B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2737/2017
brl
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein
Heimatland gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober 2008 von
B._______ aus zu Fuss und illegal in Richtung C._______. Über
Z._______ und D._______ sei er in einem Privatwagen am 13. Januar
2009 nach E._______ und von dort im Zug nach F._______ gereist.
B.
Er reichte am 13. Januar 2009 das erste Asylgesuch ein, auf welches mit
Verfügung vom 29. Mai 2009 nicht eingetreten wurde. Er wurde nach
G._______ weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-611/2010 vom 5. Februar 2010
abgewiesen.
C.
Am 28. Dezember 2009 stellte er das zweite Asylgesuch, auf welches mit
Verfügung vom 29. März 2010 ebenfalls nicht eingetreten wurde. Erneut
wurde er nach G._______ weggewiesen. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2410/2010
vom 20. April 2010 abgewiesen.
D.
Auch auf das am 15. Oktober 2010 gestellte dritte Asylgesuch wurde mit
Entscheid des SEM vom 29. November 2010 nicht eingetreten. Zum dritten
Mal wurde er nach G._______ weggewiesen.
E.
Am 10. Februar 2012 erteilte die zuständige Migrationsbehörde eine Auf-
enthaltsbewilligung, nachdem sich der Beschwerdeführer mit einer
Schweizerbürgerin verheiratet hatte. Inzwischen verfügt er über eine Nie-
derlassungsbewilligung.
F.
Das am 13. April 2016 beantragte Zweitasyl wurde vom Beschwerdeführer
am 23. Mai 2016 zurückgezogen, nachdem ihm im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs mitgeteilt worden war, dass er in G._______ nur subsidiären
Schutz erhalten habe und nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, wäh-
rend für die Gewährung von Zweitasyl der Status als anerkannter Flücht-
ling nötig sei.
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Seite 3
G.
Das vierte Asylgesuch wurde vom Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 ge-
stellt. Am 3. Juni 2016 wurde er summarisch befragt und am 22. Februar
2017 zu seinen Asylgründen angehört. Die ergänzende Anhörung fand am
17. März 2017 statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei tigrinischer
Ethnie und in H._______ C._______ geboren worden. 1992 sei er nach
Eritrea zurückgekehrt und habe in I._______ gelebt. 2005 sei er nach
J._______ zur Grundausbildung gekommen. Als er in B._______ statio-
niert gewesen sei, habe ihm sein Vorgesetzter vorgeworfen, Flüchtende
nicht kontrolliert zu haben. Gemäss der einen Version sei er darauf gefes-
selt, mit heissem Wasser übergossen worden und anschliessend im Mili-
tärgefängnis von B._______ namens K._______ während mehrerer Mo-
nate inhaftiert gewesen; im Jahr 2006 sei ihm die Flucht gelungen, worauf
er illegal C._______ gereist sei. Gemäss einer zweiten Version sei er ge-
fesselt mit heissem Wasser übergossen worden, worauf er den Gantaleiter
bedroht habe; nachdem sein Freund den anderen Hailemitgliedern davon
berichtet habe, hätten sie ihn befreit und gerade noch davon abhalten kön-
nen, den Gantaleiter zu erschiessen. Danach habe er schnell fliehen müs-
sen, weil er gewusst habe, dass er ansonsten in Haft kommen würde. Ge-
mäss einer dritten Version anlässlich der ergänzenden Anhörung machte
er geltend, inhaftiert gewesen zu sein, weil er seinen Gantaführer habe er-
schiessen wollen; mit drei anderen Gefängnisinsassen von B._______ und
einer vierten Person, welche ihnen als wachhabender Soldat zur Flucht
verholfen habe, sei er nach dem Toilettengang zurückgeblieben und
C._______ geflohen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei
Farbkopien von Fotos zu den Akten.
H.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. April 2017 – eröffnet am folgenden
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen näher eingegangen.
I.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
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Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der
die Beschwerde Unterzeichnenden. Zur Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen Stellung genommen.
Der Beschwerde lagen folgende Beilagen und Beweismittel bei: eine Kopie
der Vollmacht, Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Berichtes eines
Psychotherapeuten vom 8. Mai 2017, eines Berichtes eines Psychothera-
peuten vom 6. Juli 2015, einer ärztlichen Bescheinigung betreffend Kündi-
gung aus gesundheitlichen Gründen vom 4. April 2015, eines Berichtes ei-
nes Psychotherapeuten vom 27.Januar 2015, eines Abschlussberichtes
der (…) vom 13. April 2015 und eines Schreibens mit dem Titel „To whom
it may concern“ vom 29. April 2017.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab-
zuweisen seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
K.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 wurde ein Gesuch um Wiedererwägung be-
treffend Aussichtslosigkeit der Beschwerde gestellt und die bereits als
Farbkopien eingereichten Fotos sowie weitere Fotos und Ausweiskopien
zu den Akten gegeben. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 wurde dieses Gesuch abgewie-
sen, dem Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen zur Bezahlung
des verlangten Kostenvorschusses eingeräumt und festgehalten, dass im
Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
M.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und teilweise denjenigen an die Glaub-
haftigkeit nach Art. 7 AsylG nichtstandzuhalten vermöchten.
5.1.1 Die von ihm geltend gemachte Desertion könne ihm nicht geglaubt
werden, weil er in entscheidenden Punkten grundlegend unterschiedliche
Aussagen zu Protokoll gegeben habe. So habe er anlässlich der Anhörung
ausgesagt, aus dem regulären Dienst innert kürzester Zeit geflohen zu
sein, während er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung zu-
erst einige Zeit in Haft gewesen und von dort geflohen sei. Es könne ange-
nommen werden, dass er sich auch nach mehreren Jahren erinnern
müsste, ob er aus der Haft geflohen sei oder nicht, sofern er seine Ge-
schichte in der dargestellten Form selber erlebt habe. Die Erklärung des
Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach er in
Haft gewesen sei und dies verschwiegen habe, um einen Freund zu schüt-
zen, vermöge die Zweifel nicht zu beseitigen.
5.1.2 Zudem sei zu erwarten, dass er sich an die anlässlich der Befragung
erwähnten Wetterbedingungen auf der Flucht – nämlich Starkregen und
Wirbelsturm – auch während der beiden Anhörungen hätte erinnern kön-
nen, wenn die Letztere wie von ihm erzählt vor sich gegangen wäre, zumal
diese Wetterverhältnisse für sehr erschwerte Marschbedingungen gesorgt
hätten.
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5.1.3 Somit sei die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft ausgefal-
len.
5.1.4 Des Weiteren habe er dargelegt, Eritrea illegal verlassen zu haben.
Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staats-
angehörige aufgrund der illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimat-
landes, welche in Bezug auf ihre Intensität und die politische Motivation
des Staates als ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellten, kon-
frontiert würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
seien nicht ersichtlich, zumal die dargelegte Desertion nicht glaubhaft sei.
Unter diesen Umständen vermöge die illegale Ausreise keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
5.2 In der Beschwerde wurde dargelegt, dass das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers in der Tat zu gewissen Ungereimtheiten geführt habe.
Aus diesen dürfe indessen nicht auf die grundsätzliche Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen in Bezug auf die Desertion geschlossen werden, da der Be-
schwerdeführer seit der erlittenen Folter und Misshandlung durch seinen
Vorgesetzten an psychischen Problemen leide und schwer traumatisiert
sei. Er befinde sich derzeit bei einem anerkannten Psychotherapeuten in
ärztlicher Behandlung. Es seien (…) und (…) diagnostiziert worden. Die
psychischen Probleme hätten sich bereits während des Militärdienstes ge-
äussert, wie den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei,
wonach er „durchgedreht“ sei, seinen Vorgesetzten mit der Waffe bedroht
habe und ihn habe umbringen wollen. Sein Trauma sei mit dem Gefäng-
nisaufenthalt in menschenunwürdigen Verhältnissen, mit der Obdachlosig-
keit während der Flucht, dem wiederholten Verbleib in Ausschaffungshaft
und der lang andauernden Ungewissheit über den eigenen Aufenthaltssta-
tus verstärkt worden. Gegenüber Amtspersonen habe er ein tiefes Miss-
trauen entwickelt, das an Verfolgungswahn grenze. Polizisten und Beam-
ten würden Trigger darstellen. Zudem leide er an starken Angstzuständen
und psychischen Problemen, die es ihm erschweren würden, über seine
Erlebnisse zu sprechen. Das uneinheitliche Aussageverhalten sei deshalb
vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Somit sei es nachvollziehbar, dass
er die Haft anlässlich der Befragung geltend gemacht habe, sie indessen
anlässlich der Anhörung ausgelassen habe, um sie schliesslich anlässlich
der ergänzenden Anhörung wieder zur Sprache zu bringen. Er habe an-
lässlich der ersten Anhörung aus Angst, die Vorbringen würden an die erit-
reischen Behörden gelangen, geglaubt, mit dem Verschweigen der Haft
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und der Fluchthilfe durch seinen Freund diesen beschützen zu können.
Dies spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, sondern
zeuge vielmehr von der starken Traumatisierung und den damit einherge-
henden Angstzuständen. Die unterschiedlichen Angaben in den Protokol-
len liessen sich somit mit der (…) und der (…) des Beschwerdeführers er-
klären. Ausserdem würden die Ereignisse mehr als 10 Jahre zurückliegen.
Vorwiegend würden zudem die glaubhaften Aussagen des Beschwerde-
führers mit dem beiliegenden Schreiben eines der mitflüchtenden Soldaten
bestätigt. Dass sich der Beschwerdeführer im Militärdienst befunden habe,
könne er mit Fotos belegen. Ausserdem würden sich keine Gründe erge-
ben, dass er als Mann im militärdienstpflichtigen Alter freigestellt worden
sei, was die Glaubhaftigkeit der Desertion noch untermauere. Als Militär-
dienstflüchtiger werde er zudem – entgegen der Argumentation der Vo-
rinstanz – als missliebige Person des eritreischen Regimes betrachtet. Zu-
dem habe er die geltend gemachte illegale Ausreise detailliert und somit
glaubhaft geschildert. Vorliegend habe die Vor-
instanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend Rechnung getragen. Die von ihr aufgeführten Ungereimt-
heiten könnten ohne weiteres entkräftet werden. Abgesehen von der glaub-
haft geltend gemachten Desertion aus dem eritreischen Militär sei er von
seinem Vorgesetzten gefoltert und ohne gerichtliches Verfahren unter un-
würdigen Bedingungen inhaftiert gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach
Eritrea würde er aufgrund der Desertion inhaftiert und bestraft, wobei die
Bestrafung von Wehrdienstverweigerern in Eritrea aufgrund ihrer Unver-
hältnismässigkeit und politischen Motivation asylrechtlich relevant sei.
Dem Beschwerdeführer würden Folter, willkürliche Haftstrafen und allen-
falls die Todesstrafe drohen. Ausserdem seien wegen seiner illegalen Aus-
reise subjektive Nachfluchtgründe anzuerkennen. Die diesbezüglich neue
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht nachvollziehbar. Das Urteil sei
politisch und nicht akzeptabel, wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) in ihrer Medienmitteilung vom 3. Februar 2017 festgestellt habe. Der
Beschwerdeführer müsse folglich als Flüchtling anerkannt werden.
5.3 In seiner Eingabe vom 30. Mai 2017 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Vorbringen dahingehend, dass die nunmehr geltend gemachten psy-
chischen Probleme nicht nachgeschoben seien, weil er seine psychische
Schwäche aufgrund eines tiefen Misstrauens gegenüber Behörde zu-
nächst nicht habe offenbaren wollen und er zudem aus einem Kulturkreis
stamme, in welchem psychische Probleme einem Tabu unterlägen, was
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eine Offenlegung erschwere. Dass solche bereits vor dem vierten Asylge-
such bestanden hätten, stehe aufgrund ärztlicher Zeugnisse fest. Er be-
finde sich seit dem 30. Juni 2014 in psychotherapeutischer Behandlung.
Die vom behandelnden Psychotherapeuten gestellte Diagnose sei ferner
ärztlich bestätigt worden. Diese Umstände, die ärztlichen Diagnosen und
die Auswirkungen der Erkrankung auf das Verhalten seien bisher zu wenig
berücksichtigt worden. Gemäss der Wahrnehmung des Beschwerdefüh-
rers, auf welche abzustellen sei, habe er Angst gehabt, die Fluchtumstände
offenzulegen, weil er geglaubt habe, damit seinen im Sudan lebenden
Freund zu verraten, zumal dieser wegen Fluchthilfe belangt werden
könnte, sollte er nach Eritrea zurückkehren. Gerade diese objektiv betrach-
tet geringe Wahrscheinlichkeit zeuge von der starken Traumatisierung des
Beschwerdeführers, was indessen nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen spreche. Zudem sei er auf den eingereichten Fotos klar zu er-
kennen, und ein Vergleich mit Fotos auf seinen Ausweisen zeige, dass es
sich auf den Fotos aus der Militärdienstzeit zweifelsohne um den Be-
schwerdeführer handle. Zudem enthalte der auf einem der Bilder abgebil-
dete Kanister einen Teil seines Namens und die von ihm angegebenen
Zahlen seiner Einheit, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen
spricht. Ausserdem gebe es keine Hinweise auf eine Entlassung des Be-
schwerdeführers aus dem eritreischen Militärdienst. Somit sei die geltend
gemachte Desertion glaubhaft. Der Beschwerdeführer wolle ein Zeichen
gegen das eritreische Regime setzen, indem er durch die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft das ihm angetane Unrecht attestiert bekomme.
Auch dies spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. In der Zwi-
schenverfügung vom 16. Mai 2017 seien offenbar gewisse Tatsachen über-
sehen oder ungenügend gewürdigt worden, weshalb ein Revisionsgrund
nach Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG vorliege. Der Auffassung des Gerichts,
wonach das Verfahren aussichtslos sei, könne nicht gefolgt werden.
5.4 Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer zwar gestützt auf die nun-
mehr eingereichten Originalfotos besser erkennbar sei, dies indessen an-
gesichts der übrigen in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 festge-
stellten Argumente nicht für eine Desertion spreche. Auch bezüglich der
geltend gemachten psychiatrischen Behandlung sei keine andere Ein-
schätzung vorzunehmen.
5.5 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Ak-
tenlage zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung in der ange-
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fochtenen Verfügung im Resultat zu stützen ist. Um unnötige Wiederholun-
gen zu vermeiden, wird deshalb auf die zutreffende Argumentation in der
angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in den Zwischenverfü-
gungen vom 16. Mai 2017 und vom 2. Juni 2017 verwiesen. In Ergänzung
dazu wird Folgendes festgehalten:
5.5.1 Gestützt auf die mit Eingabe vom 30. Mai 2017 zu den Akten gege-
benen Originalfotos kann dem Beschwerdeführer nunmehr überwiegend
geglaubt werden, dass er im eritreischen Militärdienst war, zumal er auf
den Originalfotos besser erkennbar ist als auf den davor eingereichten
Farbkopien, welche von ungenügender Qualität sind und deshalb zweifeln
liessen, dass er darauf abgebildet ist. Indessen belegt allein der Aufenthalt
im eritreischen Militärdienst weder die vorgebrachten Misshandlungen und
die Inhaftierung noch die geltend gemachte Flucht aus dem Militärdienst
oder aus dem Gefängnis. Vielmehr sind auch diese Sachverhaltsteile
glaubhaft und überzeugend dazulegen, um davon ausgehen zu können,
dass er während des Militärdienstes misshandelt und inhaftiert war sowie
desertierte. Vorliegend sind das SEM und das Bundesverwaltungsgericht
übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass diese Sachverhaltsteilte
aufgrund gravierender Ungereimtheiten in Kernbereichen der Aussagen
nicht geglaubt werden können.
5.5.2 Insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer einerseits
aussagte, er sei aus dem Militärdienst geflohen und andererseits darlegte,
er habe die Flucht aus dem Gefängnis gewagt, wo er habe einsitzen müs-
sen, weil er seinen militärischen Vorgesetzten habe umbringen wollen. Die
Umstände der jeweiligen Version wurde von ihm derart unterschiedlich dar-
gestellt, dass zwei sich insgesamt in wesentlichen Teilen voneinander ab-
weichende Fluchtgeschichten vorliegen. Unter diesen Umständen erschei-
nen grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Flucht angebracht.
Der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach die unterschiedliche Dar-
stellung auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers zurückzu-
führen seien, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch psychisch ange-
schlagene Personen die wesentlichen Fluchtgründe in den Grundzügen
übereinstimmend darlegen können. Vorliegend indessen bestehen – abge-
sehen davon, dass eine Flucht erfolgt sein soll – kaum übereinstimmende
Einzelheiten, was mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers
nicht zu erklären ist. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass das Aussage-
verhalten von Menschen, die an (…) und/oder an (…) leiden, aufgrund ihrer
Erkrankung bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene
Sachverhaltsteile erklären kann. Indessen ist auch in diesen Fällen davon
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Seite 11
auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentli-
chen Teilen ohne krasse Widersprüche und folglich mehrheitlich überein-
stimmend dargestellt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.5.3 Die weitere Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Unter-
schiede deshalb entstanden seien, weil er zum Schutz eines Freundes
nicht alles so erzählt habe, wie es sich abgespielt habe, da er Angst gehabt
habe, dieser würde im Fall einer Rückkehr nach Eritrea zur Rechenschaft
gezogen, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits machte er auch nicht
ansatzweise geltend, dass der Freund nach Eritrea zurückkehren würde,
weshalb die nachträglich geltend gemachte Angst völlig unbegründet er-
scheint. Andererseits wurde ihm von Anfang an und mehrmals die Ver-
schwiegenheit der schweizerischen Asylbehörden gegenüber den eritrei-
schen Behörden versichert (vgl. Akten E//11 S. 1 f., E16/13 S. 2 und E18/13
S. 2), weshalb seine Angst ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Darüber hin-
aus reichte er in der Schweiz schon zum vierten Mal ein Asylgesuch ein,
kannte folglich mit der Einreichung des aktuellen Asylgesuchs das schwei-
zerische Asylverfahren bereits und war sich somit von Anfang an bewusst,
dass die schweizerischen Asylbehörden der Verschwiegenheitspflicht un-
terliegen. Am nunmehr im Beschwerdeverfahren dargelegten Misstrauen
den schweizerischen Asylbehörden gegenüber ist schon aus diesem
Grund zu zweifeln, zumal es nur schwer nachzuvollziehen ist, dass jemand
in einem Land, dessen Behörden er kein Vertrauen schenken kann, zum
vierten Mal um Asyl – und mithin um ein Bleiberecht aus flüchtlingsrechtli-
chen Gründen – ersucht. Das geltend gemachte Misstrauen den schwei-
zerischen Behörden gegenüber vermag als Erklärung für die unterschied-
liche Darstellung seiner Fluchtgründe nicht zu überzeugen.
5.5.4 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alle
drei Aussageprotokolle vorbehaltlos unterschrieb und damit zum Ausdruck
brachte, dass die darin enthaltenen Aussagen den seinen entsprechen und
ihm rückübersetzt wurden. Unter diesen Umständen hat er sich die drei
Protokolle vollumfänglich anrechnen zu lassen. Insgesamt kann ihm auf-
grund gravierender Unterschiede im geltend gemachten Sachverhalt nicht
geglaubt werden, dass er im eritreischen Militärdienst misshandelt und in-
haftiert wurde sowie aus dem Militärdienst beziehungsweise aus dem Ge-
fängnis in den C._______ geflohen ist.
5.5.5 Aufgrund der verschiedenen Kopien von ärztlichen und psychothera-
peutischen Berichten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
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Seite 12
an psychischen Problemen leidet, auch wenn die verschiedenen Diagno-
sestellungen teilweise unterschiedlich sind beziehungsweise ein blosser
Verdacht für eine (…) bestand (vgl. psychotherapeutischer Bericht vom 27.
Januar 2015, als Beilage der Beschwerde). Im Vordergrund stehen (…),
(…) und (…). Aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen ist indessen
keine eindeutige Ursache seiner psychischen Probleme erkennbar, wes-
halb diese nicht notwendigerweise aufgrund der geltend gemachten Vor-
bringen entstanden sein müssen, sondern auch einen anderen Grund ha-
ben können. Zu denken ist etwa an den Tod der Eltern, den Verlust des
Heimatlandes oder die schwierigen Bedingungen während der Reise nach
Europa, unter welchem er gestützt auf die Akten gelitten habe (vgl. bei-
spielsweise ärztlicher Bericht vom 13. April 2015 S. 2, Bericht des Psycho-
therapeuten vom 6. Juli 2015 S. 2, beides als Beilagen zur Beschwerde).
Auch seine Aussage anlässlich der Befragung, wonach er physisch und
psychisch gesund sei (vgl. Akte A7/11 S. 8), untermauert die erhobenen
Zweifel an der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ursache sei-
ner psychischen Beschwerden, nämlich die erlittenen Nachteile im Heimat-
land.
5.5.6 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer, sollte er in der Tat in Eritrea Militärdienst ge-
leistet haben, aus diesem entlassen worden ist oder diesen ordentlich ab-
geschlossen hat. An dieser Einschätzung vermag die Darstellung im Be-
schwerdeverfahren, wonach Entlassungen aus dem eritreischen Militär-
dienst kaum vorkämen, nichts zu ändern, zumal solche nicht grundsätzlich
ausgeschlossen sind, sondern nur selten vorkommen und beispielsweise
aus gesundheitlichen und anderen Gründen erfolgen können. Unter diesen
Umständen hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Hei-
matland nicht mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen Dienst-
verweigerung zu rechnen.
5.6 Insgesamt kann dem SEM folglich beigepflichtet werden, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind.
Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann er nicht als Flüchtling aner-
kannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschätzung
vermag das im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte Dokument
„to whom it may concern“ eines Freundes nichts zu ändern, zumal das Do-
kument einerseits nur eine Kopie ist, dessen Beweiswert aufgrund der
leichten Fälschbarkeit ohnehin sehr niedrig ist, und es sich andererseits
auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, was den Beweiswert
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zusätzlich senkt. Beweise dieser Art sind aufgrund ihres tiefen Beweiswer-
tes nicht geeignet, einen Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erschei-
nen zu lassen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft herausge-
stellt hat. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Beste-
hen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behör-
den im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
5.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Bezüglich der Einzelheiten
der Begründung ist auf dieses Urteil zu verweisen. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei
einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzuneh-
men, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen. Die in der Beschwerde erhobenen
Einwände gegen diese Praxisänderung sind als Urteilskritik aufzufassen
und vermögen keine Änderung des Standpunktes zu bewirken. Es erübrigt
sich, vorliegend eingehend auf die im Beschwerdeverfahren erhobenen
Einwände gegen die erwähnte Praxisänderung einzugehen, da diesbezüg-
lich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.
5.8 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen,
dass er aus dem Militär beziehungsweise aus dem Gefängnis geflohen ist,
so dass er nicht als Deserteur oder Dienstverweigerer gelten kann. Andere
Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Aus-
reise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen vermag, weshalb die Frage deren Glaubhaftigkeit vorliegend
offengelassen werden kann.
5.9 Unter diesen Umständen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft auch unter dem Aspekt von subjektiven Nachfluchtgründen
nicht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilen-
den Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
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5.10 An dieser gesamthaften Einschätzung vermag die Darstellung in der
Eingabe vom 30. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer ein Zeichen ge-
gen das eritreische Regime setzen wolle, indem er durch die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft das ihm angetane Unrecht attestiert bekomme,
nichts zu ändern.
5.11 Insgesamt hat das SEM folglich das vierte Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen und sein Asylgesuch abgelehnt. Es erüb-
rigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen und die Beweismittel näher ein-
zugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nichts
zu ändern vermöchten.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer infolge seiner
Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt, erübrigen sich weitere Ausführungen in Hinblick auf die Wegwei-
sung und deren Vollzug.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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