B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2740/2014/was
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Yannick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Äthiopien, zur Zeit in Khartum, Sudan
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe in englischer Sprache vom
27. Februar 2011 (Datum Eingang: 14. März 2011) bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um
Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz ersuchten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. August
2012 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und sie
gleichzeitig aufforderte zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts, konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. September 2012 zum
Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen,
dass den Eingaben der Beschwerdeführenden diverse Dokumente beila-
gen, darunter Kopien von verschiedenen Geburts- und Taufurkunden, ei-
ner Vermisstenanzeige bezüglich des Ehemannes und Vaters vom
15. Dezember 2005, einer Heiratsurkunde und eines Flüchtlingsauswei-
ses der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie von Zeugnissen
der (…) School in Khartum aus dem Jahre 2012,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Asylgesuche im We-
sentlichen geltend machte, sie gehöre zur ethnischen Gruppe der Wal-
kayet und habe Äthiopien zusammen mit ihren Eltern, welche Mitglieder
der Ethiopian Democratic Union (EDU) gewesen seien, in ihrem Geburts-
jahr (…) verlassen und fortan in einem Flüchtlingslager im Sudan gelebt,
dass sie nach ihrer Heirat im Jahre (…) mit ihrem Ehemann nach Khar-
tum gezogen sei,
dass sie (…) im Rahmen eines Repatriierungsprogrammes des UNHCR
nach Äthiopien zurückgekehrt seien, wo ihr Ehemann mit der Begrün-
dung, er habe sich im Exil oppositionspolitisch betätigt, sechzehn Tage in
Haft genommen und danach mit diversen Auflagen entlassen worden sei,
dass die Regierung ihnen immer mehr Probleme bereitet habe und das
Leben in Äthiopien immer schwieriger geworden sei, weshalb ihr Ehe-
mann (…) in den Sudan zurückgekehrt sei und sie ein Jahr später gefolgt
sei, weil sie wegen seiner Abreise von der Regierung belästigt worden
sei,
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dass ihr Ehemann im Oktober 2009 von der Arbeitssuche in Z._______
(Ostsudan) nicht mehr nach Hause gekehrt sei und sie seither nicht wis-
se, wo er sei, er aber sicher von äthiopischen Sicherheitskräften entführt
worden sei,
dass sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe und ihn in den
Flüchtlingslagern gesucht habe, wo sie von zwei Unbekannten vergewal-
tigt worden sei,
dass sie die Übergriffe nicht angezeigt habe, weil die Täter ihr gedroht
hätten und sie eine soziale Isolation befürchtet habe,
dass die Bedingungen im Sudan immer schlechter würden und sie als
Strassenverkäuferin von Tee und Kaffee, was in Khartum verboten sei,
die Mieten, Schul-, Gesundheits- und Unterhaltskosten für die Kinder
nicht mehr bezahlen könne,
dass sie sich zusätzlich zu ihren Kindern um ihre verwaiste Nichte und
deren Kind kümmern müsse,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2013 – gemäss vorlie-
gender Empfangsbestätigung erst am 10. April 2014 durch die Botschaft
eröffnet – den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verwei-
gerte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie mit
den äthiopischen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten habe,
dass jedoch zu prüfen sei, ob ihr nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31)
zuzumuten sei, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen,
dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische Flüchtlinge
und Asylbewerber im Sudan befänden, die Lage vor Ort für diese Men-
schen und auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei, aber keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer
Verbleib sei ihr nicht zumutbar,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhalten würden,
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dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen würden und es den Beschwerdeführenden daher
zuzumuten sei, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu-
rückzukehren, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass im Sudan überdies eine grosse äthiopische Diaspora lebe, die für in
Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung bie-
te,
dass Khartum für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei und aus
den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie auf der
Strasse Tee verkaufe, um ihre Familie ernähren zu können, von den su-
danesischen Behörden jedoch oft vertrieben werde,
dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall je-
doch nicht unüberwindbar seien, da sie im Sudan aufgewachsen sei und
bereits seit vierzehn Jahren in Khartum lebe,
dass nicht in Abrede gestellt werden solle, dass sie sich als alleinerzie-
hende Mutter von sechs Kindern in einer schwierigen Situation befinde,
eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen
aber keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen würden,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass ihr daher zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben und die Einreise in
die Schweiz zu verweigern und die Asylgesuche abzulehnen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom
30. April 2014 (Eingang Botschaft: 1. Mai 2014) Beschwerde erhoben und
sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es
sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewäh-
ren,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen ihre be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wie-
derholte und anfügte, sie habe sich wegen des Verschwindens ihres
Ehemannes und ihren Problemen an das UNHCR-Büro in Khartum ge-
wandt, wo Flüchtlingen aber nicht geholfen werde,
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dass sie am 25. März 2014 von einem Kunden vergewaltigt worden sei
und seither nicht mehr als Kaffee- und Teeverkäuferin arbeite,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdever-
besserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, wenn das
Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann,
dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.
52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttre-
ten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2,
aArt. 52 und aArt. 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl.
Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September
2012),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung
1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht
möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert
wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend in seiner Verfügung vom 6. August 2012 den
Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführerin zur Be-
antwortung eines detaillierten Fragekatalogs aufforderte und ihr ausser-
dem mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und
der Einreisebewilligung Gelegenheit bot, eine Stellungnahme ab-
zugeben,
dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge
getan hat,
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dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asyl-
gesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinrei-
chender und zutreffender Begründung dargelegt hat, dass es den Be-
schwerdeführenden zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben, weshalb auf
die entsprechenden Erwägungen der Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ihre
bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wie-
derholte,
dass es ihr dadurch indes nicht gelingt, glaubhaft zu machen, es drohe im
Sudan, wo sie sich seit ihrer Geburt – mit einem Unterbruch von drei Jah-
ren – aufhält, eine konkrete Gefahr oder ihnen sei der Verbleib dort nicht
zuzumuten,
dass die Beschwerdeführerin wegen den Vergewaltigungen den Schutz
des sudanesischen Staates in Anspruch nehmen kann, wie sie es offen-
bar auch schon wegen des Verschwindens ihres Ehemannes getan hatte,
dass ihre Furcht aufgrund der Drohungen der Täter und vor einer sozialen
Isolation zwar nachvollziehbar sind, aber an der grundsätzlichen Schutz-
fähigkeit und -willigkeit der sudanesischen Behörden nichts ändern,
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dass den Aussagen der Beschwerdeführerin, sie erhalte vom UNHCR-
Büro in Khartum keine Hilfe, entgegengehalten werden kann, dass es ihr
und ihren Kindern zuzumuten ist, Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen
Flüchtlingslager zu suchen, in welchem die Grundversorgung grundsätz-
lich gewährleistet ist,
dass die Beschwerdeführerin zudem seit (…), mit dem erwähnten Unter-
bruch von drei Jahren, in Khartum lebt und offenbar auch trotz des Ver-
schwindens ihres Ehemannes vor fünf Jahren in der Lage ist, ihre Familie
als Kaffee- und Teeverkäuferin durchzubringen,
dass ihre Aussage in der Beschwerde, sie gehe dieser Arbeit seit der
Vergewaltigung am 25. März 2014 nicht mehr nach, insofern zu relativie-
ren ist, als dass dieses Ereignis einen Monat vor ihrer Beschwerde statt-
fand und nicht auszuschliessen ist, dass sie ihre Arbeit inzwischen wieder
aufgenommen hat,
dass die drei älteren Kinder der Beschwerdeführerin (…),(…) und (…)
Jahre alt sind, und ihnen zugemutet werden kann, ihre Mutter zu unter-
stützen,
dass schliesslich Zweifel an der Aussage der Beschwerdeführerin bezüg-
lich des Verschwindens ihres Ehemannes bestehen, gab sie doch in ihren
Schreiben stets an, er sei seit Oktober 2009 verschwunden, während die
eingereichte Vermisstenanzeige aber vom 15. Dezember 2005 stammt,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevor-
bringen und die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergeb-
nis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt
hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: