B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2748/2019
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2016 von Italien kommend den
Bahnhof von B._______ erreichte, wo er von der schweizerischen Grenz-
wache angehalten und kontrolliert wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit angab, er sei am 1. Januar 1999 geboren
(vgl. act. A6: GWK-Rapport), womit er zu diesem Zeitpunkt seinen Anga-
ben zufolge 17 Jahre und 4 Monate alt gewesen wäre,
dass er am 10. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum
des SEM in C._______ um die Gewährung von Asyl nachsuchte,
dass er bei dieser Gelegenheit angab, er sei am 2. März 2001 geboren
(vgl. act. A1: Personalienblatt), womit er zu diesem Zeitpunkt seinen Anga-
ben zufolge erst knapp 15 Jahre und 2 Monat alt gewesen wäre,
dass das SEM vor diesem Hintergrund die Durchführung einer radiologi-
schen Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters in Auftrag gab,
dass die von der Vorinstanz konsultierten Fachärzte in ihrem Kurzbericht
vom 17. Mai 2016 unter Verweis auf die angewandte Methode und den re-
levanten Abweichungsbereich zum Befund gelangten, der Beschwerdefüh-
rer weise bei einem angegebenen Alter von 15 Jahren und 2 Monaten ein
Skelettalter von 19 Jahren auf (vgl. act. A7/A8: Arztbericht),
dass sich aus diesem Befund eine Abweichung zwischen angegebenem
Alter und festgestelltem Knochenalter von 46 Monaten ergibt, also eine Ab-
weichung von fast vier Jahren (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen),
dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2016 zu seiner Person, zum Ver-
bleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und sum-
marisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A9: Befra-
gungsprotokoll),
dass ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
durchgeführten Kochenaltersanalyse gewährt wurde, wie auch zu seiner
abweichenden Altersangabe gegenüber der Grenzwache (vgl. act. A10:
Protokoll rechtliches Gehör),
dass er sowohl im Rahmen der Befragung als auch im Rahmen des recht-
lichen Gehörs zunächst bekräftigte, er sei am 2. März 2001 geboren und
er sei jetzt 15 Jahre alt, da ihm seine Mutter dieses Alter genannt habe,
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dass er jedoch zum Schluss des rechtlichen Gehörs erklärte, die Annahme
eines anderen Alters gehe für ihn auch in Ordnung,
dass der Beschwerdeführer von da an im Verfahren als volljährige Person
behandelt wurde,
dass vom SEM die Durchführung eines Dublin-Verfahrens angestrengt
wurde, Italien jedoch eine Übernahme des Beschwerdeführers ablehnte
(vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2017 zu seinen Gesuchs-
gründen angehört wurde (vgl. act. A23: Anhörungsprotokoll),
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen Staats-
angehörigen von Äthiopien somalischer Ethnie handelt, welcher seinen An-
gaben zufolge aus der Ortschaft D._______ stammt, welche in der Gegend
von E._______ gelegen sei (Anmerkung: auch Ea_______ […] genannt,
eine Stadt, welche […] nahe der Grenze zu Somalia […] gelegen ist),
dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches vorbrachte, er sei
im April 2015 respektive am 3. Mai 2015 an seinem Heimatort des Nachts
von Angehörigen der ONLF (Ogaden National Liberation Front) von zu-
hause verschleppt worden, nachdem ONLF-Angehörige fünf Jahre zuvor
schon seinen älteren, damals erst 10-jährigen Bruder entführt hätten,
dass er zwar schon nach wenigen Tagen von den ONLF-Angehörigen in
deren Camp zurückgelassen worden sei, wodurch er habe fliehen können,
dass er aber nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, sondern er sich zur
sofortigen Ausreise entschlossen habe, worauf er seine Heimat schon am
10. Mai 2015 in Richtung des Sudans verlassen habe,
dass er sich nämlich nach seiner Entführung nicht nur vor der ONLF zu
fürchten gehabt habe, welche ständig Leute entführe, sondern gerade
auch vor der Regierung, da man von der Regierung sofort verfolgt werden,
wenn man einmal bei der ONLF gewesen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (eröffnet am 11. Mai 2019)
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
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dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 4. Juni 2019
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM beantragte, dies
ausdrücklich zwecks Gewährung von Asyl im nachfolgenden Verfahren,
wobei dieses Verfahren vorgängig der zuständigen Kindesschutzbehörde
anzuzeigen sei, eventualiter sei er im nachfolgenden Verfahren nicht weg-
zuweisen, sondern es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass auf die vorgebrachten Beschwerdegründe – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 festgestellt wurde, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten kann (Art. 42 AsylG [SR 142.31]),
dass im Rahmen der gleichen Zwischenverfügung das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG)
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. Juni 2019 – und damit frist-
gerecht – eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten ist, vorliegend jedoch das bisherige Recht
gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er
seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers über angeblich vonseiten der ONLF er-
littene und angeblich vonseiten der Regierung befürchte Nachstellungen
seien aufgrund von Widersprüchen und realitätsfremden Elementen in sei-
nem Sachverhaltsvortrag sowie einer mangelnden Substanziierung seiner
Schilderungen als insgesamt unglaubhaft zu erkennen,
dass es dabei im Rahmen einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der
Sache – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – nicht
nur auf eine ganze Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers verweist, sondern auch da-
rauf, dass dessen Angaben und Ausführungen zu den angeblich ausreise-
relevanten Ereignissen praktisch keine Substanz aufweisen,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen über das
Vorliegen erheblicher Mängel und Ungereimtheiten in seinem Sachver-
haltsvortrag und einer insgesamt mangelnden Substanziierung seiner An-
gaben und Ausführungen nichts Konkretes entgegensetzt,
dass damit die insgesamt überzeugenden Feststellungen und Schlüsse
der Vorinstanz nicht entkräftet werden,
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das Vorbringen be-
schränkt, er sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz als nach wie
vor minderjährig zu betrachten, habe er doch [sinngemäss: in der Befra-
gung vom 2. Juni 2016] klar zu Protokoll gegeben, von welchem Geburts-
datum auszugehen sei [sinngemäss: dem 2. März 2001], da er dieses Da-
tum von seiner Mutter kenne und Mütter in der Regel sehr genau wüssten,
wann ihr Kind geboren sei,
dass dieses Vorbringen in keiner Weise geeignet ist, die angefochtene Ver-
fügung zu erschüttern, auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner diesbezüglichen Ausführungen auf die UN-Kinderrechtskonvention
(SR 0.107) und das Haager-Übereinkommen zum Schutz von Minderjähri-
gen (SR 0.211.231.01) beruft, er den Befund der durchgeführten Knochen-
altersanalyse als nicht nachvollziehbar erklärt und er der angewandten Me-
thode jede Verlässlichkeit abspricht,
dass nach ständiger Praxis mittels einer radiologischen Knochenaltersana-
lyse zwar nicht der Nachweis der Volljährigkeit erbracht werden kann, bei
einem Befund wie vorliegend – zwischen angegebenem Alter und festge-
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stelltem Knochenalter liegt eine Abweichung von weit mehr als drei Jah-
ren – von einer Täuschung über das Alter auszugehen ist (vgl. dazu Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 19 und 2001 Nr. 23),
dass der Beschwerdeführer ausserdem im Rahmen des Verfahrens ver-
schiedene Geburtsdaten vorbrachte, was ebenfalls gegen seine Glaubwür-
digkeit spricht,
dass mit Blick darauf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ge-
burtsdatum als mit Sicherheit unzutreffend zu erkennen ist,
dass aufgrund der Aktenlage in entscheidrelevanter Hinsicht festzustellen
ist, dass das SEM nach der Befragung zur Person und der anschliessen-
den Gehörsrechtsgewährung vom 2. Juni 2016 im weiteren Verlauf des
Verfahrens zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausge-
gangen ist, da dieser die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht zu
plausibilisieren wusste (vgl. EMARK 2004 Nr. 30),
dass aufgrund der Aktenlage zur Sache festzustellen bleibt, dass nur der
Bericht des Beschwerdeführers zu seinem ethnischen Hintergrund und zu
seiner Herkunft aus einem geographisch peripheren Gebiet von Äthiopien
hinreichend detailliert und nachvollziehbar ausgefallen ist,
dass demgegenüber seine weiteren Angaben und Ausführungen als mit
Widersprüchen behaftet, nicht hinreichend substanziiert und zudem in
zentralen Punkten auch als schlicht realitätsfremd zu erkennen sind,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise angegeben hat, er habe bis zu
seiner Entführung im April oder Mai 2015 immer in D._______ gelebt, wo
er mit seiner Familie in einer Baracke respektive einer traditionellen Hütte
gelebt habe, da es sich bei D._______ nur um ein kleines Dorf handle,
dass er auf der anderen Seite vorgebracht hat, er habe in der "Stadt
D._______" als Schuhputzer gearbeitet, wodurch er einen regelmässigen
Verdienst erzielt habe, er habe seinen Schuhputzerstand neben einem
Teehaus gehabt, wo er aber ständig von der Polizei behelligt worden sei,
seine Mutter habe zudem in D._______ in einem kleinen Restaurant als
Köchin gearbeitet, in seiner Wohngegend hätten viele Leute gewohnt und
er habe auch dem Fussball-Club von D._______ angehört,
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dass diese Angaben und Ausführungen nicht nur als in sich widersprüchlich
zu erkennen sind, sondern ebenso festzustellen ist, dass sich diese in kei-
ner Weise mit der Realität vor Ort vereinbaren, da es sich bei D._______
(auch: Da._______) tatsächlich nur um eine kleine Siedlung in einem an-
sonsten unbewohnten Gebiet handelt, welches rund 50 Kilometer nord-
westlich der Stadt E._______ gelegen ist,
dass gerade auch mit Blick darauf die vorinstanzlichen Feststellungen be-
treffend die Unglaubhaftigkeit der Angaben und Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu bestätigen sind,
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer we-
der über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchs-
grundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis
des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zunächst als zulässig erweist
(Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise
auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für
eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer zwar durch seinen Rechtsvertreter einwenden
lässt, in seiner Heimat seien wegen Stammeskonflikten eine Million Men-
schen auf der Flucht und seien laut Amnesty International willkürliche Ver-
haftungen und andere Misshandlungen an der Tagesordnung,
dass dem Beschwerdeführer jedoch mit Blick auf die tatsächlichen Verhält-
nisse in seiner Heimat und die Aktenlage entgegenzuhalten ist, in Äthiopien
herrsche weder eine Lage allgemeiner Gewalt noch lasse er in irgendeiner
Form ein individuelles Gefährdungsprofil erkennen,
dass schliesslich festzustellen bleibt, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, welcher
zu einer Reintegration in seiner Heimat respektive in seiner spezifischen
Heimatregion ohne weiteres in der Lage sein dürfte,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei
der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung
angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten
von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 26. Juni 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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