Abtei lung IV
D-2749/2007
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Martin Zoller, Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Sudan,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in A._______,
verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 2. Februar 2007 und ge-
langte am 25. Februar 2007 in die Schweiz, wo er am 27. Februar 2007 um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, die am 15. März 2007 in
B._______ stattfand, sagte er aus, er sei nach dem Tod seines Vaters im Mai 2005
an die Universität zurückgekehrt, wo er sich einer Partei (Front für die Befreiung
des Sudan) angeschlossen habe. Die Polizei habe ihn dreimal festgenommen und
einen Tag, beziehungsweise eine Woche beziehungsweise eineinhalb Monate
festgehalten. Danach habe er Hausarrest erhalten; die Behörden hätten ihn alle
drei Tage zu Hause aufgesucht, um zu sehen, was er treibe. Die Mitglieder der
Partei seien beschuldigt worden, als Spione für die Janjaweed zu arbeiten. Trotz
des Hausarrests sei er nach C._______ gegangen. Nachdem er nach A._______
zurückgekehrt sei, sei er festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden.
Einige Zeit später sei er erneut nach C._______ gegangen; die Behörden hätten
nach ihm gefragt und ihn zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt, worüber er von
seinem Onkel informiert worden sei. Er sei noch vier bis fünf Monate lang in
C._______ geblieben und habe den Sudan zusammen mit seiner Mutter und
seinen Geschwistern, die anschliessend in Lybien geblieben seien, verlassen. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte er die Fotokopie eines Urteils, ein Schuldiplom
und den Todesschein seines Vaters ein.
Das BFM führte, wiederum im Empfangszentrum B._______, am 29. März 2007
eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser machte im
Wesentlichen geltend, er habe nach dem Tod seines Vaters an der Universität
studiert und Probleme mit den Sicherheitsleuten des Amen gehabt, weil er Ende
Mai 2005 Kontakt zu einer Gruppe aufgenommen habe, die mit vielen Leuten über
Darfur gesprochen habe. Er habe wegen der allgemeinen Lage in Darfur einen
Hass gegen die sudanesische Regierung empfunden. Er habe an verschiedenen
Universitäten Flugblätter verteilt und einmal kurz gesprochen. Er sei erstmals auf
einer Strasse des Universitätsgeländes von der Polizei festgenommen und in ein
Gefängnis gebracht worden, als er und seine Kollegen mit anderen Leuten über
Darfur und die Janjaweed gesprochen hätten. Man habe ihn beschuldigt, dass er
über Politik gesprochen habe. Er habe unterschreiben müssen, dass er sich nicht
mehr gegen die Regierung äussern werde und sei nach einem Tag freigelassen
worden. Die zweite Festnahme sei Ende Juli 2005 an einer anderen Universität
erfolgt; er sei von den Amen-Leuten festgenommen worden. Zuerst sei er ins
Gefängnis gebracht worden; am folgenden Morgen sei er mit einem Auto an einen
ihm unbekannten Ort gebracht worden. Er habe geholfen, auf einem bei der
Universität gelegenen Feld eine Bühne aufzustellen, von der aus zu den Leuten
über die Lage in Darfur gesprochen worden sei. Polizeileute hätten die
Versammelten angegriffen, wobei viele Leute geschlagen und festgenommen
worden seien. Beinahe täglich sei er verhört, beschimpft und geschlagen worden.
Man habe ihm vorgeworfen, dass er sich nicht an den "Vertrag", wonach er nicht
weiter politisieren werde, gehalten habe. Nach zirka eineinhalb Monaten sei er
3freigelassen worden. Er habe sich etwa eine Woche lang zu Hause aufgehalten
und sei anschliessend an die Universität zurückgekehrt. Der Rektor der Universität
habe ihn zu sich bestellt und ihm ein Schreiben überreicht, in dem gestanden sei,
dass er von der Universität ausgeschlossen worden sei. Am folgenden Morgen
seien Amen-Leute zu ihm nach Hause gekommen, die ihm gesagt hätten, er dürfe
das Haus nicht mehr verlassen. Für lange Zeit sei er zu Hause geblieben, jeden
Tag seien drei Amen-Leute zu Kontrollzwecken vorbei gekommen. Ende 2005 sei
er nach C._______ gegangen, wo er sechs bis sieben Monate geblieben sei. Er
sei nach A._______ zurückgekehrt, weil ihm sein Onkel und seine Mutter geraten
hätten, den Sudan zu verlassen. Sein Onkel habe ihm gesagt, die Behörden hätten
nach ihm gefragt. Er habe sich einen Monat lang in A._______ aufgehalten und
habe erfolglos versucht, einen auf einen anderen Namen ausgestellten Pass zu
erhalten. Danach sei er nach C._______ gegangen, wo er etwa drei Monate lang
geblieben sei.
B. Mit Verfügung vom 11. April 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte die Wegweisung
sowie deren Vollzug.
C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2007 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses
materiell zu prüfen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Der Eingabe lagen ein Militärausweis des Beschwerdeführers und eine
Kostennote vom 18. April 2007 bei.
D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2007 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Dem BFM wurde
Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben.
E. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
30. April 2007 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
4tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung fin-
det jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer ein
"Birth Certificate" und die Kopie eines militärischen Rückstellungsausweises einge-
reicht habe. Das in eine Plastikfolie eingeschweisste "Birth Certificate" sei kein
Reise- oder Identitätspapier im Sinne des Asylgesetzes. Beim abgegebenen militä-
rischen Rückstellungsausweis handle es sich ebenfalls nicht um ein Identitätsdo-
kument im genannten Sinn; zudem liege er nur in Kopie vor. Die Angabe, seine
Ausweise seien verloren gegangen, sei stereotyp. Seine Vorbringen seien offen-
sichtlich unglaubhaft. Da er im Sudan nicht verfolgt worden sei, hätte er sich neue
Reisepapiere ausstellen lassen und den Sudan wie ein gewöhnlich Reisender ver-
lassen können. Er müsste deshalb zwingend über gültige Reisepapiere verfügen,
die er den Asylbehörden hätte abgeben können, was nicht geschehen sei. Es lä-
gen deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von rechtsge-
nüglichen Identitätspapieren vor.
Anlässlich der erfolgten Anhörung sei offenkundig geworden, dass seine Vorbrin-
gen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unlogisch und substanzlos seien.
Bei der Erstanhörung habe er eine einwöchige Inhaftierung erwähnt und gesagt,
die Behörden hätten ihn während der Dauer des Hausarrests alle drei Tage kont-
rolliert. Er sei nach seiner Flucht später wieder nach A._______ zurückgekehrt und
wieder unter Hausarrest gestellt worden. Bei der Zweitanhörung habe er die ein-
wöchige Inhaftierung nicht erwähnt, jedoch gesagt, er sei während des Hausar-
5rests täglich behördlich kontrolliert worden. Er habe nicht mehr angegeben, nach
der Rückkehr nach A._______ erneut unter Hausarrest gestellt worden zu sein.
Hinsichtlich der eineinhalbmonatigen Inhaftierung habe er vorerst angegeben,
jeden Tag verhört worden zu sein, während er gleich darauf gesagt habe, er sei
nicht verhört worden. Dann habe er gesagt, man habe auf seiner Schulter
Zigaretten ausgedrückt, um gleich darauf anzugeben, man habe ihm auf dem Arm
Zigaretten ausgedrückt. Die dort sichtbare Narbe könne allerdings ohne weiteres
von etwas anderem herrühren. Seine Angaben zum politischen Engagement seien
äusserst knapp ausgefallen und liessen kein tatsächliches Erleben erkennen. Dem
eingereichten Urteil fehlten jegliche Elemente für ein Urteil, weshalb es als
Fälschung betrachtet werde. Der in Kopie eingereichte Rückstellungsausweis
würde ebenfalls gegen eine Verfolgung sprechen, denn zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Dokuments (28. November 2005) hätte diese bereits bestanden.
Die Ausstellung des Dokuments zu diesem Zeitpunkt weise auf behördliche
Kontakte hin, denen sich eine verfolgte Person nicht aussetzen würde. Der
Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder von
Wegweisungsvollzugshindernissen seien nicht erforderlich.
4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Militärausweis, den er nun im Original bei-
lege, sei von Freunden beschafft worden, weil er sich zum Zeitpunkt der Ausreise
nicht getraut habe, persönlich bei den Behörden vorzusprechen. Er versuche, wei-
tere Beweismittel zu beschaffen und werde diese nachreichen, sobald sie einträ-
fen. Er habe den Behörden seine richtige Identität offengelegt und dazu Dokumen-
te abgegeben. Sein Vater sei durch die Janjaweed getötet worden, was ihn politi-
siert habe. Die Ermordung seines Vaters habe ihm die Augen geöffnet; er habe
erst dann begriffen, was in Darfur los sei und welche Rolle die Regierung dabei
spiele. Er habe seit 1997 einen Reisepass und eine Identitätskarte besessen, die
er in C._______ in seinem Kleiderschrank aufbewahrt habe. Eines Tages habe er
festgestellt, dass die Dokumente nicht mehr da seien; diese Darlegung entspreche
den Tatsachen und sei nicht stereotyp. Das eingereichte Urteil habe er von seinem
Onkel erhalten und er habe keine Veranlassung, an dessen Echtheit zu zweifeln.
Aufgrund der Aktenlage lägen konkrete Indizien und Anhaltspunkte vor, welche
seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lie-
ssen. Die Vorinstanz gehe von einem falschen beziehungsweise unvollständigen
Sachverhalt aus und würdige seine Vorbringen nicht korrekt.
Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, der eingereichte Militärausweis sei
ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Zudem lägen ent-
schuldbare Gründe für das Fehlen rechtsgenüglicher Identitätspapiere vor. Seine
Begründung, weshalb er den Pass und die Identitätskarte nicht habe einreichen
können, sei nicht stereotyp und entspreche der Wahrheit. Einen echten Pass habe
er sich nicht mehr ausstellen lassen können, weil dazu seine Anwesenheit erfor-
derlich gewesen wäre. Somit habe er glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage
sei, Identitätspapiere beizubringen.
Das BFM behaupte in aktenwidriger Weise, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien widersprüchlich, unlogisch und substanzlos. Das BFM verletze in eklatanter
Weise die geltende Praxis, denn die angeführten Widersprüche beträfen nicht
6zentrale Punkte und seien von ihm ausgeräumt worden. Die Zweitaussagen in der
Bundesanhörung seien Korrekturen von unpräzisen, vorangegangenen Aussagen.
Seine Aussagen zum politischen Engagement seien zwar knapp, aber nicht
ausflüchtig. Er sei erst kurz vor der Flucht politisiert worden und kein politischer
Profi. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei gar nicht richtig geprüft
worden. Seine politische Tätigkeit und die allgemeine Lage im Sudan sprächen
sehr wohl gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.
5.1 Das BFM ist in seiner Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Be-
schwerdeführer eingereichte Geburtsschein nicht als Reise- oder Identitätspapier
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6). Auch der erst auf
Beschwerdeebene im Original eingereichte militärische Rückstellungsausweis ist
angesichts der engen Auslegung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht als ausrei-
chendes Identitätspapier zu werten. Im oben erwähnten Urteil wurde festgelegt,
dass unter den Begriff des Identitätspapieres neben Identitätskarten noch andere
Ausweise wie zum Beispiel ein Inlandpass fallen können. Ausweise, die zwar Hin-
weise auf die Identität geben, aber in erster Linie einem anderen Zweck dienen -
wie vorliegend der militärische Rückstellungsausweis, der hauptsächlich dem
Nachweis dient, dass der Träger dieses Ausweises (noch) nicht dienstpflichtig ist -,
stellen keine Identitätspapiere im Sinne des Asylgesetzes dar.
5.2 Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen geltend, er sei im Besitz ei-
nes Reisepasses und einer Identitätskarte gewesen, die sein Vater im Jahre 1997
beschafft habe. Er habe die Papiere in seinem Kleiderschrank aufbewahrt und ei-
nes Tages seien diese nicht mehr dort gewesen; man nehme diese Sachen im Su-
dan nicht so ernst. Er habe den Verlust der Dokumente etwa im Jahre 2001 oder
2002 bemerkt. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich
dazu äusserte, wann sein Vater den Reisepass für ihn beschafft habe (einmal sag-
te er, dies sei 1997 geschehen, ein anderes Mal behauptete er, sein Vater habe
dies im Jahre 2000 getan), steht auch seine Aussage, man nehme diese Sachen
im Sudan nicht so ernst, in keiner Weise in Übereinstimmung mit der Realität. Die
sudanesischen Bürger müssen ständig eine Identitätskarte auf sich tragen und ris-
kieren, im Falle einer Kontrolle verhaftet zu werden, wenn sie ohne Identitätskarte
unterwegs sind. Eine abhanden gekommene Identitätskarte wird gegen Vorweisen
eines Polizeirapports ersetzt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, man neh-
me im Sudan den Verlust von Ausweispapieren nicht so ernst, entbehrt somit jegli-
cher Grundlage. Da der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss öfters inner-
halb des Sudans umherreiste, muss er zwingend im Besitz von Identitätspapieren
gewesen sein. Zudem erweist sich seine Aussage, er habe sich nicht um den Er-
satz der verlorenen Papiere bemühen können, da er immer Probleme mit den Be-
hörden gehabt habe, als haltlos, will er doch erstmals im Juli 2005 konkrete Prob-
leme mit den Behörden gehabt haben. Studenten sind im Sudan zudem verpflich-
tet, nebst der nationalen Identitätskarte eine Studentenidentitätskarte auf sich zu
tragen; eine Begebenheit, die der Beschwerdeführer nicht erwähnte. Aufgrund all
dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Beschwerde-
7führer habe sein Heimatland mit einem eigenen Reisepapier versehen und somit
legal verlassen. Das Reisepapier reichte er jedoch nicht innerhalb von 48 Stunden
und bis heute nicht ein. Seine Erklärungen dafür sind nicht stichhaltig, weshalb
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- und
Reisepapieren vorliegen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.7 festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zu-
sammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den
Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Ver-
schärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, mög-
lichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum
Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich er-
füllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine
ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der
Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkun-
dig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich
festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und
die nicht summarisch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem
Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechtsfragen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene Auffassung,
das BFM habe dem Empfangszentrenprotokoll eine zu grosse Bedeutung zuge-
messen, nicht. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen weisen zahlrei-
che Ungereimtheiten und Widersprüche auf: So hat er unterschiedliche Angaben
zur Anzahl der Festnahmen beziehungsweise Festhaltungen und zum chronologi-
schen Ablauf der Ereignisse gemacht. Anstelle von Wiederholungen ist diesbezüg-
lich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil in Kopie als nicht
authentisch zu beurteilen ist. Abgesehen davon, dass dem Urteil mehrere Elemen-
te fehlen, die zwingend vorhanden sein müssten - dem "Urteil" kann nicht einmal
entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer verurteilt worden sein sollte -,
wäre der urteilende Einzelrichter gar nicht zuständig für die Beurteilung von derart
schwer wiegenden Straftaten, die eine Gefängnisstrafe von 10 Jahren nach sich
ziehen könnten. Zudem lässt sich die Aussage des Beschwerdeführers, er sei in
Kenntnis dieses Urteils nochmals nach A._______, wo das Urteil gefällt worden
sein soll, zurückgekehrt, nicht mit der offensichtlichen Gefahr, die er damit
eingegangen wäre (vgl. die obigen Ausführungen zur Ausweispflicht und die zu
erwartenden Kontrollen), vereinbaren.
5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der
Aktenlage nach der Befragung vom 29. März 2007 das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
8dernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhalts-
punkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden
Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vor-
nehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen.
Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachver-
halts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzuge-
hen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM
ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
98.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Su-
dan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die obigen Erwägungen, wonach seine Vor-
bringen nicht glaubhaft sind und davon ausgegangen wird, er habe den Sudan le-
gal verlassen, gerade nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer
stamme nicht, wie von ihm geltend gemacht, aus der Region Darfur. Die Frage der
(geographischen) Herkunft des Beschwerdeführers kann indessen offen gelassen
werden, zumal er sich eigenen Aussagen gemäss seit Jahren in A._______
aufhielt. Da seine Asylvorbringen als unglaubhaft gewertet wurden, ist nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückführung in einen Gliedstaat Sudans ausserhalb
Darfurs - wo eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht - einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre.
Es sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden
Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und offen-
bar gesunden Mann mit guter Schulbildung, der angeblich ein Informatikstudium
begonnen hatte. Aufgrund seiner Ausführungen darf davon ausgegangen werden,
10
dass er in A._______ über ein Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist schliesslich zu bezweifeln, dass sich seine
Mutter und alle Geschwister nicht mehr im Sudan aufhalten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumen-
te zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 20. April
2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde
und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Beila-
genverzeichnis mit vorinstanzlicher Verfügung, Vollmacht und Kostennote, al-
les im Original, der Militärausweis wird an die kantonale Behörde übermittelt)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde) (Beilagen: Geburtsurkunde, militärischer
Rückstellungsausweis)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: