
7.3 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, sie müsse bei einer Rück-
kehr in die Türkei mit politischer Verfolgung rechnen, weil sie in Griechen-
land einer Frauengruppe der PKK nahegestanden und dort an mehreren
antitürkischen Kundgebungen teilgenommen habe. Damit macht die Be-
schwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. dazu
vorstehend E. 5.3) geltend. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die
Beschwerdeführerin den Akten zufolge vor ihrer Ausreise aus der Türkei
weder aktiv für die Rechte der Kurden eingesetzt noch anderweitig poli-
tisch engagiert hat. Demzufolge ist auszuschliessen, dass sie im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland bei den türkischen Behörden
als regimefeindliche Person registriert war. Sie hat sich sodann durch die
von ihr beschriebenen exilpolitischen Tätigkeiten in Griechenland nicht
speziell exponiert, zumal sie weder innerhalb der PKK-Frauengruppe
noch anlässlich der Kundgebungen und kulturellen Anlässe, an welchen
sie teilnahm, eine führende Position innehatte, sondern offensichtlich le-
diglich Mitläuferin war. Sie erfüllt damit klarerweise nicht das Profil einer
engagierten Regimegegnerin, weshalb es selbst im unrealistischen Fall,
dass ihre Aktivitäten den türkischen Behörden bekannt geworden sind,
nicht wahrscheinlich ist, dass die türkischen Behörden sie als ernsthafte
Gefahr für das Regime wahrnehmen. Demzufolge erscheint es praktisch
ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in
die Türkei aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Griechenland ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Auch in
diesem Punkt ist daher eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
zu verneinen.
7.4 In der Beschwerde wird schliesslich erstmals vorgebracht, die Be-
schwerdeführerin interessiere sich für das Christentum und besuche in
der Schweiz regelmässig den Gottesdienst, weshalb sie bei einer Rück-
kehr in die islamisch geprägte Türkei eine Verfolgung zu gewärtigen hät-
te. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass es
in der Vergangenheit mehrfach zu Übergriffen von türkisch-muslimischen
Nationalisten gegen christliche Kirchen und Geistliche gekommen ist und
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christliche Institutionen in der Türkei insbesondere im Bereich Grundei-
gentum und Priesterausbildung nach wie vor benachteiligt werden. Hin-
gegen ist in der Türkei die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit
weitestgehend gewährleistet, und die christliche Bevölkerung in der Tür-
kei ist keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Es ist da-
her nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche sich
übrigens eigenen Angaben zufolge lediglich für das Christentum interes-
siert und bisher nicht konvertiert ist, bei einer Rückkehr in die Türkei mit
asylrelevanter Verfolgung rechnen muss.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungswei-
se eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb
darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorin-
stanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die
Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
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Seite 18
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund
der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der
Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen
im Falle einer Rückschiebung in die Türkei eine derartige Gefahr droht.
Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde lässt die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvoll-
zug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt (vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.5 und 9.6), weshalb von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist.
9.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten würden. Vorab ist festzustellen, dass sie zusammen mit
den beiden erwachsenen Töchtern respektive Schwestern (F._______, N
[…], D-2739/2013; G._______, N […], D-2738/2013), deren Beschwerde-
verfahren mit datumsgleichen Urteilen abgeschlossen werden, ins Hei-
matland zurückkehren können, womit sie bei ihrer Rückkehr nicht auf sich
alleine gestellt wären. Eigenen Angaben zufolge verfügt die Beschwerde-
führerin in ihrem Herkunftsbezirk Çat ausserdem über einen Bruder, drei
verheiratete Schwestern sowie einen Cousin (vgl. A1 S. 3). Betreffend
den Bruder erklärte die Beschwerdeführerin, dieser habe ihr schon vor
der Ausreise nicht helfen wollen (vgl. A21 S. 7). Dagegen bestehen auf-
grund der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür, dass die drei
Schwestern der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführenden bei deren
Rückkehr in die Türkei nicht unterstützen würden. Bei der Aussage der
Beschwerdeführerin, wonach ihre Schwestern ihr sowieso nicht helfen
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Seite 19
könnten (vgl. A21 S. 7), handelt es sich offensichtlich nur um eine pessi-
mistische Vermutung ohne sachliche Grundlage. Es ist den Beschwerde-
führenden demnach ohne weiteres zuzumuten, Kontakt zu ihren Ver-
wandten, namentlich zu ihren Schwestern, aufzunehmen und diese um
Unterstützung bei der Wiedereingliederung in der Türkei zu bitten. Bei
Bedarf könnten sich die Beschwerdeführenden ausserdem an die zu-
ständigen türkischen Sozialbehörden oder an eine Nichtregierungsorga-
nisation wenden, wo sie Beratung und Unterstützung finden können. Der
Beschwerdeführer, welcher gemäss der eingereichten Identitätskarte am
(…) geboren wurde, war bei seiner Ausreise aus der Türkei knapp zehn
Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass er mit der türkischen Sprache
sowie den dort herrschenden Sitten und Gebräuchen ausreichend ver-
traut ist, weshalb ihm eine Integration namentlich in den schulischen All-
tag in der Türkei nicht schwerfallen wird. Da er lediglich drei Jahre in der
Schweiz verbracht hat und mit seinen primären Bezugspersonen (seiner
Mutter und seinen Schwestern) ins Heimatland zurückkehren kann, er-
scheint der Wegweisungsvollzug in die Türkei auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls als zumutbar. Bezüglich der geltend gemachten medizini-
schen Probleme der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Aktenlage (vgl.
dazu insbesondere den ärztlichen Bericht vom 29. April 2013) festzustel-
len, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und
deswegen in der Schweiz ambulant behandelt wird (Medikamente sowie
psychotherapeutische Gespräche). Da jedoch in der Türkei landesweit
sowohl psychiatrische Einrichtungen als auch ausgebildetes Fachperso-
nal und Psychopharmaka vorhanden sind, kann die Beschwerdeführerin
ihre psychischen Probleme auch in der Türkei angemessen behandeln
lassen. Insoweit als in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwer-
deführenden seien nicht krankenversichert, ist darauf hinzuweisen, dass
nicht krankenversicherte Bedürftige in der Türkei eine so genannte "Grü-
ne Karte" beantragen können, die zur kostenlosen Behandlung in staatli-
chen Krankenhäusern berechtigt. Im Weiteren ist zwar nicht auszu-
schliessen, dass sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an ihren
Herkunftsort zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken
könnte. Eine Behandlung im Heimatland bringt jedoch durchaus auch po-
sitive Aspekte mit sich (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Mut-
tersprache, allenfalls Beistand durch Angehörige), weshalb die Erfolgs-
chancen einer Behandlung in der Türkei als durchaus intakt zu bezeich-
nen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Dekom-
pensation und Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen
Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigen-
falls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann.
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Sofern notwendig, wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusam-
menarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen
Stellen der Vorinstanz auch sicherzustellen, dass die Weiterführung einer
allenfalls notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Voll-
zugs effektiv gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem im
Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit, zusätzliche me-
dizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer
medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung wäh-
rend der Heimreise) zu beantragen. Nach dem Gesagten ist der Wegwei-
sungsvollzug demnach trotz der bestehenden psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten.
9.3.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine exi-
stenzielle Notlage geraten werden. Demnach ist die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bejahen.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischen-
verfügung vom 23. Mai 2013 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: