Abtei lung IV
D-2740/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch Christoph von Blarer, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2740/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2009 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Polen verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsver-
fügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2010 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des BFM
aufzuheben, es sei das BFM anzuweisen, aufgrund der humanitären
Klausel gemäss Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung bzw. Dublin-II-VO) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und sein Recht
auf Selbsteintritt gemäss Art. 3 Dublin II-Verordnung wahrzunehmen,
eventualiter sei Polen über die tatsächliche familiäre und gesundheit-
liche Situation des Beschwerdeführers zu informieren und die Ge-
legenheit zu erteilen, die Schweiz zu ersuchen, aufgrund der
humanitären Klausel auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein-
zutreten,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden
anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe, es sei die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
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gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete, den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschob und dem BFM
Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gab,
dass das BFM am 4. Mai 2010 eine Stellungnahme einreichte, die dem
Beschwerdeführer am 7. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen zu Recht verfügt
hat,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass betreffend den Selbsteintritt und die humanitäre Klausel in An-
betracht der nachfolgenden Ausführungen keine Verletzung der Be-
gründungspflicht und damit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
feststellbar ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) i.V.m.
Art. 29a Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) die
Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines
Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels
III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde den Akten
entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-
Treffer am 18. Dezember 2009 in C._______ (Polen) um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM Polen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz
am 15. März 2010 zustimmten,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was in Bezug auf die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass Polen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Polen
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei –
für tschetschenische Verhältnisse – ein alter, gebrechlicher Mann mit
grossen gesundheitlichen Problemen und daher hier auf die
Unterstützung seiner Familie (zwei [...] mit ihren Familien) angewiesen,
dass gemäss ärztlichem Bericht vom 27. Januar 2010 (vgl. A 10/3) von
einer guten Prognose für das Sehvermögen des Beschwerdeführers
nach der (...)-Operation auszugehen ist und diese Augenoperation
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gemäss den Akten am 24. Juni 2010 stattfand, darüber hinaus nach
allgemein zugänglichen Quellen (...) beziehungsweise (...) auch in
Polen behandelbar sind, weshalb die Nachreichung eines
diesbezüglichen Arztberichtes nicht abzuwarten ist, zumal der Bericht
zu keiner anderen Kenntnis führt (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE
2008/24 E. 7.2),
dass aufgrund der Akten sonst keine besonderen Gründe zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
ersichtlich sind, weshalb entgegen den Beschwerdevorbringen somit
nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem
Selbsteintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt,
weshalb verzichtet werden kann, darauf näher einzugehen,
dass Art. 15 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung
gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des
Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält,
humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familien-
mitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem
weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 15 K4 S. 120),
dass sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und damit in
einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen
Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-
VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das BFM
keine Veranlassung bestand, sich damit in der Entscheidbegründung
auseinanderzusetzen, weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene
Verfügung aufzuheben,
dass bei dieser Sachlage schon deshalb von einer Aufklärung der
polnischen Behörden abgesehen werden kann, weil Art. 15 Dublin-II-
VO bei der vorliegenden Konstellation nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
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kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Beschwerde retrospektiv betrachtet nicht als
aussichtlos bezeichnet werden kann, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1
VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Verfügung des BFM vom 13. April 2010 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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