B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-274/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Übriges);
Rechtsverzögerungsbeschwerde/ N (…).
D-274/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 7. April 2010 auf der Schweizer Vertre-
tung in Colombo, Sri Lanka, ein Auslandsasylgesuch. Seine Einreise wurde
bewilligt, seither befindet er sich in der Schweiz im Asylverfahren.
B.
Da auch zwei Jahre nach seiner Einreise noch kein Entscheid vorlag, legte
der Beschwerdeführer am 13. November 2012 eine Rechtsverzögerungs-
beschwerde ein, welche mit Abschreibungsentscheid D-5894/2012 vom 1.
Februar 2013 erledigt wurde, da von Seiten des BFM am 21. Dezember
2012 ein Entscheid über das Asylgesuch erging. Diesen ablehnenden Ent-
scheid focht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit
Urteil D-303/2013 vom 28. November 2013 kassierte das Bundesverwal-
tungsgericht den Entscheid und wies die Sache zur vollständigen Sachver-
haltserstellung und neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurück.
C.
Seit dem ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bemühte sich
der Beschwerdeführer wiederholt bei der Vorinstanz um einen Entscheid in
seiner Sache. In mehreren Schreiben wandte er sich an das BFM. Die erste
Eingabe datiert vom 27. Februar 2014. Sie wurde mit Schreiben des BFM
vom 19. März 2014 beantwortet, in welchem die Vor-instanz auf das noch
andauernde Entscheid- und Vollzugsmoratorium betreffend Asylgesuche
aus Sri Lanka hinwies. In der nächsten Eingabe vom 19. Juni 2014 bat der
Rechtsvertreter angesichts der Aufhebung des Moratoriums um einen bal-
digen Entscheid. In der Folge unterbreitete das BFM den Fall erneut dem
Nachrichtendienst des Bundes.
D.
Am 11. August 2014 erkundigte sich der Rechtsvertreter wiederum nach
dem Verfahrensstand. Einem weiteren Schreiben vom 23. September
2014 lag ein Brief des Beschwerdeführers bei, in welchem dieser die ge-
fährliche Situation schilderte, in welcher sich seine Ehefrau in Sri Lanka
befinde. Am 2. Oktober 2014 teilte das BFM mit, der Beschwerdeführer
werde demnächst noch einmal angehört. Die Anhörung fand am 29. Okto-
ber 2014 statt, die Rückübersetzung des Protokolls erfolgte am 10. Novem-
ber 2014. Am 19. Dezember 2014 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM
erneut um Erlass eines Entscheids. Am 25. Januar 2015 wandte sich der
Beschwerdeführer persönlich an das SEM und bat um einen baldigen Ent-
scheid, da er nun seit mittlerweile vier Jahren und sieben Monaten warte.
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E.
In der Beschwerde vom 14. Januar 2015 wird die Feststellung beantragt,
die Vorinstanz habe gegen das Beschleunigungsgebot sowie die Verfah-
rensfristen des Asylgesetzes verstossen, weshalb das SEM anzuweisen
sei, umgehend einen Asylentscheid zu verfügen. Eventualiter sei dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die un-
entgeltliche Prozessführung beantragt sowie die amtliche Rechtsverbei-
ständung.
F.
Mit Verfügung vom 6. März 2015 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung.
G.
In der Stellungnahme vom 19. März 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf das Ent-
scheidmoratorium für Sri Lanka-Gesuche, welches vom 4. September
2013 bis zum Mai 2014 gegolten habe. Man habe die Lage im Herkunfts-
land des Beschwerdeführers neu beurteilen müssen, weshalb sich auch
die Bearbeitung des vorliegenden Falles verzögert habe. Die Ruhezeit des
Dossiers während des siebenmonatigen Moratoriums gelte jedoch nicht als
Rechtsverzögerung. Am 29. Oktober 2014 habe man den Beschwerdefüh-
rer erneut angehört, die Rückübersetzung des Protokolls sei am 10. No-
vember 2014 erfolgt. Zwischen der letzten Amtshandlung des SEM und der
vorliegenden Beschwerde seien nur etwas mehr als zwei Monate vergan-
gen. Angesichts der neuen Lagebeurteilung, und der Wiederaufnahme
mehrerer hundert pendenter Gesuche sri-lankischer Asylsuchender, bear-
beite das SEM den vorliegenden Fall nicht verzögert.
H.
In der Replik vom 24. März 2015 hielt der Rechtsvertreter daran fest, dass
die Vorinstanz das Beschleunigungsverbot verletzt habe. Die zweite Anhö-
rung sei nur auf Drängen des Beschwerdeführers anberaumt worden, auf
mehrere Schreiben des Beschwerdeführers habe das SEM gar nicht rea-
giert. Inzwischen seien weitere vier Monate seit erfolgter Rückübersetzung
verstrichen, ohne dass der Entscheid ergangen sei. Da der Beschwerde-
führer in grosser Sorge um seine im Heimatland verbliebene Familie lebe,
was er auch der Vorinstanz wiederholt mitgeteilt habe, und die sri-lanki-
schen Behörden inzwischen auch die Rentenzahlungen eingestellt hätten
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sowie ihm zusätzlich die illegale Ausreise vorgeworfen würde, könne von
seiner Seite kein Verständnis mehr für die Verzögerungen aufgrund des
hohen Arbeitsanfalls bei der Behörde erwartet werden.
I.
Im Rahmen der Urteilsredaktion fiel auf, dass das SEM nach erfolgter Ver-
nehmlassung die Akten nicht vollständig retourniert hatte, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April
2015 aufforderte, die vorinstanzlichen Akten betreffend den Beschwerde-
führer zu ergänzen und die fehlenden Aktenstücke zu paginieren und das
entsprechend ergänzte Dossier innert Frist an das Gericht zu retournieren.
J.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich am 20. April 2015
an das Gericht und ersuchte um Akteneinsicht in die in der Verfügung vom
17. April 2015 genannten vorinstanzlichen Akten.
K.
Die Akten N 539 491 trafen, ergänzt im Sinne der Verfügung vom 17. April
2015, am 24. April 2015 bei Gericht ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 lehnte das Gericht die Einsicht in
die nachgelieferten Akten der Vorinstanz ab, da es sich bei diesen um Ar-
beitsunterlagen des für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Mit-
arbeitenden sowie um die Dokumentation verwaltungsinterner Abläufe
handelte, welchen kein Beweischarakter zukommt, sondern die allein der
behördeninternen Willensbildung dienen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
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einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der
vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und um
Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtbaren
Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
des Beschwerdeführenden. Dieser muss darlegen, dass er zur Zeit der Be-
schwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und prakti-
sches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung res-
pektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 221 f.).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um eine beförderliche
Verfahrenserledigung ersucht hat. Auf die Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
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der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich alt Art. 70
Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht an-
stelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der
Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Be-
teiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren
Hinweisen).
Dieser Erwägung folgend, tritt das Bundesverwaltungsgericht auf den in
der Beschwerde gestellten Eventualantrag, dem Beschwerdeführer sei
durch das Bundesverwaltungsgericht Asyl zu gewähren, nicht ein.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder – falls
eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt, und für das "Verschleppen"
keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer ei-
nes Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität
der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen
Verhalten, und schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsab-
läufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; MARKUS MÜLLER,
a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzöge-
rung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot
auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung
nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 107 I b 160 E. 3c, BGE
103 V 190 E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommen-
tar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20).
4.
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Seite 7
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerde, dass nach er-
folgter Kassation des Asylentscheids im November 2012 das BFM, bezie-
hungsweise das SEM, sein Verfahren noch immer nicht zum Abschluss ge-
bracht habe. Trotz mehrfacher Interventionen seinerseits seien auch nach
der erfolgten ergänzenden Anhörung im Oktober 2014 erneut fünf Monate
verstrichen, ohne dass das SEM einen Entscheid getroffen habe. Da sein
Asylverfahren insgesamt bereits vier Jahre und sieben Monate andauere,
sei dies nicht länger hinnehmbar. Das SEM verletze das Beschleunigungs-
gebot und die Fristen des Asylgesetzes.
4.2 Das SEM stellte fest, dass sich die Behandlung der Asylgesuche von
Gesuchstellenden aus Sri Lanka aufgrund des vom 4. Oktober 2013 bis
zum Mai 2014 geltenden Moratoriums verzögert habe. Das Amt, inzwi-
schen das Staatssekretariat, habe die Sachlage neu beurteilen müssen.
Man habe den Beschwerdeführer auch nochmals angehört, die Rücküber-
setzung des Protokolls sei erst am 11. November 2014 erfolgt. Seit diesem
Zeitpunkt sei noch nicht sehr viel Zeit für die Bearbeitung des Gesuchs
vergangen, weshalb die Beschwerde auf Rechtsverzögerung einer Grund-
lage entbehre.
4.3 Das Gesetz sieht in Art. 37 Abs. 2 AsylG eine Bearbeitungsfrist für ma-
terielle Asylentscheide von in der Regel zehn Arbeitstagen nach der Ge-
suchstellung vor. Die frühere Gesetzesbestimmung, wonach solche Ver-
fahren in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu erledigen waren, beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Mo-
naten, wenn weitere Abklärungen nach alt Art. 41 AsylG erforderlich waren
(aArt. 37 Abs. 2 und 3 AsylG), wurde per 31. Januar 2014 aufgehoben (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). Ge-
mäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember
2012 gilt für bereits hängige Verfahren (mit Ausnahme der Absätze 2 – 4)
das neue Recht.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Anzahl noch pendenter Sri
Lanka-Fälle, auf die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt,
und es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast
unvermeidbar, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen
Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann. Zudem handelt es sich
bei den in Art. 37 AsylG formulierten Fristen um Ordnungsfristen. Auch ist
das vorliegende Asylverfahren verhältnismässig komplex und erforderte –
wie auch die Vorakten zeigen – verschiedenste Abklärungen.
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Nicht in die Prüfung einbezogen wird bei der Berechnung der Zeitraum
nach Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Gericht, da die-
ses für die Behandlung der Beschwerde notwendigerweise das vor-in-
stanzliche Dossier beiziehen musste, womit der Vorinstanz eine Weiterbe-
handlung des Asylgesuchs praktisch verunmöglicht war.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in seiner Praxis das Vorliegen
einer Rechtsverzögerung, sofern ein Fall für längere Zeit unbearbeitet lie-
gen blieb und keine verfahrensleitenden Handlungen vorgenommen wur-
den (vgl. dazu zum Beispiel die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
105/2015 vom 18. März 2015, E-114/2014 vom 23. Januar 2014,
E-2877/2014 vom 24. Juni 2014, in denen jeweils eine "Liegezeit" des Dos-
siers von ein bis zwei Jahren gerügt wurde). Grundsätzlich ist für das Vor-
liegen einer Rechtsverzögerung zu berücksichtigen, wie lange ein Verfah-
ren unbearbeitet "parkiert" wurde, ohne dass es dafür eine objektive Recht-
fertigung gibt (vgl. E. 3.2). Dabei kommt es gemäss Praxis des Bundesge-
richts auf eine Gesamtschau an (BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest, dass das Asylver-
fahren des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit bereits sehr lange
dauert und es nachvollziehbar ist, dass er, auch weil die Situation für seine
Familie in Sri Lanka gemäss seinen Angaben zunehmend unsicher gewor-
den sei, auf einen baldigen Entscheid drängt. Allerdings wurde die Bear-
beitung seines Verfahrens tatsächlich durch das Moratorium für Sri Lanka-
Fälle verzögert. Ferner hat das SEM dem Abschluss des Moratoriums im
Mai 2014 in casu weitere verfahrensleitende Handlungen vorgenommen.
Der Fall wurde bereits im Juni 2014 nochmals an den Nachrichtendienst
des Bundes zur Stellungnahme weitergeleitet. Ausserdem wurde der Be-
schwerdeführer im Oktober 2014 ergänzend angehört. Das Ergebnis die-
ser Anhörung, welches eine weitere Grundlage für den noch ausstehenden
Entscheid darstellt, lag nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls am
11. November 2014 vor. Die Beschwerde datiert vom 14. Januar 2015 und
wurde damit gut zwei Monate nach dem Vorliegen des Protokolls erhoben.
Die Vorakten enthalten einen internen Antrag des zuständigen Sachbear-
beiters an seinen Sektionschef, der einen Vorschlag enthält, wie im vorlie-
genden Fall seiner Ansicht nach zu entscheiden sei. Dieser Antrag datiert
vom 11. November 2014, wurde also unmittelbar nach dem Vorliegen des
Protokolls der ergänzenden Anhörung (vgl. Bst. G) erstellt. Bereits am 12.
November 2014 wurde dieser Antrag vom zuständigen Sektionschef visiert
und genehmigt. Allerdings vermerkte dieser, dass der Antrag auch der für
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Sri Lanka-Gesuche federführenden Sektion des SEM vorzulegen sei. Der
für die Federführung bei Sri Lanka-Gesuchen zuständige Sektionschef lei-
tete den Entscheidantrag in der Folge am 27. November 2014 per E-Mail
an die zuständige Sachbearbeiterin der BFM-Länderanalyse weiter und
stellte verschiedene weitere Fragen. Der in der Akten vorliegende E-Mail-
Ausdruck trägt den handschriftlichen Vermerk "Mit Entscheid zuwarten.
Weitere Infos folgen", sowie das Datum des
12. Januars 2015 und das Kürzel des Chefs der federführenden Sektion
für Sri Lanka. Dieser E-Mail-Ausdruck ist das letzte Dokument im Dossier.
Kurz danach ging die Rechtsverzögerungsbeschwerde bei Gericht ein und
die Vorakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht überstellt. Das SEM
hat – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sein Verfahren nicht
parkiert, sondern ist dabei, die nötigen Abklärungen zu treffen, um den Fall
zu entscheiden. Angesichts des Profils des Beschwerdeführers ist nach-
vollziehbar, dass die Vorinstanz sorgfältige Abklärungen vornimmt. Daher
ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die federführende Sektion des
SEM vor der Genehmigung noch auf weitere Informationen zurückgreifen
will.
4.6 Das SEM hat somit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV
nicht verletzt. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ange-
sichts der auf das Ganze gesehen überdurchschnittlich langen Dauer sei-
nes Asylverfahrens auf eine schnelle Entscheidung drängt. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass das Verfahren bald ei-
nem Entscheid zugeführt werden sollte. Doch ist die seit der letzten Ver-
fahrenshandlung verstrichene Zeit noch nicht beachtlich lang genug, um
für diesen konkreten Verfahrensabschnitt – welchen die vorliegende Be-
schwerde beschlägt – die Annahme einer Rechtsverzögerung zu bejahen.
5.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als unbegründet und
die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Akten
N 539 491 gehen zur weiteren Bearbeitung an das SEM zurück.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der lan-
gen Dauer des Asylverfahrens und der besonderen Umstände wird vorlie-
gend auf die Auferlegung der Kosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1 Satz 3
VwVG). Über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde noch nicht entschieden. Dieser
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Seite 10
ist mit vorliegenden Kostenentscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers
in Hinblick auf die unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos gewor-
den. Der Antrag auf die Gewährung der amtlichen Verbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) wird abgewiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos ge-
worden abgewiesen.
4.
Der Antrag auf amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
5.
Die Akten N (…) werden an die Vorinstanz zurückgeschickt.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: