B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2744/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi ;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, PLANZER LAW,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 12. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des ehemaligen Bundesamts
für Migration (BFM) vom 13. Februar 2012 in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 19. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, es habe Kenntnis von seiner Reise ins Heimatland und beabsichtige
deshalb, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu wi-
derrufen. Es setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
C.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 29. März 2018 Stellung
und führte aus, sein Sohn, B._______, habe in Eritrea einen schweren Au-
tounfall erlitten. Als er die Nachricht erhalten habe, dass der Gesundheits-
zustand seines Sohnes kritisch sei und dieser sterben könnte, habe er sich
in einer Kurzschlusshandlung entschieden, nach Eritrea zu reisen, um sei-
nem Sohn beizustehen und ihn schlimmstenfalls zumindest ein letztes Mal
zu sehen. Er selber habe sich nicht in einem guten gesundheitlichen Zu-
stand befunden, da er am (…) Oktober 2017 eine grössere (…)operation
gehabt habe und eigentlich nicht reisefähig gewesen sei. Er habe das Ri-
siko, in Eritrea verhaftet zu werden, und Schlimmeres in Kauf genommen,
da er emotional sehr mitgenommen gewesen sei und einfach nur bei sei-
nem Sohn habe sein wollen. Relativierend müsse aber auch erwähnt wer-
den, dass die zuständigen eritreischen Verfolgungsbehörden erst bei ei-
nem längeren Aufenthalt in Eritrea auf entflohene und im Ausland lebende
eritreische Bürger aufmerksam und diese entsprechend hart bestrafen
würden. Das Risiko sei somit einigermassen kalkulierbar gewesen, und er
sei während seines Aufenthalts sehr vorsichtig gewesen. Er sei aus einer
moralischen Pflicht heraus in seinen Heimatstaat gereist und keinesfalls
freiwillig. Er habe aus einer Notsituation heraus gehandelt und sich nicht
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, ge-
stellt.
Als Beweismittel reichte er zwei Einladungen des (…)spitals (…) vom (…)
September 2017 und (…) Januar 2018 ein.
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D.
Mit Verfügung vom 12. April 2018 – eröffnet am 17. April 2018 – aber-
kannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und
widerrief das Asyl.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2018 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen und sein Asyl
nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht wurde (sinngemäss) bean-
tragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und einer
Vollmacht – eine Kopie des Schweizer Reiseausweises des Beschwerde-
führers und eine Unterstützungsbestätigung bei.
F.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, bis zum 31. Mai 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von
Fr. 750.− einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
G.
Am 29. Mai 2018 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsge-
richt ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe
nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass
der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er
mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von sei-
nem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz
auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom
15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf
BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
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4.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfol-
gerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungs-
situation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem
stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht
jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann
ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer
Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls
abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017
E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 7 E. 10a).
4.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus-
setzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil
des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3).
Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die
relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante
Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden
zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müs-
sen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog
Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, dass keine ärztlichen Unterlagen oder sonstigen Belege im Zusam-
menhang mit dem Unfall des Sohnes eingereicht worden seien. Es könne
daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob und wie schwer der Sohn
verletzt worden sei und ob er sich tatsächlich in Lebensgefahr befunden
habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer
für die Dauer von über einem Monat in Eritrea aufgehalten habe. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass die Heimreise insbesondere im Hinblick
auf die Aufenthaltsdauer freiwillig stattgefunden habe. In Bezug auf eine
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Inkaufnahme der Unterschutzstellung sei festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer gemäss den vorliegenden Akten offiziell mit seinem schweizeri-
schen Reisedokument sowie dem schweizerischen Aufenthaltstitel gereist
sei. Auch sei er über den offiziellen und streng kontrollierten Flughafen in
Asmara ein- und auch wieder ausgereist. Schliesslich ergebe sich aufgrund
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über einen offiziellen Grenz-
übergang nach Eritrea eingereist und einen Monat später wieder problem-
los ausgereist sei und während seines ganzen Aufenthalts keine Schwie-
rigkeiten gehabt habe, dass er effektiv geschützt gewesen sei.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vor-
instanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwä-
gung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhalts-
elemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil nur die gegen ihn
sprechenden Elemente erwähnt. Er habe keinen anderen Ausweg gese-
hen, als sich einem Risiko auszusetzen und in sein Heimatland zu reisen,
zumal sich sein Sohn in Lebensgefahr befunden habe und er davon habe
ausgehen müssen, ihn nie wieder zu sehen. Dem Beschwerdeführer sei es
physisch wie auch psychisch sehr schlecht gegangen. Er sei im Oktober
2017 am (…) operiert worden und eigentlich nicht reisefähig gewesen.
Hinzu komme, dass er bereits seine Tochter, C._______, verloren habe bei
deren Versuch, in die Schweiz zu gelangen. Das Fahrzeug, in welchem
sich die Tochter befunden habe, sei auf dem Weg vom Sudan nach Libyen
von sudanesischen Soldaten festgehalten worden. Seither sei die Tochter
spurlos verschwunden, weshalb die Familie davon ausgehe, dass sie ge-
storben sei. Die Familie sei in tiefer Trauer und er habe nicht tatenlos ein
weiteres Kind verlieren wollen. Vor diesem Hintergrund sei sein Entschluss,
in sein Heimatland zu reisen, mehr als nachvollziehbar. Er sei aus einer
moralischen Pflicht heraus in seinen Heimatstaat gereist und keinesfalls
freiwillig. Es sei ihm durchaus bewusst gewesen, dass er in Eritrea hätte
verhaftet werden können. Der Arztbericht den Unfall des Sohnes betreffend
befinde sich auf dem Postweg in die Schweiz – sofern das Schreiben nicht
vom eritreischen Regime abgefangen werde – und werde nachgereicht.
Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer für über einen Monat
in Eritrea aufgehalten habe, hänge direkt mit dem kritischen Gesundheits-
zustand seines Sohnes zusammen, welcher bis heute in Behandlung sei.
Wäre der Sohn früher aus dem Spital entlassen worden, wäre er – zu sei-
nem eigenen Schutz – früher in die Schweiz zurückgekehrt.
Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das eritreische Re-
gime dem Beschwerdeführer Schutz gewährt hätte. Vielmehr müsse in
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Übereinstimmung mit Berichten anerkannter Menschenrechtsorganisatio-
nen davon ausgegangen werden, dass rückkehrende Eritreer früher oder
später – auch wenn sie nicht unmittelbar bei der Einreise am Flughafen
festgehalten würden – inhaftiert würden. Selbst Personen, welche im Ver-
dacht stünden, der Regierung die Loyalität zu verweigern, wozu auch die
Stellung eines Asylantrags gehöre, würden Gefahr laufen, gefoltert,
schlecht behandelt oder möglicherweise aussergerichtlich hingerichtet zu
werden. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen, welche für die Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft kumulativ erfüllt sein müssten, zwar
aufgezählt, habe sich mit denselben aber in Verletzung der Begründungs-
pflicht und des Untersuchungsgrundsatzes nicht hinreichend auseinander-
gesetzt beziehungsweise diese nicht geprüft. Allein die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer über den Flughafen habe ein- und ausreisen und sich
einige Wochen im seinem Heimatstaat habe aufhalten können, bedeute
mitnichten, dass er in der Absicht gehandelt habe, sich erneut dem Schutz
des Heimatstaates zu unterstellen. Ebenso wenig könne davon die Rede
sein, dass ihm durch den Heimatstaat tatsächlich Schutz gewährt worden
sei. Es komme durchaus oft vor, dass eritreische Staatsbürger bei der Ein-
und Ausreise unbehelligt blieben, weil den eritreischen Behörden die not-
wendigen Ressourcen und Informationen fehlen würden. Der Beschwerde-
führer habe gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen, indem er bei der
Ein- und Ausreise nicht seinen schweizerischen Reiseausweis vorgezeigt
habe, sondern mit einem gefälschten Reiseausweis eingereist sei. Insofern
hätten die Sicherheitskräfte am Flughafen nahezu unmöglich feststellen
können, dass er in der Schweiz Asyl beantragt habe. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer Asyl erhalten, weil er vom Militärdienst in D._______
geflohen sei. Nur wenn seine damaligen Vorgesetzten ihn zufällig getroffen
hätten, wäre er sofort verhaftet worden. Ausserdem sei er während seines
Aufenthalts sehr vorsichtig gewesen und habe öffentliche Plätze und Ein-
richtungen gemieden. In Eritrea funktioniere der Datenaustausch unter den
Behörden kaum. Kriminelle beziehungsweise sogenannte Landesverräter
würden oft erst als solche erkannt, wenn sie sich in den Arbeitsprozess
integrieren wollten und entsprechende Lizenzen und Bewilligungen bean-
tragten. Der Beschwerdeführer habe einfach nur Glück gehabt, dass man
nicht auf ihn aufmerksam geworden sei.
6.
6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer beantragt die
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Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund der Verletzung der Un-
tersuchungs- und Begründungspflicht.
6.2 Der Vorwurf, das SEM habe keine Abwägung der für und gegen den
Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen,
sondern im Gegenteil nur die gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt,
wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Diese Rüge findet in den
Akten denn auch keine Stütze. Bereits in ihrem Schreiben vom 19. März
2018 nahm die Vorinstanz eine erste Sachverhaltsschilderung vor. Auch in
der angefochtenen Verfügung befasste sich das SEM mit den einschlägi-
gen Tatsachen und stellte dabei die massgebenden Ereignisse in präziser
Weise dar. Dabei setzte sich die Vorinstanz auch mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinander und ging auf die wesentlichen Aspekte
seiner Gründe für den Heimatbesuch ein.
6.3 Was die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzun-
gen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C
Ziff. 1 FK anbelangt, so sind die diesbezüglichen Erwägungen tatsächlich
kurz ausgefallen. Dennoch ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung,
dass das SEM zu jedem der Kriterien diejenigen Überlegungen darlegte,
von denen es sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützte,
so dass der Beschwerdeführer diese nachvollziehen kann. Dem Beschwer-
deführer war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung des SEM denn
auch ohne weiteres möglich.
6.4 Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen
Rügen unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer führte an, er sei nach Eritrea gereist, um seinem
schwer verunfallten Sohn beizustehen respektive ihn schlimmstenfalls ein
letztes Mal zu sehen.
7.2 Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine
schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von
nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, die-
se in der Heimat zu besuchen, auch wenn in Anbetracht der fortgeschritte-
nen Digitalisierung gewisse technische Möglichkeiten der Kontaktauf-
nahme eine gewisse Erleichterung bringen dürften. Gleichwohl ist daran zu
erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flücht-
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Seite 9
lingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Be-
such seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätz-
lich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung sei-
tens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz
nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen
Voraussetzungen, zu entziehen ist.
7.3 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne
äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2). Der Beschwerde-
führer bestreitet nicht, dass er am (…) Dezember 2017 von Mailand via
Kairo nach Asmara und erst einen Monat später, am (…) Januar 2018, zu-
rück nach Europa geflogen ist. Dazu führte er an, er habe sich wegen des
Unfalls seines Sohnes in einer Kurzschlusshandlung entschieden, nach
Eritrea zu reisen. Gemäss dem elektronischen Ticket der AfroNine Tour
wurde die Reise am (…) Dezember 2017, somit acht Tage vor dem Abflug,
gebucht. Bereits vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Be-
schwerdeführers zweifelhaft. Wäre der Zustand des Sohnes tatsächlich le-
bensbedrohlich gewesen, wäre anzunehmen gewesen, dass er ohne Ver-
zug abgereist wäre, zumal er bereits im Besitze eines am (…) 2017 aus-
gestellten Schweizer Reisedokumentes war und gemäss den Erkenntnis-
sen des Gerichts täglich Flüge nach Asmara verkehren. Für die Unglaub-
haftigkeit des vorgebrachten Reisegrundes spricht weiter, dass der Be-
schwerdeführer bis heute keinen Arztbericht den Unfall des Sohnes betref-
fend präsentieren konnte, obwohl er vom SEM bereits mit Schreiben vom
19. März 2018 zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Sodann hat der Be-
schwerdeführer sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde
nichts Substantiiertes den Unfall des Sohnes betreffend (Unfalldatum, be-
handelndes Spital, Art der Verletzungen) vorgebracht. Unter diesen Um-
ständen ist auch sein Vorbringen, er wäre früher in die Schweiz zurückge-
reist, wenn sein Sohn früher aus dem Spital entlassen worden wäre, als
Schutzbehauptung zu qualifizieren. Schliesslich blieb auch seine Behaup-
tung, er sei am (…) Dezember 2017 wegen einer (…) Oktober 2017 statt-
gefundenen grösseren (…)operation nicht reisefähig gewesen, gänzlich
unbelegt. Der Terminreservation des (…)spitals (…) vom (…) September
2017 ist lediglich zu entnehmen, dass am (…) Oktober 2017 eine Operation
mit anschliessendem stationärem Aufenthalt vorgesehen war, nicht hinge-
gen, welcher Art der geplante Eingriff war und ob dieser tatsächlich statt-
gefunden hat. Diesen Überlegungen zufolge ist davon auszugehen, dass
die Heimreise nicht aufgrund eines moralischen Drucks, sondern freiwillig
erfolgte.
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7.4 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung
genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiede-
rum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17
E. 5.2.3). Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepa-
piere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren (vgl.
EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine
Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrollen und weit-
gehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhalten unter Um-
ständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden
soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung gerade
nicht in Kauf genommen wird.
Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mit einem ge-
fälschten Reiseausweis eingereist. Tatsächlich weist der in Kopie einge-
reichte Schweizer Reiseausweis keine Einreise- oder Ausreisestempel auf.
Fragen wirft jedoch der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer von sich
aus die erwähnte Kopie einreichte und sich darüber hinaus bereit zeigte,
bei Bedarf das Original nachzureichen, während er den angeblich ge-
fälschten Reiseausweis betreffend jegliche substantiierten Ausführungen
und Belege vermissen liess. Dieses Verhalten stellt ein wesentliches Indiz
für die Annahme dar, er habe sich ein eritreisches Reisedokument be-
schafft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offiziell über den inter-
nationalen Flughafen Asmara ein- und ausgereist ist und – wie bereits oben
ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund eines psychi-
schen Drucks in sein Heimatland gereist ist.
7.5 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-
sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte kön-
nen vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats bezie-
hungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer kontrolliert in Eritrea einreisen, sich dort wäh-
rend eines Monats besuchshalber aufhalten und in der Folge wieder unge-
hindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte
dafür, dass er in Eritrea nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv
geschützt war.
Zur Rückkehr von Exil-Eritreern, auch einer besuchshalber erfolgenden,
hat sich das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 befasst. Da-
rin wird aufgeführt, dass sich in den vergangenen Jahren eine nicht uner-
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Seite 11
hebliche Anzahl eritreischer Staatsangehöriger regelmässig zu Besuchs-
zwecken oder Ferien in ihr Heimatland begeben hat. Gemäss einem Be-
richt der NZZ am Sonntag vom Dezember 2014 verhelfe das eritreische
Generalkonsulat in der Schweiz Flüchtlingen zu Reisen nach Eritrea und
zurück in die Schweiz. Es rate ihnen, mit hiesigen Reisepapieren nach Ita-
lien, Ägypten und in den Sudan zu fliegen, auf den dortigen eritreischen
Botschaften eritreische Pässe oder Identitätskarten zu beziehen und mit
diesen weiter in ihre Heimat zu reisen. Weil auf diese Weise in den Schwei-
zer Papieren keine Stempel von eritreischen Grenzbehörden auftauchen
würden, bleibe die Reise den hiesigen Behörden verborgen (vgl. Neue Zür-
cher Zeitung am Sonntag, Die harte Hand von Eritreas Regime in der
Schweiz, 13. Dezember 2014,
tag/die-harte-hand-von-eritreas-regime-in-der-schweiz-1.18444408). Auch
eritreische Flüchtlinge könnten nach der Unterzeichnung eines Reue-
schreibens und der Bezahlung der 2%-Steuer nach Eritrea reisen. Eritreer,
welche seit mehr als drei Jahren im Exil leben würden, würden als
Diaspora-Eritreer angesehen und mit Diaspora-Status bei ihren Besuchen
keinen nationalen Verpflichtungen wie National Service unterliegen (vgl.
das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.7 und 4.11).
Der in der Beschwerde erhobene und sich auf Berichte aus den Jahren
2009 und 2011 abstützende Einwand bezüglich der Gefährdung, welcher
rückkehrende Eritreer ausgesetzt seien, ist deshalb nicht als stichhaltig zu
erachten. Aus dem gleichen Grund sind auch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er wäre (nur) dann sofort verhaftet worden, wenn er zu-
fällig seine ehemaligen Vorgesetzten getroffen hätte, und er sei sehr vor-
sichtig gewesen und habe öffentliche Plätze gemieden, als Schutzbehaup-
tungen zu qualifizieren. Auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen
Einwände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statu-
ierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2744/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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