B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2741/2019
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (…).
D-2741/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. März
2019 und gelangte am 25. März 2019 über ihm unbekannte Länder in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er
dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am
3. April 2019 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg summarisch
befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 16. April 2019 sowie am
14. Mai 2019 im Rahmen der Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG
(SR 142.31) und der Anhörung nach Art. 29 AsylG eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus C._______ bei D._______ und sei in einer politisch aktiven
Familie aufgewachsen. Bereits sein Vater habe einem Parteivorstand an-
gehört und im Jahr (…) als Bürgermeister kandidiert. Während des Studi-
ums habe er im Zuge der Regionalwahlen im Jahr (…) begonnen, sich sel-
ber politisch zu engagieren, und insbesondere für die (…) Wahlpropaganda
betrieben. Dabei habe er verschiedene legale Aktivitäten verfolgt und bei-
spielsweise Plakate aufgeklebt, Handbroschüren verteilt, Tee serviert so-
wie als Urnenbeobachter geamtet. Sein Vater habe ein (…)-Geschäft be-
trieben, in welchem auch er und sein älterer Bruder mitgearbeitet hätten,
und wo sich auch politisch gleichgesinnte Personen regelmässig getroffen
hätten. In der Nacht des (…). Dezember 2016 sei es zu einer Hausdurch-
suchung gekommen, wobei er gemeinsam mit seinem Vater und seinem
älteren Bruder von der Polizei mitgenommen worden sei. (…) Tage später
sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Daraufhin habe er im Ge-
fängnis von E._______ (…) Monate in Untersuchungshaft verbracht wegen
Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. Parallel
dazu sei ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden. Nachdem er in erster
und zweiter Instanz freigesprochen worden sei, hätten ihn die Behörden
freigelassen unter der Auferlegung einer Meldepflicht und einer Ausreise-
sperre. Von der Meldepflicht sei er später befreit worden, nicht aber von
der Ausreisesperre. Nach der Freilassung sei er wiederholt von zwei Poli-
zisten der Antiterroreinheit namens F._______ und G._______ belästigt
worden. Er habe deren Aufforderung, für die Behörden als Spitzel zu arbei-
ten, abgelehnt. Schliesslich sei er am Abend des (…). März 2019 von un-
bekannten Personen entführt worden. Diese hätten ihn in Handschellen
D-2741/2019
Seite 3
gelegt, misshandelt, mit dem Tod bedroht und ihn abermals zur Spitzeltä-
tigkeit gedrängt. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr nach Hause, son-
dern direkt zu seiner älteren Schwester gegangen und habe von dort aus
in Absprache mit seinem Vater seine Flucht aus der Türkei organisiert.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ein:
– Identitätskarte (im Original)
– Diverse Fotografien
– Beleg einer Banküberweisung
– Liste der Angeklagten
– Schreiben des Gerichts vom (…). Juli 2017
– Begründetes Urteil des Strafgerichts
– Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Gericht
– Schreiben der Rechtsanwältin H._______
– Bestätigungsschreiben der (…)
– Zeitungsartikel Hürriyet
– Schreiben des Amts für die Aufsicht der Bewährungsauflagen
– Diverse Screenshots aus den sozialen Medien
– Anklageschrift
– Dokument des Amtsstrafgerichts vom (…). Mai 2017
– Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an Gefängnis
B.
Am 29. März 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden
des (…) mit der Wahrung seiner Rechte im Rahmen des Asylverfahrens
gemäss Art. 102f ff. AsylG.
C.
Am 30. April 2019 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er
über keine finanziellen Mittel für die Übersetzung der eingereichten Be-
weismittel verfüge und ersuchte sie darum, diese übersetzen zu lassen.
D.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 legte der Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel ins Recht.
D-2741/2019
Seite 4
E.
Am 21. Mai 2019 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf
des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, die geltend gemachten
Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Wegweisungsvollzug er-
weise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Am 22. Mai 2019 nahm die damalige Rechtsvertreterin zum Entscheident-
wurf Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
den rubrizierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Fest-
stellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung,
eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht. Ferner sei festzustellen, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er nebst den bereits eingereichten
Unterlagen weitere Fotos, welche das politische Engagement in der Türkei
und in der Schweiz dokumentierten, und Screenshots aus den sozialen
Medien, drei Schreiben an den Menschenrechtsverein ohne Übersetzung,
den Entscheid der Strafvollzugsbehörde D._______ vom (…) März 2017,
Fotos von den Polizisten F._______ und G._______ sowie den Einberu-
fungsbefehl zum Wehrdienst als Beweismittel ins Recht. Auf diese wird,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
D-2741/2019
Seite 5
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-2741/2019
Seite 6
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen aus, dass den Akten entgegen den Vorbringen, man habe
das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen
Tätigkeiten und zur Abschreckung angestrebt, keine Hinweise zu entneh-
men seien, dass dieses Verfahren nicht in einem rechtsstaatlich korrekten
Rahmen abgelaufen sei. Zudem handle es sich bei diesem Vorbringen um
ein abgeschlossenes Ereignis. Bei einer Rückkehr müsse der Beschwer-
deführer deswegen keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ha-
ben. Dieses Vorbringen sei somit asylrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich
der geltend gemachten Probleme mit den Behörden und Dritten hielt das
SEM fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Be-
völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster
Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernst-
hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimat-
land verunmöglichen würden oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem
Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung
befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen
Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbes-
sert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdi-
sche Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, es würden seit
dem Frühjahr 2004 Kurse in Kurdisch angeboten, und seit Juni 2004
strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache
aus. Die im vorliegenden Fall gelten gemachten Belästigungen, Drohungen
und Aufforderungen möchten für den Beschwerdeführer zwar belastend
gewesen sein, diese führten aber nicht dazu, dass ihm deswegen in der
Türkei ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder unzumutbar er-
schwert worden sei. Die geltend gemachten Nachteile seien somit nicht als
D-2741/2019
Seite 7
ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. Der türki-
sche Staat gelte bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich als schutzfähig
und schutzwillig. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Kurden
könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings billige oder
unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Bedrohungen und Handlungen seitens der beiden Be-
amten F._______ und G._______ und deren Freunde stellten auch in der
Türkei strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfol-
gungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet wür-
den. Es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte oder gegen Be-
hördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der Beschwerdeführer habe
zu Protokoll gegeben, die Drohungen und Belästigungen nie bei der Polizei
oder der Anwältin gemeldet zu haben. Auch das bereits abgeschlossene
Gerichtsverfahren zeige auf, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu
den Behörden grundsätzlich gewährleistet sei. Zudem stehe es dem Be-
schwerdeführer frei, sich bei Bedarf ausserhalb seiner Heimatstadt nieder-
zulassen, zumal die geltend gemachten Schwierigkeiten auf die lokalen
Gegebenheiten zurückzuführen seien. An diesem Schluss vermöchten
auch die eingereichten Beweismittel sowie die Asylakten des Bruders und
des Vaters nichts zu ändern. Der mit der Stellungnahme vom 22. Mai 2019
eingereichte Artikel aus dem Internet sei nicht geeignet, um die Aufmerk-
samkeit der türkischen Behörden auf sich zu ziehen, zumal der Beschwer-
deführer auf dem Foto weder gut erkennbar sei noch namentlich genannt
werde. Weitere exilpolitische Aktivitäten seien nicht ersichtlich. Es sei noch
darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, wonach es sich bei den mut-
masslichen Entführern um der Polizei nahestehenden Personen handle,
lediglich eine Vermutung darstelle.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nur teilweise
in der angefochtenen Verfügung erwähnt und sie weder einer inhaltlichen
Prüfung unterzogen noch sich damit auseinandergesetzt habe. Durch die
fehlende Übersetzung habe es die während der Haft erlittenen Unterdrü-
ckungen und Schikanen (disziplinarische Anordnungen) seitens der türki-
schen Behörden nicht zur Kenntnis genommen. Dasselbe gelte auch für
das Schreiben der HDP und der Rechtsanwältin sowie das Urteil vom
(…). Oktober 2017. Die Vorinstanz komme fälschlicherweise zum Schluss,
dass das türkische Strafverfahren korrekt und fair gewesen sei. Die einge-
reichten Fotos und Dokumente belegten aber das Gegenteil. Weil er die in
der türkischen Verfassung garantierten Rechte ausgeübt habe, sei er (…)
D-2741/2019
Seite 8
Monate in Untersuchungshaft gesessen. Obwohl er später freigesprochen
worden sei, sei ihm keine Entschädigung für die erlittene Unbill zugespro-
chen worden. Inwieweit ein solches Strafverfahren fair sei, gehe aus der
angefochtenen Verfügung nicht hervor. Die Vorinstanz habe nicht unter-
sucht und geprüft, ob es sich beim türkischen Strafverfahren doch nicht um
einen politisch motivierten Prozess gehandelt habe. Ferner sei die politi-
sche Lage in der Türkei seit dem gescheiterten Militärputsch vom 15. Juli
2016 nicht berücksichtigt worden und es werde ausgeführt, dass sich die
Situation für die kurdische Bevölkerung seit dem Jahr 2001 gebessert
habe. Es würden sogar Kurse in kurdischer Sprache aus dem Jahr 2004
erwähnt, obwohl diese Kurse inzwischen alle wieder geschlossen worden
seien aufgrund der staatlichen Repressalien, welche die Kursbesuchenden
erlitten hätten. Das SEM sei von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalterna-
tive ausgegangen, ohne zu prüfen, ob er im Datensystem GBTS verzeich-
net sei. Er habe seine Asylgründe mit zahlreichen Beweismitteln belegt und
glaubhaft dargelegt. Die Vorinstanz stelle die Richtigkeit seiner Sachver-
haltsdarstellung nicht in Abrede. Er sei wegen seiner politischen Aktivitäten
im Dezember 2016 festgenommen worden und habe (…) Monate in Unter-
suchungshaft verbracht. Während der Haft sei er unmenschlich behandelt
und mit disziplinarischen Massnahmen bestraft worden. Nach der Haft sei
er immer wieder von Polizisten belästigt und einmal entführt und bedroht
worden, da er das Angebot, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, abgelehnt
habe. Dass seine Flucht nicht von langer Hand geplant gewesen sei, zeige
eine Geldüberweisung vom (…). November 2018, die er im Hinblick auf
den bevorstehenden Militärdienst im Jahr 2020 geleistet habe. Er verfüge
über ein exponiertes politisches Profil. Die Vorinstanz habe es unterlassen,
die geltend gemachten Ereignisse in einem ganzheitlichen Zusammen-
hang zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei
den von ihm erlittenen Repressalien nicht um eine allgemeine Situation, in
der sich die kurdische Bevölkerung befinde. Ein Bericht von Amnesty Inter-
national bestätige, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte weniger
willens seien, Vorwürfe über Menschenrechtsverletzungen durch Angehö-
rige der Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen oder die Verantwortli-
chen vor Gericht zu stellen. Vor diesem Hintergrund sei die vorinstanzliche
Begründung, wonach er die Drohungen und die Entführung durch die Poli-
zisten nie bei den Polizeibehörden und seiner Anwältin angezeigt habe,
erstaunlich. Er habe sich auch in der Schweiz politisch für die kurdische
Sache betätigt und an kurdischen Veranstaltungen in I._______ teilgenom-
men.
D-2741/2019
Seite 9
5.
Vorliegend sind zunächst die formellen Rügen zu prüfen, da diese allenfalls
geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt
wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer
Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand
eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt
worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen fest-
gestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzu-
führen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grund-
sätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
D-2741/2019
Seite 10
6.
6.1 Vorab ist zu bemerken, dass das SEM die vom Beschwerdeführer mit
zahlreichen Beweismitteln untermauerten Vorbringen im Zusammenhang
mit den politischen Aktivitäten, der (…)monatigen Haft sowie dem Strafver-
fahren nicht bezweifelt. Nach Prüfung der Akten sieht sich auch das Bun-
desverwaltungsgericht nicht dazu veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen in Frage zu stellen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass hinsicht-
lich des Ereignisses vom 8. Mai 2019, dem eigentlichen Ausreiseanlass,
mehr Hinweise dafür als dagegen sprechen, dass es sich bei den Entfüh-
rern um Polizisten gehandelt hat. So brachte der Beschwerdeführer sehr
detailliert zu Protokoll, wie sich der Vorfall zugetragen habe und gab dabei
verschiedene Dialoge wieder. Er führte aus, dass sich die Personen selbst
als Polizisten der türkischen Republik bezeichnet hätten. Sie hätten ihn zu-
dem mit Handschellen gefesselt sowie mit einer Waffe am Kopf bedroht.
Dabei habe er die Funkgeräusche gehört, weshalb er sich sicher gewesen
sei, dass es sich um Polizisten handle (vgl. act. A17 F45, F49 f., F55). So-
dann erscheint es einleuchtend, dass es sich bei den Entführern zumindest
um den Behörden nahestehende Personen gehandelt haben muss, an-
sonsten sie nicht davon hätten wissen können, dass der Beschwerdeführer
zuvor aufgefordert worden war, für die Polizei als Spitzel zu arbeiten.
6.2 Hinsichtlich der Ermittlung und der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts bleiben vorliegend jedoch gewisse Unklarheiten bestehen.
So kann der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Haft und das Straf-
verfahren als in sich abgeschlossene Ereignisse zu betrachten seien und
dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass das Ver-
fahren nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Rahmen abgelaufen sei, an-
gesichts jüngster Entwicklungen in der Türkei nicht ohne weiteres gefolgt
werden. Sodann ist festzustellen, dass das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Übernahme der Übersetzungskosten der eingereichten Doku-
mente in türkischer Sprache vom 30. April 2019 unbeantwortet blieb. Es ist
daher zu Recht, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
moniert, die entsprechenden Dokumente seien keiner inhaltlichen Prüfung
unterzogen worden. In den elektronischen Akten des SEM, welche für den
Beschwerdeführer nicht einsehbar sind, lassen sich indessen einzelne
Übersetzungen finden. Dennoch fragt sich, wie die Vorinstanz gestützt auf
die in wenigen Sätzen erfolgten Übersetzungen von mehrseitigen Unterla-
gen auf die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens schliessen konnte. Insbe-
sondere vor dem Hintergrund, dass Grundrechte und Freiheiten in der ak-
tuellen Strafjustiz der Türkei praktisch keine Rolle mehr spielen. So ist die
D-2741/2019
Seite 11
Zahl willkürlicher und nicht nachvollziehbarer Verhaftungen seit dem ge-
scheiterten Putschversuch am 15. Juli 2016 stark angestiegen (vgl. RUMPF
CHRISTIAN, Die Verfassungsänderung 2017, 2. Mai 2019
/downloads/Verfassungsaenderung.pdf>, abgerufen am
24.06.2019; weitere Ausführungen zur Situation nach dem Putschversuch:
Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 E. 5.5.1 sowie
E-4/2014 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, je m.w.H.). Ausserdem ist anzu-
merken, dass weder in der Erstbefragung noch in der Anhörung Fragen zur
Haft respektive zu den Haftbedingungen gestellt wurden und dies, obwohl
es gemäss dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers Anzeichen da-
für gibt, dass zumindest die Haftbedingungen nicht rechtsstaatlich konform
waren (vgl. act. A17 F88). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hin-
zuweisen, dass auch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines
gemeinrechtlichen Delikts unter gewissen Voraussetzungen eine Verfol-
gung im asylrechtlichen Sinne darstellen kann (sog. Politmalus, vgl. BVGE
2014/21 E. 5.3 f. m.w.H.).
6.3 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er vor allem
nach der Freilassung immer wieder von den beiden Polizisten F._______
und G._______ beobachtet und auch behelligt worden sei. Dabei habe ins-
besondere F._______ den Beschwerdeführer stets an die Zeit im Gefäng-
nis erinnert, bevor er ihn mit Fragen belästigt habe, sodass er sich ernsthaft
vor ihm gefürchtet habe. Vor G._______ habe sich der Beschwerdeführer
weniger gefürchtet, indessen habe dieser ihn gedrängt, für die Behörden
als Spitzel zu arbeiten. In diesem Zusammenhang habe er Annäherungs-
versuche gestartet und ihn indirekt zur Spitzeltätigkeit aufgefordert (vgl.
act. A14 F90 f.; A17 F16 f., F19, F22, F26, F53, F66). Der vom SEM in
diesem Zusammenhang angeführte Hinweis auf die Möglichkeit, gegen
fehlbare Beamten oder Behördenwillkür den Rechtsweg zu beschreiten
und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, ist in Be-
rücksichtigung jüngster Berichte und des Profils des Beschwerdeführers
geradezu realitätsfern. Die Vorinstanz schenkt damit der aktuellen Situa-
tion in der Türkei zu wenig Beachtung und verkennt dabei, dass Nichtre-
gierungsorganisationen, wie beispielsweise das Stockholm Center for
Freedom (SCF) und Human Rights Watch (HRW), zum Schluss gelangen,
dass der intensive politische Druck auf die Gerichte, faire und unabhängige
Gerichtsverfahren in der Türkei «unmöglich» mache und selbst gegen An-
wältinnen und Anwälte, welche Menschenrechtsverletzungen aufdeckten,
strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen worden seien (vgl. SCF,
Erdoğan’s Rule by Royal Decree: Turkey’s Contempt for The Rule of Law,
09.2017,
D-2741/2019
Seite 12
Contempt-for-The-Rule-of-Law.pdf>, abgerufen am 24.06.2019; HRW,
Lawyers on Trial, Abusive Prosecutions and Erosion of Fair Trial Rights in
Turkey, 10. April 2019,
massenverfolgung-von-rechtsanwaelten>, abgerufen am 24.06.2019).
6.4 Ausserdem gehen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es allge-
mein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Tür-
kei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein
könnten, die Situation sich aber seit dem Jahr 2001 merklich verbessert
habe, an der Sache vorbei. Es ist zu bemerken, dass insbesondere die
Teilnahme des Beschwerdeführers an der Newroz-Feier offenbar Gegen-
stand der Anklageschrift war (gemäss vorinstanzlicher Übersetzung), ob-
wohl das SEM davon ausgeht, dass rein kulturelle Betätigungen nicht mehr
verfolgt würden. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er ge-
rade nicht Nachteile allgemeiner Natur vorgebracht hat, sondern seine gel-
tend gemachten Nachteile immer im Zusammenhang mit seinen politi-
schen Aktivitäten standen (vgl. act. A14 F85). Der Beschwerdeführer ist in
der Lage, nachvollziehbar aufzuzeigen, wie die Behörden systematisch
versucht hätten, ihn mundtot zu machen, indem sie ihn in den sozialen und
finanziellen Ruin trieben. Die Behörden hätten daher vor allem das Fami-
lienunternehmen, das auch Treffpunkt der politisch Gleichgesinnten gewe-
sen sei, ins Visier genommen. Über einen Zeitraum von (…) Jahren seien
die Strassenkameras auf das Geschäft ausgerichtet gewesen und Son-
dereinheiten hätten mehrmals mit gepanzerten Fahrzeugen vor dem Ge-
schäft parkiert, um ihre Präsenz zu markieren und die Familie einzuschüch-
tern. Auch hätten die Behörden versucht, das Geschäft zu schliessen und
die (…) eingeschaltet. Viele Freunde hätten sich daraufhin vom Beschwer-
deführer abgewendet. Das Ziel dieser Massnahmen sei gewesen, den Be-
schwerdeführer zum Rückzug aus der Politik zu bewegen, doch sei das
Gegenteil eingetroffen. Der Gefängnisaufenthalt habe ihn erst recht moti-
viert, um weiter zu machen und er habe sich dadurch innerhalb der Partei
sehr schnell einen Namen gemacht (vgl. act. A14 F53 f., F82, F97, F112;
A17 F66). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigen deutlich, dass
es sich nicht um allgemeine Nachteile handelt, mit denen sich die kurdische
Bevölkerung in der Türkei konfrontiert sieht, sondern dass sich das behörd-
liche Handeln gezielt gegen den Beschwerdeführer und auch seine Familie
gerichtet hat.
6.5 Vor diesem Hintergrund wären die Vorbringen des Beschwerdeführers
durchaus geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Indessen erweist sich der
rechtserhebliche Sachverhalt insbesondere bezüglich der Legitimität der
D-2741/2019
Seite 13
Strafverfolgung und einer allfälligen innerstaatlichen Schutzalternative als
illiquid und bedarf weiterer Abklärungen. Festzustellen ist sodann, dass
das SEM gänzlich darauf verzichtet hat, die Frage einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Entscheidzeitpunkt zu prüfen, dies,
obwohl unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer mit einer Ausreise-
sperre belegt worden war, die er inzwischen missachtet hat.
Demnach kann eine allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschlies-
send beurteilt werden. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es
nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwer-
deinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge-
richts als vorliegend einzige Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Ab-
klärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwal-
tungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Insbesondere rechtfer-
tigt sich dieses Vorgehen auch angesichts dessen, dass das vorliegende
Verfahren im Rahmen des beschleunigten Verfahrens durchgeführt wurde.
Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks
Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. Dabei wird das
SEM gehalten sein, die aktuelle politische Lage in der Türkei zu berück-
sichtigen und entsprechend zu würdigen.
6.6 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Sach-
verhaltsermittlung, Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Er-
wägungen ans SEM zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang er-
übrigt es sich, auf die weiteren Begehren in der Beschwerde einzugehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
D-2741/2019
Seite 14
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’430.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2741/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'430.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
Versand: