Abtei lung IV
D-2738/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Algerien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 15. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2738/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass er vom BFM am 24. Januar 2008 im EVZ in Chiasso kurz befragt
und am 1. April 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für
sein Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er habe
seine Heimat verlassen, weil ihm eine islamistische Gruppierung mit
dem Tod gedroht habe, falls er weiterhin für den Staat arbeite,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er stamme aus
X._______, habe bis zu seiner Ausreise im Elternhaus bei seinem Va-
ter gewohnt und nach dem Abschluss seiner Schulzeit im Jahre ____
nie gearbeitet, respektive sei bis zum Sommer 2007 selbständig diver-
sen Tätigkeiten und Handelsgeschäften nachgegangen,
dass er die letzten Monate vor seiner Ausreise – von August 2007 bis
Dezember 2007 – bei der staatlichen B._______ eine Arbeit als Grup-
penführer angenommen habe, respektive an der Loge des Werks tätig
gewesen sei und die ein- und ausgehenden Leute registriert habe,
dass ihm am 29. November 2007 (vgl. act. A1, S. 6) beziehungsweise
am 5. oder 6. Dezember 2007 (vgl. act. A13, S. 5) von Seiten einer
Gruppierung – mutmasslich von der GSPC oder der Al-Kaida der
Maghreb Länder – die Aufforderung zugegangen sei, seine Arbeit für
den Staat aufzugeben, mithin ihm ein Stück Leichentuch und ein klei-
ne Seife zugesandt worden seien, was eine klare Todesdrohung sei,
dass beispielsweise ein Journalist auch eine solche Drohung erhalten,
jedoch weiter gearbeitet habe, worauf er glaublich im Oktober oder im
September 2007 umgebracht worden sei,
dass die Al-Kaida bekanntlich auch viele Polizisten und Gendarmen
auf diese Weise bedrohe,
Seite 2
D-2738/2008
dass er seine Stellung nicht habe aufgeben können, da er sich – nach
einem dreimonatigen Praktikum (von August bis Oktober 2007) – bei
seinem Arbeitgeber für 5 Jahre verpflichtet gehabt habe,
dass er im Falle einer Kündigung eine Konventionalstrafe hätte bezah-
len müssen, respektive Probleme mit den Behörden bekommen hätte,
dass er über den Drohbrief mit einem Schulfreund gesprochen habe,
welcher bei der Polizei arbeite, worauf ihm dieser gesagt habe, eine
Anzeige bringe nichts, da die Polizei nicht jeden Bürger schützen kön-
ne,
dass er sich vor diesem Hintergrund am 3. oder 4. Dezember 2007 zur
Ausreise aus Algerien entschlossen habe (vgl. act. A1, S. 6 Mitte),
dass er am 17. oder 18. Dezember 2007 nach Y._______ gegangen
sei, von wo er am 20. oder 21. Dezember 2007 seine Heimat auf dem
Seeweg in Richtung Sardinien verlassen habe (vgl. act. A13, S. 7),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung ferner gel-
tend machte, im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte er, we-
gen Landesdesertion festgenommen und verhört zu werden, da ihm
ein Bekannter berichtet habe, dass die Polizei nach seiner Ausreise
mehrfach bei ihm zuhause wegen „Verlassens der Arbeitsstelle“ er-
schienen sei (vgl. act. A13, S. 10),
dass der Beschwerdeführer auf Frage nach seinen Identitätspapieren
anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Januar 2008 angab, er verfüge
über einen 1992 abgelaufenen Reisepass und eine 1997 abgelaufene
Identitätskarte, welche er jedoch zuhause gelassen habe,
dass er auf Nachfrage hin ausführte, als Identitätspapier habe ihm
stets sein Ausweis über den geleisteten Militärdienst genügt, und fer-
ner geltend machte, er habe sich überlegt, einen Brief nach Hause zu
schreiben, dies aber bisher noch nicht getan, da er noch keine fixe Ad-
resse in der Schweiz habe (vgl. act. A1, Ziff. 13),
dass er anlässlich der Anhörung vom 1. April 2008 angab, er habe vor
etwa 15 Tagen eine Person gebeten, ihm seinen Pass und seine Iden-
titätskarte aus Algerien mitzubringen (vgl. act. A13, S. 3),
Seite 3
D-2738/2008
dass er ferner das Nachreichen des angeblich erhaltenen Drohbriefes,
weiterer Beweismittel und insbesondere auch seiner Militärkarte in
Aussicht stellte (vgl. act. A13, S. 5 unten, S. 7, S. 8 oben und S. 11),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2008 - eröffnet am 22. April
2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache
ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere im Original abgegeben, er vermöge für
das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu
machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zum einen wegen Un-
glaubhaftigkeit und zum andern mangels flüchtlingsrechtlicher Rele-
vanz seiner Vorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 28. April 2008 (Poststempel) gegen
den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylge-
such, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragte,
dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsgründen festhielt und gel-
tend machte, er habe aus entschuldbaren Gründen keine Papiere ein-
gereicht, mithin er sich – wie beim BFM erwähnt – via einen Bekann-
ten um das Beibringen seiner Papiere bemüht habe und die Papiere
noch nachreichen werde, wozu ihm noch ein Monat Aufschub einzu-
räumen sei,
Seite 4
D-2738/2008
dass er ferner geltend machte, in seinem Fall könne nicht von einem
offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen ausgegangen werden, da der vorge-
brachten Bedrohung von Seiten einer terroristischen islamistischen
Gruppierung flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme und er zudem
eine Bestrafung von Seiten des Staates wegen Vertragsbruchs zu ge-
wärtigen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
Seite 5
D-2738/2008
dass der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu er-
achten ist, mithin es keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb das
Gesuch um Ansetzung einer Beweismittelfrist (zwecks Beschaffung
von Papieren) abzuweisen und aufgrund der vorliegenden Akten in der
Sache zu entscheiden ist (Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend),
weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
Seite 6
D-2738/2008
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass daran das (erneute) in Aussicht stellen der Nachreichung von
Identitätspapieren insbesondere angesichts der nachfolgenden Erwä-
gungen nichts zu ändern vermag (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass das BFM in seinen Erwägungen zutreffend zum Schluss gelangt,
es seien keine entschuldbaren Gründe (im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG) für das Nichteinreichen von Identitätspapieren innert der
gesetzlichen Frist von 48 Stunden gegeben,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
verfüge mit seinem Reisepass, seiner Identitätskarte und seinem Mili-
tärausweis über verschiedene rechtsgenügliche Papiere, unterdrücke
diese jedoch bewusst, indem er deren Vorlage offenkundig immer wei-
ter hinauszuzögern versucht,
dass insbesondere das Vorbringen, eine postalische Übermittlung sei
nicht möglich, da die Post in die Schweiz kontrolliert würde und so die
Behörden seinen Fluchtort erfahren könnten, als Schutzbehauptung zu
werten ist,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht von der Unglaubhaftig-
keit der Gesuchsvorbringen ausgeht, wozu anzumerken ist, dass sich
der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.7),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht
erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 2, Bst. a) – von Unge-
reimtheiten und Widersprüchen durchsetzt sind,
dass die Gesuchsvorbringen insgesamt vage und unsubstanziiert aus-
gefallen sind, im Verlauf der Befragungen die Datierung der angebli-
chen Ereignisse wechselhaft ausfiel und der Beschwerdeführer zu kei-
nen nachvollziehbaren Detailschilderungen in der Lage war,
Seite 7
D-2738/2008
dass sich zudem die wiederholt als Beispiel angerufene angebliche
Bedrohung und Ermordung eines bekannten Journalisten am ehesten
mit den Ereignissen in Algerien von Mitte bis Ende der 1990er Jahre
vereinbaren lässt, in dieser Form jedoch keinen aktuellen Hintergrund
aufweist,
dass schliesslich auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte,
weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner viermonatigen Tätig-
keit in einer Loge bei einer _______ in das Visier der terroristischen
Organisationen geraten sein soll,
dass sich vor diesem Hintergrund nicht auf ein tatsächliches Erleben
der behaupteten Sachverhaltsumstände schliessen lässt, sondern von
insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe betreffend die an-
geblich zutreffende rechtliche Qualifikation der behaupteten Verfolgung
nicht geeignet sind, die offenkundig mangelnde Substanz der Ge-
suchsvorbringen aufzuwiegen,
dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen
auf Erwägungen über deren allfällige flüchtlingsrechtliche Relevanz
verzichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage
nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwen-
digkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
Seite 8
D-2738/2008
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – welcher in Algerien
während Jahren selbständig sein Auskommen fand und dessen Vater
weiterhin in X._______ wohnhaft ist – keine individuellen Vollzugshin-
dernisse zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage im Algerien nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit die Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
Seite 9
D-2738/2008
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2
und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-2738/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 11