Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2747/2008
U r t e i l v om 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 6. März 2007 an
die Schweizer Vertretung in Colombo (Eingang Botschaft 13. März 2007)
ersuchte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger aus
B._______ – sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
um Gewährung von Asyl. Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, er
sei im Jahre 2002/2003 nach der Beerdigung eines Verwandten vom
Sicherheitspersonal der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
verhaftet und anschliessend zwangsrekrutiert worden. Sie hätten ihm die
Identitätskarte weggenommen und ihn an verschiedene Orte transferiert.
Er sei zudem gezwungen worden, an Waffenübungen teilzunehmen.
Später habe er andere Personen an Waffen ausgebildet und an
zahlreichen Aktivitäten der LTTE teilgenommen. Nach einem
missglückten Fluchtversuch sei er erneut an verschiedene Orte gebracht
worden. Nachdem er erneut und mit Hilfe eines Verwandten die Flucht
ergriffen habe, sei er nach einer Woche zu Hause angekommen. Aus
Angst habe er sein Haus verlassen und für drei Jahre an einem anderen
Ort gelebt. Anschliessend sei er wieder nach Hause zurückgekehrt und
habe dort gearbeitet. Nachdem sich die LTTE gespalten hätten, hätten
sich Unbekannte erneut nach ihm erkundigt. Er befürchte deshalb weitere
Übergriffe auf seine Person.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 bestätigte die Vertretung in Colombo den
Erhalt des Asylgesuches vom 6. März 2007 und forderte den
Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den
geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und
Identitätspapiere einzureichen. Dies werde seine endgültige und
verbindliche Eingabe sein. Sollte er bis zum 15. August 2007 keine
Ergänzungen vorbringen, werde Verzicht angenommen und das
Asylgesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
C.
Am 31 Juli 2007 ging bei der Botschaft das Antwortschreiben des
Beschwerdeführers vom 26. Juli 2007 ein. Darin führte er zusätzlich aus,
er sei von der abgespaltenen "Karuna Gruppierung" gewarnt und zur
Mitarbeit aufgefordert worden. Zudem gab er an, sein älterer Bruder sei
von unbekannten Männern am 19. Dezember 1989 erschossen worden.
Aufgrund seiner Schwierigkeiten habe er sowohl mit der Sri Lanka
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Monitoring Mission (SLMM) als auch mit der Human Rights Organization
Kontakt aufgenommen. Gleichzeitig übermittelte er diverse Beweismittel.
D.
Mit Schreiben vom 24. September 2007 (Eingang BFM: 3. Oktober 2007)
übermittelte die Botschaft die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
Sie merkte an, der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, da aus
seinem Asylgesuch und Ergänzungsschreiben hervorgehe, dass er die
Anforderungen an die Asylgewährung nicht erfülle.
E.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit – durch die Schweizer
Vertretung am 31. März 2008 an den Beschwerdeführer versandter –
Verfügung vom 18. März 2008 die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab.
F.
Mit englischsprachigem Schreiben an die Schweizerische Botschaft vom
10. April 2008 (Eingang: 16. April 2008) beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung. Der
Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
G.
Die Vertretung leitete das Schreiben vom 10. April 2008 am
18. April 2008 mit dem Hinweis an das Bundesverwaltungsgericht weiter,
dass es sich möglicherweise um eine Beschwerde handle.
H.
Am 3. Mai 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Schreibens vom 10. April 2008 auch beim BFM ein. Die
Vorinstanz leitete diese ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht
weiter.
I.
Am 12. Dezember 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die
Schweizer Botschaft und erkundigte sich über den Verfahrensstand, da er
auf seine Beschwerde ("appeal") vom 3. Mai 2008 bis dato keine Antwort
erhalten habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich
vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufhält, und
demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Schweizer
Botschaft, dass es sich bei der Eingabe vom 10. April 2008 um eine
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. März 2008 handelt.
Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sind keine hohen formellen
Anforderungen zu stellen.
Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides
kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine
Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Botschaft in Colombo die
Verfügung des BFM am 31. März 2008 an den Beschwerdeführer
weitergeleitet hatte und er am 10. April 2008 (Eingang Botschaft: 16. April
2008) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, kann ohne Weiteres
von der Fristwahrung ausgegangen werden.
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1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wird praxisgemäss auf
eine entsprechende Rückweisung zur Übersetzung in eine Amtssprache
verzichtet und die in englischer Sprache abgefasste Rechtsmitteleingabe
samt Beweismittel zufolge ihrer Verständlichkeit akzeptiert. Der Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts ergeht indessen in deutscher Sprache
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.5. Die Beschwerde ist folglich frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
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nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus
bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben
kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben
vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen (BVGE
a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne
des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(BVGE a.a.O. E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten,
den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung zu
begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2. Vorliegend wurde durch die Schweizerische Vertretung in Colombo
keine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom
6. März 2007 durchgeführt, obwohl davon auszugehen ist, dass eine
solche möglich gewesen wäre. Das Gegenteil ist jedenfalls aus den Akten
nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wird darauf
hingewiesen, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden könne.
4.3. In casu erscheint fraglich, ob der Sachverhalt aufgrund der Eingaben
des Beschwerdeführers bereits als erstellt erachtet werden kann. Selbst
wenn die Auffassung des BFM zutreffend wäre – dies kann erst nach der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden –, hätte
das BFM dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Erlass
des Entscheides das rechtliche Gehör gewähren müssen (vgl. vorstehend
E. 4.1), was indessen unterlassen wurde.
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4.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre behördliche
Untersuchungspflicht verletzte und dem Beschwerdeführer zu Unrecht
das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör
nicht einräumte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen,
zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist, während dieses Verfahrens von der
Vorinstanz unterlassene Handlungen nachzuholen.
5. Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in
die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem
Umstand, dass er bisher nicht befragt – respektive ihm das rechtliche
Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm
zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs
die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der
Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die
Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren,
noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von
Art. 20 Abs. 2 AsylG.
6.
6.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre
behördliche Untersuchungspflicht und den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung
dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht
möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2008
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt
ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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7.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht
anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch
die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2008 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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