B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2743/2016
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
D-2743/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2008 und flüchtete nach Kenia, von wo aus sie im September 2014
über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangte. Am 11. März
2015, ihrem Einreisetag in die Schweiz, stellte sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort fand am 16. März
2015 die Befragung zur Person (BzP) statt.
A.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 teilte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das Asylge-
such in der Schweiz geprüft werde. Am 29. März 2016 wurde die Be-
schwerdeführerin einlässlich angehört.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus,
sie stamme aus Mogadischu und gehöre dem Clan der C._______ an. Im
Jahr 2005 habe ihr damaliger und demselben Clan angehörender Ehe-
mann einen Angestellten, mit dem er befreundet gewesen und quasi zu-
sammen aufgewachsen sei, wegen eines Missverständnisses im Streit ent-
lassen. Aus Rache sei der Mann daraufhin zu ihr nach Hause gekommen
und habe ihr bei einem gemeinsamen Mittagessen etwas ins Getränk ge-
mischt, woraufhin sie bewusstlos geworden sei. Er habe sie dann miss-
braucht und davon kompromittierende Fotos an ihren Ehemann geschickt.
Daraufhin habe ihr Ehemann sie des Ehebruchs beschuldigt, sie wegge-
schickt und sich von ihr scheiden lassen. Sie habe ihre drei gemeinsamen
Kinder bei ihm zurücklassen müssen und sei zu ihrem Bruder gegangen,
der mittlerweile gestorben sei. Dieser habe sie nach ein paar Tagen eben-
falls fortgeschickt und gedroht, sie als (vermeintliche) Ehebrecherin an die
„Islamischen Gerichte“ (Anmerkung des Gerichts: Union islamischer Ge-
richte [Islamic Courts Union, ICU]) in Mogadischu auszuliefern, sollte sie
Somalia nicht verlassen.
Sie habe sich daraufhin nach D._______ begeben, wo sie unter einer fal-
schen Identität bei einer Familie gelebt und in deren Haushalt gearbeitet
habe. Nachdem auch in D._______ die islamische Gerichtsbarkeit, wie in
ganz Somalia, eingeführt worden sei, sei sie im Jahr 2007 zusammen mit
der Familie, für welche sie gearbeitet habe, nach Kenia geflohen, da sie
Angst davor gehabt habe, dass die Gerüchte über sie bekannt würden.
Nach Vertreibung der „Islamischen Gerichte“ aus D._______ sei sie Ende
2007 dorthin zurückgekehrt.
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Im Jahr 2008 sei dann aber Al-Shabaab (und Hisbul Islam) nach
D._______ gekommen und habe die Macht ergriffen. Da sie Angst vor dem
Bekanntwerden der Gerüchte um sie und vor einer Steinigung durch die
Islamisten gehabt habe, sei sie 2008 nach Kenia ins Flüchtlingslager
E._______ gegangen. Dort sei sie als Flüchtling anerkannt worden. Wegen
der schwierigen Lebensumstände sei sie wenig später ins Flüchtlingslager
F._______ gegangen, wo sie im November 2008 ihren zweiten Ehemann,
welcher dem Clan G._______ angehört habe, kennengelernt habe. Nach
dem Wechsel ins Flüchtlingslager F._______ sei sie im März 2009 zu ihren
Ausreisegründen aus Somalia befragt worden. Hierbei sei ein somalischer
Dolmetscher anwesend gewesen, der nach dem Interview im Flüchtlings-
lager verbreitet habe, sie habe ihren Ex-Ehemann betrogen. Ihr zweiter
Ehemann, der zwar eigentlich über die wahren Umstände ihrer ersten
Scheidung Bescheid gewusst habe, habe sich wegen des Drucks durch
seine Familie nach Aufkommen der Gerüchte sofort von ihr getrennt und
sich von ihr im Juni 2009 scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie von
ihm schwanger gewesen. Im (…) habe sie ihr viertes Kind geboren.
Im Jahr (…) sei sie von der Cousine ihres mittlerweile aus Somalia ausge-
reisten ersten Ehemannes aufgefordert worden, ihre Kinder in Mogadischu
abzuholen, nachdem die Mutter ihres früheren Ehemannes verstorben sei.
Da sie wegen der Al-Shabaab-Miliz Angst davor gehabt habe, nach Moga-
dischu zu gehen, habe sie die Cousine gebeten, ihr die Kinder nach Kenia
zu bringen, was diese (…) gemacht habe.
Da sie es nicht mehr ausgehalten habe, dass im Flüchtlingslager
F._______ wegen der verbreiteten Gerüchte alle schlecht über sie geredet
hätten, und ihre Schwester, die dort ebenfalls gelebt habe, sie wegen der
Gerüchte aufgefordert habe wegzugehen, sei sie schliesslich ausgereist.
Sie habe ihre vier Kinder zu ihrer Schwester gebracht und sei im Septem-
ber 2014 über den Sudan nach Libyen geflohen, wo sie festgehalten und
missbraucht worden und erst gegen Zahlung ihres in H._______ lebenden
Bruders freigekommen sei.
A.d Die Beschwerdeführerin reichte einen in F._______ am 31. Mai 2011
ausgestellten Flüchtlingsausweis sowie eine im Oktober 2014 in Nairobi
ausgestellte somalische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2016 – eröffnet am 9. April 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
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nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg,
schob aber den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit auf.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit Eingabe vom 3. Mai 2016
Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter ersuchte sie um Feststellung der Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zugleich bean-
tragte sie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde. Auch sei das SEM im Sinne vorsorglicher Massnahmen
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen sowie even-
tualiter die Beschwerdeführerin über eine bereits erfolgte Datenweitergabe
mittels separatem Entscheid zu informieren.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 3. Mai 2016 bei.
D.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2016 hielt das Gericht fest, die Be-
schwerdeführerin dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde sowie auf Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführerin werde nicht eingetreten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,
dem Gericht bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter beziehungsweise
welche Rechtsvertreterin ihr amtlich beigeordnet werden solle. Der Antrag,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu unter-
lassen, wurde abgewiesen.
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Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 zeigte die Rechtsvertreterin mit beigelegter
Vollmacht ihre Mandatierung an.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 wurde das Gesuch um Beigabe
einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsver-
treterin gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen. Gleichzeitig
wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 1. Juli 2016 eine
Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
H.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin einen Arztbericht der (…) vom 14. Juni 2016 zu den Akten.
I.
In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 18. Juli
2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
J.
Mit Replik vom 22. August 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin (in-
nert ebenfalls erstreckter Frist) zur vorinstanzlichen Stellungnahme.
K.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten.
L.
Am 2. August 2017 leitete das SEM ein bei ihm eingegangenes Unterstüt-
zungsschreiben einer Drittperson an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte (Formular-)Beschwerde-
schrift beinhaltet in englischer Sprache verfasste Beschwerdeanträge so-
wie deren in deutscher Sprache gehaltene Begründung. Aus prozessöko-
nomischen Gründen wurde darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin zur
Einreichung der Beschwerdeanträge in einer Amtssprache aufzufordern.
Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die geltend gemachten Probleme in Kenia seien für die Beurteilung
des Asylgesuches unwesentlich, da sie sich ausserhalb des Staates, des-
sen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin besitze, zugetragen hät-
ten. Im Übrigen sei aber auf bestimmte Unglaubhaftigkeitselemente hinzu-
weisen, welche die Vermutung zuliessen, dass andere als die genannten
Gründe zur Ausreise aus Kenia geführt hätten. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, dass die Beschwerdeführerin erst nach mehreren Jahren ausgereist
sei, wenn sie tatschlich so unter ihrem vermeintlich schlechten Ruf im
Flüchtlingslager gelitten habe. Dies umso mehr, als sich somalische
Frauen, denen tatsächlich so ein schlechter Ruf anhafte, in Gefahr befän-
den, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Da offensichtlich finanzielle
Gründe die Beschwerdeführerin nicht an einer früheren Ausreise gehindert
hätten, sei die erst mehrere Jahre später erfolgte Ausreise umso befremd-
licher. Auch deute der Umstand, dass sich die ebenfalls in Kenia wohnhafte
Schwester um die vier Kinder der Beschwerdeführerin kümmere, nicht da-
rauf hin, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus ihrem Familienver-
band ausgeschlossen sei. Bestätigt werde dies dadurch, dass der Bruder
aus H._______, mit dem sich die Beschwerdeführerin gemäss den Aussa-
gen der Befragung gut verstehe, aus ihrer Haft in Libyen freigekauft und ihr
ein Mobiltelefon gekauft habe.
Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände, die 2005 zur
Scheidung von ihrem ersten Ehemann geführt hätten, seien zwar von tra-
gischer Natur, jedoch asylrechtlich nicht relevant, da der in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht genügend enge Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht fehle. Für die Ausreise aus Somalia im Jahr 2008 lägen
die Ereignisse zu weit zurück, um noch als unmittelbarer Ausreisegrund zu
gelten. Auch hätten die Ereignisse von 2005 offensichtlich keine unmittel-
baren Auswirkungen mehr auf das Leben der Beschwerdeführerin in
D._______ gehabt, wo sie eigenen Angaben gemäss ohne Probleme habe
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Seite 8
leben können. Auch bestünden aufgrund der Akten keine konkreten Hin-
weise für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wonach ihr wegen des
in Mogadischu Erlebten von Seiten der Al-Shabaab-Milizen zum heutigen
Zeitpunkt asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Weiter vermöge die von
der Beschwerdeführerin geschilderte Bürgerkriegssituation mit der Macht-
ergreifung verschiedener Milizen nicht in eine konkrete flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin zu münden, da es
sich um allgemeine kriegsbedingte Nachteile handle, die eine Vielzahl von
Einwohnern betreffe.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerdeschrift entgegen,
sie könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil das Problem mit ihrem
ersten Ehemann fortbestehe und sowohl ihre Familie als auch die des
früheren Ehemannes glaubten, dass sie ihn betrogen habe. Es sei für sie
zu gefährlich zurückzukehren. Die allgemeine Situation in Somalia sei nach
wie vor gefährlich und die Regierungsstrukturen seien sehr schwach. Sie
habe als alleinstehende Mutter die Situation im Flüchtlingslager F._______
in Kenia nicht mehr ertragen und sei von ihrer Schwester unter Druck ge-
setzt worden, das Land zu verlassen. Momentan kümmere sich ihre
Schwester in Kenia nur um zwei der vier Kinder wegen des schlechten Rufs
der Beschwerdeführerin. Sie sei aus Mogadischu nicht wegen der Bürger-
kriegssituation, sondern wegen des Vorfalles mit ihrem Ex-Ehemann geflo-
hen. Bei einer Rückkehr nach Somalia sei sie in Gefahr, weil sowohl ihre
Familie als auch die des Ex-Ehemannes angedroht hätten, sie von der Al-
Shabab-Miliz steinigen zu lassen, um den eigenen Ruf zu retten.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest
und verneinte die Anwendbarkeit des Grundsatzurteils BVGE 2014/27 auf
den konkreten Fall.
4.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rep-
lik, das Grundsatzurteil BVGE 2014/27 sei sehr wohl auf den vorliegenden
Fall anzuwenden, da bei der Beschwerdeführerin ebenfalls mehrere be-
achtliche Faktoren zusammenfielen, die in ihrer Kombination eine Gefähr-
dung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellten. Zentraler Gefährdungsfak-
tor sei, dass der Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung im Jahr
2005 und dem Vorwurf des Ehebruchs von keinem erwachsenen männli-
chen Familienmitglied Schutz gewährt worden sei. Vielmehr sei ihr von ih-
rem älteren Bruder als damals männlichem Oberhaupt der Familie mit der
Auslieferung an die „Islamischen Gerichte“ gedroht worden und sie habe
aus Mogadischu fliehen müssen, um in einem anderen Landesteil unter
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falscher Identität zu leben. Im Unterschied zum Fall BVGE 2014/27 gehöre
die Beschwerdeführerin zwar keinem Minderheiten-, sondern einem Mehr-
heitsclan an. Allerdings sei bei der Zugehörigkeit zu einem einflussreichen
Mehrheitsclan auch der Aspekt des Schutzwillens der Kernfamilie und des
Clans zu berücksichtigen. Hierbei sei zu beachten, dass weder ihre Kern-
familie noch ihr Clan gewillt sei, der Beschwerdeführerin als vermeintliche
Ehebrecherin Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung seitens staat-
licher, quasi-staatlicher und privater Seite zu gewähren. Gegen den
Schutzwillen ihres Clans spreche auch, dass ihr erster Ehemann, der sie
wegen angeblichen Ehebruchs verstossen habe, demselben Clan ange-
höre. Im Urteil BVGE 2014/27 sei zudem festgestellt worden, dass der so-
malische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei, wenn es um sexu-
elle Übergriffe gegen Frauen und Mädchen gehe. Dies müsse ebenso für
die afrikanischen Schutztruppen im Land gelten. Auch sei der somalische
Staat in der Vergangenheit weder schutzfähig noch schutzwillig gewesen
und sei es auch in Zukunft nicht, um die Beschwerdeführerin vor ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung durch staatliche, quasi-staatliche oder
private Akteure zu schützen, insbesondere, wenn es sich bei den Verfol-
gern um nahe oder entfernte Familienmitglieder eines einflussreichen
Clans handle und kaum zu erwarten sei, dass sich der schwache somali-
sche Staat in eine innerfamiliäre Angelegenheit einmische. Die Beschwer-
deführerin verfüge als alleinstehende, zweifach geschiedene Frau mit vier
Kindern ohne Kontakt zur Familie weder in Somalia noch ausserhalb des
Heimatstaates über ein familiäres Netzwerk, welches schutzfähig und
schutzwillig sei. Im Zeitpunkt der Flucht sei die Beschwerdeführerin intern
vertrieben gewesen, da sie nach den Ereignissen 2005 in D._______ im
Süden Somalias Zuflucht habe suchen müssen, wobei sie aber unter einer
falschen Identität habe leben müssen. Berechtigterweise habe die Be-
schwerdeführerin auch in D._______ befürchtet, bei einer Machtüber-
nahme durch eine radikal islamische Miliz als alleinstehende Frau und, falls
dies bekannt geworden wäre, als vermeintliche Ehebrecherin, flüchtlings-
rechtlich relevanter geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt zu
sein. Die Gefährdungsmerkmale stellten in ihrer Gesamtheit eine Gefähr-
dung im flüchtlingsrechtlichen Sinne dar. Die Gefährdungssituation be-
stehe auch heute im Zeitpunkt des Entscheids fort, da die Beschwerdefüh-
rerin bei einer Rückkehr nach Mogadischu als alleinstehende, geschiedene
Frau, die des Ehebruchs verdächtigt sei und keinen Schutz durch männli-
che Familienmitglieder oder ihren Clan erhalten werde, objektiv begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Die Sicherheitslage in Moga-
dischu sei allgemein und insbesondere für alleinstehende Frauen ohne
Schutz der Kernfamilie nach wie vor als prekär zu bezeichnen. Auch lasse
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Seite 10
das Verhalten der übrigen Familienmitglieder nicht den Schluss zu, dass
sich die Einstellung der Familie geändert habe und sie nun schutzwillig sei.
Zudem sei es der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau nicht zuzu-
muten, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen. Somaliland und
Puntland entfielen gemäss BVGE 2014/27 als innerstaatliche Fluchtalter-
nativen, da sie weder über enge Verbindungen zur Region verfüge, noch
mit wirkungsvoller Unterstützung des Familienclans vor Ort rechnen könne.
Auch D._______ sei keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative, da
die Beschwerdeführerin dort unter einer falschen Identität gelebt habe. Die
südlichen Regionen und insbesondere D._______ als strategisch wichtige
Stadt seien nach wie vor umkämpft und die Gefahr vor einer erneuten
Machtübernahme durch die radikal islamische Miliz Al-Shabaab bestehe
jederzeit. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise die Kausalität der Vor-
bringen, die sich auf die Verfolgungssituation in Somalia bezögen und die
Beschwerdeführerin zur Flucht nach D._______ und später nach Kenia ge-
zwungen hätten, nicht berücksichtigt. Insgesamt sei das Gefährdungsprofil
der Beschwerdeführerin in Somalia vergleichbar mit dem Urteil BVGE
2014/27, auch wenn die Beschwerdeführerin keinem Minderheitenclan an-
gehöre und in Bezug auf Mogadischu nicht intern vertrieben sei. Denn die
Beschwerdeführerin weise mehrere beachtliche Gefährdungsmerkmale
(alleinstehend, kein Schutz durch nahe männliche Verwandte, Vorwurf des
Ehebruchs) auf, die sie einer konkreten und gezielten Gefährdung von
flüchtlingsrelevanter Intensität aussetzen würde, die über die allgemeine,
durch den Bürgerkrieg bedingte Gefährdungssituation hinausgehe. Bei ei-
ner Rückkehr nach Mogadischu hätte die Beschwerdeführerin weder einen
effektiven Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung durch ihre Kern-
familie, ihren Clan oder den Staat, weshalb eine begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu bejahen sei.
5.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen asylrelevanter
Verfolgung verneint. Es hat das Asylgesuch abgelehnt und die Wegwei-
sung angeordnet, indessen aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Zu prüfen bleibt damit, ob
das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver-
neint und die Asylgewährung verweigert hat.
D-2743/2016
Seite 11
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin geschilderten Er-
eignisse, die zu ihrer ersten Scheidung geführt haben, nicht in Zweifel ge-
zogen. Dazu besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass.
Somit ist davon auszugehen, dass die aus Mogadischu stammende Be-
schwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt wurde und sich ihr damaliger
Ehemann, wegen des Vorwurfs, ihn betrogen zu haben, von ihr scheiden
liess und ihr die gemeinsamen Kinder entzog. Ihr Bruder, bei dem sie Zu-
flucht suchte, schickte sie wegen ihres schlechten Rufs fort und drohte ihr
mit der Auslieferung an die ICU (vgl. dazu BVGE 2013/27 E. 8.5.2), sollte
sie Somalia nicht verlassen. Als alleinstehende Frau ohne männlichen
Schutz floh sie daraufhin aus Mogadischu nach D._______, um dort unter
einer anderen Identität (anderer Name und andere Clanzugehörigkeit) zu
leben. Als dort 2007 die ICU an die Macht kam, floh sie nach Kenia und
kehrte Ende 2007, nach der Entmachtung der ICU durch äthiopische Trup-
pen, zusammen mit der Familie, für die sie arbeitete, nach D._______ zu-
rück. Als Folge der Machtergreifung der „Al Shabaab-Milizen“ im Jahr 2008
floh sie erneut nach Kenia.
6.2 Als unglaubhaft erachte die Vorinstanz die Ausreisegründe aus Kenia,
wonach die Beschwerdeführerin wegen der Unwahrheiten, die über sie
verbreitet worden seien und des damit einhergehenden schlechten Rufs,
ausgereist sei. Die Erlebnisse der aus Somalia stammenden Beschwerde-
führerin in Kenia sind zwar insofern nicht flüchtlingsrechtlich relevant, als
sie sich ausserhalb des Heimatlandes zugetragen haben, wie im Übrigen
auch die Vorinstanz festgehalten hat. Da für die persönliche Glaubwürdig-
keit der Beschwerdeführerin von Belang, ist dennoch festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht entgegen der vorinstanzlichen Auffassung
die geschilderten Ereignisse in Kenia als nachvollziehbar und überwiegend
glaubhaft erachtet.
6.3
6.3.1 Das Gericht gelangt sodann insgesamt zur Auffassung, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung erlebt sowie begründete Furcht vor zukünftiger asylrele-
vanter Verfolgung in Somalia hatte und auch heute noch hat, da sie vor
dem Länderkontext und aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit als al-
leinstehende Frau ohne Schutz eines männlichen Familienangehörigen in
konkreter Gefahr ist, (erneut) Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung
nach Art. 3 AsylG zu werden.
D-2743/2016
Seite 12
6.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleich-
barer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer ob-
jektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine aus-
geprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hin-
weisen).
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE
2014/27 ausführlich mit der Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in
Bezug auf Somalia beschäftigt. Dabei stellte es fest, dass für alleinste-
hende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz
eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Op-
fer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE
2014/27 E. 5.4), dies insbesondere wenn sie einem Minderheitenclan an-
gehören oder als intern Vertriebene („iternally displaced persons“ [IDP]) le-
ben. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in
Somalia zeichneten ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt,
welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch
von Soldaten der Regierungstruppen, von Lagervorstehern in IDP-Lagern,
ja sogar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgehen wür-
den. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen, und
ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der
eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Al-
leinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich
mache (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.2 - 5.4).
6.3.4 Wie bereits erwähnt wurde die Beschwerdeführerin – wovon auch die
Vorinstanz ausging – in Mogadischu Opfer eines sexuellen Übergriffs durch
eine Privatperson, in der Folge wurde sie des Ehebruchs bezichtigt. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einem Minderheitenclan
gehört, vermochte die anschliessenden Ereignisse (Scheidung wegen des
D-2743/2016
Seite 13
Vorwurfs des Ehebruchs, Wegnahme der Kinder, weggeschickt werden
durch den Bruder) nicht zu verhindern.
6.3.5 Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt – ist laut Be-
richten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und internationaler
Nichtregierungsorganisationen in der gesamten Heimatregion der Be-
schwerdeführerin weit verbreitet (vgl. UNHRC - UN Human Rights Council
: Report of the independent expert on the situation of human rights in So-
malia, Bahame Tom Nyanduga, 28. Oktober 2015, S. 10,
,
abgerufen am 31. März 2017; US Department of State : Country Report on
Human Rights Practices 2015, 13. April 2016, S. 33, 34,
,
abgerufen am 31. März 2017). Das UNHCR bezeichnet in seinen Protec-
tion Considerations vom Januar 2014 ausdrücklich Frauen und Mädchen
als Risikogruppe, bei denen im Einzelfall flüchtlingsrelevante Verfolgung
vorliegen kann und deren Fälle deshalb sorgfältig zu prüfen sind (UN High
Commissioner for Refugees [UNHCR], International Protection Considera-
tions with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia, 17. Ja-
nuar 2014, HCR/PC/SOM/14/01, Ziff. III A, Nr. 8, .
org/docid/52d7fc5f4.html, abgerufen am 11. April 2017). Auch heisst es im
Home-Office-Bericht von 2015 „There is generalised and widespread dis-
crimination towards women in Somalia. Sexual and gender-based violence
- including domestic violence, rape, sexual abuse, exploitation and traffick-
ing - is widespread and committed with impunity by a range of actors in-
cluding government security forces, members of armed opposition groups,
militias, family and community actors and AMISOM peacekeepers” (UKHO
- UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia: Women
fearing gender-based harm / violence, Februar 2015, S. 5,
/docid/54d1daef4.html., abgerufen am 31. März 2017).
6.3.6 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar nicht um eine Bin-
nenvertriebene aus einem IDP-Lager. Indessen musste sie vor ihrer Fami-
lie als vermeintliche Ehebrecherin fliehen und befand sich somit auch in
einer besonders verletzlichen Lage, nachdem sie sich nach 2005 von Mog-
adischu aus nach D._______ begeben hatte und dort unter falscher Iden-
tität lebte.
Zudem zeigt sich die Position der Beschwerdeführerin ähnlich vulnerabel
wie diejenige einer Angehörigen eines Minderheitenclans, auch wenn sie
eigentlich einem Mehrheitsclan angehört. Dies deshalb, weil es höchst
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fraglich erscheint, ob sie von ihrem Clan Schutz erwarten kann, da sie we-
gen des Vorwurfs des Ehebruchs von ihrer Familie und derjenigen ihres
ersten Ex-Ehemannes, der demselben Mehrheitsclan angehört wie sie, im
Jahr 2005 verstossen wurde. Bei der Clanzugehörigkeit geht es nämlich
nicht primär um die Zugehörigkeit als solche, sondern um Schutz und Si-
cherheit, die ein Clan gewähren kann, wenn die Person zu einem einfluss-
reichen Clan gehört und im Clan-dominierten Gebiet lebt (vgl. BVGE
2014/27 E. 5.3). Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass im Falle ei-
ner Rückkehr familiäre und in weiterer Folge Clanverbindungen für die Si-
cherheit, die soziale Akzeptanz und die Grundversorgung entscheidend
sind. Entscheidend ist überdies, vor allem weil die alten Clan-Strukturen
geschwächt und stellenweise zusammengebrochen sind, der Schutz durch
die Kernfamilie und speziell durch das männliche Netzwerk der Kernfamilie
(vgl. BVGE 2014/27 5.3).
Dass die Beschwerdeführerin von ihrem ersten Ex-Ehemann in Moga-
dischu und von ihrem älteren Bruder als Oberhaupt ihrer Familie im Jahr
2005 (vgl. act. A17, S. 4) verstossen wurde und der Bruder ihr hierbei an-
drohte, sie sonst an die „Islamischen Gerichte“ zu liefern, hat die Vorinstanz
– wie vorstehend erwähnt – nicht in Zweifel gezogen. Entsprechend fehlte
und fehlt der Beschwerdeführerin jeglicher familiärer Schutz. Nur weil die
Schwester sich zwischenzeitlich um (einen Teil der) Kinder der Beschwer-
deführerin kümmert und der Bruder in H._______ sie aus der Haft in Libyen
freigekauft hat, bedeutet das nicht, dass sie in Somalia Schutz durch
(männliche) Mitglieder der Kernfamilie und wirtschaftliche Unterstützung
durch die im Ausland lebenden Familienmitglieder erhalten hätte oder er-
halten würde, zumal keine Mitglieder der Kernfamilie mehr in Somalia be-
ziehungsweise Mogadischu leben.
6.3.7 Als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz beziehungsweise
Netzwerk war die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise
und ist sie auch aus heutiger Sicht in einer besonders verletzlichen Lage
und gefährdet, (erneut) Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung zu wer-
den. Dabei gilt es festzuhalten, dass zusätzlich zu den gefahrbringenden
Faktoren (alleinstehende Beschwerdeführerin ohne Schutz der Kernfamilie
oder [vermutlich] ihres Mehrheits-Clans), als besonderes Gefährdungs-
merkmal hinzukommt, dass ihr nach dem erlittenen Missbrauch das Ge-
rücht einer vermeintlichen Ehebrecherin anhaftete und möglicherweise
noch heute anhaftet.
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6.3.8 Soweit die Vorinstanz ausführt, die Ereignisse von 2005 hätten keine
unmittelbaren Auswirkungen mehr auf das weitere Leben der Beschwerde-
führerin in D._______ gehabt, die Beschwerdeführerin hätte dort unbehel-
ligt leben können, kann dieser Aussage nicht vollumfänglich zugestimmt
werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin auf Nachfrage ausgesagt, dass
ihr in D._______ nichts zugestossen sei (vgl. act. A17, S. 11). Allerdings
hat sie vorher erklärt, dass sie in D._______ inkognito und in ständiger
Angst gelebt habe, dass ihre „Geschichte“ des vermeintlichen Ehebruchs
durch Gerüchte bekannt würde und die islamischen Milizen diese erführen
und ihr Gewalt antun würden (vgl. act. A17. S. 11, 12). Konkret habe sie,
was absolut nachvollziehbar ist, bei der Machtergreifung der „Islamischen
Gerichte“ 2006 in D._______ (vgl. act. A17, S. 4) und 2008 bei der Macht-
ergreifung durch Al-Shabaab und Hisbul Islam Angst vor Steinigung gehabt
(vgl. act. A17, S. 11). Es kann demnach nicht die Rede davon sein, dass
die Beschwerdeführerin ohne Probleme in D._______ gelebt habe, ehe sie
2007 vorübergehend und 2008 endgültig D._______ verliess.
6.3.9 Die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin ist überdies aktu-
ell. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides ist jedoch im Rahmen der Frage nach der Aktualität der Ver-
folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa-
tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Bei ei-
ner Rückkehr nach Mogadischu wäre sie aufgrund des Verstosses aus der
Kernfamilie als alleinstehende Frau in besonderer Verletzlichkeit, Opfer
asylerheblicher geschlechtsspezischer Verfolgung zu werden, zumal sie
über keine Familienmitglieder in Mogadischu mehr verfügt. Wie den Län-
derberichten zu entnehmen ist, ist Lage von Frauen und Mädchen in Zent-
ral- und Südsomalia, woher die Beschwerdeführerin stammt, weiterhin be-
sonders prekär. Sie bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung,
Verschleppung und der systematischen Versklavung ausgesetzt. (vgl.
BVGE 2014/27 E. 6. 4). Ein wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist
mangels staatlicher Autorität nicht gewährleistet. Eine entsprechend hohe
und aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe ist damit anzunehmen (zur geschlechtsspe-
zifischen Verfolgung siehe EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
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6.3.10 Anders als die Vorinstanz ist das Gericht der Auffassung, dass die
Verfolgung, die der Beschwerdeführerin in ihrer speziellen Situation vor ih-
rer Ausreise drohte und ihr auch im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland
droht, zielgerichtet ist und damit weit über die allgemeinen Folgen des Bür-
gerkriegs, die jeden und jede treffen können und daher nicht asylrelevant
sind, hinausgeht. Diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende
Verfolgung begründet sich dabei nicht nur in dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin eine Frau ist, sondern es sind wie oben ausgeführt noch
weitere Risikoaspekte (der fehlende Schutz durch Kernfamilie/männliches
Netzwerk und Clan und das anhaftende Gerücht des Ehebruchs) zu be-
rücksichtigen, die dazu führen, dass sie konkret und zielgerichtet gefährdet
ist, weshalb das Risiko einer drohenden geschlechtsspezifischen Verfol-
gung für sie ungleich viel höher und konkreter ist als für den Rest der Be-
völkerung (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.2).
6.3.11 Weiter kann nach der aktuellen Berichtslage bei Übergriffen gegen
Frauen und Mädchen nicht von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit
der somalischen Behörden ausgegangen werden (siehe auch BVGE
2014/27 E. 5.5).
6.3.12 Der Beschwerdeführerin eröffnet sich auch keine interne Schutzal-
ternative in einem anderen Landesteil. Den Akten ist kein Hinweis zu ent-
nehmen, dass sie über enge Verbindungen nach Somaliland oder Puntland
verfügt, die es ihr ermöglichen würden, dort eine neue Existenzgrundlage
aufzubauen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.5).
7.
Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das
Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu ent-
nehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung der Vorinstanz ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertrete-
rin hat eine Kostennote vom 31. August 2016 eingereicht, welche als an-
gemessen erachtet wird, weshalb die Parteientschädigung auf (gerundet)
Fr. 1411.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das SEM ist anzuweisen ist, der Beschwerdefüh-
rerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz als
Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1411.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler
Mareile Lettau
Versand: