B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2742/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
und deren Kinder
2. B._______,
3. C._______,
Pakistan,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / (...).
D-2742/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat zusammen mit B._______ am 7. September 2014 und reiste
auf dem Luftweg über D._______ nach E._______. Von dort gelangten sie
am 9. September 2014 (...) illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte die
Beschwerdeführende 1 für sich und ihr Kind in F._______ um Asyl nach.
Am 17. September 2014 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) eine erste Befragung (BzP) statt. Am 23. März 2015 wurde die
Beschwerdeführende 1 im EVZ G._______ durch das Bundesamt in An-
wendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört (An-
hörung).
A.b Die Beschwerdeführende 1 machte betreffend ihre Herkunft geltend,
sie sei ethnische (...) und in H._______, Gebiet I._______, Distrikt
J._______, geboren worden. Sie habe die Schule bis zur (...) Klasse be-
ziehungsweise bis zur (...) oder (...) Klasse in der Nähe von H._______
besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, weil sie (...). Ihr Vater sei vor
(...) Jahren, ihre Mutter (...) 2011 und (...) 2008 verstorben. Sie habe bis zu
ihrer (...) Heirat am (...) 2009 in H._______ gelebt. In der Folge habe sie im
(...) Gehminuten von H._______ entfernten K._______ gewohnt, bis sie –
an das genaue Datum erinnere sie sich nicht – zu ihrem Ehemann nach
L._______ gezogen sei, welcher als Armeeangehöriger vor einiger Zeit
dorthin versetzt worden sei, wo sie bei ihm im (...) in M._______ gewohnt
habe. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass er Soldat bei (...), bei der Einheit
(...), sei. Ihr Ehemann sei ein Einzelkind gewesen, dessen Vater vor (...)
und dessen Mutter vor (...) Jahren verstorben seien.
Als Fluchtgründe führte sie gemäss den Aussagen anlässlich der BzP aus,
dass ihr Ehemann einige Personen, die für die Taliban als (...) tätig gewe-
sen seien, habe verhaften lassen, woraufhin er von den Taliban bedroht
worden sei. Diese Drohungen habe er seinen Vorgesetzten gemeldet, wo-
bei sie (Beschwerdeführende 1) nicht wisse, was diese dagegen unternom-
men hätten. Während der Anhörung führte sie dann aus, ihr Ehemann sei
immer besorgt gewesen, habe sich jedoch ihr gegenüber diesbezüglich nie
konkret geäussert. (...) 2014 habe er das Haus verlassen und sei abends
nicht vom Dienst zurückgekommen. Sie habe mit N._______, einem
Freund ihres Ehemannes und ebenfalls Armeeangehörigen, Kontakt auf-
genommen. Dieser habe sie zunächst beruhigt und ihr später mitgeteilt,
dass bei einem Vorfall zwischen der Armee und den Taliban (...) Soldaten
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verschollen seien. Bei Vorgesetzten beziehungsweise beim Militär- oder
Armeebüro, wo sie zusammen mit N._______ Erkundigungen einzuholen
versucht habe, habe sie keine sachdienlichen Auskünfte erhalten und sei
aufgefordert worden, zu Hause auf ihren Ehemann zu warten. N._______
habe ihr mitgeteilt, dass die Häuser des Quartiers von Männern mit langen
Bärten beobachtet würden und er Angst habe. Auch sie (Beschwerdefüh-
rende 1) habe sich (...) beobachtet gefühlt, jedoch das Haus nicht verlas-
sen wollen beziehungsweise sie habe beim Einkaufen unweit ihres Hauses
(...) bärtige Personen gesehen, von welchen sie schief angeschaut worden
sei. (...) Tage nach dem Verschwinden ihres Ehemannes sei ihr von unbe-
kannter Seite telefonisch mitgeteilt worden, dass man diesen mitgenom-
men habe und beabsichtigt sei, auch sie und ihre Tochter mitzunehmen
und vor aller Augen beziehungsweise vor ihrem Ehemann umzubringen,
wenn sie erwischt würde. Weitere Anrufe habe sie ignoriert. Eine Woche
nach dem ersten Telefonanruf habe ihr N._______ angeboten, zusammen
mit ihm und (...) das Land zu verlassen. Er habe alles, auch (...), organi-
siert. Am 7. September 2014 hätten sie zu (...) O._______ an Bord einer
Maschine von P._______ beziehungsweise einer ihr unbekannten Flugge-
sellschaft verlassen und seien über D._______ nach E._______ gereist,
wo sie sich bis zum 9. September 2014 in einem ihr unbekannten (...) auf-
gehalten hätten. Von dort seien sie (...) zu einem ihr unbekannten(...) ge-
langt. Bevor der Zug losgefahren sei, seien N._______ und (...) ausgestie-
gen.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführende 1 eine
(...) 2009 ausgestellte, bis (...) 2016 gültige Identitätskarte ein. Diese wurde
am 26. März 2015 vom SEM einer internen Überprüfung unterzogen, wobei
keine objektiven Fälschungs- oder Manipulationsmerkmale festgestellt
wurden. Für die Beschwerdeführende 2 wurden keine Identitätspapiere
eingereicht.
A.d Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 teilte das SEM der Beschwerde-
führenden 1 mit, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet worden
sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt
werde.
A.e Am (...) wurde in Q._______ C._______ der Beschwerdeführenden 1
geboren. Dieser wurde in das Asylverfahren einbezogen.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 – eröffnet am 31. März 2015 – stellte
das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und
beauftragte den Kanton R._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden 1 hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb eine Prüfung
auf deren asylrechtliche Relevanz hin unterbleiben könne.
So erstaune trotz geltend gemachter (...) Heirat, dass die Beschwerdefüh-
rende 1 keine substanziierten Aussagen zu ihrem Ehemann und ihrer Ver-
bindung gemacht habe. Dessen Geburtsdatum sei ihr unbekannt, bezüg-
lich dessen Alter habe sie lediglich Vermutungen geäussert und obwohl er
bereits vor ihrer Heirat zur Verwandtschaft gezählt habe, sei sie sich dieser
verwandtschaftlichen Beziehung nicht sicher gewesen. Auch sei sie nicht
in der Lage gewesen, anzugeben, wann er nach L._______ versetzt wor-
den sei, und sich zu seinem damaligen Domizil – einerseits soll er (...) be-
wohnt haben, andererseits habe er im (...) gelebt – zu äussern. Sodann
habe sie wenig und kaum Zielführendes unternommen, um den Ernährer
der Familie und Vater ihres Kindes wieder zu finden. Diesbezüglich leuchte
auch nicht ein, weshalb die Armee sie über den Verbleib des Ehemannes
im Ungewissen hätte lassen sollen. Erstaunlicher als das Angebot von
N._______, zusammen mit diesem und (...) das Land zu verlassen, sei der
Umstand, dass die Beschwerdeführende 1 dieses Angebot angesichts des
nach wie vor ungeklärten Verbleibs ihres Ehemannes angenommen habe,
wobei ihre Antwort für den Fall einer Ablehnung des Angebots keinerlei An-
zeichen einer Gefährdung erkennen lasse. Einerseits habe sie erklärt, dass
in ihrem Heimatland niemand bereit gewesen sei, sie zu schützen, ande-
rerseits habe sie die offiziellen Stellen nicht um Schutz ersucht und dies
damit begründet, dass sie als alleinstehende Frau nichts machen könne
und die Polizei ohne Bestechung nichts unternehmen würde. Sodann er-
scheine absurd, dass der anonyme Anrufer keinerlei Bedingungen gestellt
haben soll, sondern die Beschwerdeführende 1 gewissermassen vorge-
warnt habe. Zudem seien ihre Aussagen zu ihrer schulischen Ausbildung
und zur Tätigkeit ihres Ehemannes widersprüchlich. So soll sich dieser im-
mer Gedanken gemacht, aber darüber mit ihr nie gesprochen und sie auch
nicht über seine Tätigkeit als Soldat informiert haben. Andererseits habe
sie erklärt, ihr Ehemann hätte irgendwie Kontakte zu den Taliban gehabt
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und einige ihrer (...) verhaften lassen, welche ihm daraufhin gedroht hätten.
Schliesslich seien ihre Aussagen im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Beobachtungen durch bärtige Männer und bezüglich der für den
Flug nach E._______ benützten Fluggesellschaft widersprüchlich.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des
Anspruchs der Beschwerdeführenden 1 auf das rechtliche Gehör aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die
Verfügung des SEM vom 27. März 2015 aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei
die Verfügung des SEM vom 27. März 2015 aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom
27. März 2015 bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und
dessen Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit festzustellen.
Schliesslich ersuchten sie um Mitteilung, welches Mitglied des Bundesver-
waltungsgerichts und welche gerichtsschreibende Person mit der Instruk-
tion des Verfahrens betraut sei und welche Mitglieder des Bundesverwal-
tungsgerichts an einem Entscheid mitwirken würden. Gleichzeitig wurden
(...) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden den Erhalt der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der Be-
schwerdeführenden um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie des Ge-
richtsschreibers hinfällig.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
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ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Ge-
samtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführende 1
habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung ihre wahren Fluchtgründe
verschwiegen und stattdessen eine unwahre und konstruierte Geschichte
vorgebracht. Grund hierfür sei, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren un-
verschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die tatsächlichen Fluchtgründe
vorzubringen: So zeigten nämlich die Protokolle der Befragung und der An-
hörung, dass das SEM ihr durch die Art der Befragung/Anhörung gar nicht
die Möglichkeit gegeben habe, die wahren Asylgründe vorzutragen.
Dadurch sei auch ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden.
Das SEM hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführende 1 keiner-
lei Vertrauen in öffentliche Behörden habe und sich nicht bewusst gewesen
sei, dass ihre wahren Fluchtgründe in der Schweiz sehr wohl Gründe für
die Gewährung von Asyl seien, beziehungsweise das SEM hätte zualler-
erst das Vertrauen der Beschwerdeführenden 1 gegenüber den Schweizer
Behörden aufbauen müssen. Sodann habe das SEM die Beschwerdefüh-
rende 1 zwar zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt,
es aber unterlassen, weiter auf ihre psychische Gesundheit einzugehen.
Somit habe die Beschwerdeführende 1 ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt
und seien ihre (wahren) Asylvorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2
VwVG im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Sollte die Verfügung
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Seite 8
des SEM nicht bereits wegen der Verletzung des Anspruchs auf das recht-
liche Gehör aufgehoben werden, müsste die Aufhebung aufgrund der un-
vollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen durch das SEM er-
folgen (vgl. Beschwerde S. […]).
6.2 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz. Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Dessen in Verletzung der Unter-
suchungspflicht ergangene unrichtige und unvollständige Feststellung –
unter anderem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Be-
hörde die betroffenen Personen tatsächlich anhört, die Vorbringen sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt – bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei aber der in
Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 VwVG) findet, der auch die Sub-
stanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört unter
anderem auch, an der Feststellung des Sachverhalts (und zwar von Beginn
an bis zum Abschluss des Verfahrens) mitzuwirken und die Asylgründe
wahrheitsgetreu darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
6.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweisen sich die oben aufgelisteten
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich. Vorweg ergibt
die Überprüfung der Protokolle des erstinstanzlichen Verfahrens, dass we-
der die Befragung noch die Anhörung der Beschwerdeführenden 1 durch
das SEM in irgendwelcher Hinsicht zu beanstanden sind. Namentlich kann
keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführenden 1 keine Gelegen-
heit eingeräumt worden sei, ihren Standpunkt darlegen zu können. Sodann
wurde sie zu Beginn der BzP auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht hinge-
wiesen, wonach sie auf die ihr gestellten Fragen nach bestem Wissen zu
antworten habe, sich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder fal-
sche Angaben sowie gefälschte Dokumente negativ auf den Entscheid
auswirken würden, sie eine grosse Verantwortung für ihre Aussagen trage,
auf welche das SEM den Entscheid stütze, also sowohl für das, was sie
sage, als auch für das, was sie dem SEM verheimliche (vgl. vorinstanzliche
Akten […]). Zu Beginn der Anhörung wurde ihr erklärt, dass deren Ziel das
Sammeln der Fakten sei, die für die Beurteilung des Asylgesuchs und den
Asylentscheid wesentlich seien, und sie dabei die Gelegenheit habe, die
Gründe für ihr Asylgesuch darzulegen. Im Weiteren wurde sie gefragt, ob
sie ihre Rechten und Pflichten, über welche sie mit einem Merkblatt und in
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der BzP bereits orientiert worden sei, kenne, was sie bejahte (vgl. vo-
rinstanzliche Akten […]). Schliesslich wurde ihr das Protokoll am Ende der
Anhörung Satz für Satz vorgelesen und rückübersetzt, worauf sie unter-
schriftlich bestätigte, dass es vollständig sei und ihren freien Äusserungen
entspreche. Die dabei anwesende Hilfswerksvertretung sah sich nicht ver-
anlasst, Beobachtungen der Anhörung, Anregungen für weitere Sachver-
haltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll zu vermerken (vgl. a.a.O.
S. […]). Die Beschwerdeführende 1 muss sich mithin bei ihren protokollier-
ten Aussagen behaften lassen und für diese die Verantwortung tragen. Da-
von, dass ihre tatsächlichen Asylgründe aufgrund der ungenügenden
Wahrnehmung und aufgrund der ungenügenden Befragungstechnik des
SEM nicht erkannt worden seien, kann keine Rede sein.
6.4 Nachdem sich nach dem Gesagten der in der Rechtsmitteleingabe er-
hobene Vorwurf, das SEM habe der Beschwerdeführenden 1 keine Gele-
genheit eingeräumt, ihre Asylgründe darzulegen, als unbegründet erwie-
sen hat, sind diese entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
nicht als verspätete Vorbringen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG im
Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Es erübrigt sich deshalb, auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Da bei die-
ser Aktenlage die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche
Gehör und der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung kei-
nerlei Stütze in den Akten finden, sind die in diesem Zusammenhang ge-
stellten Kassationsanträge abzuweisen.
6.5 Nach dem Gesagten vermögen auch die Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern. Es erübrigt sich deshalb, diese
auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen.
6.6 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwer-
deführenden 1 kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der
Beschwerde, der darin gestellten Beweisanträge (Anhörung der Beschwer-
deführenden 1 durch das Bundesverwaltungsgericht, Ansetzung von Fris-
ten zur Einreichung eines ärztlichen Berichts und Beweismitteln aus Pakis-
tan, Botschaftsabklärung) und der eingereichten Beweismittel unterblei-
ben, da eine solche Prüfung an der vorgenommenen Würdigung des Sach-
verhalts nichts zu ändern vermag. Die Vor-
instanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
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Seite 10
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2014/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wo der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
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Seite 11
Wegweisung nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe o-
der Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefähr-
dung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme,
den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es der Beschwer-
deführenden 1 – wie oben unter Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde
– nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5
S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
In Bezug auf Pakistan herrscht trotz teilweise angespannter Lage keine
Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprechen keine individuellen Gründe
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Seite 12
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nachdem die Be-
schwerdeführende 1 angeblich ihre wahren Fluchtgründe verschwiegen
und stattdessen eine unwahre und konstruierte Geschichte vorgebracht
hat, ergeben sich auch begründete Zweifel an den von ihr geltend gemach-
ten persönlichen Verhältnissen in ihrem Heimatland, insbesondere am gel-
tend gemachten Fehlen eines Beziehungsnetzes und angeblichen Ver-
schwinden ihres Ehemannes. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht der
Asylbehörden findet nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerde-
führenden haben die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch
die Beschwerdeführende 1 zu tragen, indem vermutungsweise nicht davon
auszugehen ist, sie würden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat – auch
unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR
0.107]) im Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 – aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten kann
der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Auffassung – sowohl in genereller als auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar bezeichnet werden.
8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
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Seite 13
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2742/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: