B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2738/2014/pjn
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / (…).
D-2738/2014
2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschi-
kischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen An-
gaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. September 2011 und gelangte
auf dem Landweg über den Iran, die Türkei, Griechenland und einen ihm
unbekannten Ort am 29. Januar 2012 illegal in die Schweiz, wo er am
Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte. Am 30. Januar 2012 fand im EVZ Kreuzlingen die Be-
fragung zur Person (BzP) statt. In der Folge wurde er für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Aufgrund seiner Minder-
jährigkeit wurde ihm mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons
C._______ vom 27. Februar 2012 eine Vertrauensperson beigeordnet,
deren Beiordnung mit Erreichung Anordnung einer Beistandschaft durch
die Vormundschaftsbehörde des Bezirks D._______ vom 12. Juli 2012
ersetzt wurde und mit Erreichung seiner Volljährigkeit endete. Am
11. März 2014 wurde er in Bern-Wabern durch das BFM in Anwendung
von Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er Folgendes vor: Sein Va-
ter und dessen Bruder hätten gemeinsam ein Haus besessen, welches er
nach dem Tod des Vaters mit den Geschwistern, der Mutter und dem On-
kel väterlicherseits bewohnt habe. Der Onkel habe seinen Teil des Hau-
ses an einen einflussreichen (...) verkauft, der jedoch das gesamte
Grundstück habe besitzen wollen, weshalb er die Mutter durch Ein-
schüchterungsversuche und Rufschädigungen zum Hausverkauf zu drän-
gen versucht habe. Die Streitigkeiten hätten in mehreren Strafanzeigen
und einem Gerichtsverfahren gemündet. Eines Tages habe der Schwager
des (...) versucht, das Haus zu betreten, was er zu verhindern versucht
habe. Wegen dieses Vorfalls seien die Kontrahenten vor Gericht gegan-
gen, wo der Schwager die Mutter beschimpft und aufs Sofa gestossen
habe, worauf er sich nicht habe beherrschen können und diesem einen
Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, woraus schliesslich eine Schläge-
rei resultiert sei. Dieser Vorfall sei der Kriminalbehörde gemeldet worden
und er sei aufgrund seiner Minderjährigkeit gegen Kaution entlassen wor-
den; nach Erreichung der Volljährigkeit sei er jedoch zur Verhaftung aus-
geschrieben worden. Wegen der Einflussnahme auf die Justiz durch den
(...) könne nicht mit einem fairen Verfahren gerechnet werden. Zudem
hätten der (...) und seine Gefolgsleute versucht, ihn als damals Minder-
jährigen zu entführen, um den Ruf seiner Familie zu schädigen, denn in
D-2738/2014
3
Afghanistan würde mit minderjährigen Knaben gleich verfahren wie mit
Frauen. Zu diesem Zweck sei ihm auf dem Schulweg aufgelauert worden,
er habe jedoch flüchten können. Zusätzlich habe der (...) den Dorfältesten
(Kalantar) bestochen, damit er rufschädigende Aussagen über seine Fa-
milie mache. Der Dorfälteste habe seine Mutter geschlagen, weshalb er
den Dorfältesten geschlagen habe. Daraufhin habe dieser die Polizei ge-
rufen, worauf er aus dem Haus geflüchtet sei, damit sich die Situation be-
ruhigen könne. Wegen der angespannten Situation – er und seine Mutter
hätten zeitweise in einem Zelt gelebt – hätten sie zuweilen beim Onkel
mütterlicherseits übernachtet. Dabei habe sich eine Liebesbeziehung
zwischen ihm und seiner Cousine entwickelt, welche von seiner Tante
entdeckt worden sei. Sie habe ihn daraufhin übel beschimpft, aus dem
Haus geworfen und gedroht, alles dem Onkel zu erzählen. Seither habe
er das Haus nicht mehr betreten dürfen und bis zu seiner Flucht zirka
sieben Tage später mit der Mutter im Zelt übernachtet. Die Mutter und der
ältere Bruder würden inzwischen in einer Wohnung in B._______ leben,
den Lebensunterhalt bestreite der Bruder mit Mathematik- und Englisch-
unterricht. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da er die Rache des
(...), des Dorfältesten und des Onkels fürchte und im Falle eines Strafver-
fahrens eine unverhältnismässige Strafe oder gar Folter zu gewärtigen
hätte. In der Schweiz gehe er zur Schule und könne eine Ausbildung ma-
chen.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2014 – eröffnet am 26. April 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 30. April 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Akteneinsicht, welchem mit Verfügung vom 8. Mai 2014 teilweise ent-
sprochen wurde.
D.
D.a
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl oder eventuell die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung er-
D-2738/2014
4
sucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Anwalts-
vollmacht und weitere Dokumente bei.
D.b Am 28. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung des Bezirks D._______ einreichen.
E.
E.a Der Instruktionsrichter stellte fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und entsprach dem
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Juni 2014. Ferner wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis am 15. Juni 2014 mitzuteilen, wie er in den Besitz der in
der Beschwerde erwähnten Originaldokumente gekommen sei, und die
der Zwischenverfügung beiliegenden Kopien bis am 19. Juni 2014 in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen, andernfalls gestützt auf die Aktenla-
ge entschieden werde.
E.b Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer ausfüh-
ren, dass er die Originaldokumente von seinem Bruder erhalten habe,
welche ihm vom Kalantar ausgehändigt worden seien. Zudem liess er die
Übersetzung des Dokuments des Untersuchungsausschusses der
"Rechtsabteilung der Justizgewalt der Provinz B._______"(Haftbefehl) zu
den Akten reichen, wonach er aufgrund der Vorkommnisse vor Gericht
polizeilich gesucht werde und bei Sichtkontakt zu verhaften sei. Das zwei-
te Schreiben stelle die Aufforderung an den Dorfältesten dar, ihn umge-
hend festzunehmen. Eine korrigierte Version der Übersetzung wurde mit
Eingabe vom 24. Juni 2014 nachgereicht.
F.
F.a Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde
und begründete dies wie folgt: Das Asylgesuch sei wegen der fehlenden
Asylrelevanz abgelehnt worden und nicht mangels Glaubhaftigkeit der
Aussagen. Die beiden neu eingereichten Beweismittel vermöchten nichts
an der Tatsache zu ändern, dass es sich bei der Schlägerei möglicherwei-
se um eine verübte Straftat handle, deren staatliche Strafverfolgung legi-
tim sei.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 28. August 2014 zur Replik gebracht.
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5
F.c Mit Replik vom 8. September 2014 wurde an der Asylrelevanz der
Vorbringen festgehalten und
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2738/2014
6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass den Aussagen
des Beschwerdeführers keine Hinweise entnommen werden können,
dass die geltend gemachte Verfolgung ihn aus einem der in Art. 3 AsylG
erwähnten Gründe getroffen habe. Unter Verweis auf BVGE 2011/49,
E. 7.3.3. ff. führt es aus, dass in B._______ eine mit in Kabul vergleichba-
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7
re Sicherheitslage herrsche und die Stadt über eine funktionierende Ad-
ministration verfüge. Die geltend gemachten Drohungen durch den (...)
stellten private Übergriffe dar, welchen mithilfe des in B._______ funktio-
nierenden Gerichtssystems beizukommen sei. Sodann sei die Angst vor
einer Entführung nicht mehr begründet, da der (...) vor seiner Ausreise
keinen weiteren Entführungsversuch mehr unternommen habe und zu-
dem sein Ziel, sich das erwähnte Grundstück zu eigen zu machen, er-
reicht habe. Es sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
seinen Heimatstaat auszugehen. Betreffend die Schlägerei mit dem Dor-
fältesten handle es sich um eine legitime staatliche Strafverfolgung. Auch
vom Onkel mütterlicherseits drohe ihm keine Verfolgung, da er ihn wäh-
rend der Woche, in welcher er im Zelt übernachtet habe, keine Konse-
quenzen wegen der Liebesbeziehung mit der Cousine habe spüren las-
sen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich das Bundes-
verwaltungsgericht in BVGE 2011/49, E. 7.3.3. ff. zur Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges nach B._______ äussere. Die Vorin-
stanz schliesse aus diesen Erwägungen, dass in B._______ eine funktio-
nierende Administration einschliesslich eines funktionierenden und allge-
mein zugänglichen Gerichtswesens vorhanden sei, was die Einleitung ei-
nes Strafverfahrens gegen den (...) bestätige. In diesem Punkt sei der
Vorinstanz zu widersprechen, da B._______ zwar über ein Gerichtswe-
sen verfüge, dieses jedoch keinesfalls frei von Korruption sei und keinen
gleichwertigen Schutz aller Bürgerinnen und Bürger garantiere. Nicht oh-
ne Grund belege Afghanistan den letzten Platz des Welt-
korruptionsindexes von Transparency International und die Korruption
ziehe sich bis in die obersten Regierungskreise. Das BFM habe die
Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug jedoch auf den Asylpunkt an-
gewendet und den Umkehrschluss gezogen, dass der Beschwerdeführer
ein faires Gerichtsverfahren gehabt haben müsse und staatlichen Schutz
erhalten könne. Dieser Umkehrschluss ergebe sich jedoch nicht aus der
zitierten Rechtsprechung. Die Lagebeurteilung beziehe sich auf die allge-
meine Lage des Landes und das Bundesverwaltungsgericht stelle keines-
falls fest, dass es in Einzelfällen nicht auch in afghanischen Grossstädten
zu Korruption und einem mangelnden Schutz von Privatpersonen durch
den Staat kommen könne. Dies sei vorliegend von Bedeutung, da der (...)
ein reicher Mann und in B._______ sehr einflussreich sei, er sei gar die
rechte Hand des umstrittenen afghanischen (…) E._______. Im Gegen-
D-2738/2014
8
satz zu einer legitimen Strafverfolgung, welche der Beschwerdeführer
auch in der Schweiz nach einer Schlägerei in einem Gerichtssaal zu er-
warten hätte, befürchte er aufgrund der aufgezeigten Umstände zu Recht,
dass er aus dem Verkehr gezogen werde und mit Folter oder einer langen
Haftstrafe zu rechnen habe.
4.2.2 Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig dargelegt, dass seine Fa-
milie seit dem Tod des Vaters nicht geschützt worden sei und es ange-
sichts der Machtverhältnisse naiv und realitätsfremd sei, davon auszuge-
hen, dass Polizei und Justiz schutzwillig seien. Das Ausgeführte werde
durch den Umstand belegt, dass das Grundstück der Familie weggenom-
men und anschliessend dem (...) übergeben worden sei.
4.2.3 Der (...) schrecke nicht vor illegalen Massnahmen zurück, wie die
versuchte Entführung aufzeige. Wenn der Beschwerdeführer in seinem
Asylgesuch ausführe, dass "Minderjährige in Afghanistan wie Frauen be-
handelt werden", bedeute das nichts anderes, als dass Minderjährige
vergewaltigt und damit entehrt würden, unter anderem um so den Wider-
stand unliebsamer Personen zu brechen. Er habe dieser Prozedur nur
dank seiner Flucht entkommen können. Das BFM deute an, dass die
missglückte Entführung nicht bedrohlich gewesen sei, da sich der Be-
schwerdeführer noch eine Woche lang in seiner Heimat aufgehalten und
die Schule besucht habe. Tatsächlich sei er in der Schule aufgrund der
vielen Menschen sicher gewesen, da ein Übergriff in aller Öffentlichkeit
nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der (...) nicht damit rechnen
können, dass er nach einer Woche aus dem Land fliehen werde. Der (...)
habe gedacht, eine Entführung auch später vornehmen zu können. Zu-
dem sei der Konflikt aufgrund des laufenden Strafverfahrens noch immer
aktuell.
4.2.4 Ungeachtet dessen, dass die Wegnahme des Hauses durch den
(...) bereits erfolgt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Bedrohung durch denselben nicht mehr aktuell sei. In der afghanischen
Gesellschaft würden Ehrverletzungen, worunter auch eine öffentliche
Schlägerei mit einem minderjährigen Jungen in einem Gerichtssaal falle,
bis aufs Blut ausgefochten. Da er der Vergeltung des (...) habe entkom-
men können, habe er bei einer Rückkehr die Rache der einflussreichen
Familie desselben zu befürchten.
4.2.5 Abschliessend wird ausgeführt, dass der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer als (…) kurz vor seinem Schulabschluss stand und in
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9
dieser Phase seine Familie und seine Heimat verlassen habe, deutlich
aufzeige, dass er in Furcht um sein Leben gewesen sei.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer lässt zu Recht darauf hinweisen, dass sich
die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______
äussert und nicht den Asylpunkt zum Inhalt hat. Zutreffend ist auch, dass
aus der Feststellung, dass B._______ grundsätzlich über ein funktionie-
rendes und allgemein zugängliches Gerichtswesen verfügt, nicht ohne
weiteres darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer
ein faires Verfahren gehabt haben muss beziehungsweise eine gerechte
Bestrafung zu gewärtigen haben wird. Ebenso wenig kann jedoch aus
dem Umstand, dass Afghanistan den letzten Platz des Weltkorruptionsin-
dexes belegt, abgeleitet werden, dass auf das Strafverfahren durch Kor-
ruption eingewirkt wurde beziehungsweise eingewirkt werden wird. Die
Asylrelevanz des Vorbringens ist vielmehr einzelfallbezogen und gestützt
auf die Aktenlage zu prüfen.
Aus dem zu den Akten gereichten Haftbefehl geht Folgendes hervor: Der
Beschwerdeführer sei in einen Streit mit "zwei Vertretern der Rechtsabtei-
lung wegen einer Angelegenheit mit seinem Familienhaus" verwickelt ge-
wesen. Da er zum Zeitpunkt des Vorfalls minderjährig gewesen sei, sei er
gegen Kaution freigelassen worden. Jetzt, wo er 18 Jahre alt sei, werde
sein Haftbefehl formell erteilt. Er sei zu verhaften und so schnell wie mög-
lich vorzuladen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spricht der Um-
stand, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit gegen Kaution freigelas-
sen und der Haftbefehl erst nach Erreichen der Volljährigkeit ausgestellt
wurde, für die Durchführung eines fairen Verfahren. Wären der (...) und
seine Gefolgsleute so einflussreich und das zuständige Gericht bezie-
hungsweise der zuständige Haftrichter so korrupt, wie vom Beschwerde-
führer vorgebracht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er wegen seines Al-
ters gegen Kaution hätte aus der Haft entlassen werden sollen. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass der (...) und seine Gefolgsleute derge-
stalt auf das Verfahren eingewirkt hätten, dass er minderjährig inhaftiert
geblieben wäre, um ihr angebliches Ansinnen, der Familienehre zu scha-
den, voranzutreiben. Das Ausgeführte erlaubt den Rückschluss, dass der
(...) und seine Gefolgsleute nicht über dem Gesetz stehen dürften, wes-
halb die Furcht vor einem willkürlichen Strafverfahren und einer unver-
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10
hältnismässigen Strafe als unbegründet erscheint. In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz kommt das Gericht somit zum Schluss, dass es sich
beim Verfahren gegen den Beschwerdeführer um ein legitimes Strafver-
fahren handelt und keine Anzeichen für eine unverhältnismässig lange
Haftdauer oder Folter erkennbar sind, weshalb die dargelegte Furcht
nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren ist.
Davon unbenommen ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass General
E._______ im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht Vizepräsident
Afghanistans war, ein angebliches Arbeits- beziehungsweise Freund-
schaftsverhältnis zwischen ihm und dem (...) durch nichts belegt wird und
Internetrecherchen des Gerichts in Bezug auf E._______ ergebnisreich
ausfielen, hingegen kein einziger Beitrag den (...) betreffend erhältlich
gemacht werden konnte, obwohl dieser angeblich Chef des (…)
B._______s gewesen sein soll. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass
er, wenn überhaupt, weniger einflussreich ist als vom Beschwerdeführer
befürchtet.
4.3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Familie seit
dem Tod des Vaters nicht geschützt worden sei, ist entgegenzuhalten,
dass letzterer 1994 oder 1995 gestorben ist und bis auf die Eigentums-
streitigkeit mit dem (...), welche im Jahr 2011 ihren Ursprung nahm und
durch dessen Besitznahme des Hauses ihr Ende fand, keine weiteren
Vorfälle geltend gemacht werden, aus denen hervorgeht, dass die Familie
"seit dem Tod des Vaters nicht geschützt wurde und dass ihnen keine Hil-
fe zur Seite stand". Vielmehr kann festgehalten werden, dass die Familie
während rund 16 Jahren unbehelligt gelebt hat und auch seit der Ausreise
des Beschwerdeführers im Jahr 2012 keine Schwierigkeiten mit den Be-
hörden oder Privatpersonen bekannt sind. Vor diesem Hintergrund kann
der Behauptung, wonach es angesichts der Machtverhältnisse naiv und
realitätsfern wäre, davon auszugehen, dass Polizei und Justiz schutzwillig
wären, nicht zugestimmt werden.
4.3.3 Auch was die Einschätzung eines erneuten Entführungsversuchs
durch den (...) und seine Gefolgsleute betrifft, teilt das Gericht die Auffas-
sung der Vorinstanz. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann
auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
der Woche vor seiner Ausreise mit seiner Mutter in einem Zelt übernach-
tet hat, was die Behauptung, dass eine erneute Entführung lediglich auf-
grund der Tatsache, dass es in der Schule viele Leute gehabt habe und
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11
ein Übergriff in aller Öffentlichkeit nicht möglich gewesen sei, entkräftet.
Zudem soll der (...) mit der Entführung des damals minderjährigen Be-
schwerdeführers die Entehrung seiner Familie bezweckt haben, weil er
sich davon bessere Karten im Streit um das Haus erhoffte. Da der Be-
schwerdeführer inzwischen volljährig ist und das Haus im Eigentum des
(...) steht, ist nicht ersichtlich, welchen Interessen eine allfällige Entfüh-
rung dienen könnte.
4.3.4 Schliesslich vermag auch die Feststellung, in Afghanistan seien
Blutfehden in gewissen Regionen üblich und solche würden nicht mittels
Streitbeilegung durch formelle Justizmechanismen beendet, nichts zu-
gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Den Akten lassen sich kei-
ne Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer oder seine Fami-
lie in eine Blutfehde involviert wären. Der Umstand, dass eine Eigen-
tumsstreitigkeit, eine Schlägerei, ein Entführungsversuch und allfällige
Verleumdungen durch den (...) und seine Gefolgsleute stattgefunden ha-
ben, reicht als Indiz für das Vorliegen einer Blutfehde jedenfalls nicht aus.
Dagegen spricht auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerde-
führers offenbar keinen Belästigungen durch den (...) und seine Gefolgs-
leute mehr ausgesetzt war.
4.3.5 In Bezug auf die Umarmung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Cousine und damit zusammenhängenden allfälligen Konsequen-
zen wird auf einen Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and
Asylum Research and Documentation, abrufbar unter:
verwiesen. Die-
sem zufolge stelle eine vor- bzw. aussereheliche Beziehung zwischen ei-
nem jungen Mann und einer jungen Frau eine ernste Verletzung der Fa-
milienehre, und insbesondere der Ehre der Familie der Frau dar. Die Fa-
milie der Frau könne damit drohen, sowohl die eigene Tochter als auch
den Mann und seine Familie zu töten.
Unbestrittenermassen ist in der afghanischen Gesellschaft eine konserva-
tive Moralvorstellung verankert, welche schlimmstenfalls in Steinigungen
oder anderen Formen der Barbarbei Ausdruck finden kann. Allerdings
kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Beteilig-
ten einer ausserehelichen Beziehung zwangsläufig solchen Konsequen-
zen ausgesetzt werden. Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, dass
der Beschwerdeführer des Hauses verwiesen worden ist und ein Haus-
verbot erhalten hat, nachdem seine Tante ihrem Ehemann von der Um-
armung zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer erzählt hat.
D-2738/2014
12
Weitere Konsequenzen, namentlich auch gegenüber der Cousine, sind
nicht bekannt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es der Onkel
beim Hausverbot hat bewenden lassen wollen. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass der Onkel, nachdem er über den Vorfall informiert
wurde, gesagt haben soll, dass er den Beschwerdeführer oder seine
Tochter getötet hätte, wenn er früher davon erfahren hätte. Da die Cousi-
ne bis heute keine ernsthaften Konsequenzen wegen der Umarmung er-
fahren musste, ist der Äusserung des Onkels – welche in einem aufge-
brachten Gemütszustand vorgebracht worden sein dürfte – nicht allzu viel
Gewicht beizumessen.
4.4 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
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13
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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§§ 124–127 m.w.H.). Ein solcher Nachweis ist ihm unter Verweis auf die
Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt für sich allein nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erach-
ten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsge-
richt darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedin-
gungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Gross-
städten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die
Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemei-
nen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterschei-
den. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch
sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im
Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gege-
ben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar,
welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Fami-
lie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in
Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedro-
hende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach
der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu wer-
den, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine
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genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum
Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler
sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssu-
che seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (so-
gar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persön-
licher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Er-
nährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls
kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unter-
stützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisatio-
nen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine
soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich ge-
sunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedro-
hende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.). Das Bundesverwaltungs-
gericht kam in der Folge in zwei weiteren publizierten Entscheiden zum
Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Um-
stände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE
2011/38) und Mazar-e Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar sein könne.
6.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um ei-
nen heute (…) alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesund-
heitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben in
B._______ verbrachte. Er besuchte die Schule bis zur zehnten Klasse,
verfügt wegen seiner Ausreise im laufenden Schuljahr jedoch über keinen
Schulabschluss. Er arbeitete gemäss eigenen Angaben viel, unter ande-
rem als (…) und als (…) bei einem ihm bekannten Mechaniker, wo er ei-
niges lernen konnte. Er verfügt somit nicht über eine Berufsausbildung im
westeuropäischen Sinn, jedoch ist es im afghanischen Kontext durchaus
üblich, dass Jugendliche auf diese Art und Weise in die Erwerbstätigkeit
einsteigen. Die erworbene Arbeitserfahrung ist daher im Hinblick auf eine
Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu er-
achten. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers teilen sich ei-
ne Wohnung in B._______, womit der Beschwerdeführer in B._______
über ein Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. Aufgrund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Mutter und der jüngere Bruder
des Beschwerdeführers in Afghanistan in bescheidenen Verhältnissen le-
ben; möglicherweise werden sie von den Familien der beiden Schwestern
des Beschwerdeführers und seinen beiden Onkeln väterlicherseits, die
Geschäftsmänner sind, unterstützt. Zudem verfügt die Familie auch über
Ackerland in F._______ und G._______, welches gelegentlich Reis und
Weizen einbringt (A29, S. 3f.). Da er in B._______ aufgewachsen und zur
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Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er
dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über Freun-
de und Bekannte verfügt, die ihm insbesondere bei der Arbeitssuche be-
hilflich sein könnten. Es steht ihm im Übrigen auch offen, beim BFM einen
Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]).
6.4.3 Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sin-
ne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
B._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher als zumutbar zu erachten.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts
geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 wurde das Gesuch um Bei-
ordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheis-
sen. Mit der Eingabe vom 20. Mai 2014 wurde ein Aufwand von sieben
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Stunden (Stundenansatz: Fr. 194.–) und eine einmalige Nebenkosten-
pauschale von Fr. 50.– geltend gemacht. Eine Erhöhung des Aufwandes
auf Stufe Vernehmlassung blieb vorbehalten. Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet aufgrund der weiteren Eingaben auf Stufe Vernehmlassung
einen zeitlichen Aufwand von acht Stunden und die veranschlagte Spe-
senpauschale von Fr. 50.– als angemessen. Demnach ist das durch das
Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf
Fr. 1'602.– festzulegen (Aufwand inkl. MWST Fr. 1552.–, Spesenpau-
schale Fr. 50.–).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Urs Jehle ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'602.–
(inkl. Auslagen und MWST).
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: