Abtei lung IV
D-2736/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2736/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im B._______ vom 26. März
2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 12. April 2010
im Wesentlichen angab, nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in C._______ / D._______ State zu sein,
dass seinem Vater, der ein grosses Unternehmen für (...) besitze, ein
Regierungsauftrag zugesprochen worden sei, und dass der Konkurrent
E._______ deshalb wütend gewesen sei, da der Vater ursprünglich
nicht wie E._______ aus dem D._______ State stamme,
dass im August 2009 vier Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen
seien und seinen Vater erschossen hätten, als dieser gefragt habe,
wer sie geschickt habe,
dass er (der Beschwerdeführer) daraufhin seinerseits zwei Soldaten
erschossen habe,
dass die beiden anderen Soldaten zu E._______ geflohen seien und
dieser in der Folge in Begleitung von vier Polizisten gekommen sei, um
ihn zu verhaften, worauf er einen (vgl. A1 S. 5) beziehungsweise zwei
(vgl. A10 S. 5) Polizisten erschossen habe und geflohen sei,
dass er direkt zum Busbahnhof gegangen sei und sich dort versteckt
habe bis er nach zwei Tagen überall – an den Wänden und auf der
Strasse – sein Foto gefunden habe (vgl. A1 S. 5), beziehungsweise
dass er sich zunächst eine Nacht lang bei einem Freund und erst
danach bei der Busstation versteckt habe, nachdem der Freund ihm
berichtet habe, dass er gesucht werde und er sein Foto auch selbst
auf Plakaten und in der Zeitung gesehen habe (vgl. A10 S. 5 ff.),
dass er aufgrund der Suche nach ihm nach F._______ und von dort
aus mit einem Boot nach G._______ geflohen sei,
dass er von G._______ aus via H._______ mit dem Schiff nach
I._______ gefahren und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz
gereist sei,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A10),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Reisepass be-
sessen und er wisse seit Beginn seiner Probleme nicht, wo sich seine
Identitätskarte befinde (vgl. A1 S. 4) beziehungsweise er habe diese
bei der Bootsfahrt von F._______ nach G._______ verloren (vgl. A10
S. 2) und er habe auch keine Möglichkeit, Papiere zu beschaffen
respektive jemanden in Nigeria zu kontaktieren, da er einen Zettel mit
den betreffenden Telefonnummern auf der Reise ebenfalls verloren
habe und sich an keine Telefonnummer erinnern könne, auch nicht an
diejenige seiner Familie (vgl. A1 S. 5),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 20. April 2010
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinn-
gemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gemäss Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein -
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gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs-
teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
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eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung
unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei nach dem Verlust
der Identitätskarte ohne jegliche Papiere von Nigeria in die Schweiz
gelangt, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, angesichts der durch
mehrere Länder führenden Reiseroute und der strengen Kontrollen an
den EU- und Schengen-Aussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reiseroute,
wonach er mit einem Schiff direkt bis nach I._______ gereist sei, nicht
den Tatsachen entsprechen können, da I._______ nicht auf dem
Seeweg erreichbar ist,
dass auch die widersprüchlichen und gänzlich unsubstanziierten An-
gaben zur Reisedauer und zur Art und Beschaffenheit der benutzten
Schiffe (vgl. A1 S. 7 f., A10 S. 7 ff.) nicht zur Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers beitragen,
dass überdies nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer
keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit den Verwandten in Nigeria
haben sollte,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor polizeilicher Verfolgung
wegen der Tötung von zwei Soldaten und einem beziehungsweise
zwei Polizisten verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und
Realkennzeichen sowie aufgrund von zahlreichen Widersprüchen und
Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Beschwerdeschrift nicht mit den vom BFM aufgezeigten
Mängeln auseinandersetzt, sondern sich im Festhalten an den bis-
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herigen Vorbringen erschöpft, und damit keine asylrechtlich relevante
Verfolgung zu begründen vermag,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann,
weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht -
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann,
aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...), soweit aktenkundig
gesunden (vgl. A5 und A6) und über verwandtschaftliche Beziehungen
im Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 3), dessen
Familie ein grosses Unternehmen für (...) besitzt (vgl. A1 S. 5) und der
gemäss eigenen Angaben bis (...) die Schule besucht hat (vgl. A1
S. 2, A10 S. 3), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______ (vorab per
Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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