B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2741//2012
D-2742/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (…)
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am
23. November 2011 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche einreichten.
Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 7. Dezember 2011
im EVZ F._______ befragt (Kurzbefragung) und am 22. März 2012 in
G._______ angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung der Asylgesuche machten sie im Wesentlichen gel-
tend, sie seien Roma und hätten vor ihrer Ausreise aus Serbien mit ihren
Kindern in der Stadt H._______ gewohnt. Im Jahre 2006 habe der Be-
schwerdeführende 1 für die Beerdigung seines Vaters Geld von einem
Kreditgeber ausgeliehen. Dieser habe die Zinsen auf dem Darlehen in der
Folge drastisch erhöht und verlange nun den zehnfachen Betrag zurück.
Ihnen sei es nicht möglich, die geforderte Summe zu bezahlen, weshalb
der Kreditgeber die Familie bedroht habe. Der Beschwerdeführende 1
habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet, weshalb gegen den
Kreditgeber ein Verfahren eröffnet worden sei. Bevor jedoch ein Gerichts-
urteil ergangen sei, seien sie am 22. November 2011 zusammen mit ihren
Kindern in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführende 1 brachte anlässlich der Befragungen in Ergän-
zung dazu vor, im Jahre 2007 habe er für einen Wahlkandidaten der Ro-
ma-Union Wahlkampf betrieben. Nachdem dieser die Wahlen gewonnen
habe, habe er seine Wahlversprechen jedoch nicht eingehalten, weshalb
er (Beschwerdeführende 1) von der Roma-Bevölkerung unter Druck ge-
setzt worden sei.
Die Beschwerdeführende 2 machte anlässlich der Befragungen zusätzlich
geltend, ihr Ehemann sei wegen der Probleme mit dem Kreditgeber unter
grossem Stress gestanden. Er habe sie geschlagen und psychisch malt-
rätiert, weshalb sie sich habe scheiden lassen wollen. Sie habe mehrmals
die Polizei verständigt. Wegen der Eheprobleme habe sie zwei Selbst-
mordversuche unternommen. Sie sei in ein Spital eingewiesen worden,
wo sie einer Sozialarbeiterin gesagt habe, sie wolle in ein Frauenhaus. Es
sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass es keinen Platz für sie in diesem
Frauenhaus gebe. Daraufhin sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe
mit ihrem Mann eine Ehetherapie beginnen wollen. Doch sei ihnen auch
dies verweigert worden. Anschliessend hätten sie sich zusammengerauft
und seither gehe es wieder gut in der Ehe.
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Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die akten-
kundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verfahren vor der Vorinstanz
unter anderem einen Auszug aus dem Eheregister, mehrere Auszüge aus
dem Geburtsregister, mehrere Staatsangehörigkeitsausweise, ein fremd-
sprachiges Schreiben der Roma-Union sowie diverse fremdsprachige
medizinische Dokumente zu den Akten.
B.
B.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 30. April 2012 – eröffnet am 2.
Mai 2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b In der den Beschwerdeführenden 1 betreffenden Verfügung wurde
von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dieser mache geltend, er
werde von seinem Kreditgeber bedroht, da er diesem den Kredit nicht zu-
rückzahlen könne. Er habe ihn bei der Polizei angezeigt und es sei ein
Gerichtsverfahren gegen den Kreditgeber eröffnet worden. Vorliegend sei
festzuhalten, dass der serbische Staat grundsätzlich schutzfähig und
schutzwillig sei. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammenhang allerdings,
dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit all seiner
Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren; vom Staat
könne folglich keine faktische Garantie für langfristigen individuellen
Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden.
Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-
infrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugäng-
lich sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems
auch individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend
klarerweise gegeben. Zusammenfassend sei demnach vom Vorhanden-
sein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen.
Deshalb seien die geltend gemachten, respektive befürchteten Übergriffe
des Kreditgebers auf den Beschwerdeführenden 1 im vorliegenden Fall
nicht asylrelevant. Die weiteren Probleme betreffend seine Aktivität für die
Roma-Union bezögen sich auf das Jahr 2007. Der Beschwerdeführende
1 sei mittlerweile nicht mehr Mittglied der Roma-Union. Im Übrigen seien
seine Probleme nicht derart intensiv gewesen, dass sie einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirkt und dadurch ein menschenwürdiges Le-
ben in Serbien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hät-
ten. Somit bestehe kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen
den Vorbringen und der Ausreise des Beschwerdeführenden 1. Seine
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Asylvorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
B.c In der die Beschwerdeführenden 2 bis 5 betreffenden Verfügung wur-
de von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rende 2 habe geltend gemacht, sie habe sich wegen der Gewaltausbrü-
che ihres Ehemannes von diesem scheiden lassen wollen. Sie habe in
einem Frauenhaus Schutz gesucht, sei jedoch abgewiesen worden, da es
keinen Platz mehr gehabt habe. Sie meine, sie sei abgewiesen worden,
da sie der Minderheit der Roma angehöre. Sie habe auch die Polizei ge-
rufen, die zu ihnen nach Hause gekommen sei und mit dem Ehemann ge-
redet habe. Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betref-
fe, sei festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die
Situation der ethnischen Minderheiten entspannt habe. Am 25. Februar
2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich dabei um einen gesetzlichen
Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehöri-
gen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als nati-
onale Minderheit anerkannt worden. Das Minderheitengesetz gewähre
den Minoritäten verschiedene Rechte, insbesondere das Recht auf
Schulbildung in ihrer Muttersprache. Vereinzelte Übergriffe durch Drittper-
sonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Al-
lerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine
asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat sol-
che Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch
in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es
könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit
niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz
wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die
Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und
die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbi-
sche Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Auch
wenn – gerade in patriarchalischen Gesellschaftsstrukturen – erfahrungs-
gemäss die Bereitschaft der Behörden, sich in Familienkonflikte einzumi-
schen, nicht gross sei, könne deswegen nicht kausal auf den fehlenden
Schutzwillen des Staates geschlossen werden. Für die Beurteilung des
effektiven Schutzes durch den Staat werde grundsätzlich vorausgesetzt,
dass die Beschwerdeführende 2 im Heimatland um Schutz nachgesucht
habe beziehungsweise eine Anzeige erstattet worden sei. Im vorliegen-
den Fall habe die Polizei angemessen reagiert, als die Beschwerdefüh-
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rende 2 sie kontaktiert habe. Die Beschwerdeführende 2 habe zwar ge-
meint, die Polizei sei lediglich zu ihr nach Hause gekommen und danach
wieder gegangen. Jedoch habe die Beschwerdeführende 2 ihren Ehe-
mann nicht angezeigt, weshalb die Polizei auch nicht zu einem weiterge-
henden Vorgehen verpflichtet gewesen sei. Da demnach vom Vorhan-
densein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen
sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht
asylrelevant.
Die Beschwerdeführende 2 habe im Weiteren geltend gemacht, sie sei
wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht in einem Frauenhaus aufge-
nommen worden. Gemäss den gesicherten Erkenntnissen des BFM gebe
es in Serbien staatliche Frauenhäuser und etliche, welche von ausländi-
schen NGO's geführt würden. Diese seien verpflichtet, alle Frauen aufzu-
nehmen. Frauen, welche Opfer von Gewalt geworden seien, würden in
der Regel durch eine Sozialarbeiterin überwiesen. Dies sei auch im vor-
liegenden Fall geschehen. Ausserdem gebe es spezifische Frauenhäuser
und Beratungsstellen für Roma-Frauen. Deshalb könne dem Vorbringen,
dass die Beschwerdeführende 2 nur wegen ihrer ethnischen Zugehörig-
keit von einem Frauenhaus abgewiesen worden sei, nicht gefolgt werden.
Im Übrigen möchte sich die Beschwerdeführende 2 im Moment nicht
mehr von ihrem Ehemann scheiden lassen. Ihre Eheprobleme hätten sich
bereits vor ihrer Ausreise verbessert und seit sie in der Schweiz seien,
hätten sie keine Probleme mehr. Die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den 2 hielten somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG, noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG stand. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren
Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 18. Mai 2012 (Post-
stempel: 19. Mai 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die negativen Verfügungen des BFM und beantragten sinngemäss,
es sei in Gutheissung der Beschwerde ihre Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und die Asylgesuche gutzuheissen. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 23. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie könn-
ten den Ausgang der Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten.
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Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführen-
de 1 sowie die Beschwerdeführenden 2 bis 5 je einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– bis zum 7. Juni 2012 zu bezahlen hätten.
E.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 31. Mai 2012) machten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie könnten die geforderten
Beträge nicht bezahlen und stellten sinngemäss ein Gesuch um Erlass
der verlangten Kostenvorschüsse.
Der Eingabe lagen zwei Fürsorgebestätigungen vom 30. Mai 2012 bei.
F.
Mit Zwischenverfügungen vom 4. Juni 2012 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Erlass der Kostenvor-
schüsse ab und verfügte, dass die einverlangten Kostenvorschüsse von
je Fr. 600.– bis zum 7. Juni 2012 zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen seien.
G.
Am 7. Juni 2012 gingen die Kostenvorschüsse bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet demnach endgültig.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie
aus prozessökonomischen Gründen sind die Beschwerdeverfahren be-
züglich des Beschwerdeführenden 1 (Ehemann/Vater) und der Be-
schwerdeführenden 2 bis 5 (Ehefrau/Kinder) zu vereinigen, weshalb im
vorliegenden Urteil über beide Beschwerdeverfahren befunden wird.
1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerden ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
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chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwer-
deführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant
sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. die Ziffern I, Bst. B.b
und B.c vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht
geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken,
zumal diesen keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind. Die
nunmehr geltend gemachte Behauptung, wonach der Kreditgeber den
Beschwerdeführenden 1 bei der Polizei angezeigt habe, woraufhin ein
Gerichtsverfahren gegen ihn (Beschwerdeführenden 1) eröffnet worden
sei, welches er unterdessen verloren habe, ist als unglaubhaft zu erach-
ten, da der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen Derartiges
mit keinem Wort erwähnte, sondern vielmehr geltend machte, er habe bei
der Polizei Anzeige gegen den Kreditgeber erstattet, weshalb gegen die-
sen ein Verfahren eröffnet worden sei (BFM-Akten A 14/10 S. 5 ff.). So-
weit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift vorbringen, sie
fürchteten sich bei einer Rückkehr nach Serbien vor der Belgrader Mafia,
ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher
unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal sie solches anlässlich der Befragun-
gen mit keinem Wort erwähnten. Abgesehen davon wäre es ihnen bei ei-
ner Bedrohung durch die Mafia möglich, bei den serbischen Behörden um
Schutz zu ersuchen.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG er-
litten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im
Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchten müssten. Die Beschwerde-
führenden vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den einge-
reichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen,
weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat dem-
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nach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver-
neint und deren Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
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niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund
der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen
nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückschiebung in ihr Heimatland eine derartige Gefahr droht. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage
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der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem
publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert (vgl.
BVGE 2009/51). Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Dis-
kriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer
Sicht sei allgemein schwierig. Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen
auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie
Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen
diese jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches einen Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2009 vom 13. November 2009).
7.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass viele nahe Verwandte (Eltern, Ge-
schwister, Onkel, Tanten) der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Serbien
leben (A 5/14 S. 5, A 6/14 S. 5), so dass die Beschwerdeführenden über
ein familiäres Beziehungsnetz in diesem Land verfügen. Zudem besitzt
der Beschwerdeführende 1 in H._______ ein grosses Haus (A 14/10 S.
2), das die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Serbien bewohnt
haben und in das sie zurückkehren können. Überdies verfügt der Be-
schwerdeführende 1 über Berufserfahrung als (…) und als (…), weshalb
anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich in-
tegrieren und für sich und seine Familie sorgen. Bei der Integration wer-
den die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unter-
stützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Ser-
bien leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg
in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist
darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den, insbesondere die Beschwerdeführende 2 (vgl. A 15/13 S. 11), unter
keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb einer
Rückkehr nach Serbien auch keine medizinischen Gründe entgegenste-
hen. Die Beschwerdeführende 2 kann ihre allenfalls immer noch vorhan-
denen psychischen Probleme – falls nötig – in ihrer Heimat weiterbehan-
deln lassen, zumal die medizinische Grundversorgung in Serbien gewähr-
leistet ist. Sollten gravierende Eheprobleme auftreten, ist es ihr überdies
zumutbar, sich für Unterstützung an die entsprechenden staatlichen Stel-
len oder an die vorhandenen privaten Organisationen zu wenden.
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Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist daher insgesamt als zu-
mutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
den sind nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit den am 7. Juni 2012 in derselben
Höhe geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit den am 7. Juni 2012 von den Beschwer-
deführenden zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleiste-
ten Kostenvorschüssen verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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