B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2747/2011
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2011 / N_______.
D-2747/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – flog eigenen Angaben zufolge am 5. August 2008 von
B._______ aus in ein ihm unbekanntes Land und gelangte sodann mit
dem Auto in die Schweiz, wo er am 8. August 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Kurzbefragung vom 15. August 2008 sowie der Anhö-
rung durch das BFM vom 7. Mai 2010 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, in D._______ (E._______) geboren zu sein und dort bis im Juli
2008 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt zu haben. Seit
sein Bruder, welcher Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt habe,
ausgereist sei, sei er auf dem Weg zur Schule mehrmals von Soldaten
angehalten und befragt worden. Grund für die durchgeführten Kontrollen
sei seine dunkle Hautfarbe. Im Sommer 2008 hätten sie ihn dann in das
Militärcamp von F._______ gebracht und zwei Stunden festgehalten. Sie
hätten ihn fälschlicherweise beschuldigt, Verbindungen zu den LTTE (Li-
beration Tigers of Tamil Eelam) zu haben. Während der zweistündigen
Befragung hätten sie ihn geschlagen und gewürgt. Dank seiner Mutter
und seiner Schwester, welche vor dem Camp laut geschrien und geweint
hätten, hätten sie ihn freigelassen. Nach diesem Vorfall habe er die Schu-
le nicht mehr besucht und sich stattdessen bei seiner Schwester ver-
steckt, während seine Mutter die Ausreise organisiert habe. Am 31. Juli
2008 sei er in Begleitung der Mutter mit dem Schiff nach B._______ ge-
reist, wo er sich bis zur Ausreise am 5. August 2008 im Haus eines Sin-
ghalesen aufgehalten habe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte
er, erneut als Rebell der LTTE bezichtigt zu werden und staatliche Verfol-
gungsmassnahmen erdulden zu müssen.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2011 – eröffnet am 13. April 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz
führte aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle seien zwar
bedauerlich, ihnen komme aber wegen mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu. Derartige behördliche Massnahmen seien in den
zeitlichen Kontext der allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges
D-2747/2011
Seite 3
zu stellen. Sie stünden im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämp-
fung des Terrorismus der LTTE. Die Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer nach einer zweistündigen Befragung wieder freigelassen worden sei,
mache deutlich, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen
ihn vorliege. Wäre er tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden, LTTE-
Mitglied zu sein, wäre er zweifelsohne inhaftiert worden. Weitere routine-
mässige Kontrollen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers könnten
nicht vollkommen ausgeschlossen werden, hingegen verfüge er gemäss
den Akten über kein ausreichend politisches Profil, welches zum jetzigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine tatsächliche Verfol-
gung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde. Es be-
stünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung,
weshalb die Vorbringen als nicht asylrelevant eingestuft würden. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und
möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit kam die Vorinstanz nach ein-
gehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in
Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internatio-
nalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum
Schluss, die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter
Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna
oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche
weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrol-
lierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor
als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner
Ausreise in D._______ (E._______) wohnhaft gewesen und könne dort
auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine Familie besitze
dort Land und es gehe ihr gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers
finanziell gut, weshalb er dort über eine gesicherte Zukunft verfüge.
C.
C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2011 (Poststempel)
an das Bundesverwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer, die
Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM seien aufzuheben und
die Sache sei insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das BFM sei
anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich
bei seiner Verfügung gestützt habe, offenzulegen, und es sei gemäss
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Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
C.b Zur Begründung wurde ausgeführt, das BFM weiche mit seiner Ein-
schätzung der Sicherheitslage in Sri Lanka klar von der im Grundsatzur-
teil vom 14. Februar 2008 dargelegten Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts, auf welche sich dieses auch in neueren, nach Beendigung des
Bürgerkrieges ergangenen Urteilen abstütze, ab. Das Bundesamt habe
es jedoch unterlassen, sich eingehend mit der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts auseinanderzusetzen, und habe damit die im Urteil BVGE
2009/54 festgelegten Voraussetzungen für ein bewusstes Abweichen von
der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt. Das
BFM habe sich auf Erkenntnisse gestützt, welche durch eine Dienstreise
gewonnen worden seien, ohne zu dieser spezifische Angaben zu ma-
chen. Ebenso seien die relevanten Passagen des zitierten UNHCR-
Berichts nicht bezeichnet worden. Es bleibe damit unklar, wie das Bun-
desamt zu seiner Einschätzung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka
gekommen sei. Würden die Herkunftsinformationen nicht offengelegt,
könne die gesuchstellende Person diese nicht überprüfen und nachvoll-
ziehen und der Entscheid könne demnach nicht angemessen angefoch-
ten werden, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht und damit
des rechtlichen Gehörs gegeben sei. Der Bericht des UNHCR spreche
zwar von einer Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage,
es könne diesem aber nicht entnommen werden, dass Tamilen aus dem
Norden wieder dorthin zurückkehren könnten. Die gemäss dem UNHCR
zu berücksichtigenden Faktoren würden eher dagegen sprechen. Zudem
würden sowohl die Schweizerische Flüchtlingshilfe als auch internationale
Menschenrechtsorganisationen und andere staatliche Flüchtlingsbehör-
den von einer nach wie vor schwierigen Menschenrechtssituation in den
tamilischen Siedlungsgebieten ausgehen und damit der Lagebeurteilung
des BFM widersprechen. Auch der Tamilische Volksrat in der Schweiz
(SCET) erachte die Praxisänderung betreffend tamilische Flüchtlinge aus
dem Norden und Osten Sri Lankas als verfrüht.
C.c Mit der Eingabe vom 13. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer zu-
sätzlich eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Departements für
Gesundheit und Soziales des Kantons G._______ vom 6. Mai 2011 zu
den Akten.
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Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 verzichtet der Instruktionsrichter an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2011 reichte der
Beschwerdeführer folgende neue Beweismittel zu den Akten: ein Polizei-
rapport vom 1. September 2011 in singhalesischer Sprache mit englischer
Übersetzung, ein Zeitungsartikel aus H._______ vom 3. September 2011
in tamilischer Sprache mit englischer Übersetzung sowie fünf Fotos. Die-
se Unterlagen würden den Vorfall, bei welchem unbekannte Personen
durch ein offenes Fenster des Hauses des Beschwerdeführers Petrol ge-
leert und danach ein Feuer entfacht hätten, beweisen. Die Ehefrau und
weitere Hausbewohner hätten sich zu diesem Zeitpunkt ausserhalb des
Hauses befunden, jedoch habe das Feuer einen grossen Sachschaden
verursacht. Der Polizeirapport bestätige die Anzeige der Ehefrau und hal-
te fest, dass Untersuchungen im Gange seien.
F.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass dem Rechtsvertreter der vom BFM im Dezember 2011 zusammen-
gefasste Bericht seiner Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010
bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens (D-3473/2011)
zugestellt worden sei, weshalb ihm dessen Inhalt bereits bekannt sei und
davon abgesehen werden könne, ihm den Bericht erneut zuzustellen. Der
entsprechende Bericht wurde im vorliegenden Verfahren zu den Akten
genommen und dem Rechtsvertreter wurde die Gelegenheit zur Einrei-
chung einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2012 reichte der
Beschwerdeführer fristgerecht einen Kommentar zum Dienstreisebericht
der Vorinstanz ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 6
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeeingabe vom 13. Mai 2011 richtet sich ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit
ist die Verfügung des BFM vom 12. April 2011, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffer 1 und 2 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen,
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Seite 7
und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist
nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob
das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
4.
Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist
Folgendes festzustellen:
4.1 Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen
sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
dungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfin-
dung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Ent-
sprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine
sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt
gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer
Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.; LORENZ KNEUBÜHLER in:
Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6
ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119,
Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
4.2 Das Bundesamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich der Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich auf eine im
Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka sowie die
UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Es werden keine anderweitigen
Quellen genannt. Somit ist davon auszugehen, dass die Lageeinschät-
zung des Bundesamts, aufgrund welcher dieses eine Praxisänderung in
Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Sri Lanka vornahm, unter anderem auf Erkenntnissen aus der
Dienstreise vom September 2010 basiert. Da dieser demnach ein ent-
scheidwesentlicher Charakter zukommt, wäre das BFM unter dem Ge-
sichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerde-
führer die Erkenntnisse der Dienstreise mit angemessener Transparenz
offenzulegen. Indem dies unterlassen wurde, ist das aus dem verfas-
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Seite 8
sungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des
Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheid-
grundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt und damit die
Begründungspflicht verletzt worden.
4.3 Indessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zur bereits bekannten und
zugestellten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise einge-
räumt. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich
des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte
Verfahrensmangel damit als geheilt erachtet werden.
4.4 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über
die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen re-
levanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und
Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden
Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-
hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie-
hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen.
4.5 In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Inter-
net –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet
wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an-
zugeben.
4.6 Bezüglich der Rüge in der Rechtmittelschrift, wonach eine Verletzung
der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung
ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der
angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend
differenziert auf, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allge-
meine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konflikts
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zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deut-
lich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert
hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas
grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE
kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr
schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar
auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt,
mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuwei-
chen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE
2012/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung
in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwick-
lungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als
zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwal-
tungsgericht äusserte sich im Übrigen in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur
aktuellen Situation in Sri Lanka und nahm eine Anpassung seiner in
BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor. Die im neuen Grundsatzurteil publi-
zierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht weitgehend der
vorliegend beanstandeten Praxis des BFM. Inwiefern das BFM mit sei-
nem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbet-
racht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.7 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass, insoweit
die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzte, diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt
wurde. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das
Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 12. April 2011 sei
in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der
Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte
Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu
berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 7 und 8).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 11
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigen-
schaft relevanten Risikogruppe an (vgl. BVGE 2011/24 E. 8), zumal er ei-
genen Angaben zufolge weder mit den LTTE kollaborierte noch sonst wie
politisch aktiv war, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im
Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüg-
lich eine unmenschliche Behandlung. Zudem vermag die von ihm geltend
gemachte Furcht vor einer Inhaftierung und Tötung durch die sri-
lankische Regierung lediglich aufgrund seiner dunklen Hautfarbe nicht zu
überzeugen. Eine konkret drohende Gefahr für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach nicht ersichtlich. Daran ver-
mögen auch die neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal
nicht feststeht, in welchem Zusammenhang die Brandstiftung mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers steht. Es kann offen bleiben, ob der
Feueranschlag konkret ihm beziehungsweise seiner Familie galt oder ob
das Haus des Beschwerdeführers zufälligerweise getroffen wurde, zumal
der Vorfall der Polizei zur Anzeige gebracht, ein Polizeirapport aufge-
nommen und Untersuchungen eingeleitet wurden. Dadurch manifestiert
der sri-lankische Staat, dass er fähig und gewillt ist, begangene Straf-
handlungen zu untersuchen und zu ahnden, weshalb von einem hinrei-
chenden Schutz durch den Heimatstaat des Beschwerdeführers ausge-
gangen werden kann.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
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Seite 12
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.2 Im erwähnten Urteil BVGE 24/2011 nahm das Bundesverwaltungs-
gericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage
in Sri Lanka vor, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und
ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelangte es
dabei zur Einschätzung, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostpro-
vinz aufgrund der Stabilisierung und Normalisierung der Situation grund-
sätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). In der Nordprovinz (Distrikt Jaffna
und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) – mit Aus-
nahme des Vanni-Gebiets – sei der Alltag weitestgehend eingekehrt. Es
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische
Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Allerdings dränge sich
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso auf wie eine Berück-
sichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nordpro-
vinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrie-
ges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug zurück in
dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammten und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurück-
liege, seien die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: a.a.O. E. 13.2).
Die aktuelle Situation in Sri Lanka rechtfertigt es auch unter Berücksichti-
gung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und Stellungnahmen
verschiedener Organisationen nicht, von der neuen Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts abzuweichen.
Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus
dem in der I._______, ausserhalb des Vanni-Gebiets, gelegenen Ort
D._______ (E._______), wo er bis kurz vor seiner Ausreise lebte. Dem-
nach verbrachte er die meiste Zeit seines Lebens im E._______, wo ein
Grossteil seiner Angehörigen noch immer wohnt. Es kann daher von ei-
nem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz ausgegangen
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Seite 13
werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schul-
bildung (O-Level) und besuchte zuletzt den A-Level. Seine Familie sei im
Besitz eines grossen Gemüsegartens, weshalb es ihr finanziell gut gehe
(act. A12/11 S. 3 F15). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er
auch auf die Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders, zu
welchem er Kontakt pflege (act. A12/11 S. 2 F7), zählen kann. Aus den
Akten ergeben sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im
Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er
vor dem Ende des Bürgerkrieges ausreiste. Unter diesen Umständen lie-
gen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend günstige Faktoren im
Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, weshalb von einer sozialen und
wirtschaftlichen Wiedereingliederung ausgegangen werden darf.
5.4.3 Nach dem Gesagten lassen – entgegen der in der Rechtsmittelein-
gabe vertretenen Auffassung – weder die allgemeine Lage vor Ort noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insge-
samt als zumutbar zu erachten ist.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be-
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde dem Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2012 Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu den Ergebnissen der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka
vom September 2010 eingeräumt. Insofern wurde in der Beschwerde zu
Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmit-
telinstanz geheilt (vgl. E. 4.3 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfer-
tigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl.
dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine
Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen.
8.
Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich
trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren
letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine an-
gemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Be-
schwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer
hat keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist je-
doch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines
Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE)
auf insgesamt Fr. 400.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: