B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2736/2017
lan
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im April
2014 und gelangte am 6. Mai 2015 nach Italien, von wo aus er die Reise
Richtung Schweiz fortsetzte. Hier suchte er am 14. Mai 2015 um Asyl nach.
Am 15. Mai 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______
zugewiesen. Am 19. Mai 2015 führte die Vorinstanz eine verkürzte Befra-
gung zur Person (BzP) durch. Dabei legte er dar, tigrinischer Ethnie zu sein
und aus C._______ zu stammen.
B.
Im Rahmen des beratenden Vorgesprächs vom 5. Juni 2015 wurde dem
Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung eröffnet, dass mut-
masslich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Auf
Fragen zu seiner Gesundheit gab er an, unter Beschwerden am (…) zu
leiden (vgl. dazu auch A 21/2 und A 22/2). Er stehe deswegen in ärztlicher
Behandlung.
C.
Am 15. Juni 2015 beendete das SEM das Verfahren im Testbetrieb und
wies den Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 dem Kanton (…) zu.
D.
Am 17. Juni 2015 erklärte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat für
beendet.
E.
Am 22. Oktober 2015 nahm das SEM das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren auf.
F.
Die Anhörung fand am 8. Juni 2016 statt. Der Beschwerdeführer legte dar,
sein Vater sei während des Krieges gefallen. Seine Mutter sei wenig später
ebenfalls verstorben, weshalb ihn seine Grosseltern aufgenommen hätten.
Wegen später Einschulung und Wiederholung von Klassen sei er in Anbe-
tracht seiner Volljährigkeit in der siebten Klasse von der Schule verwiesen
worden. Zwei Monate später sei er schriftlich zur Leistung des Militärdiens-
tes aufgefordert worden. Er habe die Vorladung indes nicht befolgt und sich
versteckt gehalten. Die Sicherheitskräfte hätten wiederholt zuhause nach
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ihm gesucht und schliesslich seinen Grossvater vorübergehend in Haft ge-
nommen. In Anbetracht dieser Sachlage sei er ins Ausland geflohen und
über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens
seine eritreische Identitätskarte, eine behördliche Bestätigung für sein Wai-
sentum sowie eine Bestätigung für den Tod seines Vaters im Krieg zu den
Akten.
G.
Am 9. März 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen Arzt-
bericht einzureichen. In der Folge gingen beim SEM am 20. April 2017 ärzt-
liche Unterlagen vom 7. April 2017 beziehungsweise 22. Oktober 2015 ein.
H.
Mit Verfügung vom 25. April 2017 – eröffnet am 26. April 2017 – wies das
SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
an.
Die Vorinstanz erwog, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit der Rekrutierung für den
Militärdienst glaubhaft vorzubringen. Seine Aussagen anlässlich der Anhö-
rung betreffend der Umstände nach dem angeblichen Erhalt des Aufgebots
und die Umstände im Zeitraum danach sowie zum Ausreisezeitpunkt seien
ungereimt ausgefallen. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, nähere
Angaben zu diesem Aufgebot zu machen. Mangels Substanz vermittelten
weitere Ausführungen ebenfalls nicht den Eindruck von tatsächlich Erleb-
tem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form. Im Zusammen-
hang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt das SEM fest, de-
ren Glaubhaftigkeit könne offen gelassen werden, da keine gemäss Recht-
sprechung für die Flüchtlingseigenschaft erforderlichen zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren erkennbar seien.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. In Eritrea herrsche aktuell weder eine Bürgerkriegssituation
noch eine solche allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer sei ein junger
Mann mit Schulausbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In
gesundheitlicher Hinsicht habe er sich offenbar in Anbetracht der nicht aus-
reichenden Erfolgsaussichten gegen eine Operation am (…) entschieden.
Aus den Unterlagen gehe im Übrigen hervor, dass er sich am 19. Oktober
2015 habe behandeln lassen und seither offenbar keine weiteren Termine
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wahrgenommen worden seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einem
gravierenden Krankheitsbild auszugehen. Ausserdem bestünden vor Ort
soziale Anknüpfungspunkte. Die Tatsache, dass die Grosseltern, welche
ihn grossgezogen hätten, mittlerweile alt seien, führe zu keiner anderen
Beurteilung, zumal es den Verwandten in Eritrea gemäss seinen Angaben
offenbar möglich gewesen sei, ihm die Ausreise zu finanzieren.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Mai 2017 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 verbunden mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Vollzugs. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ver-
beiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Die Rechtsvertretung machte geltend, die drohende Einziehung ihres Man-
danten in den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea habe
eine Verletzung der EMRK sowie des Folterverbots zur Folge, weshalb der
Wegweisungsvollzug von dienstpflichtigen Personen nach Eritrea unzuläs-
sig sei. Die Verrichtung von Zwangs- oder Pflichtarbeit sei gemäss
Art. 4 Abs. 2 EMRK verboten. Es lägen übereinstimmende Berichte inter-
nationaler Organisationen vor, gemäss denen es in Eritrea in diesem Zu-
sammenhang zu Verstössen gegen das Folterverbot komme. Bereits die
unbefristete Einberufung in den Nationaldienst stelle eine Menschen-
rechtsverletzung dar. Bestrafungen würden nicht seitens offizieller Militär-
gerichte, sondern willkürlich durch militärische Vorgesetzte verhängt. Das
SEM gehe indes in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass dem
Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine EMRK-3-widrige Behand-
lung drohe. Die Vorinstanz habe auch die Zumutbarkeit des Vollzugs be-
jaht, begründe aber nicht näher, aufgrund welcher Quellen und Informatio-
nen sie neuerdings und im Gegensatz zu früheren Entscheiden zu diesem
Schluss komme. Es stehe aber fest, dass die Lage vor Ort nach wie vor
sehr angespannt sei. Die erforderliche Begründungsdichte der vorinstanz-
lichen Praxisänderung sei jedenfalls nicht erkennbar, was als Verletzung
der Begründungs- und Untersuchungspflicht zur Rückweisung der Sache
ans SEM führen müsse.
Dem Gericht wurden die aufgeführten Beilagen übermittelt.
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Seite 5
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertre-
ter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde und hielt an der Zulässigkeit des Vollzugs fest. Die
blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr in Haft genommen und der Armee
zugeführt zu werden, stelle kein „real risk“ dar. Die Bejahung der Zumut-
barkeit des Vollzugs sei keine Praxisänderung, habe doch auch das Bun-
desverwaltungsgericht festgehalten, dass vor Ort keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche. Die erforderliche Prüfung begünstigender individuel-
ler Umstände sei im angefochtenen Entscheid ebenfalls rechtsgenüglich
erfolgt.
L.
Mit Replik vom 29. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbrin-
gen fest. Das SEM verkenne die konkrete Gefahr unzulässiger Eingriffe im
Rahmen einer Zwangsrekrutierung. Er sei im dienstpflichtigen Alter. Auch
bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs verwies er auf Ausführungen
in der Beschwerdeschrift. Als Beilage wurde dem Gericht eine aktualisierte
Kostennote übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus
der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
4.
Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzu-
gehen. Bemängelt wird vom Beschwerdeführer insbesondere die Bejahung
der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Eritrea durch das SEM, was einer Pra-
xisänderung gleichkomme. Diese Sichtweise überzeugt jedoch nicht. Zwar
ist die Vorinstanz gehalten, bei der grundsätzlichen Beurteilung der Zumut-
barkeit des Vollzugs von Wegweisungen in bestimmte Herkunftsländer ab-
gewiesener Asylsuchender die publizierte oder auf andere Weise kommu-
nizierte Praxis des Gerichts zu befolgen (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.1). Be-
reits gemäss EMARK 2005 Nr. 12 ging die Beschwerdeinstanz indes davon
aus, dass eine Rückkehr nach Eritrea bei begünstigenden individuellen
Umständen zumutbar sei. Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung
zurecht unter anderem auf das Folgeurteil E-7004/2015 vom 27. Septem-
ber 2016, in welchem eine Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea wiede-
rum verneint sowie das bestehen begünstigender Faktoren geprüft und be-
jaht wurde. Eine solche Prüfung erfolgte auch im angefochtenen Ent-
scheid, und zwar entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbrin-
gen in relativ ausführlicher Weise. Von einer Praxisänderung im Zeitpunkt
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der erlassenen SEM-Verfügung ist jedenfalls nicht auszugehen. Eine Ge-
hörsverletzung ist nach dem Gesagten auch insofern zu verneinen, als die
Begründungsdichte im Entscheid rechtsgenüglich erscheint und es dem
Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzu-
fechten. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz kommt mithin nicht in Betracht.
5.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers wie na-
mentlich der Kontaktierung durch die Sicherheitskräfte im Hinblick auf den
bevorstehenden Militärdienst von deren Unglaubhaftigkeit ausging. Diese
Einschätzung dürfte überzeugen. Im Asylpunkt und betreffend Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft wurde der Entscheid aber wie erwähnt nicht an-
gefochten. In der Beschwerde wird auch im Hinblick auf den angefochte-
nen Vollzug nicht behauptet, die bisherigen Vorbringen seien entgegen der
Sichtweise des SEM glaubhaft. Es wird lediglich geltend gemacht, der be-
vorstehende Militärdienst sei per se ein Vollzugshindernis für Dienstpflich-
tige. Die folgenden Erwägungen tragen diesen Umständen Rechnung.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch
Art. 4 EMRK).
6.1.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig anzusehen.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Ur-
teil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorge-
sehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass
es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E.
6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 6.1.2.2) als auch unter je-
nem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 6.1.2.3).
6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
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6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusam-
menhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen
im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur ge-
ring von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die
Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den
militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-
5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene an-
dere Auffassung vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten
keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienst-
leistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Vor
diesem Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Be-
schwerdeführers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu
führen.
6.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten
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Seite 10
noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich
als zulässig zu betrachten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsge-
richt nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und
16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005
Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht
stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar
ein.
6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten droh-
ten (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexueller
Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon
auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der
sozialen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befasst.
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Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal in
den Beschwerdeeingaben konkrete Gegenargumente fehlen. Anzufügen
bleibt, dass offenbar auch eine wirtschaftliche Grundlage gegeben ist (vgl.
A 33/16 Antwort 34). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies
weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea
jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung,
Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich
vorerst nicht, 11. Juli 2018).
6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die in den Dispositivziffern 4 und
5 angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 16. Mai 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu
erheben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich
veränderte.
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Seite 12
8.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet.
Die Festsetzung des amtlichen Honorars für den eingesetzten Rechtsbei-
ständin erfolgt in Anwendung der Art. 8 – 11 sowie Art. 12 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter reichte
mit Eingabe vom 29. Mai 2017 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten,
in welcher für den Fall des Unterliegens ein Honorar von Fr. 890.– gefordert
wird, was als angemessen erscheint. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in
der beantragten Höhe zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2736/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 890.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: