Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2748/2011
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Guinea, alias B._______, geboren (…), Staat unbekannt,
alias C._______, geboren (…), Guinea, alias D._______,
geboren (…), Guinea, alias E._______, geboren (…),
Ghana,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein guineischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2001 verliess und im Mai
2002 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 21. Mai 2002 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein erstes
Asylgesuch einreichte,
dass das BFF das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. September 2002
ablehnte, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass diese Verfügung am 15. Oktober 2002 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 in der Schweiz ein
zweites Mal um Asyl ersuchte,
dass am 6. Januar 2011 im EVZ G._______ die Kurzbefragung stattfand,
und der Beschwerdeführer am 13. April 2011 zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe sein zweites
Asylgesuch aus denselben Gründen wie im ersten Verfahren eingereicht,
dass er zudem im Jahr 1998 in H._______ zum Christentum konvertiert
sei, weshalb seine Familie ihn ausgestossen habe,
dass er in Guinea nur noch über einen Onkel verfüge, zu dem er wegen
besagter Probleme nicht zurückkehren könne,
dass er darüber hinaus an einer Krankheit leide, weswegen er in
ärztlicher Behandlung sei,
dass er sich nach dem negativen Entscheid im ersten Asylverfahren in
Österreich, Portugal, Frankreich und Italien aufgehalten habe, bevor er
am 3. Januar 2011 erneut in die Schweiz eingereist sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2011 – eröffnet am 6. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, das damals
zuständige BFF habe das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 12. September 2002 wegen der fehlenden Asylrelevanz
seiner Asylgründe abgelehnt,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zusätzlich geltend
mache, seine Familie habe ihn aufgrund seiner Konversion zum
Christentum ausgeschlossen,
dass er diesen Asylgrund im ersten Asylverfahren im Jahr 2002 jedoch
mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er bereits 1998 konvertiert
gewesen sei,
dass dieses Vorbringen daher als Nachschub zu werten und somit
offensichtlich unglaubhaft sei,
dass das am 21. Mai 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem 15.
Oktober 2002 rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass zudem den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass nach
dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die die
Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sein würden,
dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Poststempel)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren,
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dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit
Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) und unter Vorbehalt der nachfolgenden
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Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu
betrachten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine
Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein
Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. April 2011 nicht eintrat, weshalb formal die Voraussetzungen
gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs.
3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen
ausländischen Behörde hindeutet,
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dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der
Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E.
5),
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam
sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht
erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum
Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 17),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere den
bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgrund
wiederholt und diesbezüglich ausführt, im Islam würden Konvertiten in
Anwendung der Scharia getötet, weshalb er nicht nach Guinea
zurückgehen wolle,
dass er beim BFM angab, im Jahr 1998 in H._______ zum Christentum
konvertiert zu sein (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Januar 2011, B5,
S. 7; Anhörungsprotokoll vom 13. April 2011, B16, S. 2),
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dass er diesen Umstand beziehungsweise die daraus entstandenen
angeblichen Probleme mit seiner Familie im ersten Asylverfahren jedoch
weder anlässlich der Kurzbefragung noch bei der Anhörung zu den
Asylgründen erwähnte, obwohl er in Berücksichtigung seiner Angaben
damals bereits seit etwa vier Jahren Christ war,
dass seine Vorbringen, die er in casu im Zusammenhang mit der
angeblichen Konversion neu geltend macht, somit übereinstimmend mit
dem BFM als nachgeschoben qualifiziert werden müssen, weshalb er
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Peter Übersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
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Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl.,
Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass am 7. November 2010 der zweite Wahlgang der ersten freien
Wahlen seit der Unabhängigkeit Guineas im Jahr 1958 stattfand und
hauptsächlich ruhig verlief,
dass der neu gewählte Präsident Alpha Condé sein Amt am 22.
Dezember 2010 antrat,
dass sich seitdem die politischen Spannungen weitgehend gelegt haben,
dass im laufenden Jahr ausserdem die Neuwahlen des Parlaments
stattfinden sollen, welches seit dem Militärputsch vom 23. Dezember
2008 suspendiert ist,
dass die allgemeine Lage in Guinea vor diesem Hintergrund nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass er in medizinischer Hinsicht insbesondere angab, er blute manchmal
im Mund; der Arzt habe auch eine Bauchuntersuchung vorgenommen
(vgl. B5, S. 8),
dass er Vitamintabletten einnehme und eine Mundspülung benutze (vgl.
B16, F22, S. 3),
dass in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen ist, die vom
Beschwerdeführer geschilderten, jedoch nicht belegten gesundheitlichen
Probleme seien nicht dermassen gravierend, als dass er bei einer
Rückkehr nach Guinea mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes rechnen müsste,
dass dies umso mehr zutrifft, als er selbst geltend machte, abgesehen
von den morgendlichen Blutungen gehe es ihm gut (vgl. B16, F27, S. 4)
und seit ihm Medikamente verschrieben worden seien, habe er mit dem
Bauch keine Probleme mehr gehabt (vgl. B5, S. 8),
dass schliesslich davon ausgegangen werden darf, dem
Beschwerdeführer werde es gelingen, in seiner Heimat eine neue
Existenz aufzubauen, zumal er angab, von Beruf Schlosser zu sein und
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über Kenntnisse der französischen Sprache zu verfügen (vgl. B5, S. 4,
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dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung mit
dem BFM als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte
Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die
Fürsorgebestätigung vom 13. Mai 2011 des I._______, J._______,
ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe
an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: