Abtei lung IV
D-2747/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...], Togo,
vertreten durch Jean-Pierre Bloch, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2006 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2747/2007
Sachverhalt:
I
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Hei-
matstaat am 25. Februar 2006 und gelangte via Benin, Marokko und
Italien am 7. April 2006 in die Schweiz, wo sie drei Tage später um
Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung [...] vom 27. April 2006
wurde sie am 4. Mai 2006 vom BFM direkt zu ihren Asylgründen
angehört.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
Staatsangehörige von Togo, habe aber bis zum Jahr 2003 in der Elfen-
beinküste gelebt. Seit 2003 habe sie als Haushälterin bei Henry Olym-
pio, einem Oppositionspolitiker, gearbeitet. Am 26. Februar 2006 seien
drei Männer in dessen Haus in Aného eingetreten. Auf Wunsch von
Olympio habe sie (die Beschwerdeführerin) den Männern ausgerichtet,
er sei nicht zu Hause. Sie habe angegeben, Olympios Ehefrau zu sein.
Einer der Männer habe aber dessen Ehefrau gekannt, worauf sie zu-
gegeben habe, bloss die Haushälterin von Olympio zu sein. Die Män-
ner hätten darauf das Haus verlassen. Der Torwächter habe dabei in
einem von ihnen einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes erkannt.
Olympio, zwei Mitarbeiter und sie selber hätten den Entschluss zur
Flucht gefasst und seien am 26. Februar 2006 mit einem Taxi an die
Grenze zu Benin gelangt. Unter Umgehung der Grenzkontrolle habe
ihnen ein Freund Olympios, ebenfalls Oppositionspolitiker, in Togbato
(Benin) eine Villa zur Verfügung gestellt. Sie seien einen Monat dort
geblieben. Aus der Zeitung habe Olympio erfahren, dass sein Haus in
Aného niedergerissen worden sei, und dass man mehrere Personen
verhaftet sowie den Torwächter getötet habe. Auch habe die Zeitung
gemeldet, Olympio und mehrere Kollaborateure hätten versucht, die
Regierung zu stürzen. Nach einem Monat Aufenthalt in der Villa habe
der erwähnte Freund mitgeteilt, dass togolesische Geheimdienstleute
in Benin nach Olympio fahnden würden. Nachdem sie sich gefälschte
Reisepapiere besorgt hätten, seien sie vier auf dem Luftweg über
Casablanca nach Mailand gelangt. Die beiden Mitarbeiter von Olympio
seien nach Paris weitergeflogen und er selber sei mit ihr nach Genf
weitergereist. Sie sei zu einem Bekannten von Olympio nach Lausan-
ne geschickt worden, der ihr beim Einreichen des Asylgesuchs behilf -
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lich gewesen sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2006 – eröffnet am 12. Mai
2006 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Schilderungen zum Vorfall
vom 26. Februar 2006 seien tatsachenwidrig und die Angaben hin-
sichtlich des Alters von Henry Olympio sowie dessen Parteizugehörig-
keit unzutreffend ausgefallen. Schliesslich fehle der Beschwerdeführe-
rin das grundlegendste Wissen zum Aufenthaltsort Aného, wo sie seit
dem Jahr 2003 Jahre gelebt haben will. Die Asylrelevanz ihrer Darle-
gungen müsse daher nicht geprüft werden. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Grün-
de entgegen.
C.
Am 12. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton Schaffhausen zugewiesen.
D.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 liess die Beschwerdeführerin bei der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie den
Verzicht auf die Wegweisung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2006 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
II
F.
Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-5978/2006 vom 22. Januar 2007, welches am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat,
wurde die Beschwerde als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Gerichtskosten wurden keine auferlegt.
G.
Mit Wiederaufnahmeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-1059/2007 vom 16. April 2007 wurde das mit Eingabe vom 29. Janu-
ar 2007 gestellte Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfah-
rens gutgeheissen, der Abschreibungsentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 22. Januar 2007 aufgehoben und das Beschwerde-
verfahren wieder aufgenommen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2007 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter beanstande-
ten Erwägungen in der Verfügung vom 10. Mai 2006 liessen vermuten,
dass deren Inhalt von diesen teilweise missverstanden worden sei. So
gehe es in Bezug auf die Örtlichkeit des Hauses von Olympio darum,
dass sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle an
einem anderen Ort abgespielt hätten. Ferner seien vorliegend in keiner
Art und Weise togolesische Behörden kontaktiert worden. Des Weite-
ren sei festzustellen, dass aus den Unterlagen, die dem Bundesver-
waltungsgericht und dem Bundesamt seitens namentlich bekannter
Drittpersonen zugestellt worden seien, unter anderem Folgendes her-
vorgehe: Die Gesuchstellerin sei offensichtlich unter dem Namen N.M.
am 7. April 2006 mit einem kongolesischen Diplomatenpass von Lomé
über Casablanca nach Milano/Malpensa geflogen. Dies widerspreche
aber ihren Angaben im Rahmen des Asylgesuches, wonach sie Togo
bereits am 25. Februar 2006 verlassen und sich dabei eines gefälsch-
ten Benin-Reisepasses auf den Namen A.R. bedient habe. Ferner
gehe aus den Unterlagen hervor, dass sie über einen gültigen togole-
sischen Reisepass verfüge, was sie im Rahmen des Asylverfahrens
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bestritten habe. Diese Befunde würden den Asylentscheid stützen, ge-
mäss dem die Asylvorbringen unglaubwürdig seien.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2007 wurde der Be-
schwerdeführerin unter Fristansetzung die Vernehmlassung des BFM
in Kopie zur Replik zugestellt. Ebenfalls erhielt die Beschwerdeführerin
zur Verifizierung Kopien von den in der Vernehmlassung dem Bundes-
amt und dem Bundesverwaltungsgericht seitens der namentlich be-
kannten Drittpersonen erwähnten Unterlagen. Die angesetzte Frist zur
Stellungnahme liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.
J.
Am [...] wurde B._______ geboren.
K.
Am [...] wurde C._______ geboren.
L.
Gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamts wurden die bei-
den Kinder am 30. März 2010 von ihrem Vater anerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Kinder der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. J und K) sind in das
vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
der Begründung ab, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Diese Feststellung hält
einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Um
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Wiederholungen zu vermeiden, kann zum einen auf die unter Angabe
der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zum andern ist auf
die ebenfalls nicht zu beanstandenden Ausführungen in der Vernehm-
lassung des BFM vom 12. November 2007 hinzuweisen. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin das ihr in diesem Zusammenhang einge-
räumte Replikrecht nicht wahrnahm, ist zudem als Eingeständnis einer
konstruierten Geschichte zu werten. Die aus dieser Unterlassung re-
sultierenden nachteiligen Konsequenzen hat denn auch sie selbst zu
tragen. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage braucht auf weitere
Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwer-
deführerin nicht eingegangen zu werden.
4.2 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der allgemeinen Situation
in Togo festzuhalten, dass sich diese seit der Ausreise der Beschwer-
deführerin im Jahre 2006 deutlich verbessert hat. Ohne im Einzelnen
auf die diesbezügliche Lageentwicklung näher einzugehen, kann auf
diverse in diesem Zusammenhang ergangene Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Urteile D-5579/2006 vom
1. April 2010 E. 5.2, D-5616/2006 vom 16. März 2009 E. 5.2,
E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni
2008 E. 3.2 sowie D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2).
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin demnach zu Recht abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in
der Beschwerde ist nicht einzugehen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre entscheidet die zuständige
Behörde über die Erteilung und Verweigerung von Anwesenheitsbe-
willigungen nach freiem Ermessen (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.99 ff.). Es besteht daher kein An-
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spruch auf eine solche, es sei denn, die ausländische Person oder ihre
in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen
(vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen sowie Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21 S. 168 ff.).
Die Beschwerdeführenden können sich auf keine Norm des Landes-
rechts berufen, welche ihnen einen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung einräumen würde, da der Lebenspartner der Be-
schwerdeführerin respektive der Vater derer Kinder (vgl. Bst. L) bloss
eine Aufenthaltsbewilligung und somit kein gefestigtes Anwesenheits-
recht hat. Eine Berufung auf Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), soweit dieser das Recht auf Achtung des Familienlebens
schützt, ist somit ausgeschlossen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285
mit Hinweisen).
Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht – des Vaters der beiden Kinder der
Beschwerdeführerin – kann sich sodann aus dem Schutz des Privat le-
bens, d.h. wiederum aus Art. 8 EMRK ergeben. Nach der Rechtspre-
chung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine nor-
male Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaft licher
oder beruflicher Natur respektive entsprechend vertiefter sozialer Be-
ziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen
Bereich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Das Vorliegen solcher
besonders intensiver Bindungen wird im vorliegenden Fall weder gel-
tend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben. Die
Anordnung der Wegweisung (Art. 44 Abs. 1 AsylG) hat demnach auch
heute zu Recht bestand (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 a.a.O. E. 11.a
S. 177).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei -
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ner Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug
nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar
(vgl. Urteile D-5579/2006 vom 1. April 2010 E. 5.2, D-5616/2006 vom
16. März 2009 E. 7.5, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2
sowie E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, die Beschwerdeführenden würden im Falle der
Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten. Eigenen Angaben zufolge verfügt die irgendwelche Schwierig-
keiten mit den heimatlichen Behörden, Organisationen oder Personen
verneinende Beschwerdeführerin über Grundschulbildung und verdien-
te ihren Lebensunterhalt seit dem Jahre 2003 bis zur Ausreise als
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Hausmädchen bei Henry Olympio (vgl. A1/10 S. 5 und 6), einem lan-
desbekannten Oppositionellen, zu dessen Verwandtschaft unter ande-
rem der im Jahre 2007 aus dem Exil zurückgekehrte UFC-Präsident,
Gilchrist Olympio (Cousin) und der 1963 gestürzte erste Präsident To-
gos, Sylvanus Olympio (Onkel) zu zählen sind. Sodann lebt eine ihrer
Schwestern mit den zwei Kindern der Beschwerdeführerin in Togoville
und zahlreiche andere Geschwister in benachbarten Ländern oder in
jenem Land, wo sie sich von Geburt bis ins Jahr 2003 aufgehalten hat
(vgl. A1/10 S. 1 und 3). Die Beschwerdeführerin verfügt somit, insbe-
sondere aufgrund ihrer Anstellung als Hausmädchen bei Henry Olym-
pio, über ein Beziehungsnetz, welches ihr bei der Reintegration helfen
kann. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle von Anfangsschwie-
rigkeiten die zahlreich im Ausland lebenden Geschwister ihr unterstüt-
zend zur Seite stehen können. Soweit den Akten zu entnehmen ist,
sind die Beschwerdeführenden gesund und das Alter ihrer beiden Kin-
der stellt kein Wegweisungshindernis dar. In Berücksichtigung sämtli-
cher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte ist der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2006 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss den vorlie-
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genden Akten aktuell nicht erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen
werden kann, dass sie prozessual bedürftig ist. Mithin sind die Voraus-
setzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der nämli-
chen gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor gegeben. Trotz Unter -
liegens der Beschwerdeführenden werden demzufolge keine Kosten
auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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