B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-274/2013
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Auslandverfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2011 (Eingangsstempel: 18. Mai 2011) an das
BFM beantragte der in der Schweiz rechtskräftig (…) vorläufig aufge-
nommene somalische Staatsangehörige B._______ (ebenfalls N […]),
der Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um seine Ehefrau in Somalia
handle, sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylver-
fahrens zu bewilligen. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese könne
nicht länger in C._______ bleiben, weil sie jeden Moment von Angehöri-
gen der D._______ getötet werden könnte. Sie halte sich allein in
C._______ auf, nachdem die übrigen Familienmitglieder aus (…) geflo-
hen seien, weil sie von Angehörigen der D._______ gesucht würden. Die
Beschwerdeführerin habe nicht fliehen können, weil sie an (…) leide und
(…) nicht erhältlich seien.
Dem Gesuch lagen – (…) – eine fremdsprachige Eingabe und ein in
deutscher Sprache gehaltenes Schreiben bei, worin eine Person mit der
Unterschrift E._______ ersucht, zu "F._______" ziehen zu dürfen, da sie
dessen Frau sei und am gleichen Ort wie dieser leben wolle.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 setzte das BFM B._______, un-
ter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch, Frist bis zum
25. August 2011 zur Einreichung einer das Vertretungsverhältnis zwi-
schen ihm und der Beschwerdeführerin nachweisenden Vollmacht im
Original.
C.
Mit Schreiben vom 16. August 2011 (Eingangsstempel BFM: 17. August
2011) reichte B._______ eine Telefaxkopie einer vom (…) datierenden,
auf ihn ausgestellten Vollmacht einer Person namens "G._______" betref-
fend Asyl ein. Zudem führte er aus, aus finanziellen Gründen sei es nicht
möglich, das Dokument im Original in die Schweiz zu senden. Bereits die
Telefaxübermittlung habe (…) gekostet.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2011 teilte das BFM B._______
mit, im Auslandverfahren sei die asylsuchende Person in der Regel durch
eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen. Da es in Somalia
keine solche gebe, werde auf eine Befragung verzichtet und das Verfah-
ren schriftlich abgewickelt. Zwecks Sachverhaltsabklärung setzte das
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BFM B._______ Frist zur Beantwortung eines Katalogs von Fragen bis
zum 5. Oktober 2011.
E.
Am 20. September 2011 (Eingangsstempel BFM: 21. September 2011)
nahm B._______ in Beantwortung der darin gestellten Fragen Stellung zu
dem ihm unterbreiteten Katalog, welchen er mit seinem Namen unter-
zeichnete.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2012 machte das BFM B._______ un-
ter Hinweis auf BVGE 2011/39 darauf aufmerksam, dass die Einreichung
eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig sei, da es sich um
die Ausübung eines relativ höchstpersönlichen Rechts handle, wobei der
Mangel des über einen Vertreter gestellten Asylgesuchs beispielsweise
durch eine mündliche Anhörung oder durch eine persönlich verfasste
oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des
BFM geheilt werden könne. Die Durchsicht der Akten habe ergeben, dass
vorliegend eine klar der Mandantin beziehungsweise Beschwerdeführerin
zurechenbare Willensäusserung, mit der diese zu erkennen gebe, dass
sie in der Schweiz – wegen einer asylrelevanten Verfolgung – um Schutz
ersuche, fehle. Mithin liege gemäss dem erwähnten Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Die Unter-
schrift auf der mit Schreiben vom 16. August 2011 eingereichten Voll-
macht stimme nicht mit derjenigen auf dem am 17. Mai 2011 eingereich-
ten Schreiben überein. In der Vollmacht vom (…) werde zwar erwähnt,
dass es sich um eine Vertretung im Zusammenhang mit einem Asylge-
such handle, aber inwieweit die Mandantin in Somalia gefährdet sei, wer-
de darin nicht dargelegt. Mithin genüge dieses Dokument nicht als Asyl-
gesuch im Sinne von Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31). Zusammenfassend liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch
der Mandantin vor, weshalb das BFM beabsichtige, das Asylgesuch aus
dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit abzuschreiben. Dazu wurde
B._______ Frist bis zum 2. Juni 2012 zur Stellungnahme beziehungswei-
se Einreichung eines zulässig gestellten Asylgesuchs seiner Ehefrau an-
gesetzt, ebenso zur Einreichung einer Übersetzung des von ihm am
17. Mai 2011 fremdsprachig eingereichten Dokuments in eine Amtsspra-
che.
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G.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 – eröffnet am 11. Januar 2013 – trat
das BFM auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht ein.
H.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Antrag als gültiges Asylge-
such anzuerkennen und darauf einzutreten. In prozessualer Hinsicht liess
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses beantragen.
Mit der Beschwerde wurde gleichzeitig der bereits am 20. September
2011 dem BFM zugestellte, die dort gestellten Fragen beantwortende Ka-
talog (vgl. vorstehend Bst. E) nochmals – diesmal in Kopie – eingereicht,
wobei sich aber neben der Unterschrift von B._______ nun auch diejeni-
ge der Beschwerdeführerin darauf findet.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Januar 2013 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bes-
tätigte dieses den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerde-
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führende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
Die Legimitation ist vorliegend insoweit fraglich, als die Beschwerdeführe-
rin am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben muss und das
Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht gilt, das
vertretungsfeindlich ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Wird das Asylge-
such nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstinstanzli-
chen Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person am
erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Wäre in solchen Konstel-
lationen auch die Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen,
hätte das Bundesverwaltungsgericht keine Gelegenheit, in der Sache zu
prüfen, ob ein persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt oder nicht. Die
Legitimation ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen und insoweit
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Gesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was
vorliegend der Fall ist – unter anderem Art. 20 AsylG in der bisherigen
Fassung gilt.
4.2 Der Umstand, dass das Gesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in
Art. 19 Abs. 1 und 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, son-
dern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. in
dieser Hinsicht die weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den damaligen
Art¨13a AsylG bezieht, jedoch auch nach geltendem AsylG massgeblich
bleibt). Insofern wurde daher das vorliegende Gesuch zu Recht als Ge-
such aus dem Ausland anhand genommen.
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG werde auf ein Gesuch nicht
eingetreten, wenn ein Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG gestellt habe. Ein solches liege erst dann vor, wenn ein Ausländer
in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass er die Schweiz um Schutz
vor Verfolgung ersucht. Dies bedeute, dass der Ausländer behaupten
müsse, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verfolgt zu werden. Habe eine Person ein Asylgesuch
im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt, werde sie dadurch Partei und könne
sich im Verfahren, wenn sie nicht persönlich zu handeln habe, vertreten
lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Bei der Erhebung eines Asylgesuchs hand-
le es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht. Urteilsfähige Perso-
nen müssten höchstpersönliche Rechte selbständig, mithin ohne die Hilfe
eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen
Vertreter sei unzulässig. Der Mangel könne allerdings geheilt werden. Ei-
ne Heilung könne beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des
über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündli-
chen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest un-
terzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde.
In jedem Fall müsse der Mangel jedoch vor Ergehen des erstinstanzli-
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chen Asylentscheids geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Daher
sei vorgängig zu prüfen, ob eine persönliche Willenserklärung vorliege,
die auf ein Asylgesuch schliessen lasse, und – verneinendenfalls – ob der
Mangel geheilt worden sei. Vorliegend sei das Asylgesuch durch ein
Schreiben vom 17. Mai 2011 eingeleitet worden, welches von B._______
unterzeichnet sei. Dieses könne daher nicht als ein persönlich gestelltes
Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG angesehen werden. Eine mündli-
che Anhörung der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefunden. Die vom
BFM gestellten Fragen seien wiederum von B._______ beantwortet wor-
den. Die Beschwerdeführerin sei somit nie persönlich in Erscheinung ge-
treten. Zwar würde in der am 16. August 2011 eingereichten Vollmachts-
kopie, welche als Vollmacht der Beschwerdeführerin ausgelegt werden
könne, erwähnt, dass es um eine Vertretung im Zusammenhang mit ei-
nem Asylgesuch gehe, aber inwieweit die Beschwerdeführerin in Somalia
gefährdet sei, werde darin nicht dargelegt. Dem der Eingabe vom 17. Mai
2011 beigelegten Schreiben sei lediglich zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin am selben Ort leben möchte wie B._______. Diese Do-
kumente genügten daher nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG. Zusammenfassend liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vor. Auf das Asylgesuch sei daher mangels Höchst-
persönlichkeit nicht einzutreten.
5.2 In der Beschwerde wird eingewendet, zusammen mit dem Schreiben
des Ehemannes vom 17. Mai 2011 betreffend Gesuch um Einreisebewilli-
gung zur Durchführung des Asylverfahrens sei bei der Vorinstanz ein von
der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasstes und unterzeichnetes
Schreiben eingereicht worden, in welchem diese kundtue, dass sie bei ih-
rem Ehemann leben möchte. Die mit Schreiben vom 16. August 2011
eingereichte Vollmachtskopie, in welcher erwähnt werde, dass es um eine
Vertretung im Zusammenhang mit einem Asylgesuch gehe, sei in der an-
gefochtenen Verfügung als Vollmacht der Beschwerdeführerin ausgelegt
worden. Das von ihr persönlich verfasste und unterzeichnete Schreiben
und die Vollmacht stellten eine persönliche Willenserklärung dar, welche
auf ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG schliessen lasse. Ein allfälliger
diesbezüglicher Mangel wäre geheilt, zumal vom BFM im Zusammen-
hang mit der Beantwortung der in seinem Katalog gestellten Fragen keine
erhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, nachdem es in seinem
entsprechenden Schreiben vom 16. August 2011 unter Hinweis auf die
Vertretungsfeindlichkeit der Anhörung zu den Asylgründen – wobei das
Bundesamt dafür verantwortlich sei, dass keine solche durchgeführt wor-
den sei – eine ebensolche Vertretung verlangt habe. Indem das BFM die
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Höchstpersönlichkeit in Frage stelle, müsse es sich überspitzten Forma-
lismus im Sinne von rigorosen Formvorschriften, deren Strenge nicht ge-
rechtfertigt sei, vorwerfen lassen. Die strikte Anwendung der Formvor-
schriften sei vorliegend durch keine schutzwürdigen Interessen gerecht-
fertigt und die Verwirklichung des materiellen Rechts werde in unhaltbarer
Weise verhindert. Schliesslich wäre der allfällige Mangel der fehlenden
Höchstpersönlichkeit auch durch die zusammen mit der Beschwerde
nachgereichte, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Stellungnah-
me zum Fragekatalog des BFM als geheilt zu betrachten (vgl. […]).
5.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz mit zutref-
fender Begründung auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht
eingetreten ist (vgl. E. 5.1). Zwar wurde B._______ vom BFM zunächst
aufgefordert, eine rechtsgenügliche Vollmacht einzureichen (vgl.
Bst. B), und, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin, zur Sachverhaltsabklärung einen Katalog von
Fragen zu beantworten (vgl. Bst. D). In der Folge wurde er aber auf die
zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Recht-
sprechung (vgl. BVGE 2011/39) aufmerksam gemacht, wonach es sich
bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches
Rechts handelt: Dabei wurde ihm einerseits dargelegt, weshalb die
bisher eingereichten Dokumente dieser Rechtsprechung nicht
standhielten, und ihm anderseits unter Hinweis auf Heilungsmög-
lichkeiten – wobei explizit erwähnt wurde, dass eine solche beispiels-
weise in einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten
Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestünde – Frist zur
Stellungnahme beziehungsweise Einreichung eines zulässig gestellten
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gewährt (vgl. Bst. F). Diese Frist
liess er indes ungenutzt verstreichen. Unter diesen Umständen erweist
sich der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf des
überspitzten Formalismus als nicht begründet. Daran vermag auch
nichts zu ändern, dass die am 16. August 2011 eingereichte
Vollmachtskopie in der angefochtenen Verfügung als rechtsgenüglich
anerkannt wurde, zumal sowohl das zusammen mit der Eingabe vom
17. Mai 2011 eingereichte handschriftliche Schreiben als auch die
besagte Vollmachtskopie – umso weniger, als die darin enthaltenen
Unterschriften offensichtlich nicht übereinstimmen – zu Recht nicht als
Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG qualifiziert wurden;
demgegenüber wurde, wie bereits erwähnt, die im Lichte der
Rechtsprechung besehen aufgezeigte, einzige Möglichkeit zur Heilung
des Mangels – nämlich vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
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– nicht wahrgenommen. Unter diesen Umständen vermag nach dem
Gesagten schliesslich auch die erst auf Beschwerdeebene nachge-
reichte, nunmehr auch von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnete
Kopie der Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM keine Heilung
des Mangels zu bewirken.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im erstinstanzlichen Ver-
fahren kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin
eingereicht wurde. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht
geeignet, die Einschätzung des BFM zu relativieren. Das BFM ist
demnach zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten; damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt aufgrund
des direkten Entscheids auch für das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, weshalb über diese beiden Gesuche
nicht zu befinden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: