B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2752/2017
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des
Monats Mai 2015 und gelangte am 14. September 2015 via den Sudan,
Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo
er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Dabei gab er auf dem Perso-
nalienblatt an, im Februar 1999 geboren worden beziehungsweise minder-
jährig zu sein.
B.
Am 18. September 2015 führte Dr. med. B._______, leitender Arzt am (…)
Kantonsspital C._______, beim Beschwerdeführer eine Handknochenana-
lyse durch, welche ein Knochenalter von 17 Jahren ergab.
C.
Am 22. September 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und
befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausrei-
segründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischenverfü-
gung vom 24. September 2015 wies ihn das SEM für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton E._______ zu.
D.
Mit Schreiben vom 29. September 2015 wies das (…) die Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde (KESB) in F._______ an, für den Beschwerde-
führer unverzüglich die gesetzlich vorgesehenen Schutzmassnahmen für
unbegleitete Minderjährige zu ergreifen. Am 25. Februar 2016 hörte das
SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson, Frau
G._______, einlässlich zu seinen Asylgründen an.
E.
Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragungen durch die
Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen aus, er stamme aus dem Dorf
H._______ in der Subzoba I._______ (Zoba J._______). Sein Vater sei
bereits vor seiner Geburt als Soldat gefallen. Seine Mutter habe schon seit
längerem Herzprobleme und deshalb nicht mehr arbeiten können. Um sie
zu unterstützen, habe er anfangs des Jahres 2015 die sechste Schulklasse
abgebrochen und sei nach K._______ gegangen, um dort Arbeit zu finden.
Einen Tag nach seiner dortigen Ankunft sei er während einer Razzia ver-
haftet und zusammen mit zahlreichen anderen Personen nach L._______
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gebracht worden. Dort sei er einen Monat lang in einer unterirdischen Zelle
inhaftiert worden. Danach habe man ihn und seine Mithäftlinge zur militäri-
schen Ausbildung in ein Militärlager verlegen wollen. Das Transportfahr-
zeug sei indessen unterwegs in M._______ im Sand stecken geblieben. In
der Folge sei ihm und den anderen Gefangenen die Flucht geglückt. Er sei
zusammen mit ungefähr zehn Personen direkt nach N._______ geflohen.
Dort habe er drei Tage lang auf den Feldern gearbeitet und sei dann ge-
meinsam mit zwei der geflüchteten Gefangenen im Mai 2015 in den Sudan
ausgereist. Schliesslich sei er nach längeren Zwischenaufenthalten im Su-
dan und in Libyen Mitte September 2015 via Italien in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens seine Taufurkunde sowie eine unleserliche Kopie der eritreischen
Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 13. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete in-
dessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das
Staatssekretariat im Wesentlichen aus, seine Vorbringen genügten den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen nicht.
G.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die-
sen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung des
SEM vom 13. April 2017 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
durch seinen Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer legte der Rechtsmit-
teleingabe namentlich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Transit-
zentrums O._______ in P._______ vom 1. Mai 2017 bei.
H.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert; auf seine
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als
solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
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Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers im Wesentlichen damit, seine Schilderungen in Bezug auf
seine Festnahme, die anschliessende einmonatige Inhaftierung sowie die
Flucht seien derart unsubstanziiert, vage und ohne affektive Anteilnahme
ausgefallen, dass sie nicht glaubhaft seien.
In der Beschwerde wird dieser Sichtweise entgegengehalten, der Be-
schwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen und
Gewissen beantwortet. Da es in der Gemeinschaftszelle sehr dunkel und
diese überfüllt gewesen sei, falle es ihm schwer, gewisse Angaben zu kon-
kretisieren. Anzumerken sei überdies, dass er im Zeitpunkt seiner Fest-
nahme und Inhaftierung erst 15 Jahre alt gewesen sei, diese Ereignisse für
ihn sehr belastend seien und er deshalb auch grosse Mühe habe, über das
Erlebte zu berichten. Vor diesem Hintergrund überwiege die Wahrschein-
lichkeit, dass er die Wahrheit erzählt habe. Die Vorinstanz habe ihrer Prü-
fung seiner Glaubwürdigkeit somit falsche Bewertungsmassstäbe zu-
grunde gelegt.
5.2 Nach Durchsicht der Verfahrensunterlagen schliesst sich das Bundes-
verwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers zufolge fehlender Realitätskenn-
zeichen als unglaubhaft zu bewerten sind.
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5.2.1 So fällt auf, dass bereits die Angaben des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der Umstände seiner Festnahme in K._______ seltsam anmuten.
So führte er aus, er sei, mit seinem Freund an dessen Zwiebelstand sit-
zend, plötzlich umzingelt und zusammen mit ganz vielen anderen Perso-
nen festgenommen worden (Akten SEM A23/25 S. 11 F102 f.). Festgenom-
men habe man ihn, weil er sich bei der Razzia durch keinerlei persönliche
Papiere habe ausweisen können, habe er doch seinen Schülerausweis zu-
hause liegen lassen (a.a.O. S. 10 A96). Bereits letztere Aussage weckt
erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Festnahme des Beschwerdefüh-
rers, weiss doch jeder eritreische junge Mann um die Wichtigkeit persönli-
cher Ausweispapiere, um bei Bedarf – wie etwa bei einer Razzia zum Zwe-
cke der Rekrutierung wehrpflichtiger junger Männer – den Nachweis er-
bringen zu können, noch nicht im dienstpflichtigen Alter zu sein. Auch an-
gesichts der geäusserten Absicht des Beschwerdeführers, in K._______
ein wirtschaftliches Auskommen zu finden und seine Mutter auf diese
Weise erstmals finanziell zu unterstützen, mutet es seltsam an, dass der
Beschwerdeführer seinen Schülerausweis im Heimatdorf vergessen haben
will.
5.2.2 Hiervon abgesehen, bleibt festzuhalten, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit seiner einmonatigen Inhaftierung
in einer unterirdischen Zelle auffallend detailarm und ohne Anzeichen in-
nerer Anteilnahme ausgefallen sind und damit nicht den Anschein vermit-
teln, der Beschwerdeführer habe diese Inhaftierung wirklich erlebt. So er-
wähnte er zwar einmal einen Wärter namens Q._______, der klein und
dunkel gewesen sei und ihn und seine Mitgefangenen mit Essen versorgt
habe (a.a.O. S. 12 F112). Auf die Frage, ob er das Gefängnis näher be-
schreiben könne, erwiderte er indessen nur, es sei dunkel gewesen, wes-
halb man die Mitgefangenen nicht habe sehen können (a.a.O. S. 12 F114).
Die Frage nach dem Gefängnisalltag beantwortete er dahingehend, man
habe einfach nur herumgesessen oder geschlafen, wenn man müde ge-
worden sei (a.a.O. S. 13 F118). Wiewohl der Beschwerdeführer auf die
entsprechende Frage hin aussagte, sie alle seien einen Monat lang in der
unterirdischen Zelle eingeschlossen gewesen (a.a.O. S. 13 F122 f.), zeigte
er emotional keinerlei Regung und schilderte auch von sich aus keine Sin-
neseindrücke, was angesichts des angeblichen kollektiven Eingeschlos-
senseins über einen derart langen Zeitraum hinweg nicht nachvollziehbar
erscheint. Stattdessen antwortete er auf die Frage, ob es unter den 50 In-
haftierten auch Personen gegeben habe, die für Ordnung hätten sorgen
müssen oder wollen, es habe in der Zelle keine Auseinandersetzungen
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oder Streitereien gegeben (a.a.O. S. 14 F137), was angesichts der beeng-
ten Platzverhältnisse und der grossen Anzahl Leute erstaunt. Persönliche
Interaktionen mit anderen Gefangenen schilderte der Beschwerdeführer
von sich aus ebenfalls keine. Erst auf die entsprechende Nachfrage, ob er
in diesem Monat „Freunde“ gewonnen habe, antwortete er lakonisch, mit
der Person, die neben einem schlafe, unterhalte man sich natürlich schon
(a.a.O. S. 13 F127), ohne diesbezüglich weitergehende Ausführungen zu
machen.
5.2.3 Noch pauschaler fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Umstände seiner Flucht aus, nachdem der Gefangenen-
transporter im Sand steckengeblieben sei. So erklärte er zunächst nur, an-
fänglich sei nur eine Person, anschliessend aber immer mehr Leute ge-
flüchtet, bis schliesslich alle weggerannt seien (vgl. act. A23/25 S. 15
F141). Erst später fügte er als Erklärung hierfür an, die Wachen seien mit
der Reparatur des Fahrzeugs beschäftigt gewesen (a.a.O. S. 15 F145). Die
übrigen Fluchtschilderungen blieben wiederum äusserst rudimentär, wie-
derholte der Beschwerdeführer doch einfach seine frühere Aussage, sie
seien vom Fahrzeug gesprungen und von dort geflüchtet (a.a.O. S. 16
F148). Weitergehende Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Flucht
äusserte der Beschwerdeführer keine. Erst auf die Nachfrage hin, ob die
Bewacher auf ihre Flucht irgendwie reagiert hätten, erklärte er, diese hätten
geschossen. Dabei hätten sie „so lange geschossen, bis sie es dann auf-
gegeben“ hätten (a.a.O. S. 16 F155). Ein derartiges, jeglicher freien asso-
ziativen Erzählweise entbehrendes Aussageverhalten erweckt nun aber
keineswegs den Eindruck, der Beschwerdeführer habe die geschilderten
Vorkommnisse selbst erlebt. Dies umso weniger, als dieser seitens des Be-
fragers während der Bundesanhörung wiederholte Male auf die Notwen-
digkeit hingewiesen worden ist, detaillierte Schilderungen zu machen, da-
mit sich die Asylbehörden ein Bild von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
machen können (a.a.O. F101, F128 und F147).
5.2.4 Der Beschwerdeführer erwähnte während der Bundesanhörung, so-
wohl im Sudan als auch in Libyen Kontakt mit seiner in Kanada ansässigen
Schwester aufgenommen zu haben, um seine Weiterreise nach Europa
mittels Hilfe von Schleppern finanzieren zu können (a.a.O. F176 i.V.m.
F221 bis F223). Ein derartiges Verhalten weist auf eine ausgeprägte Selb-
ständigkeit und Reife des Beschwerdeführers hin. Auch mit Blick auf diese
Tatsache weist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Bezug
auf die Schilderung seiner Ausreisegründe deutlich darauf hin, dass es sich
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hierbei um eine frei erfundene Geschichte handelt. Der Vorwurf in der Be-
schwerde, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorfluchtgründe einen falschen Bewertungsmassstab angelegt,
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass
der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches
hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
8.
8.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzuwei-
sen.
8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah-
rens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: