B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2747/2018
mel
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
und F._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Eva Gammenthaler,
Solidaritätsnetz Bern,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der älteste Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden
G._______ (N …) am 14. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte
mit der Begründung, er sei in seinem Heimatdorf von einer Blutrache be-
troffen,
dass am 8. September 2015 Vertreter der Schweizerischen Botschaft in
Pristina (nachfolgend Botschaft) auf Ersuchen des SEM hinsichtlich
G._______ Abklärungen in dessen Heimatdorf H._______ (Gemeinde
I._______) tätigten und dabei mit dessen Vater, Beschwerdeführer
A._______, sowie dem im gleichen Haus lebenden Grossvater J._______
sprachen (Bericht der Botschaft vom 9. September 2015),
dass die Beschwerdeführenden am 22. September 2015 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sich seit dem 9. Februar 2000 mit der Familie der Cousins des
Beschwerdeführers A._______, die auch ihre Nachbarn seien, in einer
Blutfehde zu befinden,
dass der Beschwerdeführer A._______ nach einer Auseinandersetzung
mit seinen Cousins einen von ihnen erschossen und zwei weitere verletzt
habe und dafür zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei,
dass er nach vier Jahren, im Jahr 2004, vorzeitig aus der Haft entlassen
worden sei und sich seither aufgrund der zahlreichen Drohungen nur noch
zu Hause aufgehalten habe, ohne einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu
können,
dass die ganze Familie isoliert gelebt habe und sein Vater angegriffen wor-
den sei,
dass sie sich vergeblich darum bemüht hätten, den Konflikt friedlich beizu-
legen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen zwei Bestätigungen der Blutfehde
durch den Dorfrat sowie einen Bericht der Staatsanwaltschaft vom (…) ein-
reichten,
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dass auf Ersuchen des SEM vom 2. November 2015 von der Botschaft
erneut Abklärungen vorgenommen wurden (Botschaftsbericht vom 2. März
2016),
dass der nach erfolglosem Asylverfahren am 4. Juni 2016 in den Heimat-
staat zurückgeführte G._______ bei Bekannten in Montenegro Unter-
schlupf gefunden habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. August 2016 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 22. September 2015 abwies, deren Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass es zur Begründung seines Entscheides festhielt, zwar hätten die Ab-
klärungen durch die Botschaft vor Ort bestätigt, dass der Beschwerdefüh-
rer A._______ tatsächlich bei einer familiären Auseinandersetzung einen
Cousin getötet habe und ein Fall von nicht beendeter Blutfehde vorliege,
dass sich indessen seit dem Tötungsdelikt im Jahre 2000 beziehungsweise
seit der Entlassung des Beschwerdeführers A._______ aus dem Gefäng-
nis im Jahre 2004 keine nennenswerten Vorfälle mehr ereignet hätten und
sich die Darstellung der Gefährdungssituation im Heimatdorf durch die Be-
schwerdeführenden als überzeichnet erwiesen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5872/2016 vom 7. De-
zember 2017 die gegen den Entscheid des SEM vom 25. August 2016 er-
hobene Beschwerde abwies, womit dieser in Rechtskraft erwuchs,
dass es dabei unter anderem die beiden im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Bestätigungen der Blutfehde durch den Dorfrat als unsubstan-
ziiert und in dieser Form zum Nachweis der geltend gemachten Schwierig-
keiten ungeeignet erachtete,
dass es in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen das Vorliegen
genügender Anhaltspunkte für eine aktuelle konkrete Bedrohungs- und
Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatdorf
H._______ verneinte und hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten der
Beschwerdeführenden auf die Behandelbarkeit im Heimatstaat hinwies,
dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch bezeich-
neter Eingabe vom 15. Februar 2018 mehrere, teils in deutscher Sprache
übersetzte Dokumente einreichten,
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dass es sich hierbei um zwei schriftliche Erklärungen hinsichtlich der gel-
tend gemachten Blutfehde (notariell beglaubigte eidesstaatliche Erklärung
vom 5. Januar 2018, unterzeichnet von K._______, L._______ und
M.______________, und eine auf den 3. Januar 2018 datierte Erklärung
von J._______ und F._______, bestätigt vom Bürgermeister N._______
von H._______, beide im Original) und ärztliche Berichte (des (…) vom 30.
Januar 2018 betreffend den Beschwerdeführer A._______ und der (…)
vom 17. Januar 2018 betreffend den Beschwerdeführer F._______) han-
delt,
dass sie um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides ersuch-
ten mit der Begründung, mit den eingereichten Dokumenten werde bestä-
tigt, dass sie sich weiterhin in einer Situation der Blutfehde befänden und
bei einer Rückkehr erneut unerträglichem psychischem Druck ausgesetzt
wären, wovon auch der angeschlagene Gesundheitszustand zeuge,
dass im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 15. März 2018 zwei
weitere schriftliche Erklärungen hinsichtlich der geltend gemachten Blut-
fehde (Erklärung von O._______ und J._______ vom 21. Februar 2018,
bestätigt vom Bürgermeister N._______ von H._______, und undatierte
Erklärung von J._______, L._______ und O._______, beide im Original)
und mit Eingabe vom 5. April 2018 ein psychiatrischer Konsiliumsbericht
des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten
Kreuzes vom 15. März 2018 betreffend den Beschwerdeführer A._______
eingereicht wurden,
dass die Rechtsvertreterin im Weiteren geltend machte, dass sich das Ein-
holen von Auskünften bei der Polizei von I._______ durch die Beschwer-
deführenden und ihre Vertretung als unmöglich erwiesen habe, weshalb
Antrag gestellt werde, die «Anhandnahme eines Rechtsmittelverfahrens
durch das SEM nach seiner Möglichkeit im vorliegenden Verfahren zu prü-
fen»,
dass das SEM mit Entscheid vom 9. April 2018 (Eröffnung am 10. April
2018) das Wiedererwägungsgesuch abwies, seine Verfügung vom 25. Au-
gust 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, wobei es auf die Er-
hebung einer Gebühr verzichtete,
dass es im Weiteren feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
10. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde erhoben, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
14. Mai 2018 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die Beschwerdeführenden mit ergänzender Eingabe vom 16. Mai
2018 (Eingang am 17. Mai 2018) weitere Dokumente (Bestätigungsschrei-
ben vom 7. Mai 2018 von J._______, undatiertes Bestätigungsschreiben
von P._______) einreichten,
dass der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 die auf-
schiebende Wirkung zuerkannt und auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses verzichtet wurde mit dem Hinweis, über das weitere Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,
dass dabei festgehalten wurde, der Nachweis der Bedürftigkeit sei bis an-
hin noch nicht erbracht worden,
dass indessen mit Eingabe vom 16. Mai 2018, deren Eingang sich mit dem
Ergehen der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 gekreuzt hatte, der
Nachweis der Bedürftigkeit erbracht worden war,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass mit Replik vom 26. Juni 2018 betreffend die Beschwerdeführerin
B._______ ein ärztlicher Bericht des (…) vom 8. Juni 2018 eingereicht
wurde,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingaben vom 21. Dezember 2018 und vom
10. Januar 2019 weitere ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdefüh-
rerin B._______ und die Beschwerdeführer A._______ und F._______ ein-
reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren
das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen ist,
dass sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestim-
mungen von Art. 66–68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG) richtet,
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dass das Wiederwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer
nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage be-
zweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.) und gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.
m.w.H.),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein ein-
geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab-
geschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungs-
gesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.),
dass ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung Beweismittel geprüft
werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich
nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3),
dass die Rechtsvertreterin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 15. Feb-
ruar 2018 geltend machte, mit den eingereichten Dokumenten werde be-
stätigt, dass sich die Beschwerdeführenden weiterhin in einer Situation der
Blutfehde befänden und bei einer Rückkehr erneut unerträglichem psychi-
schem Druck ausgesetzt wären, wovon auch der angeschlagene Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführenden zeuge,
dass das SEM im angefochtenen Entscheid zu Recht die zwei schriftlichen
Erklärungen hinsichtlich der geltend gemachten Blutfehde vom 5. Januar
2018 und vom 3. Januar 2018, worin lediglich die nicht bestrittene Tatsache
der nicht beendeten Blutfehde bestätigt wird, zum Nachweis der – von den
Beschwerdeführenden überzeichnet dargestellten – Gefährdungssituation
im Heimatdorf als nicht geeignet erachtete,
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dass diese Einschätzung auch für die zwei mit Eingabe vom 15. März 2018
eingereichten schriftlichen Erklärungen vom 21. Februar 2018 gilt, worin
ohne nähere Angaben die bereits im Asylverfahren behauptete Tatsache
wiederholt wird, dass Vermittlungsversuche ohne Ergebnisse geblieben
seien und damit eine weiterhin aktuelle Gefährdungslage bestehe,
dass die Eingabe vom 15. März 2018 und die darin enthaltenen Dokumente
im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben sind, was eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt,
dass indessen das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die
Eingabe vom 15. März 2018 gewürdigt hat und die beschwerdeführende
Partei im Rahmen des Replikrechts Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt,
weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu erachten ist,
dass auf Beschwerdeebene mit ergänzender Eingabe vom 16. Mai 2018
weitere Dokumente (Bestätigungsschreiben vom 7. Mai 2018 von
J._______, undatiertes Bestätigungsschreiben von P._______) eingereicht
wurden,
dass die Beweiskraft dieser Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund
der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen der Beschwerde-
führenden, sich auch heute noch aufgrund der nicht beendeten Blutfehde
im Heimatdorf in Todesgefahr zu befinden, und der naheliegenden Mög-
lichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, als gering
einzustufen ist,
dass vielmehr der diesbezüglich anderslautenden Botschaftsantwort nach
wie vor mehr Gewicht beizumessen ist,
dass somit die genannten Bestätigungsschreiben nicht geeignet sind, zu
einem für die Beschwerdeführenden günstigeren Entscheid zu führen,
dass angesichts dieser fehlenden Erheblichkeit darauf verzichtet werden
kann, auf die Frage des verspäteten Einreichens näher einzugehen,
dass im Weiteren im Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht wurde, der
psychisch labile Zustand der Beschwerdeführenden begründe die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
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dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behand-
lung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per-
son führen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/28 E. 9.3.1
S. 367),
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist, und Unzumutbarkeit dann noch nicht
vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3),
dass hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführen-
den mit dem Wiedererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene meh-
rere ärztliche Berichte eingereicht wurden (vgl. Aufzählung im Sachver-
halt),
dass sich aus den genannten ärztlichen Berichten ergibt, dass sich der Be-
schwerdeführer A._______ in psychiatrischer Behandlung befindet und an
einer schweren depressiven Episode mit auftretender Suizidalität sowie an
einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet,
dass auch der Beschwerdeführerin B._______ und dem 13-jährigen Be-
schwerdeführer F._______ das Vorliegen einer PTBS und eines depressi-
ven Zustandsbildes attestiert und im Weiteren – ohne Angaben zur Behan-
delbarkeit im Heimatstaat – auf die Notwendigkeit der Fortführung einer
psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen wird,
dass in den ärztlichen Berichten keine expliziten Angaben zu den Ursachen
der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden gemacht wer-
den, sondern lediglich die Schilderungen der Beschwerdeführenden der
Situation im Heimatstaat wiedergegeben werden, indessen auf die Ver-
schlechterung des psychischen Zustands und die suizidalen Absichten der
Beschwerdeführenden aufgrund des drohenden Wegweisungsvollzugs
hingewiesen wird,
dass zwar bereits im ordentlichen Verfahren psychische Probleme von
B._______ und A._______ geltend gemacht und beurteilt worden sind, vor-
liegend aber insgesamt von einer seither erfolgten Verschlechterung aus-
gegangen werden kann,
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dass jedoch entgegen der Auffassung in der Beschwerde weiterhin von der
Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführen-
den im Kosovo auszugehen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die diesbezüglichen zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann,
dass einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes
vor und während der Rückreise in den Kosovo mit medikamentösen sowie psy-
chotherapeutischen Massnahmen begegnet werden könnte,
dass es den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliegt, der gesundheitlichen Si-
tuation der Beschwerdeführenden bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugs-
modalitäten Rechnung zu tragen,
dass somit keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, die zu einer ab-
weichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten teilweise den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen
in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass die Beschwerdebegehren, wie bereits mit Zwischenverfügung vom
17. Mai 2018 festgehalten, nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen
und der Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden erbracht
wurde, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und somit keine
Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass einer unterliegenden Partei eine Parteientschädigung ausnahms-
weise zugesprochen werden kann, wenn das Bundesverwaltungsgericht,
wie vorliegend, im Beschwerdeverfahren eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz feststellt, diese aber heilt und dann die Be-
schwerde abweist (vgl. BVGE 2008/47; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ-
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 214 Rz. 4.65, Fn. 160),
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dass aus den genannten Gründen den Beschwerdeführenden eine Ent-
schädigung für die ihnen im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, in-
dessen auf die Nachforderung einer solchen verzichtet wird, weil im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren die
Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 300.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2747/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber
Nina Spälti Giannakitsas Daniel Merkli