B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2742/2011
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______,
geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2011 / N_______.
D-2742/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______
(B._______ Distrikt, Nord Provinz) mit letztem Wohnsitz in
C._______/B._______ – seine Heimat am 12. November 2008 auf dem
Luftweg und gelangte über D._______ und E._______ am 21. November
2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefra-
gung im EVZ F._______ vom 26. November 2008 wurde der Beschwer-
deführer mit Entscheid des BFM vom 2. Dezember 2008 für den weiteren
Aufenthalt dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 7. Dezember 2009
fand die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, am (...) auf dem Weg vom (Name der Schule)
nach Hause in H._______ von Soldaten angehalten und in deren Camp
mitgenommen worden zu sein. Dort habe man ihn kurz verhört und ge-
fragt, ob er ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei,
was er verneint habe. Ausserdem sei er aufgefordert worden, die Namen
der LTTE-Anhänger, die seine Schule besuchen würden, bekannt zu ge-
ben. Aufgrund seiner Antworten, gemäss welchen er mit den LTTE nichts
zu tun habe beziehungsweise keine Auskünfte erteilen könne, sei ein
Soldat wütend geworden und habe ihn schlagen wollen. Als er versucht
habe, dies zu verhindern, sei er von einem anderen Soldaten von hinten
mit dem Gewehr am Kopf geschlagen worden. Daraufhin sei er bewusst-
los zusammengebrochen und später in einem dunklen Zimmer mit star-
ken Kopfschmerzen aufgewacht. Nach einer Stunde seien vier bis fünf
Soldaten gekommen und hätten ihn erneut aufgefordert, die LTTE-Leute
zu verraten. Er habe geantwortet, dass er darüber nicht Bescheid wisse,
worauf er mit Stöcken geschlagen und etwas später mit einem Messer,
das man ihm an den Hals gesetzt habe, bedroht worden sei. Immer wie-
der habe man ihn aufgefordert, die LTTE zu verraten, ansonsten man ihn
töten werde. Am folgenden Morgen sei er schliesslich nach draussen ge-
bracht worden, wo man ihn aus ihm unbekannten Gründen habe gehen
lassen. Er sei zu einem Kollegen gegangen, der ihn nach Hause gefahren
habe. Zu Hause habe er seine weinende Mutter angetroffen, welche ihm
mitgeteilt habe, dass sein Vater nach seiner Verhaftung zum Camp ge-
gangen sei und mit dem Militär gesprochen habe. Auch sein Vater sei von
den Soldaten geschlagen worden und habe deswegen das Spital aufsu-
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chen müssen. Infolge seines schlechten Gesundheitszustandes habe ihn
seine Mutter ebenfalls ins Spital gebracht. Dort seien er und sein Vater
wiederholt von der Polizei nach dem Grund ihres Spitalaufenthaltes ge-
fragt worden. Sie hätten aber den Polizisten nichts gesagt und wegen de-
ren Nachforschungen das Spital vor dem effektiven Entlassungstag ver-
lassen. Nachher sei er während (...) Monate bettlägerig gewesen und ha-
be sich von seiner Mutter mit Hausmedikamenten pflegen lassen. Danach
habe er das College nicht mehr besucht, sondern sei nur noch zur Arbeit
gefahren. Da aber an seinem Arbeitsort immer wieder Razzien durchge-
führt worden seien, habe er sich zur Aufgabe seiner Arbeit und zur Wei-
terführung seiner Ausbildung entschlossen. Als er am (...) mit dem Motor-
rad auf dem Weg ins (Name der Schule) gewesen sei, hätten zwei vor
ihm ebenfalls auf dem Motorrad fahrende Personen eine Handgranate
gezündet und ins Militärlager geworfen. Er habe deswegen abrupt ab-
bremsen müssen, worauf seine Schulbücher auf den Boden gefallen sei-
en. Er habe diese nicht wieder aufheben können, da er schnell weggefah-
ren sei. Bei der Weiterfahrt habe er fühlen können, wie auf ihn geschos-
sen worden sei. Als er sein Zuhause wieder erreicht habe, habe ihm sei-
ne Mutter gesagt, er solle das Haus nicht verlassen. Ein Schulkollege ha-
be dann angerufen und ihm mitgeteilt, dass sich das Militär im (Name der
Schule) nach ihm erkundigt habe und auf dem Weg zu ihm nach Hause
sei. Daraufhin habe ihn seine Mutter zu seinem Onkel nach I._______
geschickt, wo er sich während fünfzehn bis zwanzig Tagen versteckt
gehalten habe. In dieser Zeit habe ihm seine Mutter am Telefon gesagt,
dass die Soldaten an zwei aufeinander folgenden Tagen nach ihm ge-
sucht hätten. Auch später habe man ihn immer wieder zu Hause gesucht.
Einen Grund für die Suche nach ihm hätten die Soldaten jedoch nie ge-
nannt. Zudem seien diese eines Tages bei seinem Onkel erschienen und
hätten während zweier Stunden dessen Haus und die Umgebung nach
ihm durchsucht. Er habe sich während dieser Zeit im Wasserbrunnen
versteckt gehalten. In der Folge sei er von Ort zu Ort gegangen, um sich
dem Zugriff der Sicherheitskräfte zu entziehen, und habe sich schliesslich
auf Anraten seines Vaters zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. Auf
die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2011 – eröffnet am 13. April 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
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rers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den-
jenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzu-
lehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 13. Mai
2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei ihm vollständige Einsicht in die ge-
samten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, so insbesondere in den
vom BFM im angefochtenen Entscheid zitierten Dienstreisebericht vom
Herbst 2010 und allfällige weitere Länderanalysen des BFM zu Sri Lanka,
und diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Verfügung des BFM vom
8. April 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sa-
che sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfü-
gung des BFM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche
Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 (recte: Ziffern 4 und 5 des Dispo-
sitivs) aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges festzustellen. Des weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegen-
den Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichneten Anwalt eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung
der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerde-
führer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche
Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche
Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut
sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die .eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
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in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum
7. Juni 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall. Sodann teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer – unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich
bei allfälligen Abwesenheiten – das Spruchgremium im Verfahren mit.
E.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren
und auf fehlende finanzielle Mittel ein Gesuch um Befreiung der Bezah-
lung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG.
F.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Befreiung von der
Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden werde, und verzichtete gleichzeitig auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer (Nennung
Beweismittel) zu den Akten.
H.
Mit Strafbefehl der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen
(Nennung Straftatbestände und Strafzumessung) bestraft.
I.
In seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 machte der Beschwerdeführer
ergänzende Ausführungen zu seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr in
seine Heimat und legte in diesem Zusammenhang weitere Beweismittel,
so insbesondere zur aktuellen Situation in seiner Heimat, ins Recht.
J.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsmitteleingabe um Einsicht-
nahme in den Bericht über die vom BFM in der angefochtenen Verfügung
erwähnte Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 sowie in allfällige
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weitere vom Bundesamt verwendete Länderanalysen ersucht. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe in der Zwischenzeit im Rahmen eines ande-
ren Asylbeschwerdeverfahrens festgehalten, das BFM habe die Ergeb-
nisse der von ihm auch dort ausdrücklich erwähnten Dienstreise nach Sri
Lanka vom September 2010 in zusammengefasster Form offen zu legen,
wogegen in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu ge-
währen sei (unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei sowohl diese Zwischenverfü-
gung als auch der seither vom BFM erhältlich gemachte Bericht vom
22. Dezember 2011 bekannt, weil er auch im Verfahren D-3747/2011 als
Rechtsvertreter auftrete und er dort am 23. Januar 2012 eine einlässliche
Stellungnahme zum BFM-Bericht eingereicht habe. Es seien vorliegend
der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stel-
lungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar
2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu den Akten zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der einlässlichen
Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 nichts beizu-
fügen sei, es dem Beschwerdeführer aber freistehe, innert angesetzter
Frist eine allfällige Ergänzung zu den Akten zu reichen. Das Bundesver-
waltungsgericht den Beizug der beiden erwähnten Dokumente und räum-
te dem verfügte Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 4. Juni
2012 eine allfällige Stellungnahme einzureichen, wobei bei ungenutzter
Frist auf Grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
K.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer – unter Bei-
lage zahlreicher Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat – seine
Stellungnahme ein.
L.
Am (...) heiratete der Beschwerdeführer eine deutsche Staatsangehörige.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 8
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich
des Vorfalls vom (...), als jemand eine Handgranate ins Militärlager ge-
worfen habe, in einen Widerspruch verstrickt. So sei er gemäss Angaben
in der Befragung mit einem Freund auf dem Motorrad unterwegs gewe-
sen und sie hätten beide mit ihren Namen versehene Bücher verloren, die
von Soldaten gefunden worden seien, um bei der späteren Anhörung an-
zuführen, er sei alleine unterwegs gewesen. Diesen zentralen Wider-
spruch seiner Vorbringen habe er auch auf entsprechenden Vorhalt nicht
aufzulösen vermocht, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass sich
dieser Vorfall tatsächlich ereignet habe. Weiter habe der Beschwerdefüh-
rer geltend gemacht, er sei am (...) zusammen mit einem Kollegen von
Soldaten in deren Lager mitgenommen worden, wo man ihn verhört, ge-
schlagen und mit einem Messer mit dem Tod bedroht habe. Dieser be-
dauerliche Zwischenfall sei im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerde-
führers (...) Jahre zurückgelegen, weshalb sowohl ein zeitlicher als auch
ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und sei-
ner Ausreise klar zu verneinen sei. An dieser Einschätzung vermöchten
auch die beiden von ihm zu den Akten gereichten (Nennung Beweismit-
tel) nichts zu ändern. Auch diene das schweizerische Asylrecht nicht dem
Ausgleich erlittenen Unrechts, weshalb dieses Vorkommnis zum heutigen
Zeitpunkt eine Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermöge. Zur Be-
fürchtung, er könnte im Falle einer Rückkehr in seine Heimat festgenom-
men werden, da er ständig gesucht worden sei, sei angesichts der Tatsa-
che, dass er für den Zeitraum nach (...) bis zu seiner Ausreise im (...) kei-
ne Verfolgung habe glaubhaft machen können, seines apolitischen Profils
und der veränderten politischen Situation in Sri Lanka nicht davon auszu-
gehen, dass er heute objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrele-
vanter Verfolgung habe. Diese Vorbringen würden somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts
durch die Vorinstanz vor. So habe das BFM einerseits sein Recht auf Ak-
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teneinsicht verletzt, indem es unterlassen habe, ihm insbesondere Ein-
sicht in den Bericht einer im Herbst 2010 durchgeführten Dienstreise
nach Sri Lanka, der Begründungsbasis für den Entscheid vom 8. April
2011 gewesen sei, zu gewähren. Da die Erkenntnisse der Dienstreise
nicht auf dem Internet eingesehen werden könnten, dies im Unterschied
zu den Richtlinien des UNHCR, bestehe für ihn keine Möglichkeit, sich
über den Inhalt der Erkenntnisse sowie den darauf verfassten Bericht des
BFM zu informieren. Um das rechtliche Gehör wahrnehmen zu können,
sei jedoch die Kenntnis vom Inhalt dieses Berichts unabdingbar. Dennoch
sei ihm der Bericht im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs vom
8. April 2011 nicht offengelegt worden. Bereits diese Missachtung des
Rechts auf Akteneinsicht durch das BFM rechtfertige die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz. An-
dererseits habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht im Zusammen-
hang mit der Lagebeurteilung und den Länderberichten verletzt. Vorlie-
gend habe die angefochtene Verfügung eine hohe Begründungsdichte
aufzuweisen, was sich aus der hohen Eingriffsschwere und des weiten
Ermessens des BFM ergebe. Zudem weiche das BFM von der ständigen
Praxis ab, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug bei Tamilen in die
Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Gerade bei einer Praxisänderung,
wie sie das BFM derzeit bei vorläufig aufgenommenen Asylgesuchstellern
aus Sri Lanka vornehme, wäre eine gründliche und eingehende Lageana-
lyse zu den Verhältnissen aus Sri Lanka sowie eine Offenlegung seiner
Informationsquellen zu erwarten. Insofern sei die pauschale und minimale
Ausführung des Bundesamtes, wonach sich die allgemeine Sicherheits-
lage und die Lebensbedingungen verbessert hätten, unter dem Gesichts-
punkt der Begründungspflicht völlig ungenügend. Überdies liege eine
mangelhafte und unrichtige Sachverhaltsabklärung betreffend den feh-
lenden Einbezug von aktuellen und relevanten Herkunftsländerinformati-
onen über Sri Lanka vor, was unter anderem darauf basiere, dass es das
BFM versäumt habe, zur Abklärung seiner Flüchtlingseigenschaft die re-
levanten Fragen (bspw. Gefährdung von Personen mit LTTE-Profil; Vor-
gehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte, um Tamilen und Tami-
linnen mit Verbindungen zu den LTTE ausfindig zu machen und festzu-
nehmen; Risiko von Rückkehrern aus der Schweiz am Flughafen) zu stel-
len. Vorliegend hätten seine Vorbringen und die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft auch entlang der vom UNHCR dargestellten Risikoprofile ge-
prüft und beurteilt werden müssen, was aber durch das BFM unterblieben
sei. Dazu hätte auch gehört, ihn vor Erlass des angefochtenen Entschei-
des erneut zu seiner aktuellen Gefährdungssituation zu befragen, zumal
die letzte Anhörung zu den Asylgründen Ende des Jahres 2009 stattge-
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funden habe, inzwischen eineinhalb Jahre verstrichen seien und der
Asylentscheid dadurch nicht vor dem Hintergrund der aktuellen Situation
gefällt worden sei. Zusammenfassend habe das BFM in seinem Ent-
scheid vom 8. April 2011 das rechtliche Gehör verletzt und in der Folge
auch den rechtserheblichen Sachverhalt zur Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft weder richtig noch vollständig abgeklärt. Sollte die angefoch-
tene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache nicht an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden, so müssten die angefochtenen Mängel sowie
der vollständige und richtige rechtserhebliche Sachverhalt durch das
Bundesverwaltungsgericht behoben beziehungsweise abgeklärt werden.
In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Be-
weiswürdigung durch die Vorinstanz. Das BFM beziehe sich bei seiner
Argumentation des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusam-
menhangs zwischen dem vorgebrachten Ereignis und der Ausreise einzig
auf den Vorfall im (...), nicht aber auf das zweite Ereignis im (...), welches
es völlig ausser Acht lasse. Zudem nehme die Vorinstanz hinsichtlich des
Ereignisses vom (...) auf einen einzigen Widerspruch Bezug und stelle
sich auf den Standpunkt, die diesbezüglichen Vorbringen seien als un-
glaubhaft zu werten. Abgesehen vom Umstand, dass er diesen Wider-
spruch bei der Anhörung korrigiert habe, handle es sich dabei um eine
vernachlässigbare Kleinigkeit angesichts der Tatsache, dass sich das
BFM damit zwar auf einen sehr zentralen Punkt beziehe, diesen aber
zugleich gar nicht in die Sachverhaltsprüfung einbeziehe. Weiter könne
ein einziger Widerspruch kaum eine ausreichende Begründung dafür
sein, um davon die Unglaubhaftigkeit abzuleiten und damit die Flücht-
lingseigenschaft zu verneinen. Die Argumentation des BFM halte nebst
einer falschen Beweiswürdigung somit auch dem Grundsatz der Ausge-
wogenheit nicht stand. Seine Vorbringen würden nämlich weit wichtigere
und stichhaltigere Elemente enthalten, die für seine asylrelevante Ge-
fährdung sprechen würden. Dazu gehöre im Wesentlichen, dass er in
seinem Asylgesuch und den nachfolgenden Befragungen vorgebracht
habe, er sei aufgrund der Verdächtigung, Angehöriger der LTTE zu sein,
im Jahre (...) festgenommen und gefoltert und im Jahre (...) aufgrund des
Verdachts, die terroristischen Aktivitäten der LTTE (Handgranatenangriff)
zu unterstützen, gesucht worden. Das BFM habe den Vorfall aus dem
Jahre (...) nicht bezweifelt, weshalb feststehe, dass er von den sri-
lankischen Behörden unter dem Verdacht, Mitglied der LTTE zu sein, in
der Vergangenheit bereits festgenommen, inhaftiert und auch gefoltert
worden sei. Dadurch erfülle er ein vom UNHCR in dessen Richtlinien vom
5. Juli 2011 umschriebenes Risikoprofil. Die Weiterführung des während
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Kriegszeiten eingeführten Ausnahmerechts sowie der Umgang der sri-
lankischen Regierung mit der Kriegsvergangenheit und die damit einher-
gehende systematische Verdrängungsstrategie zeigten, dass sie heute
immer noch daran interessiert sei, alle Unterstützer der LTTE aufzufinden,
festzunehmen und zu verhören. So habe der sri-lankische Präsident im
Sommer 2010 die Befürchtung geäussert, die LTTE könnten sich neu
formieren, und damit auch die Weiterführung des Ausnahmezustandes
gerechtfertigt, zumal sich noch immer Kader der LTTE auf freiem Fuss
befänden. An der vorinstanzlichen Annahme, in Sri Lanka seien jegliche
Aktivitäten der LTTE grundsätzlich auszuschliessen, müsse daher ge-
zweifelt werden. Dies wiederum spreche dafür, dass die Gefährdung für
Personen mit Verbindungen zu den LTTE seit Mai 2009 nicht abgenom-
men habe, sondern nach wie vor bestehe. Die tamilischen Sicherheitsbe-
hörden hätten sogenannte "schwarze Listen" erstellt, welche ihnen heute
zu Fahndungszwecken dienen würden. Da die sri-lankischen Armee zu-
dem diverse Aktenbestände der LTTE habe sicherstellen können, verfüg-
ten die Sicherheitskräfte über weitreichendere Informationen zu den LTTE
als noch im Mai 2009. Weiter sei zu beachten, dass zurückkehrende Ta-
milen und Tamilinnen am Flughafen nicht das reguläre Verfahren der
Einwanderungsbehörden durchlaufen, sondern direkt dem Criminal Inves-
tigation Department (CID) zur Überprüfung zugewiesen würden. Bei ei-
nem Verhör bei der Einreise bestehe dann die reelle Gefahr, gefoltert und
beim geringsten Verdacht auf unbestimmte Zeit in Haft genommen zu
werden, ohne Garantie auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Es sei
davon auszugehen, dass er aufgrund des Zwischenfalls vom (...) von den
Behörden als verdächtiger Terrorist registriert worden sei. Den Soldaten
des betreffenden Militärlagers müsse er bereits als Verdächtiger bekannt
gewesen sein, zumal es sich um das gleiche Camp gehandelt habe, in
dem er im Jahre (...) festgehalten, geschlagen und bedroht worden sei.
Auch dürfte es kein Zufall gewesen sein, dass die Soldaten im (...) genau
ihn und seinen Kollegen festgenommen und unter Druck gesetzt hätten,
um Aussagen über Mitstudenten mit Verbindungen zu den LTTE zu ma-
chen. Anders als er in seinen Aussagen vor dem BFM zu Protokoll gege-
ben habe, habe er in seiner Zeit als Student Verbindungen zu den LTTE
gehabt und weise daher ein politisches Profil auf. Konkret habe er Infor-
mationen über Mitstudenten sammeln und diese an die LTTE weiterleiten
müssen. Seine Kontaktperson der Bewegung sei ebenfalls als Student
am (Name der Schule) eingeschrieben gewesen. Er habe anlässlich der
Asylbefragung aus persönlichen Gründen nicht über diese Tätigkeiten be-
richten können. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass ehemalige Mit-
glieder der LTTE – insbesondere wenn sie nachrichtendienstliche Tätig-
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keiten ausgeübt hätten – erst dann über ihre wahren Aktivitäten berichte-
ten, wenn die Situation für sie ausweglos erscheine oder sie sich von der
Vergangenheit losgesagt hätten. Dies deshalb, weil sie während Jahren
daraufhin konditioniert würden, nichts über ihre Tätigkeit für eine verbote-
ne Organisation preiszugeben. Bezüglich seiner aktuellen Gefährdungssi-
tuation sei zu erwähnen, dass er seit seiner letzten Befragung vom De-
zember 2009 in seiner Heimat erneut gesucht worden sei. Letztmals hät-
ten ihn unbekannte Männer - vermutlich nicht uniformierte Mitarbeiter des
CID – im (...) bei ihm zu Hause gesucht. Überdies spreche der Umstand,
dass zwei seiner ehemaligen Schulkollegen festgenommen worden sei-
en, ebenfalls für seine asylrelevante Gefährdung. Ein weiterer Kollege sei
getötet worden. Diese drei Kollegen hätten alle ebenfalls Kontakte zu sei-
nem Verbindungsmann am College gehabt. Aufgrund dieser Umstände
dränge sich eine erneute Befragung seiner Person zu den Asylgründen
geradezu auf. Es sei auch darauf zu verweisen, dass eine Wohnsitznah-
me in Colombo für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle, da
dort die für Tamilen und Tamilinnen geltende Registrierungspflicht – wel-
che man einige Zeit ausgesetzt habe – im Juli 2010 wieder aufgenommen
worden sei. So sei die Bedingung für eine rechtmässige Registrierung ei-
ne Bescheinigung der lokalen Behörden, dass gegen die fragliche Person
nichts vorliege beziehungsweise diese nicht gesucht werde. Diese Praxis
stelle für bereits gefährdete Personen ein grosses Gefährdungsrisiko dar.
Auch stelle gemäss Einschätzung der United Kingdom (UK) Border
Agency die interne Niederlassung in einem anderen Landesteil für je-
manden, der eine Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte geltend
mache, keine interne Fluchtalternative dar, da in diesem Fall eine lan-
desweite Gefährdung vorliege.
3.3 In seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 sowie in seiner Stellung-
nahme zum Dienstreisebericht vom 4. Juni 2012 und den mit diesen ein-
gereichten Unterlagen hielt der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die
neuesten Entwicklungen in Sri Lanka und in diesem Zusammenhang sel-
ber durchgeführte Recherchen – am in der Rechtsmitteleingabe dargeleg-
ten Risikoprofil und seiner daraus folgenden Gefährdung bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka fest. In seiner Kritik am Dienstreisebericht führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an, jener sei für das vorliegende Ver-
fahren letztlich ohne Belang, da er nicht auf einer seriösen und vollstän-
digen Lageabklärung beruhe, lediglich eine einseitige Berichterstattung
darstelle und in einigen Punkten den aktuellen Länderinformationen wi-
derspreche, so zu Misshandlungen in sri-lankischen Gefängnissen, zu
den Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen und zur Registrierungs-
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Seite 13
pflicht in Colombo, oder sich zu einzelnen Punkten, wie dem nach wie vor
geltenden Prevention of Terrorism Act, der Situation von RückkehrInnen
oder derjenigen von ehemaligen Aktivisten der LTTE, gar nicht äussere.
Hingegen müsse die aktuelle Lage in Sri Lanka berücksichtigt werden.
Ferner wurden in der Stellungnahme vom 4. Juni 2012 exilpolitische Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers geltend gemacht, welche dieser ab dem
(...) aufgenommen habe. Dabei habe er sich rege an Kundgebungen der
LTTE in der Schweiz beteiligt. Er werde versuchen, mittels Einreichung
von Fotos diese Aktivitäten zu belegen. Ausserdem würden in seinem
Wohnort in der Schweiz und dessen Umgebung Tamilen leben, welche
sich im Rahmen der regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierung der
Eelam People’s Democratic Party (EPDP) betätigen würden. Er werde
von diesen regelmässig beobachtet und sein Name sei diesen bekannt.
Er gehe davon aus, dass seine Unterstützung für die LTTE über diese
Angehörigen der EPDP den sri-lankischen Behörden bekannt geworden
sei.
Ausserdem versuche er, die Verhaftung seiner beiden ehemaligen Schul-
kollegen mit Beweismitteln zu belegen, und es werde in diesem Zusam-
menhang eine angemessene Frist zur Beibringung dieser Beweismittel
anzusetzen sein.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der Be-
schwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in den weiteren Ein-
gaben und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevan-
ter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
4.2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst verschie-
dene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auf-
fassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfah-
rensmängeln rechtfertigten.
4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der
Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM
D-2742/2011
Seite 14
keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, und zwar ins-
besondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreise-
bericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwen-
dete Länderinformationen gewährt worden sei.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – unter Hinweis
auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. No-
vember 2011 im Verfahren D-3747/2011 – mittlerweile der vom BFM er-
hältlich gemachte Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend die Dienst-
reise der Vorinstanz nach Sri Lanka im Jahre 2010 bekannt sei, und
nahm gleichzeitig den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die
diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers vom 23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu
den Akten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Zusam-
menfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka übermittelt,
und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 4. Juni 2012 eine Stel-
lungnahme einzureichen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
4. Juni 2012 nahm der Beschwerdeführer – unter Beilage zahlreicher
Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat – zum Dienstreisebe-
richt des BFM Stellung (vgl. auch oben Buchstabe K. dieses Urteils).
Die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxis-
änderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen wurden, gingen unter ande-
rem auf die Dienstreise vom September 2010 zurück, womit sich die an-
gefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die entspre-
chend gewonnenen Informationen abstützte. Diesbezüglich wäre das
BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewe-
sen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse entsprechend offenzule-
gen, nicht jedoch in allfällige weitere Länderinformationen Einsicht zu ge-
währen (vgl. dazu die oben erwähnten Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011).
4.2.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und den sich daraus erge-
benden Mitwirkungsrechten und Informationsansprüchen (vgl. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) verletzte. Dieser An-
spruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätz-
lich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkun-
D-2742/2011
Seite 15
gen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE
2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von einer
entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtspre-
chung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der
Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein-
stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung
nicht besonders schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheid-
reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt
werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5688/2012
vom 18. März 2013 E. 6.1.3; BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Hei-
lung die Ausnahme bleiben soll). Da die festgestellte Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht besonders schwerwiegender Natur ist, dem Be-
schwerdeführer der Dienstreisebericht der Vorinstanz vom 22. Dezember
2010 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mit Verfügung vom
18. Mai 2012 zugestellt wurde und er in seiner Eingabe vom 4. Juni 2012
ausführlich dazu Stellung nahm, ist unter Berücksichtigung der vollen
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts der festgestellte Verfahrens-
mangel als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt
– wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus erstellt ist und
es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Der dementsprechende
Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, insbesondere zur Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka, kann offen bleiben, ob die in der Eingabe
vom 4. Juni 2012 enthaltene Kritik am Zustandekommen und am Inhalt
des Dienstreiseberichts zutreffend ist.
4.2.3 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf,
weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheits-
lage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt ha-
be und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass ei-
D-2742/2011
Seite 16
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten
Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsicht-
lich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässli-
cher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es
diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und
Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka
im Zeitpunkt seines Entscheides aus den in der Verfügung dargelegten
Gründen als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, das
BFM hätte ihn vor Erlass des angefochtenen Entscheides erneut zu sei-
ner aktuellen Gefährdungssituation befragen müssen, zumal die letzte
Anhörung zu den Asylgründen Ende des Jahres 2009 stattgefunden ha-
be, kann dieser Rüge nicht gefolgt werden. Asylsuchende sind einerseits
als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflich-
tet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Be-
weismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1
VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch anzunehmen sind,
soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Von der Ab-
nahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden,
wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich un-
tauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder –
gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den Akten bereits ge-
nügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165
Rz. 3.144). Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung
vom 7. Dezember 2009 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen
äussern. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend
erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act.
A9/12 S. 10 unten). Der Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer
Verfügung weder den Eingang weiterer Beweismittel abwartete, mit wel-
chen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in
schriftlicher Form auf seine aktuelle Gefährdungssituation und auf allfälli-
ge neue Gefährdungselemente hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist
D-2742/2011
Seite 17
zur Einreichung derselben ansetzte, stellt daher ebenfalls keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dar. Das Bundesverwaltungsgericht äusser-
te sich im Übrigen ein halbes Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfü-
gung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE
2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka, nahm eine Anpassung sei-
ner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor und stimmte mit derjenigen
des BFM im Ergebnis weitgehend über. Inwiefern das BFM mit seinem
Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der
insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in
diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
4.3 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach
Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länder-
urteils zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich
einlässlich mit den Gruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs
noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer weist – nach Beendigung der Kriegshandlungen –
kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat.
4.3.1 Vorweg ist der Rüge, wonach sich die Vorinstanz bezüglich des Vor-
falls vom (...) auf einen einzigen Widerspruch beziehe, er diesen Wider-
spruch bei der Anhörung korrigiert habe und es sich dabei zudem um ei-
ne vernachlässigbare Kleinigkeit handle, zumal sich das BFM damit zwar
auf einen sehr zentralen Punkt beziehe, diesen aber zugleich gar nicht in
die Sachverhaltsprüfung einbeziehe, entgegenzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer bei der Anhörung auf Vorhalt mit seiner Bestätigung, wo-
nach er am (...) alleine auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei (vgl.
act. A9/12 S. 8 unten), nicht gelingt, den von der Vorinstanz zu Recht und
mit zutreffender Begründung festgestellten Widerspruch plausibel zu ent-
kräften. Zudem kann – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusser-
ten Ansicht – auch ein Widerspruch in einem zentralen Punkt ausreichen,
um die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Sachverhaltselements zu er-
schüttern, da das in Frage stehende Ereignis letztlich ursächlich für die
Flucht des Beschwerdeführers und die weitergehende behördliche Suche
nach seiner Person gewesen sein soll. Widersprüche dürfen denn auch
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen
D-2742/2011
Seite 18
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dabei ist hinsichtlich der Rüge, die
Vorinstanz habe diesen zentralen Punkt gar nicht in die Sachverhaltsprü-
fung einbezogen, zu beachten, dass sich die Vorinstanz vorliegend in ih-
rer Argumentation, welche zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht ausschliesslich auf den erwähnten Widerspruch stützte, son-
dern auch die Asylrelevanz der Fluchtvorbringen gemäss Art. 3 AsylG
prüfte. Dabei war das BFM nicht gehalten, das bereits als unglaubhaft er-
kannte Sachverhaltselement noch unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG
einer Prüfung zu unterziehen. Für die korrekte Beurteilung des Vorfalls
vom (...) durch die Vorinstanz spricht, dass sich der Beschwerdeführer in
der Befragung recht ausführlich zur erwähnten Begebenheit äusserte und
dabei wiederholt vorbrachte, mit einem Freund respektive zu zweit unter-
wegs gewesen zu sein, wobei die Soldaten die in ihren verlorenen Bü-
chern enthaltenen Namen festgestellt hätten, um bei der ausführlichen
Anhörung beim BFM im Rahmen der freien Erzählung und sogar auf ex-
plizite Nachfrage darauf zu beharren, alleine unterwegs gewesen zu sein
(vgl. act. A2/10 S. 5, A9/12 S. 5 und 8). Unter diesen Umständen braucht
auf den weiteren Einwand nicht weiter eingegangen zu werden, wonach
sich das BFM bei seiner Argumentation zum fehlenden zeitlichen und
sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Ereignis-
sen und der Ausreise einzig auf den Vorfall im (...), nicht aber auf das
zweite Ereignis im (...), welches es völlig ausser Acht lasse, bezogen ha-
be.
4.3.2 Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist zu-
nächst festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
(Nennung von Art und Dauer der Tätigkeit) gearbeitet habe, nicht in ei-
nem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich
bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht
davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betäti-
gung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen naheste-
hender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich
zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss.
Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, er werde in Sri
Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen und
unterstehe als solcher einem erhöhten Risiko, potenzielles Opfer von
Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden.
4.3.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine
D-2742/2011
Seite 19
ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen
Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka verbessert. Namentlich hinsichtlich
der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit hat sich indessen die
Menschenrechtslage gleichzeitig weiter verschlechtert (vgl. BVGE
2011/24 E. 7.6 S. 493). Personen, die einer Verbindung zu den LTTE ver-
dächtigt werden, gehören gemäss der oben erwähnten Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogrup-
pe. Der Beschwerdeführer weist jedoch keinerlei Profil auf, das darauf
schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissi-
dent oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer an-
derweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war selbst nie politisch
aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tami-
lischen Rebellenorganisationen, kannte keine Namen von irgendwelchen
Angehörigen der LTTE und arbeitete für diese Organisation auch nicht
(vgl. act. A9/12 S. 6). Zudem seien er und sein Kollege am (...) von Mili-
tärangehörigen nur deshalb kontrolliert worden, weil sie die letzten im
College anwesenden Studenten gewesen seien, und man habe sie aus-
schliesslich wegen ihrer Eigenschaft als Studenten im Militärcamp wäh-
rend eines halben Tages festgehalten, worauf sie bedingungslos freige-
lassen worden seien (vgl. act. A9/12 S. 4 ff.). Angesichts des Umstandes,
dass die im Anschluss an den Vorfall vom (...) geltend gemachte Suche
der sri-lankischen Sicherheitskräfte nach ihm als unglaubhaft zu qualifi-
zieren ist, ist auszuschliessen, dass er aufgrund dieses Zwischenfalls von
den sri-lankischen Behörden als verdächtiger Terrorist registriert wurde.
4.3.4 Der Beschwerdeführer bringt nun auf Beschwerdeebene erstmals
vor, entgegen seinen bisherigen Aussagen habe er in seiner Zeit als Stu-
dent Verbindungen zu den LTTE gehabt und weise daher ein politisches
Profil auf. Konkret habe er Informationen über Mitstudenten sammeln und
diese an die LTTE weiterleiten müssen. Seine Kontaktperson der Bewe-
gung sei ebenfalls als Student am (Name der Schule) eingeschrieben
gewesen. Es stelle daher keinen Zufall dar, dass die Soldaten im (...) ge-
nau ihn und seinen Kollegen festgenommen und unter Druck gesetzt hät-
ten, um Aussagen über Mitstudenten mit Verbindungen zu den LTTE zu
machen. Er habe anlässlich der Asylbefragung aus persönlichen Gründen
nicht über diese Tätigkeiten berichten können. Es sei ein bekanntes Phä-
nomen, dass ehemalige Mitglieder der LTTE – insbesondere wenn sie
nachrichtendienstliche Tätigkeiten ausgeübt hätten – erst dann über ihre
wahren Aktivitäten berichteten, wenn die Situation für sie ausweglos er-
scheine oder sie sich von der Vergangenheit losgesagt hätten. Dies des-
D-2742/2011
Seite 20
halb, weil sie während Jahren daraufhin konditioniert würden, nichts über
ihre Tätigkeit für eine verbotene Organisation preiszugeben. Diese Aus-
führungen vermögen jedoch insgesamt nicht zu überzeugen und sind
aufgrund nachfolgender Erwägungen als nachgeschoben zu werten,
weshalb sie einen blossen Versuch darstellen, die Asylvorbringen nach-
träglich an einen asylrelevanten Sachverhalt anzupassen. So ist zunächst
festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf
seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, wobei er für
seine Aussagen die Verantwortung trage und insbesondere unwahre An-
gaben negative Konsequenzen für ihn haben könnten. Zudem wurde ihm
die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen zur
Kenntnis gebracht, wobei insbesondere seine Aussagen nicht an die hei-
matlichen Behörden weitergeleitet würden (vgl. act. A9/12 S. 2). Es er-
staunt daher, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht
bereits früher respektive im Rahmen einer der Befragungen Angaben zu
seiner Tätigkeit für die LTTE machte. So ist es logisch nicht nachvollzieh-
bar, dass er wissentlich für sein Asylgesuch bedeutsame Angaben hätte
verschweigen sollen, begab er sich doch mit dem Ziel in die Schweiz, um
Schutz vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erlangen.
Ausserdem ist – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten An-
sicht – aus den Akten nirgends ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
Mitglied der LTTE gewesen wäre. Zudem ist – soll der Argumentation des
Beschwerdeführers gefolgt werden – wohl davon auszugehen, dass er
seine Lage als aussichtslos taxiert haben muss, zumal er aus seiner
Heimat ausreiste, um in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu erhalten.
Dann hätte jedoch kein Anlass mehr bestanden, seine Tätigkeit für eine
verbotene Organisation weiterhin zu verschweigen. Unter diesen Um-
ständen bleiben die ebenfalls erstmals auf Beschwerdeebene geltend
gemachten und an den oben dargelegten, jedoch als nachgeschoben zu
erachtenden Ausführungen anknüpfenden Vorbringen, wonach drei
Schulkollegen alle ebenfalls Kontakte zu seinem Verbindungsmann am
College gehabt hätten, aber zwei davon mittlerweile verhaftet und der
Dritte getötet worden sei, ebenso unbehelflich. Die in diesem Zusam-
menhang gestellten Anträge einer erneuten Befragung zu den Asylgrün-
den sowie der Einräumung einer Beweismittelfrist, um Belege zur Verhaf-
tung seiner Kollegen nachzureichen, sind daher abzuweisen (antizipierte
Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2 S.357).
Zudem war den Sicherheitskräften seine Adresse und der ständige Auf-
enthalts- respektive Arbeitsort offensichtlich bekannt, zumal an seinem
Arbeitsort immer wieder Razzien durchgeführt worden seien, wobei er
D-2742/2011
Seite 21
selber persönlich von drei solcher Razzien betroffen gewesen sei, in de-
ren Verlauf man ihn den Akten zufolge nicht weiter behelligt habe. Die sri-
lankischen Behörden hätten sich des Beschwerdeführers demnach prob-
lemlos bemächtigen können, wäre er tatsächlich ernsthaft in deren Visier
gestanden. In diesem Zusammenhang wird mit Blick auf die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachte mutmassliche Suche nach ihm durch
Angehörige des CID oder Angehörige einer unbekannte Gruppe, so
letztmals im (...), nicht ersichtlich, weshalb diese über (...) Jahre nach der
angeführten Kontrolle und Haft im Militärcamp nach dem Beschwerdefüh-
rer fahnden sollten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizeri-
sche Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern
vermögen die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka in
den Jahren (...) und (...) erlittenen psychischen und physischen Beein-
trächtigungen, von denen der Beschwerdeführer im Rahmen der Kon-
trollmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte betroffen
worden sein soll, heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu be-
gründen. Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den
Schluss zu, dass er das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in ir-
gendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei er eigenen An-
gaben zufolge einerseits mit einem vom Agenten beschafften Reisepass,
der sein Foto enthalten habe, über den gut bewachten internationalen
Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist (vgl. act. A9/12 S. 10).
Andererseits soll sich im Widerspruch dazu gemäss den Ausführungen in
der Befragung nicht sein eigenes Foto im verwendeten Reisepass befun-
den haben. Es ist diesbezüglich zu bezweifeln, dass keiner der Grenzbe-
amten gemerkt haben soll, dass es sich bei der auf dem Foto befindlichen
Person nicht um ihn gehandelt habe, obwohl er den Pass insgesamt drei
Mal habe vorweisen müssen (vgl. act. A2/10 S. 7).
Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen
an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt
zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang
registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber
tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Re-
fugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; : "Sri
Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka …") nicht um ein allge-
meines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive
der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht
eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen.
D-2742/2011
Seite 22
4.4 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun
vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, wes-
halb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwer-
deebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen, wonach der Beschwerdeführer seit dem (...) exilpolitische
Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt habe. In diesem Zusammenhang habe
er in der Schweiz mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und er
werde versuchen, mittels Einreichung von Fotos diese Aktivitäten zu be-
legen. Ausserdem würden an seinem Wohnort in der Schweiz und dessen
Umgebung Tamilen leben, welche sich im Rahmen der EPDP betätigten.
Er werde von diesen regelmässig beobachtet und sein Name sei diesen
Personen bekannt. Er gehe davon aus, dass seine Unterstützung für die
LTTE über diese Angehörigen der EPDP den sri-lankischen Behörden
bekannt geworden sei. Diese Umstände stellten weitere Gefährdungs-
elemente für ihn dar.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
5.2.1 Mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2012 brachte
der Beschwerdeführer lediglich vor, er habe in der Schweiz mehrmals an
Demonstrationen in (...) und (...) sowie wiederholt am tamilischen
Heldengedenktag teilgenommen. Es sei anzunehmen, dass er von den in
der Schweiz lebenden Anhängern der EPDP, die im und in der Umgebung
seines Wohnortes lebten, bei der Teilnahme an solchen Veranstaltungen
beobachtet und anschliessend an die sri-lankischen Behörden gemeldet
worden sei.
D-2742/2011
Seite 23
5.2.2 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch
die Teilnahme an Demonstrationen und am tamilischen Heldengedenktag
einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt, ist Folgendes festzustellen:
Der Beschwerdeführer machte im genannten Zusammenhang weder ir-
gendwelche Angaben zu den konkreten Anlässen, an welchen er teilge-
nommen haben will, noch führte er aus, welches dabei seine eigene indi-
viduelle Funktion gewesen sein soll. Zudem vermag er diese angeblichen
Aktivitäten durch keinerlei Belege zu dokumentieren, obwohl er diese seit
mehreren Jahren respektive seit (...) ausübe. Zwar führte er in seiner
Stellungnahme vom 4. Juni 2012 aus, er werde versuchen, sein exilpoliti-
sches Engagement mittels Fotos zu belegen, und ersuchte diesbezüglich
sinngemäss um die Einräumung einer Beweismittelfrist. Vorliegend be-
steht jedoch angesichts der dem Beschwerdeführer seit Einreichung sei-
nes Asylgesuchs bekannten Mitwirkungspflicht, wonach er den von ihm
vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu belegen
hat, keine Veranlassung, ihm eine solche Beweismittelfrist anzusetzen.
So erachtete er es offenbar trotz Kenntnis seiner Verfahrenspflichten
während der mittlerweile angeblich über (...) Jahre dauernden Aktivitäten
weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren, wo
er sich durch einen im Asylrecht tätigen professionellen Rechtsvertreter
vertreten lässt, für nötig, entsprechende Unterlagen einzureichen. Ange-
sichts dessen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe sich persönlich
in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren
würde. Zudem erweisen sich die in diesem Zusammenhang vorgebrach-
ten Hinweise auf in seiner Wohnregion lebende Tamilen, welche sich für
die EPDP betätigten, ihn beobachteten und vermutlich seinen Namen den
sri-lankischen Behörden weitergeleitet hätten, als unbelegte Parteibe-
hauptungen und blosse Mutmassungen. Somit liegen keine Anhaltspunk-
te dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen
Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt sein könnte. Auch aus diesem Grund ist seine Flüchtlingseigen-
schaft zu verneinen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 24
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR
hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden
müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Fakto-
ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten,
jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande
herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weite-
ren Hinweisen).
7.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.3 und 5.3). Da der Beschwerdeführer
nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer
Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimat-
land drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erschei-
nen.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2011 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskon-
trolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr ge-
kommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka lau-
fend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum
Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lan-
ka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des
Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unter-
schiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle
der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna
oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche
weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von der LTTE kontrol-
lierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor
als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus
C._______ (B._______-Distrikt). In Anbetracht obiger Ausführungen sei
vorliegend die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers zu
bejahen, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch indivi-
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duelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. So
handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann,
der die letzten Jahre vor seiner Ausreise im Jahre (...) in C._______
wohnhaft gewesen sei. Auch sei er (...) von Beruf und habe in seiner
Heimat von (...) bis (...) als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Darüber hin-
aus würden seine Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern in
C._______ leben, womit er dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Aus-
serdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
7.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer verbesserten Sicherheitslage auszu-
gehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsen-
tiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und
Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya
sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts
südlich von Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weit-
gehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar.
In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu-
mutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem
Beschwerdeführer – wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus
der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grund-
sätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann,
dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug
auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der
betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück
oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass
sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglich-
keit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der
Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu
prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 – 13.3 S. 511 ff.).
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7.3.4 Den Akten zufolge war der aus B._______ stammende Beschwer-
deführer die letzten (...) Jahre vor seiner Ausreise in C._______
(B._______-Distrikt) wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben zufolge ei-
nige seiner nächsten Familienangehörigen (Eltern, vier Geschwister)
noch immer in C._______, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungs-
netz hat. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine (...)-jährige
Schulbildung bis zum (Nennung Beruf) (ohne Abschluss) und entspre-
chende mehrjährige Berufserfahrungen (vgl. act. A2/10, S. 3). Es ist
demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird.
Auch wenn er seit Dezember 2008 landesabwesend war, bestehen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 In Anbetracht der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen steht
es dem Beschwerdeführer offen, sich allenfalls um Nachzug zu seiner
Ehefrau zu bemühen.
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorste-
hend in E. 4.2.1 und 4.2.2 aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfü-
gung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser
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Mangel wurde zwar geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonfor-
men Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil er-
wachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1
S. 680 f. m.H.a. EMARK 2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit gegenstandslos.
9.2 Aufgrund des soeben Gesagten wäre dem Beschwerdeführer trotz
des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich
mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, für die ihm aus der
Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten (vgl. BVGE
2008/47 E. 5.2 S. 681) respektive für diejenigen Aufwendungen, die auf
die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzufüh-
ren sind, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Jedoch wurde im oben
erwähnten Verfahren D-3747/2011 (vgl. Bst. J.) festgehalten, dass – als
Ergebnis einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V
des Bundesverwaltungsgerichts – mit der in diesem Verfahren für die
festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs zugesprochenen Partei-
entschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gab-
riel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiere und in welchen der
gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise
des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt worden sei oder
künftig gestellt werde, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Ver-
tretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten sei. Dem-
entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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