B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2739/2013
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Hasan Filimci,
advocenter GmbH, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
D-2739/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine kurdische Alevitin mit letztem Wohnsitz
in B._______ (Provinz Erzurum, Bezirk Çat), verliess ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge Anfang 2009 und gelangte zunächst nach Grie-
chenland, wo sie erfolglos um Asyl nachsucht habe und zwei Jahre
geblieben sei. Am 22. Dezember 2010 sei sie zusammen mit ihrer
Schwester (C._______, N […], D-2738/2013) von dort herkommend ille-
gal in die Schweiz eingereist. Am 27. Dezember 2010 suchte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nach, wurde dort am
10. Januar 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 16. August 2011 hör-
te das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren
Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, ihr Vater habe die Türkei im Jahr 2004 in Richtung
Griechenland verlassen, ihre Mutter sei ihm im Jahr 2005 zusammen mit
dem kleinen Bruder gefolgt. Entgegen den Versprechungen des Vaters
seien sie und ihre Schwester in der Türkei zurückgelassen worden. Sie
hätten sich bei den Angehörigen des Vaters aufgehalten und seien von
diesen geschlagen und beschimpft worden. Später seien sie in einem In-
ternat gewesen. Dort seien sie ausgestossen und von den Lehrern sexu-
ell belästigt worden, weil sie Kurdinnen seien. Ausserdem sei ihnen der
Gebrauch der kurdischen Sprache verboten worden. In ihrem Heimatdorf
habe sie ab und zu den Guerilla-Freunden geholfen. Die Gendarmerie,
welche von den Hilfeleistungen der Dorfbewohner gewusst habe, habe
regelmässig Razzien durchgeführt. Im Jahr 2009 seien sie und ihre
Schwester ebenfalls nach Griechenland ausgereist. Dort seien sie unge-
fähr ein Jahr lang zur Schule gegangen. Nachdem sie erfahren hätten,
dass der Schuldirektor einmal ein Mädchen vergewaltigt habe, hätten sie
die Schule aufgegeben, zumal der Direktor auch ihnen ungebührlich nahe
gekommen sei. In Griechenland habe sie an kurdischen Folkloreveran-
staltungen und Kundgebungen teilgenommen. Davon existierten Fotos,
und es sei möglich, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis hätten.
Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie daher, umgehend inhaftiert
zu werden. Den Vater hätten sie in Griechenland selten gesehen, er habe
sich meist anderswo vergnügt und sich nicht um seine Frau und Kinder
gekümmert. Wenn er vorbeigekommen sei, habe er Schläge ausgeteilt.
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Ungefähr im Jahr 2010 sei er in Griechenland ins Gefängnis gekommen.
Durch seine Freunde habe er ihnen Morddrohungen zukommen lassen.
Daher hätten sie sich zur Flucht entschieden. Der Schlepper habe nur die
Mutter und den Bruder (F._______ und G._______, N […], D-2735/2013)
in die Schweiz gebracht. Sie und ihre Schwester seien mit der Hilfe von
Freunden später nachgereist.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens lediglich einen Zivilregisterauszug zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. April 2013 – eröffnet am 18. April
2013 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrele-
vant und überdies teilweise auch nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte
es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihr Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme zu
gewähren, subeventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die einschlägigen vo-
rinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei ein Gutachten zum (psychi-
schen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erstellen zu lassen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht so-
wie die Substitutionsbewilligung (alles in Kopie) bei.
D.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin weitere Un-
terlagen (teilweise auch betreffend ihre Mutter und Geschwister) nachrei-
chen: eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 13. Mai 2013,
mehrere Unterstützungs- und Referenzschreiben von Privatpersonen, ei-
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ne Arbeitsbestätigung von H._______ vom 6. Mai 2013 sowie mehrere
Unterschriftenbögen (alles in Kopie).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) wurde dagegen abgewiesen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerde-
führerin am 10. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
– einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschieben-
de Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG; s. auch Art. 42 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
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AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Per-
sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die geltend gemachten und befürchteten Übergriffe
durch den Vater und dessen Angehörige seien nicht asylrelevant. Die tür-
kische Regierung habe den klaren Willen bekundet, gegen Ehrenmorde
und häusliche Gewalt vorzugehen und arbeite zu diesem Zweck auch mit
nicht-staatlichen Organisationen sowie Religionsbehörden zusammen.
Das neue türkische Strafgesetz sehe für Ehrenmorde eine Strafverschär-
fung – statt wie bisher eine Strafmilderung – vor. Mit ihren Sicherheits-
kräften verfügten die türkischen Behörden auch über die Mittel, derartige
Delikte zu bekämpfen. Zwar stünden die Massnahmen zum Schutz der
betroffenen Frauen noch in den Anfängen; die Beschwerdeführerin habe
indessen durchaus die Möglichkeit, sich beim türkischen Staat um Schutz
zu bemühen. Dieser sei grundsätzlich willens und in der Lage, der Be-
schwerdeführerin im Falle etwaiger Bedrohungen und/oder Gewaltan-
wendungen effektiven Schutz zu gewähren, wenn sie diesen Schutz bei
den staatlichen Institutionen einfordere. Da sich die Beschwerdeführerin
nie schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt habe, könne
diesen auch nicht ein Unterlassen der Schutzgewährung vorgeworfen
werden. Die vorgebrachten und befürchteten Übergriffe seitens des Va-
ters und dessen Angehörigen seien demnach nicht asylrelevant. Dassel-
be gelte für die geltend gemachten sexuellen Belästigungen durch Lehrer
im Internat. Im Übrigen sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin die
geltend gemachten Übergriffe durchwegs vage, undifferenziert und aus-
weichend geschildert habe. Ihre Ausführungen seien zudem teilweise von
denjenigen ihrer Mutter und Schwester abgewichen. Aus diesen Gründen
bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Asylvorbringen.
Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit in Griechenland sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht poli-
tisch aktiv gewesen und bei den heimatlichen Behörden nicht als regime-
feindliche Person oder politische Aktivistin registriert gewesen sei. Es sei
zudem nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Teilnahme an
kurdischen Demonstrationen in Griechenland ins Visier der türkischen
Behörden geraten sei. Einfache Exilaktivitäten lösten nämlich grundsätz-
lich kein beachtliches Risiko politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in
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die Türkei aus. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein politisches
Profil, aufgrund dessen sie seitens der türkischen Behörden mit ernsthaf-
ten Nachteilen rechnen müsse. Daher erscheine es unwahrscheinlich,
dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt wäre. Die von ihrer Mutter als Beweismittel auf einem USB-
Stick eingereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin bei der
Teilnahme von Kundgebungen und Veranstaltungen abgebildet sei, ver-
möge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insgesamt hielten die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wies das BFM vorab darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin offenbar versucht habe, die Schweizer
Asylbehörden über ihr Alter zu täuschen, indem sie in der Erstbefragung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum angegeben habe, sie sei am (…)
geboren, während sie gemäss Eintrag im eingereichten Zivilregisteraus-
zug und ihren Angaben auf dem Personalblatt am (…) geboren worden
sei. Ihre Erklärung, wonach der Dorfvorsteher absichtlich ein anderes
Geburtsdatum eingetragen habe, damit sie frühzeitig heiraten könne,
überzeuge nicht. Im Weiteren seien die Angaben der Beschwerdeführerin
zu ihrem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz äusserst vage ausgefal-
len und daher wenig glaubhaft. Dasselbe gelte für die diesbezüglichen
Ausführungen ihrer Schwester und der Mutter, weshalb es dem BFM
nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der Lage zu ihrer tatsächlichen
persönlichen und sozialen Situation in der Türkei zu äussern. Immerhin
sei aber festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer
Mutter, ihrer Schwester und ihrem Bruder die Türkei zurückkehren könne
und somit dort nicht auf sich alleine gestellt wäre. Sie habe zudem die
Möglichkeit, sich in der Türkei an die zuständigen Stellen oder an eine
Nichtregierungsorganisation zu wenden, bei denen sie Beratung und Un-
terstützung finden werde.
5.2 In der für die Verfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester (vgl.
D-2738/2013) und ihrer Mutter respektive des Bruder (vgl. D-2735/2013)
gemeinsam verfassten Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführe-
rin unter dem Titel "Tatsächliches" zunächst ausgeführt, die Beschwerde-
führerin stamme aus einer traditionell geprägten Gegend im Osten der
Türkei. Ihr Vater habe sich nicht um die Familie gekümmert, weshalb die
Beschwerdeführerin und ihre Geschwister in den Sog der Schutzlosigkeit
und des Missbrauchs geraten seien. Ihre Sicherheit sei dort nicht mehr
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gewährleistet gewesen. Die erlittenen Misshandlungen zeigten, dass der
türkische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund
der islamisch geprägten Kultur und der archaischen Strukturen der Ge-
sellschaft sei sowohl die Mutter als auch die Beschwerdeführerin und ihre
Geschwister von ihrem Vater und dessen Familie sozial abhängig gewe-
sen. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass Kurden von den türkischen
Behörden diskriminiert würden und dass der Schutz der Frauen in der
Türkei nicht gewährleistet sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin, ihre Geschwister und ihre Mutter vieles verdrängt hät-
ten, weshalb es im Interesse der Sachverhaltsfeststellung angezeigt wä-
re, ein umfassendes Gutachten erstellen zu lassen, welches sich zu den
Erlebnissen der ganzen Familie äussere. Die Beschwerdeführerin sei
zum Vater nach Griechenland gereist, da dies immer noch besser gewe-
sen sei, als bei dessen gewalttätigen Angehörigen in der Türkei respekti-
ve im Internat, wo sie sexuell belästigt worden sei, zu bleiben, zumal
Frauen und Benachteiligte in der Türkei keinen Schutz erhielten. Wo der
Vater heute sei, sei vom BFM nicht abgeklärt worden. Dessen Drohungen
müssten aber ernst genommen werden. Bei einer Rückkehr in die Türkei
wäre die Beschwerdeführerin an Leib und Leben gefährdet. Gewalt ge-
gen Frauen sei in der Türkei an der Tagesordnung, diesbezüglich sei auf
zwei Internetberichte (vgl. die Links auf S. 7 der Beschwerde) verwiesen.
Der türkische Staat gebe zwar vor, sich für den Schutz der Frauen einzu-
setzen, sei aber in den letzten Jahren effektiv immer mehr nach rechts
abgedriftet und brüste sich mit seiner ottomanischen Tradition. Ohne
staatlichen Schutz wäre die Beschwerdeführerin jedoch der Willkür des
Vaters ausgesetzt. In der Türkei seien im Februar 2013 innerhalb einer
Woche sechs Frauen Opfer eines Mordes geworden (vgl. den Internetlink
auf S. 7 der Beschwerde), was die verharmlosende Sichtweise des BFM
deutlich widerlege. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin in
Griechenland für die Sache der Kurden engagiert und an diversen Kund-
gebungen teilgenommen. Es werde nicht behauptet, sie sei von der Tür-
kei als regimefeindliche Person registriert worden. Das BFM habe indes-
sen auch keine konkreten Angaben zum Gegenteil machen können. Die
Reaktion der türkischen Behörden auf eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin könne nicht vorhergesagt werden. Eine Festnahme liege durchaus
im Bereich des Möglichen. Das BFM habe nicht dargelegt, dass die Si-
cherheit der Beschwerdeführerin in der Türkei tatsächlich gewährleistet
wäre; diesbezüglich sei der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden.
Die aktuellen innenpolitischen Entwicklungen in der Türkei sowie der
Krieg in Syrien würden jedenfalls nichts Gutes erahnen lassen (vgl. den
Internetlink auf S. 9 der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin sei in der
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Türkei den Übergriffen und der Willkür der Lehrer und der Verwandten
des Vaters ausgeliefert gewesen und habe dort keinen Schutz finden
können. Das Internat habe eine Art staatlichen Schutz gegen die Übergrif-
fe der Verwandten dargestellt, jedoch sei die Beschwerdeführerin dann
den Behelligungen der dortigen Verantwortlichen ausgesetzt gewesen,
dies vor allem weil sie eine Frau und eine Kurdin sei. Es treffe somit nicht
zu, dass sie es offensichtlich unterlassen habe, den Schutz der heimatli-
chen Behörden in Anspruch zu nehmen. Allerdings habe sie im Internat
keinen ausreichenden Schutz gefunden. Da die Beschwerdeführerin auf
der Seite ihrer Mutter stehe, müsse sie bereits deswegen einen gewalttä-
tigen Übergriff des Vaters befürchten. Sie sei noch im Kindesalter gewe-
sen, als ihr Vater die Mutter geschlagen habe, später sei sie auf sich al-
leine gestellt gewesen. Dadurch sei sie traumatisiert worden, was erkläre,
weshalb sie ihre letzte Begegnung mit dem Vater nur in pauschaler Weise
geschildert habe. Angesichts der Lage der Beschwerdeführerin und ihrer
Familienangehörigen hätten sich die Einwohner ihrer Schweizer Wohn-
gemeinde mit Unterstützungsschreiben und Unterschriften für sie einge-
setzt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz Aussicht auf eine Stelle und womöglich eine Ausbildung habe.
Unter dem Titel "Rechtliches" folgen sodann längere theoretische Ausfüh-
rungen zum Flüchtlingsbegriff. Anschliessend wird geltend gemacht, mit
Blick auf die vorgegangenen Ausführungen sei eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin an ihren Herkunftsort ausgeschlossen. Es könne ferner
angesichts der in der Türkei herrschenden Sitten, Gebräuche und religiö-
sen Einstellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwand-
ten der Mutter die Beschwerdeführerin aufnehmen und schützen würden.
Es dürfte der Beschwerdeführerin zudem kaum möglich sein, in einem
anderen Teil der Türkei Zuflucht zu suchen. Auch in der Westtürkei könnte
die Beschwerdeführerin nur schwer staatlichen Schutz erhalten, da sich
die Türkei unter Ministerpräsident Erdogan dem traditionellen Islamismus
verschrieben habe. Sodann befürchte die Beschwerdeführerin zu Recht
eine politische Verfolgung in der Türkei, könne dies jedoch nicht belegen.
Die Gefahr einer solchen Verfolgung erhelle jedoch aus der Tatsache,
dass Tausende von Kurden und zahlreiche Journalisten aus politischen
Gründen inhaftiert seien. Nicht von der Hand gewiesen werden könne
hingegen, dass der Vater der Beschwerdeführerin diese in der Türkei
überall suchen und letztlich auch finden werde. Es dürfe nicht vergessen
werden, dass dieser Morddrohungen ausgestossen habe. Bei einer
Rückkehr in die Türkei müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, er-
neut vom Vater sowie von dessen Verwandten behelligt zu werden. Spe-
ziell zu berücksichtigen seien im Weiteren die frauenspezifischen Flucht-
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Seite 10
gründe. Der Schutz von Frauen sei in der Türkei nur auf dem Papier vor-
handen. Der Staat sei zwar theoretisch schutzfähig, komme aber seiner
Schutzpflicht in der Praxis nicht nach. Gemäss Statistik würden in der
Türkei jeden Tag fünf Frauen umgebracht. Die Beschwerdeführerin könne
beispielsweise in Istanbul auch nicht auf Datenschutz zählen, da dazu die
Strukturen fehlen würden. Angesichts der Menschen- und insbesondere
Frauenrechtsverletzungen in der Türkei sowie mit Blick auf die islamisch
geprägte Gesellschaft, den fehlenden Schutz durch den Staat und das
nicht vorhandene soziale Netz sei die Beschwerdeführerin als Gewalt-
flüchtling anzuerkennen. Sie sei im Übrigen psychisch angeschlagen und
traumatisiert. Unter diesen Umständen wäre die Einholung eines umfas-
senden Gutachtens zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin
und ihrer Familienangehörigen sachdienlich. Eine Rückkehr in die Türkei
könne ihr nicht zugemutet werden, zumal sie Kurdin sei. Alleinstehende
Frauen würden in der Türkei als Gegenstand betrachtet, weshalb die Be-
schwerdeführerin der Gefahr von (sexueller) Misshandlung ausgesetzt
wäre. Sie habe in der Türkei kein soziales Netz, keine Aussicht auf eine
finanzielle Existenz und sei dort nicht krankenversichert. Im Falle eines
Wegweisungsvollzugs würde sie in eine existenzbedrohende Situation
geraten und verelenden. Es bestehe die Gefahr, dass sie im Sumpf von
Istanbul oder einer anderen Grossstadt ein Opfer von Entführungen oder
Banden werden würde. Insgesamt würde die Situation der Beschwerde-
führerin im Falle einer Rückkehr zu einem unerträglichen psychischen
Druck führen, welcher sie zur (erneuten) Flucht zwingen würde.
6.
Vorab ist festzustellen, dass der in der Beschwerde gestellte Subeventu-
alantrag, wonach die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur
rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unbegründet erscheint. In
der Beschwerde wird zur Begründung dieses Antrags ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin sowie ihre Mutter und Geschwister seien traumatisiert
und hätten vieles verdrängt, weshalb im Interesse der Sachverhaltsfest-
stellung ein umfassendes Gutachten erstellt werden müsse, welches sich
zu den Erlebnissen und zum psychischen Zustand der ganzen Familie
äussere. Ausserdem wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt in Be-
zug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in
die Türkei politische Verfolgung zu gewärtigen habe, ungenügend festge-
stellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der aktenkun-
dige, rechtserhebliche Sachverhalt indessen als genügend erstellt zu er-
achten und bildet – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – eine
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Seite 11
hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob ihr im Heimat-
land eine asylrelevante Verfolgung droht und ob ein Wegweisungsvollzug
in die Türkei durchführbar ist oder nicht. Weitere Abklärungen erscheinen
daher nicht als erforderlich. Insbesondere besteht keine Veranlassung zur
Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand respektive zu den
Erlebnissen der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon wäre es der ge-
mäss Art. 8 AsylG mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin ohne Wei-
teres auch zumutbar und möglich gewesen, selbständig ein derartiges
Gutachten erstellen zu lassen und dieses im Beschwerdeverfahren als
Beweismittel einzureichen. Der erwähnte Kassationsantrag ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint
hat.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wo-
bei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise beste-
hende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefähr-
dung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).
7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse im Falle ihrer
Rückkehr in die Türkei damit rechnen, erneut vom Vater und dessen Ver-
wandten behelligt zu werden. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass auf-
grund der Aktenlage an den Schilderungen der Beschwerdeführerin
betreffend die angeblich erlittenen Übergriffe seitens der genannten Per-
sonen gewisse Zweifel bestehen (vgl. die zutreffenden diesbezüglichen
Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung). Im Weiteren ist es als
wenig wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin zukünftig
asylrelevante Übergriffe durch diese Personen zu gewärtigen hat. Ge-
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Seite 12
mäss Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin äusserte sich der Va-
ter der Beschwerdeführerin angeblich dahingehend, dass er seine Frau
und die Kinder loswerden wollte (vgl. N 547 664; A22 S. 2, A27 S. 2).
Dies ist ihm mit der Ausreise der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ih-
ren Geschwistern aus Griechenland offensichtlich gelungen. Bei dieser
Sachlage ist kaum damit zu rechnen, dass er oder seine Verwandten der
Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aktiv nachstel-
len und sie in asylrelevanter Weise verfolgen würden. Sollte dies dennoch
der Fall sein, wäre es der Beschwerdeführerin schliesslich ohne Weiteres
zumutbar und möglich, rechtliche Schritte gegen diese Personen in die
Wege zu leiten und die zuständigen heimatlichen Behörden um Schutz zu
ersuchen. Entgegen den in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen
sind die türkischen Behörden durchaus auch in Fällen häuslicher Gewalt
grundsätzlich schutzfähig und -willig. Angesichts dessen, dass sich weder
die Beschwerdeführerin selbst noch ihre Mutter vor der Ausreise aus der
Türkei je mit einer Anzeige oder auch nur einer informellen Meldung an
die staatlichen Sicherheitsbehörden (zu welchen ein Internat offensicht-
lich nicht gezählt werden kann; vgl. die entsprechende Bemerkung auf
S. 9 der Beschwerde) gewandt haben, bestehen im vorliegenden Fall
keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass die Beschwerde-
führerin in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Ethnie oder ihres Ge-
schlechts keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung erhalten würde. Die
türkischen Behörden haben in den letzten Jahren grosse Anstrengungen
zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der
Frauen im Allgemeinen sowie zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-
kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. Im Jahr
1998 trat das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre
2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Be-
strafung von Übergriffen abzielt. Über 150 Familiengerichte befassen sich
mit der Durchsetzung dieses Gesetzes; der Zugang zu diesen Gerichten
ist für die klagende Partei kostenlos, ebenso die Vollstreckung eines all-
fälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Straf-
gesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Strafta-
ten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Straf-
milderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgeho-
ben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als
qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe
zu ahnden ist. Seit der Einführung dieser neuen gesetzlichen Bestim-
mungen ist es bereits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern,
welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten, gekommen.
Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit
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Seite 13
über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen
und Kinder. Ausserdem wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet und im
Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-
Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennimmt,
die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist
sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt. Daneben
sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um
eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und
Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. zum
Ganzen das Urteil D-7450/2009 vom 29. Juni 2011 E. 4.4. mit weiteren
Hinweisen sowie der Bericht "Frauenhäuser in der Türkei" von Nora Sev-
bihiv Sinemillioglu in der Zeitschrift NDV [Nachrichtendienstes des deut-
schen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.] vom Mai 2011).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in der Türkei bei Bedarf adäquaten Schutz vor allfälligen Übergriffen sei-
tens des Vaters respektive dessen Verwandten erhalten würde und daher
nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Betreffend
die geltend gemachten sexuellen Belästigungen durch Lehrer im Internat
ist festzustellen, dass diese Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr
aktuell ist und eine begründete Verfolgungsfurcht bereits aus diesem
Grund nicht besteht. Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft Ähnliches
erleben, wäre es ihr zuzumuten, auch derartige Vorfälle bei den heimatli-
chen Behörden zur Anzeige zu bringen. Das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung ist daher in diesen Punk-
ten zu verneinen.
7.3 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, sie müsse bei einer Rück-
kehr in die Türkei mit politischer Verfolgung rechnen, weil sie in Griechen-
land an mehreren kurdischen Kulturveranstaltungen sowie antitürkischen
Kundgebungen teilgenommen habe. Damit macht die Beschwerdeführe-
rin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend
E. 5.3) geltend. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Beschwer-
deführerin den Akten zufolge vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder ak-
tiv für die Rechte der Kurden eingesetzt noch anderweitig politisch enga-
giert hat. Zwar macht sie geltend, sie habe im Heimatdorf die "Guerilla-
Freunde" unterstützt, allerdings sind ihre diesbezüglichen Angaben derart
pauschal und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A1 S. 5 und 6), dass die-
ses Vorbringen wenig glaubhaft erscheint. Obwohl im Dorf angeblich re-
gelmässig Razzien durch die Gendarmerie durchgeführt worden seien
(vgl. A1 S. 6) wurde die Beschwerdeführerin zudem eigenen Angaben zu-
folge nie verhaftet oder auch nur polizeilich angehalten. Demzufolge ist
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auszuschliessen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimat-
land bei den türkischen Behörden als regimefeindliche Person registriert
war. Sie hat sich sodann durch die von ihr beschriebenen exilpolitischen
Tätigkeiten in Griechenland nicht speziell exponiert, zumal sie bei den
Kundgebungen und kulturellen Anlässe, an welchen sie teilnahm, keine
führende Position innehatte, sondern offensichtlich lediglich Mitläuferin
war. Sie erfüllt damit klarerweise nicht das Profil einer engagierten Re-
gimegegnerin, weshalb es selbst im unrealistischen Fall, dass ihre Aktivi-
täten den türkischen Behörden bekannt geworden sind, nicht wahrschein-
lich ist, dass sie als ernsthafte Gefahr für das türkische Regime wahrge-
nommen wird. Demzufolge erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass
die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aufgrund ih-
rer exilpolitischen Tätigkeit in Griechenland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Auch in diesem Punkt ist daher eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungswei-
se eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb
darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz
hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
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möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
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schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten
sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flücht-
lingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle
einer Rückschiebung in die Türkei eine derartige Gefahr droht. Entgegen
den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im heu-
tigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt (vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.5 und 9.6), weshalb der Wegweisungs-
vollzug als generell zumutbar zu erachten ist.
9.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Vorab ist festzustellen, dass sie zusammen mit ihrer
Schwester (C._______, N […], D-2738/2013) sowie ihrer Mutter und dem
Bruder (F._______ und G._______, N […],
D-2735/2013), deren Beschwerdeverfahren mit datumsgleichen Urteilen
abgeschlossen werden, ins Heimatland zurückkehren kann, womit sie bei
ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre. Die heute (…)-jährige
Beschwerdeführerin verfügt über einen Mittelschulabschluss und spricht
neben Kurdisch und Türkisch auch ein wenig Griechisch sowie inzwi-
schen Deutsch (vgl. dazu die eingereichten Referenzschreiben von O. H.
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und C. T. vom Mai 2013). Sie arbeitet in der Schweiz im Rahmen des In-
tegrationsprogramms H._______ in der Kinderbetreuung und konnte so
erste Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln. Mit diesen Voraussetzun-
gen ist es ihr zuzumuten, sich in der Türkei um eine Anstellung zu bemü-
hen, um so für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Beschwerdefüh-
rerin verfügt in der Türkei eigenen Angaben zufolge (vgl. A1 S. 3) ausser-
dem über mehrere Verwandte unter anderem in Izmir sowie in ihrem Her-
kunftsbezirk Çat, darunter namentlich mehrere Verwandte mütterlicher-
seits, welche sie bei Bedarf um Unterstützung ersuchen könnte. Darüber
hinaus hätte sie die Möglichkeit, sich an die zuständigen türkischen Sozi-
albehörden oder an eine Nichtregierungsorganisation wenden, wo sie Be-
ratung und Beistand finden könnte. In der Beschwerde wird zwar geltend
gemacht, die Beschwerdeführerin sei traumatisiert, allerdings wird dieses
Vorbringen nicht näher substanziiert, und es werden auch keine diesbe-
züglichen Beweismittel eingereicht. Es ist demnach nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin an ernsthaften psychischen Problemen
leidet, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
lassen würden. Im Übrigen sind in der Türkei landesweit sowohl psychiat-
rische Einrichtungen als auch ausgebildetes Fachpersonal und Psycho-
pharmaka vorhanden, weshalb die Beschwerdeführerin allfällige psychi-
schen Probleme auch in der Türkei angemessen behandeln lassen könn-
te. Insoweit als in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdefüh-
rerin sei nicht krankenversichert, ist darauf hinzuweisen, dass nicht kran-
kenversicherte Bedürftige in der Türkei eine so genannte "Grüne Karte"
beantragen können, die zur kostenlosen Behandlung in staatlichen Kran-
kenhäusern berechtigt.
9.3.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existen-
zielle Notlage geraten wird. Demnach ist die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu bejahen.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
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hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 23. Mai 2013 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: