B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2741/2013/mel
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________
geboren (…)
dessen Ehefrau
B._________
Geboren (…),
und deren Kinder
C.________
geboren (…), und
D.________ geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch E.________
Satelliten-Beratungsstelle für Asyl Suchende,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N_________
D-2741/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige muslimi-
schen Glaubens mit letztem Wohnsitz in F._______ – suchten am 15. Juni
2012 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 28. Juni 2012 wurden sie im G.________ in einer summarischen
Erstbefragung und am 18. März 2013 vom BFM in H.________ vertieft zu
den Asylgründen angehört. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend,
während des beruflichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in
I._______ hätten sie dort 1992 geheiratet. Vor der Heirat sei die Be-
schwerdeführerin, da der Beschwerdeführer muslimischen Glaubens sei,
zum Islam konvertiert. Nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2009
hätten sie sich am Herkunftsort des Beschwerdeführers niedergelassen,
wo der Beschwerdeführer eine Sanitärfirma gegründet und betrieben ha-
be. Am 20. April 2012 habe eine Gruppe radikaler Buddhisten eine Mo-
schee in K.________, Bezik F._______, gestürmt. Der Beschwerdeführer
sei bei diesem Vorfall anwesend gewesen und habe erfolglos versucht,
die Angreifer davon abzuhalten, in die Moschee einzudringen. Am 2. Mai
2012 hätten maskierte Unbekannte, vermutlich Angehörige der Bodu Bala
Sena (BBS), einer extremistischen singhalesischen buddhistischen Orga-
nisation, die Beschwerdeführenden zuhause angegriffen und wegen des
in der Moschee geleisteten Widerstands und ihrer Mischehe mit dem Tod
bedroht (vgl. BFM-Protokoll A 18 S. 8). Vermutlich sei der Beschwerdefüh-
rer von Dorfbewohnern, welche wegen seiner guten wirtschaftlichen Lage
sehr neidisch auf ihn seien, denunziert worden (vgl. A18 S. 9). Der Toch-
ter der Beschwerdeführenden habe man mit Vergewaltigung gedroht. Am
darauffolgenden Tag hätten die Beschwerdeführenden versucht, bei der
Polizei in F.________ Anzeige zu erstatten, indessen habe der zuständige
Beamte die Anzeige wegen des muslimischen Glaubens der Beschwerde-
führenden nicht entgegengenommen. Am gleichen Tag hätten Unbekann-
te ihre Tochter zu entführen versucht. In der Folge habe der Beschwerde-
führer zusammen mit seinen Familienangehörigen den muslimischen Mi-
nister des Bezirks L.________ aufgesucht und ihm von seinen Schwierig-
keiten berichtet. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe sich der Be-
schwerdeführer am 12. Mai 2012 nach M.________ begeben, um einen
Schlepper für die Ausreise zu organisieren. Eine Woche später habe er
sich mit seinen Familienangehörigen in M.________ getroffen und nach
mehrtägigem Aufenthalt in M.________ seien sie am 29. Mai 2012 mit ei-
nem vom Schlepper organisierten Visa in die Schweiz gereist.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Beweismittel ein, so insbesondere Identitätspapiere und Zi-
D-2741/2013
Seite 3
vilstandsregisterauszüge, ein Bestätigungsschreiben aus N._______
betreffend der Konvertierung der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben
der Moschee O._______ vom 20. August 2012 und eine DVD mit Filmma-
terial betreffend den Vorfalls vom 20. April 2012 in K.________.
B.
Mit – am 16. April 2013 eröffneter – Verfügung vom 12. April 2013 lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2012
ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Mai 2013 unter Einreichung von Beweis-
mitteln (3 DVD "people return", "BBC-News", "Anuradhapura, mosque
destroy", Bestätigungsschreiben von P._______, vom 8. Mai 2013 und
von Q._______ vom 9. Mai 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Es wurde die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) ersucht.
D.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin weitere Be-
stätigungsschreiben (von R._____ vom 18. August 2012, von S.______,
justice of peace, muslim registration, vom 13. Mai 2013, beide im Original
samt Übersetzung in englischer Sprache, von T._______ vom 20. Mai
2013 und von V.______, vom 13. Mai 2012, im Original samt Übersetzung
in englischer Sprache) und ein von der Tochter der Beschwerdeführenden
verfasstes Schreiben ein.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin die bereits zu-
vor in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben im Original ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 gewährte der zuständige In-
struktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des volljährigen Sohnes
bzw. Bruders der Beschwerdeführenden (….) koordiniert behandelt wer-
de.
D-2741/2013
Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte aus, unabhängig von der
Tatsache, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie bereits in
der angefochtenen Verfügung festgehalten, nicht asylrelevant seien, wie-
sen diese mehrere Ungereimtheiten auf und seien daher auch als nicht
glaubhaft zu erachten.
H.
Am 16. Juli 2013 reichte die Rechtsvertreterin ihre Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
D-2741/2013
Seite 5
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentra-
len Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen des in der Moschee
von K._______ vom Beschwerdeführer gegen eine Gruppe radikaler
Buddhisten geleisteten Widerstands und wegen der von ihnen geführten
Mischehe von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden zu sein, als
nicht asylrelevant.
Zum einen seien die sri-lankischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich wil-
lens und in der Lage, auch Mitgliedern ethnischer und religiöser Minder-
heiten Schutz zu gewähren, insbesondere wenn diese, wie im vorliegen-
den Fall, kein Gefährdungsprofil aufwiesen. Daher wäre es den Be-
schwerdeführenden zumutbar gewesen, nach der angeblichen Weigerung
der örtlichen Polizei, ihre Anzeige entgegenzunehmen, sich schutzsu-
chend an eine andere Polizeistation zu wenden.
Zum anderen sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor künftigen Be-
helligungen durch Dritte aufgrund ihres muslimischen Glaubens zum heu-
tigen Zeitpunkt als nicht begründet zu erachten. Zwar hätten die interreli-
giösen Spannungen in Sri Lanka zwischen der muslimischen Minderheit
und der buddhistischen Mehrheit seit dem Vorfall in K._______ am 20.
April 2012 zugenommen, indessen sei ein Verfolgungsinteresse buddhis-
tischer Extremisten an den Beschwerdeführenden, welche sich weder re-
ligiös noch politisch engagiert hätten, nicht erkennbar, zumal die Be-
D-2741/2013
Seite 6
schwerdeführenden nach dem Vorfall im April 2012 keinen weiteren Be-
helligungen ausgesetzt gewesen seien.
Schliesslich handle es sich bei den in F._______ erfahrenen Behelligun-
gen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welche
sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug beispielsweise nach
Colombo, wo sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügten, entziehen
könnten.
An der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz würden auch die einge-
reichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich diese auf Umstände be-
ziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen worden
seien.
4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, dass in
der Zwischenzeit die Namen der Beschwerdeführenden der sri-lankischen
Regierung und den radikalen Buddhisten bekannt seien. Der "Kopf" der
BBS, W._______., habe ihnen bereits gedroht, dass bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka die ganze Familie sofort inhaftiert werde. Dies sei auch
auf der DVD "people return" festgehalten. Ebenfalls bestätigten
P.______M, und Q._______, die gefahrvolle Situation der Beschwerde-
führenden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht, da die
Beschwerdeführenden selbst in I.______ nicht vor Angriffen der radikalen
Buddhisten sicher seien. Auch die Medien hätten von Übergriffen berichtet
(vgl. DVD "BBC News") und bei Übergriffen auf Moscheen greife die Poli-
zei nicht ein, was auf der DVD "mosque destroy" deutlich zu sehen sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz auf Ungereimtheiten in
den Aussagen der Beschwerdeführenden hin.
Zum einen könne den Beschwerdeführenden aufgrund diverser Wider-
sprüche nicht geglaubt werden, dass diese am 2. Mai 2012 zu Hause von
Unbekannten angegriffen worden seien. So habe die Beschwerdeführerin
abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach ihr
Ehemann von vier bis fünf Männern gepackt worden sei (vgl. A5 S. 9), im
Rahmen der Anhörung geltend gemacht, nur zwei Männer hätten ihren
Ehemann gepackt (vgl. A19, Frage 51). Im Weiteren habe die Tochter des
Beschwerdeführers abweichend von der Aussage im Rahmen der Erstbe-
fragung, wonach die Unbekannten alle vier Familienmitglieder gepackt
hätten (vgl. A6 S. 7), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, nur ihre
Mutter und ihr Vater seien tätlich angegriffen worden (vgl. A20 S. 3 und 4).
