B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2745/2019
lan
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2015 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz einreichte,
dass er als Grund für sein Gesuch im Wesentlichen Probleme mit Drittper-
sonen aufgrund einer ausserehelichen Beziehung mit einem verheirateten
Mädchen geltend machte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
17. Oktober 2016 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. No-
vember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, diese Beschwerde
jedoch mit Erklärung vom 6. Februar 2017 wieder zurückzog,
dass das Verfahren deshalb mit Entscheid D-7130/2016 vom 10. Februar
2017 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass folglich die Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2016 am 10. Feb-
ruar 2017 in Rechtskraft erwuchs, worauf der Beschwerdeführer am (…)
2017 kontrolliert in seine Heimat zurückkehrte,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem minderjährigen Bruder
(B._______, N […]) am 23. Juli 2018 in C._______ von Grenzwächtern
angehalten wurde, worauf beide angaben, in der Schweiz ein Asylgesuch
stellen zu wollen,
dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Folge dem EVZ
C._______ zugeführt wurden, worauf sie dort beide mündlich ein Asylge-
such stellten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe entgegen seinem
jüngeren Bruder nicht im EVZ bleiben, sondern er müsse sein Asylgesuch
schriftlich stellen, da sein vorhergehendes Asylverfahren vor weniger als
fünf Jahren mit einem Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig ab-
geschossen worden sei,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund sein zweites Asylge-
such am 19. September 2018 schriftlich einreichte,
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dass er darin im Wesentlichen ausführte, nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz in die Heimat hätten sich seine Familie und die Familie des Mäd-
chens, wegen welchem er zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl ersucht
habe, versöhnt, worauf etwa fünf bis sechs Monate friedlich verlaufen
seien,
dass ein Bruder und ein Cousin des Mädchens ihn danach wieder zu be-
lästigen begonnen hätten,
dass dieser Streit schliesslich eskaliert sei, indem er (der Beschwerdefüh-
rer) und sein Bruder B._______ von den beiden tätlich angegriffen worden
seien, worauf es zu einer grossen Schlägerei gekommen sei, bei welcher
sich viele beteiligt hätten, sein (…)laden verwüstet worden sei und es Ver-
letzte gegeben habe,
dass nach der Schlägerei ein Strafantrag gegen ihn gestellt worden sei,
worauf er verhaftet und erst nach drei bis vier Tagen Haft, am 11. Januar
2018, gegen Kaution wieder freigekommen sei,
dass er danach das Land illegal verlassen habe und zusammen mit seinem
kleinen Bruder in die Schweiz geflüchtet sei,
dass er nun behördlich verfolgt und gesucht werde, weshalb seine Vorbrin-
gen asylrelevant seien,
dass er als Beweismittel das Original seines Entlassungsgesuchs vom
11. Januar 2018 sowie drei Farbfotos eines zerstörten (…)ladens zu den
Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
7. Mai 2019 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht die Koordination seines Verfahrens mit dem-
jenigen seines minderjährigen Bruders, die unentgeltliche Prozessführung
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inklusive Kostenvorschusserlass sowie die amtliche Rechtsverbeiständung
und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bean-
tragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 fest-
stellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, die Beschwerdeverfahren der beiden Brüder
A._______ und B._______ würden zeitlich koordiniert sowie, dass die Be-
schwerde formell fehlerhaft war, da sie keine eigenhändige Unterschrift
trage, worauf dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
4. Juli 2019 eine Frist zur Verbesserung angesetzt wurde,
dass die Verbesserung innert Frist geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bezüglich des Eventualantrags, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, festzuhalten ist, dass der Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb
auf den Verfahrensantrag bezüglich Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung nicht einzutreten ist,
dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Koordination des vorliegen-
den Verfahrens mit demjenigen seines minderjährigen Bruders vorliegend
wird durch die gleichzeitige Entscheidfindung entsprochen wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch festhält, dass sich seine
Familie und die Familie des Mädchens nach seiner Rückkehr in die Heimat
durch Vermittlung der Weissbärtigen versöhnt hätten und die nächsten fünf
bis sechs Monate friedlich verlaufen seien,
dass sein Leben gut gewesen sei, er studiert und gearbeitet habe,
dass danach jedoch neue Ereignisse hinzugetreten seien, indem ein Bru-
der und ein Cousin des Mädchens begonnen hätten, ihn zu belästigen und
zu provozieren,
dass dieser Streit schliesslich eskaliert sei, als er von den beiden in seinem
(…)laden angegriffen worden sei, worauf es zu einer grossen Schlägerei
gekommen sei, bei welcher sich viele Personen beteiligt hätten, der Laden
verwüstet worden sei und es Verletzte gegeben habe,
dass sein Bruder B._______ im Laden gewesen sei, als der Angriff statt-
gefunden habe,
dass nach der Schlägerei ein Strafantrag gegen ihn (den Beschwerdefüh-
rer) gestellt worden sei, weshalb er verhaftet und erst gegen Kaution wie-
der freigekommen sei,
dass er danach seine Heimat illegal verlassen habe und wieder in die
Schweiz geflüchtet sei,
dass sein Bruder ebenfalls in die Schweiz geflüchtet sei und um Asyl er-
sucht habe, weshalb die Akten seines Bruders bei der Beurteilung seines
Asylgesuchs beizuziehen seien,
dass er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in die Heimat Opfer
einer Gewalttat zu werden, weshalb er Anspruch auf Asyl habe,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, wobei
sie zur Begründung im Wesentlichen anführte, sein erstes Asylgesuch sei
wegen Substanzlosigkeit und Widersprüchlichkeit rechtskräftig abgelehnt
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worden und sein zweites Asylgesuch enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten,
dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich zudem in ihren Asylgrün-
den widersprüchlich geäussert hätten,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Familie und die Fa-
milie des „Mädchens“ hätten sich zunächst versöhnt, weshalb fünf bis
sechs Monate lang Frieden geherrscht habe, dass sein jüngerer Bruder
jedoch eine solche Versöhnung und anschliessende Friedensperiode we-
der bei seiner Erstbefragung noch in der Anhörung erwähnt habe,
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch weiter ausgeführt habe,
dass sein jüngerer Bruder im Laden gewesen sei, als der Laden angegrif-
fen worden sei, wohingegen sein Bruder ausgesagt habe, der Beschwer-
deführer habe den Laden am Morgen zerstört vorgefunden, als er ihn des
Morgens habe öffnen wollen, und auch auf Vorhalt der unterschiedlichen
Angaben dabei geblieben sei, dass er nicht im Laden gewesen sei, als die-
ser zerstört worden sei (A20 S.12 und 14),
dass der Beschwerdeführer zudem behauptet habe, dass er jetzt auch von
den Behörden gesucht und verfolgt werde, indes sein Bruder auch diesen
Punkt weder in seiner Erstbefragung noch in der Anhörung erwähnt habe,
dass darüber hinaus die amtliche Herkunft des eingereichten angeblichen
Entlassungsgesuchs zweifelhaft sei, da es lediglich einen leicht zu fäl-
schenden Nassstempel des Justizministeriums enthalte,
dass bei den eingereichten Fotos schliesslich nicht klar sei, wann und wo
diese gemacht worden seien und es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass
es sich dabei wirklich um den verwüsteten (…) des Beschwerdeführers
handle,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht glaubhaft seien,
weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Wegweisungsvollzug zudem zumutbar, zulässig und möglich sei,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist – als insgesamt zutreffend zu erkennen sind,
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dass der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
im Rahmen seiner Beschwerdeschrift nichts Substanziellen entgegenhält,
dass er im Wesentlichen betont, nicht zu verstehen, wieso sein Asylgesuch
abgelehnt werde, obwohl sein Leben (und das seines Bruders) in der Hei-
mat in Gefahr sei,
dass er dies mit zahlreichen Beweisen belegt habe,
dass das SEM zudem zu Unrecht ausführe, dass er und sein Bruder sich
widersprochen hätten, indem er gesagt habe, dass der Bruder im Laden
gewesen sei, als dieser verwüstet worden sei, wohingegen sein Bruder ge-
sagt habe, dass er sei nicht im Laden gewesen, als dieser verwüstet wor-
den sei,
dass er nämlich gesagt habe, dass sein Bruder nicht da gewesen sei, als
der Laden verwüstet worden sei, sondern dieser bereits verwüstet gewe-
sen sei, als sein Bruder ihn des Morgens habe öffnen wollen, worauf er
(der Beschwerdeführer) auch zum Laden gegangen sei und der Kampf be-
gonnen habe,
dass er in seinem Asylgesuch somit das gleiche gesagt habe wie sein Bru-
der, das SEM ihn jedoch falsch verstanden habe,
dass diese pauschale Argumentation indes nicht überzeugen kann,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere festzustellen ist, dass das SEM
den Beschwerdeführer nicht falsch verstanden hat, sondern er und sein
Bruder sich eindeutig widersprochen haben,
dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch schreibt:
„Der Bruder und Cousin des Mädchens haben uns in unserem (…)laden
angegriffen und es kam zu einer grossen Schlägerei. Der Laden wurde
verwüstet. Mein Bruder B._______ (N […]) war im Laden als der Laden
angegriffen wurde“,
dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers dazu im Gegensatz in der
Anhörung zu seinem Asylgesuch ausführte, er sei nicht im Laden gewesen,
als dieser verwüstet worden sei,
dass dem jüngeren Bruder das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde,
wieso der Beschwerdeführer in seinem aktuellen, schriftlichen Asylgesuch
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geschrieben habe, dass er im Laden gewesen sei, als dieser angegriffen
worden sei, worauf dieser pauschal antwortete, weil die Sache vor langer
Zeit passiert sei, habe der Beschwerdeführer wahrscheinlich vergessen,
wie es genau gewesen sei,
dass aufgrund der Aktenlage somit feststeht, dass der Beschwerdeführer
und sein Bruder sich beim Ablauf des fluchtauslösenden Ereignisses deut-
lich widersprochen haben,
dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen auf Beschwerdeebene of-
fensichtlich den Vorbringen seines Bruders anzupassen versucht,
dass aufgrund der Aktenlage weiter auffällt, dass in der Beschwerde auf
die anderen Ungereimtheiten, welche ihm von der Vorinstanz im angefoch-
tenen Entscheid vorgeworfen werden, mit keinem Wort eingeht,
dass zudem festzustellen ist, dass auch wenn die eingereichten Fotogra-
fien Bilder von seinem verwüsteten Laden darstellen würden, dies keines-
falls belegen würde, dass der Laden im geltend gemachten Zusammen-
hang verwüstet worden wäre,
dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Verwandten des „Mäd-
chens“ demzufolge nicht glaubhaft ausgefallen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zu-
dem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann ist, der über Schul-
bildung, zwei eigene Geschäfte und ein weit verzweigtes familiäres Netz in
der Heimat verfügt, weshalb seine Wiederintegration in der Heimat möglich
sein dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Beschwerdever-
fahren abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Kostenvorschusserlass
gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: