Abtei lung IV
D-2742/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM
vom 6. April 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2742/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am
16. Dezember 2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am
5. Februar 2010 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ geltend machte, er habe
sich im Oktober 2009 auf Anordnung der französischen Behörden in
den Heimatstaat begeben und dort einige Zeit aufgehalten, bevor er
am 2. Februar 2010 in einem Container in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 – eröffnet am 14. April
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton N._______ verpflichtete, die Wegweisungsver-
fügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe zwar geltend gemacht, den Dublinraum für
mindestens drei Monate verlassen zu haben, doch sei dies un-
wahrscheinlich, weil eine Person, die im Heimatstaat Verfolgung be-
fürchte, kaum freiwillig auf eigene Faust und mit ihr nicht zustehenden
Papieren dorthin zurückkehre,
dass er mit Hilfe der französischen Behörden ganz einfach dorthin
hätte zurückkehren können,
dass er sich während ungefähr acht Jahren nicht mehr im Heimatstaat
aufgehalten habe, weshalb die geltend gemachte polizeiliche
Festnahme kurz nach der Einreise als unwahrscheinlich erscheine,
dass die eingereichte Hotelquittung aus Colombo keinerlei Beweiswert
aufweise,
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dass diese Erwägungen des BFM den französischen Behörden im
Ersuchen vom 22. Februar 2010 mitgeteilt worden seien, verbunden
mit der Stellungnahme, die Schweiz betrachte Frankreich für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren als zuständig,
dass sich Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt und am
19. März 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers – gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst e VO Dublin – zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 VO
Dublin) – bis spätestens zum 20. September 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2010 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei,
dass er bei dieser Gelegenheit gesagt habe, im Falle einer Rückkehr
nach Frankreich würde er von den französischen Behörden sicher
aufgefordert werden, das Land zu verlassen, und dann müsse er er-
neut in die Schweiz kommen,
dass er damit in seiner Stellungnahme zu einer allfälligen Rückkehr
nach Frankreich nichts Substantielles zu entgegnen vermocht habe,
was gegen die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung eines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen würde,
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dass auf sein Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen
und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess:
1. Die Verfügung des BFM vom 6. April 2010 sei aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen.
2. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 6. April 2010 aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers materiell einzutreten.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 6. April 2010 in den
Punkten 2 – 6 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Frankreich und nach Sri Lanka festzu-
stellen. Das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 6. April 2010 in den
Punkten 2 – 6 des Dispositivs aufzuheben und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Frankreich und nach Sri Lanka festzu-
stellen. Das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5. Die durch das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 entzogene
aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde sei unverzüglich
wiederherzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das
Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft sofort anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie der entsprechenden
Anordnung sei dem unterzeichneten Anwalt sofort per Telefax
zuzustellen.
6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei
dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen.
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April 2010
(per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
den Dublinraum nachgewiesenermassen für mindestens drei Monate
verlassen,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in spekulativer Weise
von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, indessen den
rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt
habe, beispielsweise mittels Botschaftsabklärung,
dass der Beschwerdeführer zudem eine in der Schweiz vorläufig
aufgenommene srilankische Staatsangehörige zu heiraten gedenke,
weshalb vor diesem Hintergrund seine Überstellung nach Frankreich
angesichts des Grundsatzes der Einheit der Familie und im Sinne
einer Vorwirkung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) gar nicht zulässig sei,
dass eine durch das BFM durchgeführte Abfrage der Eurodac-Daten-
bank ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2008 in
Grossbritannien daktyloskopisch erfasst worden ist und er dort ein
Asylgesuch gestellt hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 15. Februar 2010 geltend machte, er sei von den britischen
Behörden nach Frankreich überstellt worden, weil er dort zuvor ein
Asylverfahren eingeleitet habe (B3/2),
dass das BFM in der Folge am 22. Februar 2010 an Frankreich ein
begründetes Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin stellte,
dass die französischen Behörden am 19. März 2010 entgegen der
diesbezüglichen Feststellung des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht der Übernahme, sondern gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e VO Dublin der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
zugestimmt haben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem von ihm in Frank-
reich anhängig gemachten Asylverfahren somit tatsachenkonform sind,
dass demgegenüber das Vorbringen, wonach er nach seinem Aufent-
halt in Frankreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für
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mindestens drei Monate verlassen habe, lediglich behauptet, nicht
aber bewiesen wird,
dass der Beschwerdeführer angesichts der ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten den Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Dauer seines Aufenthalts
ausserhalb des Hoheitsgebiets sowie den Zeitpunkt der Wiederein-
reise in das Hoheitsgebiet zu beweisen hätte, weil auch im Asylver-
fahren der strikte Beweis einzufordern ist, wenn dies in Bezug auf die
behaupteten Tatsachen möglich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148,
dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
grundsätzlich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass eine "Hotelquittung aus Colombo", auch wenn sie auf den Namen
des Beschwerdeführers ausgestellt ist, keinen Beweis für einen
tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Colombo erbringt
und diesen überdies nicht einmal glaubhaft erscheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung von (erheblichen)
Beweismitteln (wie z.B. Flugtickets, Ein- oder Ausreisestempel des
Heimatstaats) längst Gelegenheit gehabt hätte und er – spätestens
seit ihm die Verfügung vom 6. April 2010 eröffnet worden ist – auch
allen Anlass gehabt hätte, Beweismittel, die geeignet sind, die oben
genannten, wesentlichen Behauptungen zu belegen, auf Beschwerde-
ebene umgehend einzureichen,
dass unter diesen Umständen im Sinne einer antizipierten Beweis-
würdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer verfüge über keine Beweismittel, die den
dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der
Mitgliedstaaten belegen könnten,
dass folglich kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer Frist zur
nachträglichen Einreichung von Beweismitteln anzusetzen,
dass der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist, und es keinen
Anlass gibt, von Amtes wegen irgendwelche Beweise zu erheben,
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weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht
fällt,
dass der Beschwerdeführer somit angesichts der Beweislosigkeit der
von ihm behaupteten Tatsachen keine Rechte aus ihnen ableiten kann
(vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]),
dass angesichts dessen und der einschlägigen Staatsverträge (vgl.
DAA; VO Dublin; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Frankreich insbesondere
gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin als zuständig für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu erachten ist,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK sowie des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Frankreich würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass sich die Verlobte des Beschwerdeführers lediglich im Rahmen
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhält, weshalb der Be-
schwerdeführer aus Art. 8 EMRK mangels eines gefestigten Aufent-
haltsrechts keine Rechte ableiten kann (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2555/2007 E. 6.2.3),
dass sich der Beschwerdeführer ebensowenig auf den Grundsatz der
Einheit der Familie berufen kann, da ein Verlöbnis keine Familie bildet,
dass einer Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten
ausserhalb der Schweiz nichts entgegensteht,
dass kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 VO Dublin Anlass besteht,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
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der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist, weshalb auf die Frage einer drohenden Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots an dieser Stelle nicht weiter ein-
zugehen ist,
dass sich ferner die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Au,
SR 142.20) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichtein-
tretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier, in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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