Zum anderen habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären kön-
nen, wie die unbekannten Angreifer hätten erfahren sollen, dass der Be-
schwerdeführer zuvor am 20. April 2012 in K.______ gewesen sei, als die
D-2741/2013
Seite 7
dortige Moschee von einem buddhistischen Mob angegriffen worden sei
(vgl. A18 S. 7). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass Angehörige
der BBS die Beschwerdeführenden, welche vor dem Vorfall in K.______
keine ernsthaften Schwierigkeiten mit Buddhisten gehabt und auch keine
wichtige Position in der muslimischen Gemeinschaft innegehabt hätten,
zwei Wochen später zu Hause aufsuchen und im geschilderten Ausmass
bedrohen würden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft er-
klärt, wie er habe wissen können, dass es sich bei den angeblichen Un-
bekannten um Angehörige der BBS gehandelt habe. Schliesslich habe
sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 12. Mai 2012 allei-
ne nach I._______ begeben, um die Ausreise zu organisieren und sich
erst eine Woche später mit seinen Familienmitgliedern in I._______ ge-
troffen, obwohl Unbekannte diese mit dem Tod bedroht hätten. Dieses
Verhalten entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten
Person, insbesondere, da er in I.______ über ein familiäres Beziehungs-
netz verfüge und es ihm als wohlhabender Geschäftsmann ein Leichtes
gewesen wäre, seine Familie nach I._______ mitzunehmen. Aus den ge-
nannten Erwägungen seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden als
nicht glaubhaft zu erachten. Obwohl es nicht auszuschliessen sei, dass
die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Mischehe Opfer von diskriminie-
renden Handlungen gewesen seien, sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden ihre Schwierigkeiten im Heimatstaat übersteigert dar-
gestellt hätten.
4.4 In ihrer Replik wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin an der Erstbefragung noch sehr mitgenommen und
durcheinander gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass
nicht vier bis fünf Männer ihren Ehemann gepackt hätten. Es seien zwar
wohl mehrere Männer gewesen, die zum Haus gekommen seien, aber nur
ein Mann habe sie gewürgt und nur zwei Männer hätten ihren Ehemann
festgehalten. Im Weiteren weise die Tochter der Beschwerdeführenden
die Feststellung des BFM, wonach sie anlässlich der ersten Anhörung an-
gegeben habe, alle vier Familienmitglieder seien gepackt worden, zurück.
Hier liege wohl ein Missverständnis vor. Korrekt sei die Aussage anläss-
lich der Anhörung.
Auch wenn der Beschwerdeführer keine wichtige Position innerhalb der
muslimischen Gemeinschaft gehabt habe, sei er ein sehr gläubiger Mus-
lim, der regelmässig die Moschee zum Beten aufgesucht habe und aktiv
in der Glaubensgemeinschaft gewesen sei. Beim Überfall auf die Mo-
schee hätten verschiedene Leute sein Gesicht gesehen. Möglicherweise
sei auch ein Bekannter dabei gewesen. Beim Angriff zuhause hätten ihm
die Angreifer in singhalesischer Sprache gesagt: "In der Moschee konn-
test du fliehen, heute kannst du aber nicht fliehen." Aufgrund dieser Aus-
D-2741/2013
Seite 8
sage habe der Beschwerdeführer darauf geschlossen, dass es sich bei
den Angreifern um Angehörige der BBS handle und ein Zusammenhang
mit dem Überfall auf die Moschee bestehe. Schliesslich sei es zu gefähr-
lich gewesen, zusammen mit der Familie nach I._______Colombo zu rei-
sen. Der Beschwerdeführer habe in zwei, drei Tagen eine Wohnung in
I.________ finden wollen, was für seine Familie am sichersten gewesen
wäre. Hilfe von seinem Bruder habe er nicht erwarten können, da dieser
seit der Heirat jeglichen Kontakt verweigert habe.
4.5 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat,
sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden, am 2. Mai 2012 zuhause
angegriffen und mit dem Tod bedroht worden zu sein, angesichts des wi-
dersprüchlichen Aussageverhaltens und der teils nicht plausiblen Anga-
ben in wesentlichen Punkten in Zweifel zu ziehen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden, welche in der
Replik nicht entkräftet werden können.
So sind die blossen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Erstbefragung noch sehr mitgenommen und durcheinander
gewesen sei und es sich bei der Aussage der Tochter der Beschwerdefüh-
renden anlässlich der Erstbefragung, wonach alle vier Familienmitglieder
gepackt worden seien, um ein Missverständnis handeln müsse, nicht ge-
eignet, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Im Weiteren ist, wie
vom BFM zutreffend festgehalten, nicht nachvollziehbar, warum Angehö-
rige der BBS die Beschwerdeführenden, welche vor dem Vorfall in
K.______ keine ernsthaften Schwierigkeiten mit Buddhisten gehabt und
auch keine wichtige Position in der muslimischen Gemeinschaft innege-
habt hatten, zwei Wochen später zu Hause aufsuchen und im geschilder-
ten Ausmass bedrohen sollten, zumal die Frage, wie die Täter von der
Identität des Beschwerdeführers in der Moschee erfahren hätten, von den
Beschwerdeführenden nicht plausibel erklärt werden konnte (vgl. A18 S. 8
und 9). Auch der spekulative Erklärungsversuch in der Replik, wonach
beim Überfall auf die Moschee verschiedene Leute sein Gesicht gesehen
hätten und möglicherweise auch ein Bekannter dabei gewesen sei, ver-
mag nicht zu überzeugen. Ebenso handelt es sich um eine blosse Vermu-
tung, dass es sich bei den Angreifern um Angehörige der BBS gehandelt
habe. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Verhalten
des Beschwerdeführers, sich am 12. Mai 2012 alleine nach I.______ zu
begeben, um die Ausreise zu organisieren und sich erst eine Woche spä-
ter mit seinen Familienmitgliedern in I._______ zu treffen, obwohl Unbe-
kannte diese mit dem Tod bedroht gehabt haben sollten, realitätsfremd
erscheint. Die Entgegnung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer in
I.________ für seine Familie zuerst eine Wohnung habe suchen wollen,
D-2741/2013
Seite 9
weil eine solche die sicherste Unterkunftsmöglichkeit in Colombo gewe-
sen wäre, vermag nicht zu erklären, warum er nicht sofort mit seiner Fa-
milie den Ort verliess, der am gefährlichsten erschien. Aus den genannten
Gründen ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend
gemachten Behelligungen durch Dritte glaubhaft zu machen. An dieser
Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
Zum Einen weisen die eingereichten DVDs keinen hinreichenden sachli-
chen Zusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen auf, zum
Anderen sind die zahlreichen Bestätigungsschreiben unabhängig von der
Frage der Authentizität vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Ge-
fälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten.
4.6 Im Weiteren sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch als
nicht asylrelevant zu erachten.
Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas beträgt 9%.
Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse Frei-
heiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschränkun-
gen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche
Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islamische Schulen
führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam ge-
lehrt wird. Im Weiteren sind Muslime in allen politischen Parteien vertreten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2798/2009 vom 1. Februar
2010 S. 9 E.4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflammen des Bürger-
kriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der beiden Kriegspartei-
en, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes betroffen waren. Die
Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden
und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölke-
rung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen
den Fronten – also zwischen den Singhalesen und den Tamilen – stan-
den. Vier Jahre nach dem Sieg der sri-lankischen Streitkräfte führen sin-
ghalesische Gruppen wie die BBS landesweit eine antimuslimische Kam-
pagne, wobei es zu vermehrten Übergriffen auf muslimische Einrichtun-
gen gekommen ist. So riss im September 2012 ein singhalesischer Mob,
angeführt von etwa hundert buddhistischen Mönchen, einen muslimischen
Schrein in der Stadt Anuradhapura ab. Im April 2012 stürmte, wie von den
Beschwerdeführenden angegeben, ein erneut von buddhistischen Mön-
chen angeführter Mob von rund 2000 Singhalesen eine Moschee in
Dambulla und erzwang die Absage der Freitagsgebete. Auch in Berück-
sichtigung der vermehrten interreligiösen Spannungen zwischen der mus-
limischen Minderheit und der buddhistischen Mehrheit ist alleine aufgrund
der Mischehe nicht von einem Verfolgungsinteresse buddhistischer Ex-
tremisten an den Beschwerdeführenden, welche keine wichtige Position in
D-2741/2013
Seite 10
der muslimischen Gemeinschaft innegehabt und vor dem Vorfall in Dam-
bulla keine ernsthaften Schwierigkeiten mit Buddhisten gehabt haben,
auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen die blossen Behauptun-
gen in der Beschwerde, wonach in der Zwischenzeit die Namen der Be-
schwerdeführenden der sri-lankischen Regierung und den radikalen
Buddhisten bekannt seien und der "Kopf" der BBS, Q._____., ihnen be-
reits gedroht habe, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die ganze
Familie sofort inhaftiert werde, nichts zu ändern. In diesem Zusammen-
hang ist festzuhalten, dass die eingereichte DVD "people return to sri lan-
ka, arrested on airport" keinen hinreichenden sachlichen Zusammenhang
mit den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden auf-
weist und in den zahlreichen Bestätigungsschreiben pauschal lediglich die
geltend gemachten Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführenden
wiedergegeben werden. Angesichts der fehlenden begründeten Furcht
der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt
sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant. Anzu-
merken bleibt, dass im Weiteren von der grundsätzlichen Bereitschaft der
sri-lankischen Polizei auszugehen ist, auch Mitgliedern ethnischer und re-
ligiöser Minderheiten Schutz zu gewähren, insbesondere, wenn diese, wie
im vorliegenden Fall, kein Gefährdungsprofil aufweisen. Daher wäre es
den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, sich an eine andere Po-
lizeistation zu wenden, wenn die lokalen Behörden in F.______ tatsäch-
lich nicht willens gewesen sein sollten, die Anzeige entgegenzunehmen.
Schliesslich könnten sich die Beschwerdeführenden allfälligen Behelli-
gungen an ihrem Wohnort ohnehin durch einen Wegzug in einen anderen
Teil des Heimatstaates, so unter anderem nach I._______, entziehen.
4.7 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführenden weder als glaubhaft noch als asylrelevant zu
erachten sind. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Vorausset-
zungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die
Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde.
5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn
D-2741/2013
Seite 11
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil
– wie vorstehend dargelegt – die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwer-
deführenden in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich ver-
besserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn
sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE
2011/24 E. 12 S. 509). Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510).
Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges gelten gleichermassen für Asylsuchende muslimischer
wie tamilischer Ethnie (vgl. Urteil E-5743/2012 vom 9. Januar 2013
E. 7.3.2 S. 9 f.).
D-2741/2013
Seite 12
Die Beschwerdeführenden lebten in Sri Lanka mehrheitlich in F._____,
dem in der Zentralprovinz gelegenen Herkunftsort des Beschwerdefüh-
rers. Eine Rückkehr dorthin ist nach der zitierten Rechtsprechung als zu-
mutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden sind mittleren Alters, El-
tern eines erwachsenen Sohnes (…), einer siebzehnjährigen Tochter und
eines weiteren Sohnes im Alter von zehn Jahren. Vor ihrer Ausreise führte
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erfolgreich eine Sanitärfir-
ma. Es ist davon auszugehen, dass der beruflich erfahrene Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, erneut eine wirtschaftliche
Lebensgrundlage aufzubauen. Im Weiteren verfügen die Beschwerdefüh-
renden in Sri Lanka über mehrere Verwandten. In diesem Zusammen-
hang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Aufgrund
des bisherigen kurzen Aufenthalts in der Schweiz von nur etwas mehr als
einem Jahr besteht für die Kinder der Beschwerdeführenden noch keine
genügend starke, persönliche Bindung an die Schweiz, weshalb sich der
Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar erweist. Die
Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit stellt ebenso wenig ein Voll-
zugshindernis dar. Gemäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Mus-
lime in Sri Lanka nicht von schweren und systematischen Diskriminierun-
gen betroffen, welche geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr
Leben zu gefährden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-2741/2013
Seite 13
7.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2741/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: