B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2738/2013/mel
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Hasan Filimci,
advocenter GmbH, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
D-2738/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine kurdische Alevitin mit letztem Wohnsitz
in B._______ (Provinz Erzurum, Bezirk Çat), verliess ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 und gelangte zunächst nach
Griechenland, wo sie erfolglos um Asyl nachsucht habe und zwei Jahre
geblieben sei. Am 22. Dezember 2010 sei sie zusammen mit ihrer
Schwester (C._______, N (…), D-2739/2013) von dort herkommend ille-
gal in die Schweiz eingereist. Am 27. Dezember 2010 suchte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nach, wurde dort am
10. Januar 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 16. August 2011 hör-
te das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren
Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, ihr Vater habe die Türkei im Jahr 2004 in Richtung
Griechenland verlassen, ihre Mutter sei ihm im Jahr 2005 zusammen mit
dem kleinen Bruder gefolgt. Sie und ihre Schwester seien in der Türkei
zurückgelassen worden. Sie seien mehrere Jahre lang in einem Internat
gewesen, wobei sie sich an den Wochenenden teilweise bei den Ver-
wandten des Vaters im Dorf aufgehalten hätten. Von den Onkel seien sie
zur Arbeit gezwungen und geschlagen worden. Auch im Internat hätten
sie Probleme gehabt, weil sie alevitische Kurdinnen seien. Von den Leh-
rern seien sie ausserdem sexuell belästigt worden. In ihrem Heimatdorf
habe sie ab und zu ihre Grosseltern begleitet, als diese den Guerillas zu
Essen gebracht hätten. Die Onkel seien deswegen manchmal von der
Gendarmerie mitgenommen worden. Sie selber habe aber in der Türkei
nie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt. Im Jahr 2009 seien sie
und ihre Schwester ebenfalls nach Griechenland ausgereist. Dort seien
sie ungefähr ein Jahr lang zur Schule gegangen, hätten dort aber nichts
gelernt, da sich niemand um sie gekümmert habe. Nachdem sie erfahren
hätten, dass der Schuldirektor einmal ein Mädchen sexuell belästigt habe,
hätten sie die Schule aufgegeben, zumal der Direktor auch ihnen unge-
bührlich nahe gekommen sei. In Griechenland habe sie Freunde aus der
Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) gehabt und an kurdischen Folklorever-
anstaltungen und Kundgebungen teilgenommen. Davon existierten Fotos,
und es sei möglich, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis hätten.
Der Vater habe sie, ihre Geschwister und die Mutter häufig geschlagen,
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beschimpft und bedroht, nicht nur in Griechenland, sondern schon zuvor
in der Türkei. In Griechenland hätten sie ihn aber oft während längerer
Zeit gar nicht gesehen, er sei nur ab und zu im Asylheim vorbeigekom-
men. Irgendwann im Jahr 2010 sei er in Griechenland ins Gefängnis ge-
kommen. Durch seine Freunde habe er ihnen Morddrohungen zukommen
lassen. Daher hätten sie sich zur Flucht entschieden. Der Schlepper habe
nur die Mutter und den Bruder (F._______ und G._______, N (…), D-
2735/2013) in die Schweiz gebracht. Sie und ihre Schwester seien mit
der Hilfe von Freunden später nachgereist.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens lediglich einen Zivilregisterauszug zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. April 2013 – eröffnet am 18. April
2013 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrele-
vant und überdies teilweise auch nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte
es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihr Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme zu
gewähren, subeventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die einschlägigen vo-
rinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei ein Gutachten zum (psychi-
schen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erstellen zu lassen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht so-
wie die Substitutionsbewilligung (alles in Kopie) bei.
D.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin weitere Un-
terlagen (teilweise auch betreffend ihre Mutter und Geschwister) nachrei-
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chen: eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 13. Mai 2013,
mehrere Unterstützungs- und Referenzschreiben von Privatpersonen, ei-
ne Arbeitsbestätigung von H._______ vom 6. Mai 2013 sowie mehrere
Unterschriftenbögen (alles in Kopie).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) wurde dagegen abgewiesen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerde-
führerin am 10. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
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die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
– einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschieben-
de Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG; s. auch Art. 42 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
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Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Per-
sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die geltend gemachten und befürchteten Übergriffe
durch den Vater und dessen Angehörige seien nicht asylrelevant. Die tür-
kische Regierung habe den klaren Willen bekundet, gegen Ehrenmorde
und häusliche Gewalt vorzugehen und arbeite zu diesem Zweck auch mit
nicht-staatlichen Organisationen sowie Religionsbehörden zusammen.
Das neue türkische Strafgesetz sehe für Ehrenmorde eine Strafverschär-
fung – statt wie bisher eine Strafmilderung – vor. Mit ihren Sicherheits-
kräften verfügten die türkischen Behörden auch über die Mittel, derartige
Delikte zu bekämpfen. Zwar stünden die Massnahmen zum Schutz der
betroffenen Frauen noch in den Anfängen; die Beschwerdeführerin habe
indessen durchaus die Möglichkeit, sich beim türkischen Staat um Schutz
zu bemühen. Dieser sei grundsätzlich willens und in der Lage, der Be-
schwerdeführerin im Falle etwaiger Bedrohungen und/oder Gewaltan-
wendungen effektiven Schutz zu gewähren, wenn sie diesen Schutz bei
den staatlichen Institutionen einfordere. Da sich die Beschwerdeführerin
nie schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt habe, könne
diesen auch nicht ein Unterlassen der Schutzgewährung vorgeworfen
werden. Die vorgebrachten und befürchteten Übergriffe seitens des Va-
ters und dessen Angehörigen seien demnach nicht asylrelevant. Dassel-
be gelte für die geltend gemachten sexuellen Belästigungen durch Lehrer
im Internat. Im Übrigen sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin die
geltend gemachten Übergriffe durchwegs pauschal und inkonsistent ge-
schildert habe. Ihre Ausführungen seien zudem teilweise von denjenigen
ihrer Mutter abgewichen. Aus diesen Gründen bestünden auch Zweifel an
der Glaubhaftigkeit dieser Asylvorbringen. Bezüglich der exilpolitischen
Tätigkeit in Griechenland sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch aktiv gewesen und bei
den heimatlichen Behörden nicht als regimefeindliche Person oder politi-
sche Aktivistin registriert gewesen sei. Es sei zudem nicht davon auszu-
gehen, dass sie aufgrund ihrer Teilnahme an kurdischen Demonstrationen
in Griechenland ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Einfache
D-2738/2013
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Exilaktivitäten lösten nämlich grundsätzlich kein beachtliches Risiko poli-
tischer Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei aus. Die Beschwerde-
führerin verfüge nicht über ein politisches Profil, aufgrund dessen sie sei-
tens der türkischen Behörden mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsse.
Daher erscheine es unwahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in die
Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die von ihrer
Mutter als Beweismittel auf einem USB-Stick eingereichten Fotos, auf
welchen die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme von Kundgebungen
und Veranstaltungen abgebildet sei, vermöge an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Weg-
weisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wies
das BFM vorab darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu
ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem verwandtschaftlichen Bezie-
hungsnetz äusserst vage ausgefallen seien und nicht zu überzeugen
vermöchten. Dasselbe gelte für die diesbezüglichen Ausführungen ihrer
Schwester und der Mutter, weshalb es dem BFM nicht möglich sei, sich in
voller Kenntnis der Lage zu ihrer tatsächlichen persönlichen und sozialen
Situation in der Türkei zu äussern. Immerhin sei aber festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und
ihrem Bruder die Türkei zurückkehren könne und somit dort nicht auf sich
alleine gestellt wäre. Sie habe zudem die Möglichkeit, sich in der Türkei
an die zuständigen Stellen oder an eine Nichtregierungsorganisation zu
wenden, bei denen sie Beratung und Unterstützung finden werde.
5.2 In der für die Verfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester (vgl.
D-2738/2013) und ihrer Mutter respektive des Bruder (vgl. D-2735/2013)
gemeinsam verfassten Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführe-
rin unter dem Titel "Tatsächliches" zunächst ausgeführt, die Beschwerde-
führerin stamme aus einer traditionell geprägten Gegend im Osten der
Türkei. Ihr Vater habe sich nicht um die Familie gekümmert, weshalb die
Beschwerdeführerin und ihre Geschwister in den Sog der Schutzlosigkeit
und des Missbrauchs geraten seien. Ihre Sicherheit sei dort nicht mehr
gewährleistet gewesen. Die erlittenen Misshandlungen zeigten, dass der
türkische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund
der islamisch geprägten Kultur und der archaischen Strukturen der Ge-
sellschaft sei sowohl die Mutter als auch die Beschwerdeführerin und ihre
Geschwister von ihrem Vater und dessen Familie sozial abhängig gewe-
sen. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass Kurden von den türkischen
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Seite 8
Behörden diskriminiert würden und dass der Schutz der Frauen in der
Türkei nicht gewährleistet sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin, ihre Geschwister und ihre Mutter vieles verdrängt hät-
ten, weshalb es im Interesse der Sachverhaltsfeststellung angezeigt wä-
re, ein umfassendes Gutachten erstellen zu lassen, welches sich zu den
Erlebnissen der ganzen Familie äussere. Die Beschwerdeführerin sei
zum Vater nach Griechenland gereist, da dies immer noch besser gewe-
sen sei, als bei dessen gewalttätigen Angehörigen in der Türkei respekti-
ve im Internat, wo sie sexuell belästigt worden sei, zu bleiben, zumal
Frauen und Benachteiligte in der Türkei keinen Schutz erhielten. Wo der
Vater heute sei, sei vom BFM nicht abgeklärt worden. Dessen Drohungen
müssten aber ernst genommen werden. Bei einer Rückkehr in die Türkei
wäre die Beschwerdeführerin an Leib und Leben gefährdet. Gewalt ge-
gen Frauen sei in der Türkei an der Tagesordnung, diesbezüglich sei auf
zwei Internetberichte (vgl. die Links auf S. 7 der Beschwerde) verwiesen.
Der türkische Staat gebe zwar vor, sich für den Schutz der Frauen einzu-
setzen, sei aber in den letzten Jahren effektiv immer mehr nach rechts
abgedriftet und brüste sich mit seiner ottomanischen Tradition. Ohne
staatlichen Schutz wäre die Beschwerdeführerin jedoch der Willkür des
Vaters ausgesetzt. In der Türkei seien im Februar 2013 innerhalb einer
Woche sechs Frauen Opfer eines Mordes geworden (vgl. den Internetlink
auf S. 7 der Beschwerde), was die verharmlosende Sichtweise des BFM
deutlich widerlege. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin in
Griechenland für die Sache der Kurden engagiert und an diversen Kund-
gebungen teilgenommen. Es werde nicht behauptet, sie sei von der Tür-
kei als regimefeindliche Person registriert worden. Das BFM habe indes-
sen auch keine konkreten Angaben zum Gegenteil machen können. Die
Reaktion der türkischen Behörden auf eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin könne nicht vorhergesagt werden. Eine Festnahme liege durchaus
im Bereich des Möglichen. Das BFM habe nicht dargelegt, dass die Si-
cherheit der Beschwerdeführerin in der Türkei tatsächlich gewährleistet
wäre; diesbezüglich sei der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden.
Die aktuellen innenpolitischen Entwicklungen in der Türkei sowie der
Krieg in Syrien würden jedenfalls nichts Gutes erahnen lassen (vgl. den
Internetlink auf S. 9 der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin sei in der
Türkei den Übergriffen und der Willkür der Lehrer und der Verwandten
des Vaters ausgeliefert gewesen und habe dort keinen Schutz finden
können. Das Internat habe eine Art staatlichen Schutz gegen die Übergrif-
fe der Verwandten dargestellt, jedoch sei die Beschwerdeführerin dann
den Behelligungen der dortigen Verantwortlichen ausgesetzt gewesen,
dies vor allem weil sie eine Frau und eine Kurdin sei. Es treffe somit nicht
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zu, dass sie es offensichtlich unterlassen habe, den Schutz der heimatli-
chen Behörden in Anspruch zu nehmen. Allerdings habe sie im Internat
keinen ausreichenden Schutz gefunden. Da die Beschwerdeführerin auf
der Seite ihrer Mutter stehe, müsse sie bereits deswegen einen gewalttä-
tigen Übergriff des Vaters befürchten. Sie sei noch im Kindesalter gewe-
sen, als ihr Vater die Mutter geschlagen habe, später sei sie auf sich al-
leine gestellt gewesen. Dadurch sei sie traumatisiert worden. Angesichts
der Lage der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen hätten
sich die Einwohner ihrer Schweizer Wohngemeinde mit Unterstützungs-
schreiben und Unterschriften für sie eingesetzt. Es sei auch zu berück-
sichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Aussicht auf eine
Stelle und womöglich eine Ausbildung habe. Unter dem Titel "Rechtli-
ches" folgen sodann längere theoretische Ausführungen zum Flüchtlings-
begriff. Anschliessend wird geltend gemacht, mit Blick auf die vorgegan-
genen Ausführungen sei eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an ihren
Herkunftsort ausgeschlossen. Es könne ferner angesichts der in der Tür-
kei herrschenden Sitten, Gebräuche und religiösen Einstellungen nicht
davon ausgegangen werden, dass die Verwandten der Mutter die Be-
schwerdeführerin aufnehmen und schützen würden. Es dürfte der Be-
schwerdeführerin zudem kaum möglich sein, in einem anderen Teil der
Türkei Zuflucht zu suchen. Auch in der Westtürkei könnte die Beschwer-
deführerin nur schwer staatlichen Schutz erhalten, da sich die Türkei un-
ter Ministerpräsident Erdogan dem traditionellen Islamismus verschrieben
habe. Sodann befürchte die Beschwerdeführerin zu Recht eine politische
Verfolgung in der Türkei, könne dies jedoch nicht belegen. Die Gefahr ei-
ner solchen Verfolgung erhelle jedoch aus der Tatsache, dass Tausende
von Kurden und zahlreiche Journalisten aus politischen Gründen inhaf-
tiert seien. Nicht von der Hand gewiesen werden könne hingegen, dass
der Vater der Beschwerdeführerin diese in der Türkei überall suchen und
letztlich auch finden werde. Es dürfe nicht vergessen werden, dass dieser
Morddrohungen ausgestossen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei
müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, erneut vom Vater sowie
von dessen Verwandten behelligt zu werden. Speziell zu berücksichtigen
seien im Weiteren die frauenspezifischen Fluchtgründe. Der Schutz von
Frauen sei in der Türkei nur auf dem Papier vorhanden. Der Staat sei
zwar theoretisch schutzfähig, komme aber seiner Schutzpflicht in der
Praxis nicht nach. Gemäss Statistik würden in der Türkei jeden Tag fünf
Frauen umgebracht. Die Beschwerdeführerin könne beispielsweise in Is-
tanbul auch nicht auf Datenschutz zählen, da dazu die Strukturen fehlen
würden. Angesichts der Menschen- und insbesondere Frauenrechtsver-
letzungen in der Türkei sowie mit Blick auf die islamisch geprägte Gesell-
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schaft, den fehlenden Schutz durch den Staat und das nicht vorhandene
soziale Netz sei die Beschwerdeführerin als Gewaltflüchtling anzuerken-
nen. Sie sei im Übrigen psychisch angeschlagen und traumatisiert. Unter
diesen Umständen wäre die Einholung eines umfassenden Gutachtens
zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und ihrer Familienan-
gehörigen sachdienlich. Eine Rückkehr in die Türkei könne ihr nicht zu-
gemutet werden, zumal sie Kurdin sei. Alleinstehende Frauen würden in
der Türkei als Gegenstand betrachtet, weshalb die Beschwerdeführerin
der Gefahr von (sexueller) Misshandlung ausgesetzt wäre. Sie habe in
der Türkei kein soziales Netz, keine Aussicht auf eine finanzielle Existenz
und sei dort nicht krankenversichert. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs
würde sie in eine existenzbedrohende Situation geraten und verelenden.
Es bestehe die Gefahr, dass sie im Sumpf von Istanbul oder einer ande-
ren Grossstadt ein Opfer von Entführungen oder Banden werden würde.
Insgesamt würde die Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, welcher sie
zur (erneuten) Flucht zwingen würde.
6.
Vorab ist festzustellen, dass der in der Beschwerde gestellte Subeventu-
alantrag, wonach die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur
rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unbegründet erscheint. In
der Beschwerde wird zur Begründung dieses Antrags ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin sowie ihre Mutter und Geschwister seien traumatisiert
und hätten vieles verdrängt, weshalb im Interesse der Sachverhaltsfest-
stellung ein umfassendes Gutachten erstellt werden müsse, welches sich
zu den Erlebnissen und zum psychischen Zustand der ganzen Familie
äussere. Ausserdem wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt in Be-
zug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in
die Türkei politische Verfolgung zu gewärtigen habe, ungenügend festge-
stellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der aktenkun-
dige, rechtserhebliche Sachverhalt indessen als genügend erstellt zu er-
achten und bildet – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – eine
hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob ihr im Heimat-
land eine asylrelevante Verfolgung droht und ob ein Wegweisungsvollzug
in die Türkei durchführbar ist oder nicht. Weitere Abklärungen erscheinen
daher nicht als erforderlich. Insbesondere besteht keine Veranlassung zur
Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand respektive zu den
Erlebnissen der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon wäre es der ge-
mäss Art. 8 AsylG mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin ohne Wei-
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Seite 11
teres auch zumutbar und möglich gewesen, selbständig ein derartiges
Gutachten erstellen zu lassen und dieses im Beschwerdeverfahren als
Beweismittel einzureichen. Der erwähnte Kassationsantrag ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint
hat.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wo-
bei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise beste-
hende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefähr-
dung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).
7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse im Falle ihrer
Rückkehr in die Türkei damit rechnen, erneut vom Vater und dessen Ver-
wandten behelligt zu werden. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass auf-
grund der Aktenlage an den Schilderungen der Beschwerdeführerin
betreffend die angeblich erlittenen Übergriffe seitens der genannten Per-
sonen gewisse Zweifel bestehen (vgl. die zutreffenden diesbezüglichen
Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung). Im Weiteren ist es als
wenig wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin zukünftig
asylrelevante Übergriffe durch diese Personen zu gewärtigen hat. Ge-
mäss Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin äusserte sich der Va-
ter der Beschwerdeführerin angeblich dahingehend, dass er seine Frau
und die Kinder loswerden wollte (vgl. N (…); A22 S. 2, A27 S. 2). Dies ist
ihm mit der Ausreise der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihren Ge-
schwistern aus Griechenland offensichtlich gelungen. Bei dieser Sachlage
ist kaum damit zu rechnen, dass er oder seine Verwandten der Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aktiv nachstellen
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Seite 12
und sie in asylrelevanter Weise verfolgen würden. Sollte dies dennoch
der Fall sein, wäre es der Beschwerdeführerin schliesslich ohne Weiteres
zumutbar und möglich, rechtliche Schritte gegen diese Personen in die
Wege zu leiten und die zuständigen heimatlichen Behörden um Schutz zu
ersuchen. Entgegen den in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen
sind die türkischen Behörden durchaus auch in Fällen häuslicher Gewalt
grundsätzlich schutzfähig und –willig. Angesichts dessen, dass sich we-
der die Beschwerdeführerin selbst noch ihre Mutter vor der Ausreise aus
der Türkei je mit einer Anzeige oder auch nur einer informellen Meldung
an die staatlichen Sicherheitsbehörden (zu welchen ein Internat offen-
sichtlich nicht gezählt werden kann; vgl. die entsprechende Bemerkung
auf S. 9 der Beschwerde) gewandt haben, bestehen im vorliegenden Fall
keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass die Beschwerde-
führerin in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Ethnie oder ihres Ge-
schlechts keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung erhalten würde. Die
türkischen Behörden haben in den letzten Jahren grosse Anstrengungen
zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der
Frauen im Allgemeinen sowie zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-
kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. Im Jahr
1998 trat das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre
2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Be-
strafung von Übergriffen abzielt. Über 150 Familiengerichte befassen sich
mit der Durchsetzung dieses Gesetzes; der Zugang zu diesen Gerichten
ist für die klagende Partei kostenlos, ebenso die Vollstreckung eines all-
fälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Straf-
gesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Strafta-
ten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Straf-
milderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgeho-
ben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als
qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe
zu ahnden ist. Seit der Einführung dieser neuen gesetzlichen Bestim-
mungen ist es bereits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern,
welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten, gekommen.
Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit
über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen
und Kinder. Ausserdem wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet und im
Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-
Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennimmt,
die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist
sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt. Daneben
sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um
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eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und
Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. zum
Ganzen das Urteil D-7450/2009 vom 29. Juni 2011 E. 4.4. mit weiteren
Hinweisen sowie der Bericht "Frauenhäuser in der Türkei" von Nora Sev-
bihiv Sinemillioglu in der Zeitschrift NDV [Nachrichtendienstes des deut-
schen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.] vom Mai 2011).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in der Türkei bei Bedarf adäquaten Schutz vor allfälligen Übergriffen sei-
tens des Vaters respektive dessen Verwandten erhalten würde und daher
nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Betreffend
die geltend gemachten sexuellen Belästigungen durch Lehrer im Internat
ist festzustellen, dass diese Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr
aktuell ist und eine begründete Verfolgungsfurcht bereits aus diesem
Grund nicht besteht. Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft Ähnliches
erleben, wäre es ihr zuzumuten, auch derartige Vorfälle bei den heimatli-
chen Behörden zur Anzeige zu bringen. Das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung ist daher in diesen Punk-
ten zu verneinen.
7.3 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, sie müsse bei einer Rück-
kehr in die Türkei mit politischer Verfolgung rechnen, weil sie in Griechen-
land an mehreren kurdischen Folkloreveranstaltungen sowie antitürki-
schen Kundgebungen teilgenommen habe. Damit macht die Beschwerde-
führerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorste-
hend E. 5.3) geltend. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Be-
schwerdeführerin den Akten zufolge vor ihrer Ausreise aus der Türkei we-
der aktiv für die Rechte der Kurden eingesetzt noch anderweitig politisch
engagiert hat. Zwar macht sie geltend, sie habe im Heimatdorf zusam-
men mit den Grosseltern die Guerillas unterstützt, allerdings sind ihre
diesbezüglichen Angaben derart pauschal und unsubstanziiert ausgefal-
len (vgl. A1 S. 6 und A16 S. 11), dass dieses Vorbringen wenig glaubhaft
erscheint. Eigenen Angaben zufolge wurde die Beschwerdeführerin im
Übrigen nie verhaftet oder auch nur polizeilich angehalten. Demzufolge
ist auszuschliessen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hei-
matland bei den türkischen Behörden als regimefeindliche Person regist-
riert war. Sie hat sich sodann durch die von ihr beschriebenen exilpoliti-
schen Tätigkeiten in Griechenland nicht speziell exponiert, zumal sie bei
den Kundgebungen und kulturellen Anlässe, an welchen sie teilnahm,
keine führende Position innehatte, sondern offensichtlich lediglich Mitläu-
ferin war. Sie erfüllt damit klarerweise nicht das Profil einer engagierten
Regimegegnerin, weshalb es selbst im unrealistischen Fall, dass ihre Ak-
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tivitäten den türkischen Behörden bekannt geworden sind, nicht wahr-
scheinlich ist, dass sie als ernsthafte Gefahr für das türkische Regime
wahrgenommen wird. Demzufolge erscheint es praktisch ausgeschlos-
sen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei
aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Griechenland ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Auch in diesem
Punkt ist daher eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu
verneinen.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungswei-
se eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb
darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz
hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
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ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten
sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flücht-
lingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle
einer Rückschiebung in die Türkei eine derartige Gefahr droht. Entgegen
den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im heu-
tigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt (vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.5 und 9.6), weshalb der Wegweisungs-
vollzug als generell zumutbar zu erachten ist.
9.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Vorab ist festzustellen, dass sie zusammen mit ihrer
Schwester (C._______, N […], D-2739/2013) sowie ihrer Mutter und dem
Bruder (F._______ und G._______, N […], D-2735/2013), deren Be-
schwerdeverfahren mit datumsgleichen Urteilen abgeschlossen werden,
ins Heimatland zurückkehren kann, womit sie bei ihrer Rückkehr nicht auf
sich alleine gestellt wäre. Die heute (…)-jährige Beschwerdeführerin ver-
fügt über einen Mittelschulabschluss und spricht neben Kurdisch und Tür-
kisch auch Griechisch sowie inzwischen Deutsch (vgl. dazu die einge-
reichten Referenzschreiben von B. N. O. und C. T. vom Mai 2013). Mit
diesen Voraussetzungen ist es ihr zuzumuten, sich in der Türkei um eine
Anstellung zu bemühen, um so für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Die Beschwerdeführerin verfügt in der Türkei eigenen Angaben zufolge
(vgl. A1 S. 3) ausserdem über mehrere Verwandte, unter anderem in Iz-
mir sowie in ihrem Herkunftsbezirk Çat, darunter namentlich mehrere
Verwandte mütterlicherseits, welche sie bei Bedarf um Unterstützung er-
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suchen könnte. Darüber hinaus hätte sie die Möglichkeit, sich an die zu-
ständigen türkischen Sozialbehörden oder an eine Nichtregierungsorga-
nisation wenden, wo sie Beratung und Beistand finden könnte. In der Be-
schwerde wird zwar geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei trau-
matisiert, allerdings wird dieses Vorbringen nicht näher substanziiert, und
es werden auch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Es ist
demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an
ernsthaften psychischen Problemen leidet, welche den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Im Übrigen sind in
der Türkei landesweit sowohl psychiatrische Einrichtungen als auch aus-
gebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden, weshalb die
Beschwerdeführerin allfällige psychischen Probleme auch in der Türkei
angemessen behandeln lassen könnte. Insoweit als in der Beschwerde
vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei nicht krankenversichert, ist
darauf hinzuweisen, dass nicht krankenversicherte Bedürftige in der Tür-
kei eine so genannte "Grüne Karte" beantragen können, die zur kostenlo-
sen Behandlung in staatlichen Krankenhäusern berechtigt.
9.3.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existen-
zielle Notlage geraten wird. Demnach ist die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu bejahen.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 23. Mai 2013 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: