B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2748/2013
law/bah/wif
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Februar 2013 / D-6208/2012.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess
Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 8. September 2010 und suchte
am 10. September 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
25. Oktober 2012 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen
diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 30. November 2012 mit Ur-
teil D-6208/2012 vom 19. Februar 2013 ab. Mit Schreiben vom 1. März
2013 forderte das BFM den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis zum
28. März 2013 zu verlassen.
B.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 liess der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in revisions-
weiser Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Februar 2013 sei das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
Die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme mit einer prozessleitenden Verfügung superprovisorisch an-
zuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Revisionsverfah-
rens auszusetzen. Es sei ihm Asyl zu erteilen, eventualiter sei er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm für das Revisionsverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbei-
stand zu bewilligen. Der Eingabe lagen ein Polizeirapport vom 19. De-
zember 2012 mit Übersetzung, eine Beschwerde an die sri-lankische
Menschenrechtskommission, eine Eingangsbestätigung bezüglich dieser
Beschwerde, eine Registrierungskarte der Menschenrechtskommission,
eine E-Mail der Anlaufstelle Sans Papiers vom 7. Mai 2013 und eine Ant-
wort der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
7. Mai 2013 bei.
C.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen-
verfügung vom 22. Mai 2013 aus. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess er gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch
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um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wies er ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in
einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisi-
onsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1
und Art. 23 VGG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246).
2.2 Gemäss Art. 45 gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art.121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere
der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3.
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Nachreichens ent-
scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt
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ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
4.
Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, die eingereichten Beweismit-
tel seien beim Gesuchsteller am 11. April 2013 eingetroffen. Bei den Be-
fragungen im Verfahren vor dem BFM gab der Gesuchsteller zu Protokoll,
er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka von Paramilitärs bedroht worden,
da er im Juli 2010 mit einem Holzstock auf einen Paramilitär eingeschla-
gen habe, der versucht habe, seine Schwester zu entführen. Er habe von
seiner Grossmutter Unterlagen erhalten, wonach sie am 19. Dezember
2012 eine Beschwerde bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka
erhoben und bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe. Gemäss dem
eingereichten Polizeirapport sei der Gesuchsteller in den letzten zwei
Jahren immer wieder von einer Gruppe von Unbekannten gesucht wor-
den. Nachts seien Gruppen von Männern vor dem Haus der Grossmutter
gestanden und hätten es überwacht. In der der Anzeige vorangehenden
Woche sei gedroht worden, man werde ihn töten, sollte er nach Sri Lanka
zurückkehren. Die Grossmutter habe die beiden Anzeigen in Unkenntnis
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getätigt. Die Menschenrechts-
kommission habe diese offenbar ernst genommen, habe die Regionalko-
ordinatorin der Grossmutter doch eine Karte mit der Registriernummer
und ihrer Telefonnummer zum Schutz vor weiteren Übergriffen überge-
ben. Die Grossmutter habe auch bei der Polizei Anzeige erstattet und
sich damit der möglichen Gefahr von Nachstellungen ausgesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht habe die Aussagen des Gesuchstellers nicht
in Frage gestellt, dasselbe müsse auch für die aktuelle Sachverhaltsschil-
derung gelten. Durch die neuen Beweismittel sei nachgewiesen, dass er
noch im Dezember 2012 aktiv von Unbekannten gesucht worden sei, die
das Haus der Grossmutter überwacht hätten. Dorthin müsste er mangels
einer innerstaatlichen Fluchtalternative zurückkehren, falls er die Schweiz
verlassen müsse. Die Entscheiderheblichkeit der Beweismittel ergebe
sich daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil
festgestellt habe, dass im Norden und Osten Sri Lankas kein rechtsge-
nüglicher Schutz vor Verfolgung seitens des Home Guard Service beste-
he. Ergänzend sei festzuhalten, dass nach Erkenntnissen der Länderana-
lyse der SFH neuere Berichte zur Zusammenarbeit der TMPV (vormals
Karuna-Gruppe) und anderen paramilitärischen Gruppierungen vorlägen.
Die SFH-Länderanalyse habe in einer E-Mail vom 7. Mai 2013 festgehal-
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ten, dass im Falle des Gesuchstellers von einer Gefährdung ausgegan-
gen werden müsse.
5.
5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par-
tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un-
ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
5.2 Das revisionsweise angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts datiert vom 19. Februar 2013. Die eingereichte E-Mail-Auskunft der
SFH-Länderanalyse datiert vom 7. Mai 2013 und ist mithin nach dem revi-
sionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstan-
den. Sie ist insofern von vornherein kein Beweismittel, das zur Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte (vgl. RENÉ RHI-
NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722).
5.3 Die weiteren Beweismittel (Polizeirapport und Anzeige an die Men-
schenrechtskommission) datieren vom 19. Dezember 2012 und sind so-
mit vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden. Unbesehen
der Authentizität derselben ist aufgrund dieser Dokumente entgegen der
im Revisionsgesuch vertretenen Auffassung nicht von der Glaubhaftigkeit
der aktuellen Sachverhaltsschilderung auszugehen. Mit den eingereich-
ten Beweismitteln kann lediglich belegt werden, dass die Grossmutter der
Polizei und der sri-lankischen Menschenrechtskommission gegenüber
geltend machte, der Gesuchsteller werde von Unbekannten gesucht und
bedroht. Nicht belegt werden kann damit indessen, dass ihre Aussagen
der Wahrheit entsprechen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ge-
suchsteller Sri Lanka im September 2010 verliess. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass Angehörige des Home Guard Service ihn während über
zwei Jahren gesucht und das Haus der Grossmutter überwacht haben
sollen. Hätten die Paramilitärs, wie die Grossmutter bei der Polizei angab,
sich tatsächlich in der Nachbarschaft umgehört, hätten sie längst in Erfah-
rung gebracht, dass der Gesuchsteller Sri Lanka schon vor geraumer Zeit
verliess, weshalb die nächtliche Überwachung des Hauses keinen Sinn
gemacht hätte. Die Grossmutter führte gegenüber der Polizei aus, sie ha-
be wegen ihres Enkels bereits am 14. Juni 2010 bei der Polizei Anzeige
erstattet, was den Angaben des Gesuchstellers in mehrerer Hinsicht wi-
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derspricht. So gab dieser an, Angehörige des Home Guard Service hätten
etwa am 23. Juli 2010 versucht, seine Schwester zu entführen und er sei
am folgenden Tag und im August 2010 von diesen Personen bedroht wor-
den. Zudem hätten weder seine Schwester noch seine Grossmutter bei
der Polizei oder der Armee Anzeige erstatten können (vgl. act. A13/14
S. 8 f.). Dem eingereichten Polizeirapport folgend, hätte die Grossmutter
zudem bereits im Juni 2010 und somit bevor sie von einer Bedrohung ih-
res Enkels wissen konnte, Anzeige erstattet. Im Revisionsgesuch wird an-
geführt, die Grossmutter habe die beiden Anzeigen in Unkenntnis des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 erstattet.
Selbstredend hätte die Grossmutter bei der Anzeigeerstattung im Dezem-
ber 2012 nicht wissen können, dass über die am 30. November 2012 ge-
gen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde des Gesuchstellers
am 19. Februar 2013 ein Urteil ergehen wird. Es ist jedoch davon auszu-
gehen, dass die Angehörigen des Gesuchstellers, der mit diesen offenbar
bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz in Kontakt stand (vgl. act.
A13/14 S. 2), von ihm über die das Asylgesuch des Gesuchstellers ableh-
nende Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 und die Beschwerdeer-
hebung vom 30. November 2012 in Kenntnis gesetzt wurden. Dass die
Anzeigeerstattung seitens der Grossmutter mit dem Verlauf des Asylver-
fahrens in Verbindung stehen könnte, kann daher nicht gänzlich ausge-
schlossen werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang denn
auch, dass in der Beschwerde vom 30. November 2012 angekündigt wur-
de, in der folgenden Woche würden voraussichtlich weitere Beweismittel
nachgereicht, ohne dass spezifiziert wurde, um welche Beweismittel es
sich handle. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden jedoch keine
Beweismittel nachgereicht. Gegen die Glaubhaftigkeit der jahrelangen
Behelligung der Grossmutter des Gesuchstellers spricht auch der Um-
stand, dass in der Beschwerde vom 30. November 2012 keinerlei diesbe-
zügliche Sachverhaltsvorbringen seitens des Gesuchstellers gemacht
wurden.
5.4 Zusammenfassend ist aufgrund dieser Erwägungen der Schluss zu
ziehen, dass den Aussagen, die die Grossmutter des Gesuchstellers ge-
genüber der sri-lankischen Polizei und der Menschenrechtskommission
gemacht hat, keine entsprechenden tatsächlich vorgefallenen Ereignisse
zugrunde liegen. Der Gesuchsteller hat somit weder nachträglich erhebli-
che Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Erfahrung ge-
bracht noch entscheidende Beweismittel beigebracht, die eine revisions-
weise Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigten. Das Gesuch
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um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6208/2012
vom 19. Februar 2013 ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten aufzuer-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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