Abtei lung IV
D-2738/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Eritrea,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 9. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2738/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger
D._______ Ethnie mit Wohnsitz in E._______ - eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat am 5. Oktober 2008 verliess und am
2. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 9. Dezember 2008 im F._______ summarisch befragt
wurde und am 23. Februar 2009 eine direkte Anhörung durch das BFM
stattfand,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, er sei im Januar 1995 zum Militärdienst rekrutiert worden,
dass er im Mai 1996 einen Armbruch erlitten habe, am 13. Januar
1997 wegen dieser Verletzung als dienstuntauglich erklärt aus der erit-
reischen Armee entlassen worden sei und in der Folge bis zu seiner
Ausreise eine Kriegsversehrtenrente erhalten habe,
dass ab 2001 sein ehemaliger Kompaniekommandant begonnen habe,
ihn zu schikanieren, und ihn wiederholt aufgefordert habe, in den Mili-
tärdienst zurückzukehren,
dass der Kommandant ihn mehrmals habe festnehmen lassen und ihn
erst gegen Bezahlung wieder freigelassen habe, letztmals kurz vor der
Ausreise,
dass das Leben unter diesen Umständen unmöglich geworden sei,
weshalb er sich entschlossen habe, Eritrea zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2009 versuchte, unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz zu gelangen, und glei-
chentags an die G._______ Grenzbehörden zurückgewiesen wurde,
dass die G._______ Behörden auf Anfrage am 27. Januar 2009 ihre
Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erteilten und
mit Schreiben vom 4. März 2009 die Zustimmung verlängerten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundes-
anhörung das rechtliche Gehör zur Rückübernahme durch die
G._______ Behörden gewährte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2009 - eröffnet am 22. April
2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer habe sich zugegebenermassen in H._______
aufgehalten
dass aufgrund von vagen und widersprüchlichen Angaben zum Ausrei-
sedatum aus Eritrea beziehungsweise zum Einreisedatum in
H._______ Hinweise darauf bestünden, dass er sich länger als
behauptet in H._______ aufgehalten habe,
dass sich H._______ bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer
rückzuübernehmen,
dass H._______ vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wor-
den sei und der Beschwerdeführer anlässlich der direkten
Bundesanhörung zu einer allfälligen Rückkehr nach H._______ zwar
eingewendet habe, er könne dort nicht leben, weil er dort keine
Papiere, keine Unterstützung und keine Arbeit habe, dies indessen die
Vermutung, dass er in H._______ vor einer Verletzung des Non-
Refoulement-Gebotes sicher sei, nicht umstossen könne,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der Beschwer-
deführer habe in H._______ keinen effektiven Schutz nach Art. 5
AsylG und müsse dort eine unmenschliche Behandlung oder eine
Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG befürchten,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe,
dass zudem seine Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage
trete,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig und
widersprüchlich seien, weil in Eritrea die Militärverwaltung und nicht
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ein ehemaliger Vorgesetzter für die Rekrutierung in den Militärdienst
zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer zudem als dienstuntauglich aus der Armee
entlassen worden sei und danach bis zu seiner Ausreise eine Kriegs-
versehrtenrente bezogen habe, was in Widerspruch zu seiner angebli-
chen Wiedereinberufung in den Militärdienst stehe,
dass er überdies widersprüchliche Aussagen zum Datum, zum Ablauf
des letzten, seine Flucht auslösenden Zwischenfalles mit seinem ehe-
maligen Vorgesetzten und zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ge-
macht habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach H._______ durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
worin er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der bereits ab-
gelaufenen Rückübernahmebewilligung der G._______ Behörden nicht
möglich beziehungsweise nicht zulässig sei, es sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen und auf Vollzugsmassnahmen für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens zu verzichten, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2009 eine Fürsorgebestäti-
gung einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 3 VwVG) und die Beschwerde aufschie-
bende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbe-
stand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass H._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten)
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
bezeichnet wurde,
dass der Beschwerdeführer nach H._______ als sicherem Drittstaat
zurückkehren kann, da dessen Behörden am 27. Januar 2009
gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zusicherten und am
4. März 2009 ihre Zustimmung verlängerten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss
einwendet, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
sei erfüllt, weil er durch seine illegale Ausreise aus Eritrea und der dar-
auf bestehenden Strafdrohung offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfülle,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unter-
schied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungs-
sicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
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vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass der Beschwerdeführer wegen Dienstuntauglichkeit aus dem Mili-
tärdienst entlassen wurde und die Aussagen über eine neue Rekrutie-
rung unglaubhaft sind,
dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft nicht offensicht-
lich zutage tritt,
dass an dieser Einschätzung der Hinweis in der Beschwerdeschrift,
eritreischen Asylbewerbern werde bereits aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen, nichts zu ändern ver-
mag,
dass nämlich, auch wenn von einer solchen Praxis der Asylbehörden
auszugehen wäre, fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer diese
Voraussetzungen erfüllen würde, zumal aufgrund der als unglaubhaft
zu erachtenden Aussagen über die Reisemodalitäten die geltend ge-
machte illegale Ausreise aus Eritrea nicht zweifelsfrei feststeht,
dass er in diesem Zusammenhang im F._______ zu Protokoll gab, er
sei am 5. Oktober 2008 aus Eritrea ausgereist und am 24. November
2008 in J._______ angekommen (vgl. A1 S. 6),
dass er bei der direkten Anhörung angab, er sei im Januar 2008 aus
Eritrea ausgereist, worauf er sich korrigierte und aussagte, es sei am
1. November 2008 gewesen,
dass er nach der Konfrontation mit der im F._______ gemachten
Aussage das Datum vom 5. Oktober 2008 bestätigte, in der Folge aber
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angab, er könne sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, und
die Ausreise auf den Oktober 2008 festlegte (vgl. A14 S. 4 f.),
dass aufgrund der unsubstanziierten Angaben über die Ausreise nicht
ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe Eritrea le-
gal verlassen,
dass somit auch unter diesem Aspekt die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage tritt,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen, und der diesbezügliche Antrag abzuweisen
ist,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat rei-
sen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass ferner weder die in H._______ herrschende allgemeine Lage
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen,
weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
H._______ schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die G._______ Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass der Beschwerdeführer einwendet, die G._______ Behörden hät-
ten letztmals am 4. März 2009 einer Rückübernahme zugestimmt, die-
se Einwilligung in der Zwischenzeit aber abgelaufen sei, weshalb es
zurzeit unmöglich sei, ihn nach H._______ zurückzuschaffen,
dass es zwar zutrifft, dass die am 4. März 2009 von den G._______
Behörden ausgesprochene Zusicherung der Rückübernahme abgelau-
fen ist, indessen gemäss Art. 6 Ziff. 3 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der G._______ Republik
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(SR 0.142.114.549) die Rückübernahmefrist auf Antrag der ersuchen-
den Vertragspartei verlängert werden kann,
dass aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte bestehen, wonach
H._______ einem erneuten Gesuch um Verlängerung respektive
Neuansetzung einer Rückübernahmefrist nicht entsprechen würde,
weshalb von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
und das diesbezügliche Feststellungsbegehren abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das I._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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