Abtei lung IV
D-2756/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
alias B._______, geboren Y._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. März 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2756/2007
Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______,
D._______, Provinz E._______, mit Wohnsitz seit Z._______
mehrheitlich in F._______, seinen Heimatstaat am 27. Februar 2004
auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am 1. März
2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am
3. März 2004 stellte er in der G._______ ein Asylgesuch. Nach der
Kurzbefragung vom 11. März 2004 wurde er mit Verfügung gleichen
Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
H._______ zugewiesen. Am 26. März 2004 wurde er von der
kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, seit dem Jahre W._______ im Dorfkomitee zugunsten
der I._______ in der Region E._______ bis im Jahre Z._______ unter
dem Codenamen J._______ tätig gewesen zu sein. Seit diesem
Zeitpunkt habe er mit gefälschten Identitätskarten - die eigene habe er
verloren -, welche er von der I._______ erhalten habe, gelebt. Für
diese habe er Propaganda betrieben; so habe er Publikationen der
Organisation verteilt, die Bevölkerung über die Ziele derselben
informiert und die I._______ überdies logistisch unterstützt. Während
seiner fünfjährigen Tätigkeit in den Dörfern habe er einige
Militäroperationen erlebt. Er habe dann jeweils seine gefälschte
Identitätskarte gezeigt und mehr sei für ihn persönlich nicht
geschehen. Er sei jedoch in dieser Zeit gesucht worden, da man
seinetwegen seinen Vater mehrmals abgeführt habe. Im Jahre 1994
hätte er seinen Militärdienst leisten müssen, habe dies jedoch nicht
getan. Im Jahre Z._______ sei er dann nach F._______ umgezogen,
wo er unter falscher Identität gelebt habe. Eine Angehörige der
I._______ namens K._______ habe sich nämlich im Jahre Z._______
der Polizei ergeben und dabei während ihrer Aussagen unter anderen
auch seinen Namen den Behörden bekanntgegeben. Im Jahre 1999
oder 2000 sei die Wohnung seiner Schwester (...) von den
Sicherheitskräften durchsucht und dabei Fotos, welche ihn zeigen
würden, beschlagnahmt worden. Auch bei seinem Bruder (...) hätten
sich die Behörden nach ihm erkundigt. Nicht nur im Dorf, sondern auch
in F._______ sei nach ihm gefragt worden. Im Jahre 2002 hätten die
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Sicherheitskräfte seinen Vater bedroht und diesem mitgeteilt, dass
sein Aufenthaltsort in F._______ den Behörden bekannt sei und sein
Vater dafür sorgen müsse, dass er sich den Behörden stelle. Im
Dezember 2003 sei L._______, der ebenfalls Mitglied der I._______
gewesen sei und vor allem Romane und für eine Zeitschrift ge-
schrieben habe, in M._______ verhaftet worden. Daraufhin habe er in-
nerhalb von F._______ aus Angst vor einer Festnahme seinen
Wohnsitz gewechselt und sei in die Wohnung eines Freundes
gezogen, da L._______ seinen Aufenthaltsort in F._______ gekannt
und er Angst gehabt habe, dieser werde ihn den Behörden verraten.
Da er bei einer Festnahme mit einer Gefängnisstrafe bis zu zehn
Jahren rechnen müsse, habe er sich schliesslich zur Ausreise aus der
Türkei entschlossen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel).
A.b Mit Schreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom
30. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der ein-
gereichte Nüfus zur Überprüfung auf Fälschungsmerkmale dem
N._______ vorgelegt worden sei. Dieses sei zum Schluss gekommen,
dass beim Nüfus keine objektiven Fälschungsmerkmal hätten
festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem
Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom
6. Mai 2004 reichte er seine diesbezügliche Stellungnahme ein.
A.c Die Vorinstanz ersuchte am 8. Oktober 2004 die Schweizerische
Vertretung in Ankara um Abklärungen vor Ort. Mit Schreiben des BFM
vom 11. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer der wesentli-
che Inhalt der Botschaftsanfrage und des entsprechenden Botschafts-
berichtes zur Stellungnahme unterbreitet. Dem Beschwerdeführer wur-
de mitgeteilt, gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom
17. August 2005 werde er von den türkischen Behörden nicht gesucht,
es bestehe über ihn kein Datenblatt und er unterstehe keinem Pass-
verbot. Bezüglich des Fahndungsvermerkes auf dem Familienregister-
auszug des Beschwerdeführers - dieses Dokument trage keinen Stem-
pel oder Unterschrift einer Amtsperson - weise die Botschaft darauf
hin, dass dieser Auszug gemäss Angaben aus türkischen Amtskreisen
nicht authentisch sein könne, da solche vertraulichen Angaben in der
Regel nicht ausgedruckt würden. Es bestehe aber gemäss Botschaft
die Möglichkeit, dass dieser Auszug illegal, d.h. gegen Bezahlung des
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entsprechenden Beamten ausgestellt worden sei. Solchermassen aus-
gestellte Familienregisterauszüge mit Fahndungsvermerken habe die
Botschaft schon verschiedentlich gesehen. Diese Fahndungsvermerke
- soweit sie echt seien - würden in aller Regel auf ein Problem im Zu-
sammenhang mit dem Militärdienst hinweisen. Die türkischen Behör-
den hätten tatsächlich den eingereichten Nüfus ausgestellt. Es habe
jedoch nicht abgeklärt werden können, ob die Fotografie auf dem Nü-
fus B._______ oder einer anderen Person, d.h. vorliegend A._______,
gehöre.
A.d Mit Eingabe vom 20. November 2005 sowie mit Ergänzung vom
29. November 2005 reichte er seine Stellungnahme zur Botschafts-
korrespondenz ein.
A.e Mit Eingaben vom 16. Juni und 16. August 2006 reichte der Be-
schwerdeführer zwei Dokumente mit deren Übersetzung zu den Akten.
Das eine Beweismittel stelle eine Bestätigung dar, dass sein Anwalt
bei der Sicherheitsdirektion in F._______ angefragt habe, ob gegen
seinen Mandanten ein Haftbefehl bestehe oder ob er gesucht werde.
Das andere Dokument sei die Antwort der Sicherheitsdirektion vom
V._______. Diese teile mit, (Wiedergabe Antwort). Der
Beschwerdeführer schloss daraus, dass er in der Türkei gesucht
werde.
A.f Am 7. Dezember 2005 ersuchte das BFM die Schweizerische Ver-
tretung in Ankara um ergänzende Abklärungen vor Ort. Mit Schreiben
des BFM vom 22. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer der
wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und des entsprechenden
Botschaftsberichtes zur Stellungnahme unterbreitet. Die Vorinstanz
teilte dem Beschwerdeführer mit, gemäss dem Abklärungsergebnis
der Botschaft vom 31. August 2006 werde das in seiner Stellungnah-
me enthaltene Argument, wonach verschiedene Registrierungssyste-
me der türkischen Sicherheitsbehörden existierten, seit einigen Wo-
chen von Rechtsvertretern als Standardargument verwendet. Man kön-
ne vernünftigerweise davon ausgehen, dass die zivilen (MIT) und mili-
tärischen Nachrichtendienste (JIT) über ein solches Registrierungssy-
stem verfügten, wobei der Botschaft jedoch darüber nichts Näheres
bekannt sei. Jedenfalls würden die in diesen Datenbanken registrierten
türkischen Staatsangehörigen als wichtig und sehr gefährlich für die
Staatssicherheit angesehen. Es sei demnach wenig wahrscheinlich,
dass eine Person, die nicht im zentralen Registrierungssystem GBTS
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(Genel Bilgi Toplama Sistemi) registriert sei, in denjenigen des MIT
und JIT eingetragen sei. Es sei möglich, dass die Polizei oder die Gen-
darmerie auf lokaler Ebene informelle Listen mit politisch aktiven Per-
sonen oder Familien oder solchen, in denen ein oder mehrere Mitglie-
der illegalen Organisationen beigetreten seien, erstelle. Weiter könne
der in Frage 2 formulierte Sachverhalt (Registrierung des Namens des
Beschwerdeführers in einer nicht zugänglichen Datenbank aufgrund
der Nennung seines Namens in einer Polizeibefragung) nicht ausge-
schlossen werden. Im Prinzip werde eine Person, die im Rahmen einer
Befragung denunziert worden sei, nur registriert, wenn sich der Sach-
verhalt nach einer Überprüfung bestätige. Vorliegend habe die vom
Z._______ datierende Denunziation dem zuständigen Staatsanwalt
gemeldet werden müssen. Eine Untersuchung sei mit Sicherheit eröff-
net worden (unter der Voraussetzung der Echtheit des Protokolls, was
von der Botschaft nicht überprüft werden könne). Je nach Ergebnis
dieser Untersuchung hätten die türkischen Behörden entweder ein
Strafverfahren eröffnet oder sie hätten die Denunziation als nicht über-
zeugend erachtet. Im ersten Fall sei es am Beschwerdeführer, die Be-
weise zu liefern, dass die Denunziation negative Folgen für ihn gehabt
habe. Es sei für ihn einfach, die notwendigen Informationen über ein
mögliches Strafverfahren mittels eines Anwalts vor Ort zu erhalten. Im
zweiten Fall hätten der zuständige Staatsanwalt oder der zuständige
Richter beschlossen, den Beschwerdeführer strafrechtlich nicht zu ver-
folgen, weil sie von der Denunziation nicht überzeugt gewesen seien.
Weiter würden aktive Mitglieder der I._______ immer noch riskieren,
von den türkischen Behörden verfolgt zu werden. Ferner sei die Ankla-
geschrift des Staatsanwalts des CC._______ F._______, die den
Bruder (...) des Beschwerdeführers betreffe, echt. (Auführungen zur
Anklageschrift).
A.g Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 legte der Beschwerdeführer
seine Stellungnahme zur erneuten Botschaftskorrespondenz ins
Recht.
A.h Am 11. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Vorins-
tanz ergänzend angehört. Anlässlich dieser Anhörung gab er im We-
sentlichen zu Protokoll, nebst seinen Propagandaaktivitäten für die
I._______ die (...) O._______, (...), mit Waren für deren
Tagesbedürfnisse versorgt zu haben. So habe er im Rahmen einer
Equipe des Dorfkomitees die Wünsche der Organisation befolgt, die
entsprechende Ware besorgt und später übergeben. Er selber sei
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ständig in Kontakt mit P._______ gewesen. Manchmal hätten sie auch
defekte Waffen der P._______ für diese vergraben und ein paar
Monate später wieder ausgehändigt. Nachdem er sich im Jahre
Z._______ nach F._______ begeben habe, habe er dort nur noch
Aktivitäten für die I._______ ausgeführt. Während seines dortigen Auf-
enthaltes sei er zwei bis drei Mal für ein paar Tage nach Q._______
und R._______ gegangen, um dort ansässige Parteileute zu treffen
und Informationen zu überbringen. Nach der Spaltung der Partei habe
sich mit der Zeit auch seine Meinung über die Ideologie der
Organisation geändert und er sei nicht mehr hinter dem bewaffneten
Kampf gestanden, weshalb er schliesslich seine
Unterstützungstätigkeit eingestellt habe. Mit seinen Geschwistern habe
er aus Sicherheitsgründen erst gegen Ende des Jahres 2002
respektive anfangs des Jahres 2003 wieder Kontakt aufgenommen. Als
er bei seiner Schwester - welche im Quartier (...) in F._______ lebe -
gewesen sei, habe er erfahren, dass die Polizei Fotos bei ihr abgeholt
habe. Danach habe er gut aufpassen müssen. Sein Freund L._______
befinde sich noch immer im Gefängnis, er wisse jedoch nicht, in
welchem. Er habe gehört, dass der Kassationshof L._______ zu einer
lebenslangen Strafe verurteilt habe. Sein Bruder (...) arbeite ferner bei
einer politischen Zeitschrift und warte in Freiheit auf den Abschluss
des immer noch hängigen Verfahrens. Die Geldstrafe sei, entgegen der
Information der Vorinstanz, verschoben und das Verfahren noch nicht
endgültig abgeschlossen worden.
Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf die
Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2007 - eröffnet am 19. März 2007 - lehnte
das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 und Ergänzung vom 19. April 2007
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(Datum Fax-Eingang) beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person
seines Rechtsvertreters respektive dessen Substitutin ein unentgelt-
licher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. April 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben und gleichzeitig auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Vorins-
tanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel ein-
geladen.
E.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer die unter
Ziffer 19 der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung
(...) nach.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis
gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 15. August 2008 reichte der Beschwerdeführer diver-
se Beweismittel, seine Asylvorbringen betreffend, zu den Akten.
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I.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 teilte die bisherige Substitutin,
welche das Mandat für den rubrizierten Rechtsvertreter führte, mit, sie
vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides zunächst hinsichtlich der beiden eingereichten Familien-
registerauszüge vom T._______ fest, dem Antwortschreiben der
Botschaft in Ankara vom 17. August 2005 sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer den Auszug mit dem Fahndungsvermerk nicht legal
erhalten haben könne. Die kurze zeitliche Abfolge der Ausstellung der
beiden Familienregisterauszüge spreche dafür, dass der Beschwerde-
führer den Beamten zur Ausstellung des Auszuges mit dem Fahn-
dungsvermerk veranlasst habe. Da der Beschwerdeführer von den tür-
kischen Behörden landesweit nicht gesucht werde, müsse dieser
Suchvermerk aus Gefälligkeit für den Beschwerdeführer eingetragen
worden sein. Die Familienregisterauszüge vermöchten daher keinen
asylrelevanten Sachverhalt zu belegen.
Der Beschwerdeführer habe verschiedene Dokumente zu S._______
eingereicht. Bei diesem solle es sich um einen mittlerweile in Deutsch-
land eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen
handeln, der seinerzeit von den deutschen Behörden als Flüchtling
anerkannt worden sei. S._______ sei gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers bei einem Besuch in der Türkei am Flughafen in
F._______ festgenommen worden, obwohl dessen Anwalt von den
türkischen Behörden die Auskunft erhalten habe, in der Türkei nicht
gesucht zu werden. Das BFM könne sich dazu nicht äussern, da ihm
die gesamten Umstände des Falles nicht bekannt seien und daher
keine Schlüsse für das vorliegende Asylverfahren gezogen werden
könnten. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass fraglich sei, wie die
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nur in Faxkopie vorliegenden verwaltungsinternen Dokumente der
(Auflistung Dokumente) überhaupt in die Hände des Anwaltes von
S._______ gelangt seien. Weiter sei aus diesen Dokumenten auch
nicht ersichtlich, auf welchen Quellen genau die entsprechenden
Auskünfte in diesen Dokumenten beruhten und ob allenfalls die der
Schweizer Botschaft zugängliche Datenbank Grundlage der Auskunft
gewesen sei.
Bei den - beide an den Anwalt (...) gerichteten - Schreiben des Gou-
verneursamtes F._______ vom V._______ sowie der Sicherheitsdirek-
tion der Kreisstadt AA._______ vom BB._______ handle es sich le-
diglich um die allgemeine Mitteilung, dass generell keine Auskünfte
über gesuchte Personen erteilt werden könnten. Daraus den Schluss
zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Angaben ge-
sucht, sei seitens des Bundesamtes als nicht statthaft zu erachten.
Deshalb vermöchten diese Dokumente auch keinen asylrelevanten
Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Sicherheitskräfte
hätten im Jahre (...) oder (...) die Wohnung seiner Schwester gestürmt,
durchsucht und dabei Fotos von ihm konfisziert. Die türkischen Si-
cherheitskräfte bedürften für Hausdurchsuchungen eines gerichtlichen
Hausdurchsuchungsbefehls und müssten über allfällig beschlagnahm-
te Gegenstände ein Protokoll erstellen. Die vom Beschwerdeführer in
den Befragungen gemachten Ausführungen zu diesen Vorkommnissen
seien wenig ausführlich geblieben und er habe darüber auch keine
Beweismittel eingereicht, obwohl solche zwingend bei seiner
Schwester vorliegen müssten. Daher seien diese Vorbringen nicht
glaubhaft.
Ferner seien allfällige Sanktionen der türkischen Behörden gegen den
Beschwerdeführer aufgrund des nicht geleisteten Militärdienstes als
rechtsstaatlich legitim und somit als nicht asylrelevant zu erachten.
Hinsichtlich der angeblichen Denunziation durch K._______ und der
Vermutung des Beschwerdeführers, dass der inhaftierte Freund
L._______ ebenfalls Aussagen bei der Polizei über ihn gemacht haben
könnte, sei festzuhalten, dass es nicht genüge, eine Gefährdung
lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später
ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorliegen, welche aber in casu nicht in
genügender Weise bestehen würden. Gemäss Abklärungsergebnis der
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Botschaft gebe es über den Beschwerdeführer nämlich kein
Passverbot und kein Datenblatt und er werde von den türkischen
Behörden auch nicht gesucht. Der Beschwerdeführer bestreite zwar
die Verlässlichkeit dieser Abklärungen und bezeichne die
Ausführungen der Botschaft, wonach wenig wahrscheinlich sei, dass
eine Person, die nicht im zentralen Registrierungssystem GBTS
vermerkt sei, in denjenigen des MIT und JIT eingetragen sei, als
absurd. Dieser Argumentation könne jedoch nicht gefolgt werden. Es
sei nach gesicherten Erkenntnissen des BFM tatsachenwidrig und
somit unzutreffend, dass das GBTS allgemein zugänglich sein soll. Es
sei daher aus ermittlungstaktischen Gründen nicht vorstellbar, dass
die Nachrichtendienste MIT und JIT eine Person, die sie verhaften
wollten, nicht im GBTS registrieren und zur Suche ausschreiben
lassen würden, weil die verschiedenen türkischen Sicherheitskräfte
nach Erkenntnissen des BFM alle das System GBTS benützten. Nur
so sei sichergestellt, dass möglichst viele Sicherheitskräfte Kenntnis
von der Suche nach einer Person erhalten könnten. Eine Registrierung
des Beschwerdeführers in einer Datenbank des MIT oder JIT
erscheine aufgrund der Akten unwahrscheinlich, lägen doch keine
Hinweise auf Kontakte dieser Organe mit dem Beschwerdeführer oder
gar Verfolgungsabsichten gegen diesen vor. Weiter habe der Be-
schwerdeführer keine glaubhaften Belege einreichen können, die für
eine Strafverfolgung gegen ihn oder eine Suche nach ihm im Zusam-
menhang mit den Verhaftungen von K._______ und L._______
stünden. Der Beschwerdeführer werde daher von den türkischen
Behörden nach Einschätzung des Bundesamtes nicht gesucht.
Für den Beschwerdeführer bestehe angesichts des Abklärungsergeb-
nisses der Botschaft (Darlegung Abklärungsergebnis) keine Gefahr
einer allfälligen Anschlussverfolgung wegen seines Bruders (...).
Hinsichtlich der angeführten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur
I._______ sei angesichts der Aktenlage weder von einer
Strafverfolgung noch von einer Suche der türkischen Behörden nach
ihm auszugehen, weshalb er von diesen nicht der I._______
zugerechnet werde und sie mithin nicht von seiner Mitgliedschaft
ausgingen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er erklärt,
während seines Aufenthaltes in F._______ keine grossen Aktivitäten
für die Organisation mehr ausgeübt zu haben beziehungsweise heute
keine mehr auszuüben, weshalb er nicht mehr als aktives Mitglied der
I._______ zu bezeichnen sei. Sodann habe der Beschwerdeführer im
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Jahre (...) während mehrerer Monate in der DD._______ seines
Bruders gearbeitet, was ebenfalls gegen seine Gefährdung in der
Türkei spreche. Es sei in casu eine begründete Furcht vor zukünftiger
asylrelevanter Verfolgung zu verneinen.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, sein Vater habe den beim Register-
amt in D._______ arbeitenden Bekannten gebeten, trotz der Un-
zulässigkeit, Familienregisterauszüge mit Fahndungsvermerken aus-
zustellen, einen solchen auszudrucken. Insofern sei der vorinstanz-
liche Einwand, er könne den Registerauszug mit einem Suchvermerk
nicht legal erhalten haben, zutreffend. Der Vorhalt des BFM, der
Suchvermerk müsse aus Gefälligkeit für ihn eingetragen worden sein,
sei hingegen unzutreffend und entspreche nicht den realen Begeben-
heiten. Die Angestellten in den Registerämtern hätten nämlich
technisch keine Möglichkeit, Änderungen in den Auszügen vorzu-
nehmen, sondern könnten lediglich die Auszüge teilweise (ohne er-
gänzende Einträge) oder ganz (mit zusätzlichen Einträgen) aus-
drucken. Dass es sich bei den im zweiten Auszug eingetragenen
Suchvermerken nicht um Gefälligkeiten handle, ergebe sich ferner aus
dem Umstand, dass darauf weitere Einträge figurieren würden.
Zu den Dokumenten betreffend S._______ sei festzuhalten, dass nicht
die gesamten Umstände dieses Falles bekannt sein müssten, um eine
Ungereimtheit festzustellen (behördliche Stellen, welche Zugang zum
Fahndungsregister der Terror-Abteilung E._______ hätten, hätten dem
CC._______ mitgeteilt, dass S._______ nicht gesucht werde; spätere
Verhaftung von S._______ mit der Begründung, er werde von der
Terror-Abteilung E._______ gesucht). Weiter sei davon auszugehen,
dass der Anwalt von S._______ einen ihn befreundeten Angestellten
des CC._______ gebeten habe abzuklären, ob S._______ gesucht
werde. Das Abklärungsergebnis habe der Angestellte dann dem
Anwalt von S._______ übergeben. Dass sich nun dieser Anwalt dazu
nicht konkret äussern wolle, sei unter den gegebenen Umständen
verständlich.
Überdies sei die Begründung der Vorinstanz bezüglich des allgemei-
nen Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte bei Hausdurchsuchun-
gen als naiv und realitätsfremd zu bezeichnen, zumal dieses Vorgehen
wohl theoretisch zutreffen möge, jedoch hinlänglich bekannt sei, dass
sich die türkischen Behörden nicht immer an die Vorschriften halten
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würden. Er habe sowohl bei der kantonalen Anhörung als auch bei der
Bundesanhörung die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung
der Fotos vorgebracht. Es seien ihm zu diesem Vorkommnis jedoch
keine Fragen gestellt worden, weshalb ihm diesbezüglich nicht unsub-
stanziierte Angaben vorgeworfen werden könnten.
Zusammenfassend seien die von der Vorinstanz angeführten Zweifel
an der Glaubhaftigkeit nicht stichhaltig. Zudem vermöge der von ihm
eingereichte Familienregisterauszug glaubhaft zu belegen, dass nach
ihm gesucht werde.
Soweit das BFM eine begründete Furcht vor künftiger staatlicher Ver-
folgung verneint habe, sei zu entgegnen, dass er vom Sachbearbeiter
in der ergänzenden Anhörung wiederholt darauf hingewiesen worden
sei, seine Rechtsvertreterin habe im Schreiben vom 23. Oktober 2006
erwähnt, dass er - entgegen eigenen Angaben - Kommandant einer
Einheit der I._______ und P._______ gewesen sei. Seine
Rechtsvertreterin habe diesbezüglich erwähnt, dass die zuerst
eingereichte Übersetzung des Polizeiprotokolls von K._______
inkorrekt gewesen und gemäss den Aussagen von K._______ nicht
sein Bruder, sondern er selber Kommandant gewesen sei. Dies ergebe
sich zweifellos aus der mit Schreiben vom 23. Oktober 2006
eingereichten Übersetzung vom 29. November 2005.
Zum Passverbot sei zu bemerken, dass häufig kein Passverbot be-
stehe, auch wenn oder obwohl eine Person gesucht werde. Da er den
Militärdienst nicht absolviert habe, sei von einem solchen Passverbot
auszugehen, zumal gemäss einem Bericht vom Juni 2003 der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ausser für Refraktäre und De-
serteure Passverbote nur noch selten verfügt würden.
Weiter schliesse selbst die Botschaft nicht aus, dass er aufgrund der
Aussagen von K._______ in einer der Schweizer Vertretung nicht zu-
gänglichen Datenbank registriert worden sei und bei seiner Rückkehr
in die Türkei festgenommen werde. Auch könne aus der
Nichtregistrierung im GBTS nicht geschlossen werden, dass er nicht in
einem anderen Register figuriere. Im Weiteren habe es die Botschaft
als möglich erachtet, dass auf lokaler Ebene Listen mit politisch
aktiven Personen erstellt würden. Davon sei vorliegend auszugehen,
da dem zweiten Familienregisterauszug zu entnehmen sei, dass er
sowohl von der Polizei als auch von der Gendarmerie gesucht werde.
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Weiter müsse er im GBTS ausgeschrieben sein, da er den
Militärdienst verweigert habe und nicht gefundene Refraktäre im GBTS
landesweit ausgeschrieben würden. Gemäss dem erwähnten SFH-
Bericht könne auch aus dem Umstand, dass er nicht im GBTS
registriert sei, nicht der Schluss gezogen werden, er werde in der
Türkei nicht gesucht, zumal die Praxis gezeigt habe, dass das GBTS
trotz seiner Benennung bei weitem nicht alle Informationen über eine
Person enthalte. Ferner sei im Sinne einer Korrektur zu den
Ausführungen in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2006 anzufügen,
dass das GBTS nicht für jedermann "allgemein", sondern lediglich für
sämtliche Behörden zugänglich sei, im Unterschied zu den
Registrierungssystemen des MIT und JIT, zu denen nicht alle Be-
hörden Zugang hätten.
Zum Vorhalt, er habe keine glaubhaften Belege für eine Strafverfol-
gung seiner Person aufgrund der Aussagen von K._______
eingereicht, sei zu entgegnen, dass Strafuntersuchungen häufig erst
dann eingeleitet würden, nachdem die Behörden die betreffende
Person hätten verhaften können. Daher könnten häufig keine
Dokumente beigebracht werden, welche eine solche Strafverfolgung
belegten. Hingegen habe er einen Beleg (Familienregisterauszug mit
Suchvermerk) beigebracht, aus dem eine Suche nach seiner Person
hervorgehe. Es treffe zu, dass er heute nicht mehr aktives Mitglied der
I._______ sei, was aber nicht relevant sei, zumal die türkischen
Behörden aufgrund der Aussagen von K._______ davon ausgingen,
dass er Kommandant einer Einheit und P._______ der O._______
gewesen sei. Da diese Organisation in der Türkei verboten sei, würde
er verhaftet und gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in
einer illegalen Organisation eingeleitet.
Überdies spreche auch der Umstand, dass er während dreier Monate
bei seinem Bruder in dessen DD._______ gearbeitet habe, durchaus
für eine Gefährdung, zumal er weder offiziell noch regelmässig und
auch nicht während dreier Monaten in der DD._______ anwesend
gewesen sei. So sei die Organisation für ihn aufgekommen und er
habe lediglich für kurze Zeit in der DD._______ gearbeitet, wenn er
unbedingt Geld benötigt habe.
Ferner sei die glaubhaft gemachte Suche nach ihm zweifellos asylrele-
vant und würde im Falle einer Verhaftung zu einer langjährigen Ge-
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fängnisstrafe für seine Person führen. Da er in der Türkei landesweit
gesucht werde, bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative.
3.3 In seiner Ergänzung vom 15. August 2008 brachte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen vor, seine Mutter sei an das Sicherheitsamt
des Bezirkes D._______ gelangt und habe sich erkundigt, ob dieses
Amt über Informationen oder Unterlagen ihres Sohnes verfüge. Sein
Bruder habe nach erneuter Vorsprache eine Kopie eines Schreibens
der erwähnten Behörde vom EE._______ erhalten, gemäss welchem
er innerhalb der (...) O._______ bewaffnete Aktivitäten ausübe und
über gesuchte Personen keine Auskunft erteilt werden könne. Ferner
sei gemäss dem Schreiben des Rechtsanwalts (...) aufgrund der
Antwort des Sicherheitsamtes des Bezirkes D._______ von einer
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei sowie aufgrund der
Anschuldigungen von K._______ von einer behördlichen Suche nach
seiner Person auszugehen.
Dem Schreiben vom 15. August 2008 legte der Beschwerdeführer
unter anderem zwei Referenzschreiben von zwei in der Schweiz wohn-
haften türkischen Staatsangehörigen bei, welche darin über die politi-
sche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die I._______ in der Türkei
berichten.
3.4 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene zunächst
ein, der vorinstanzliche Vorhalt, wonach der auf dem einen Familien-
registerauszug befindliche Suchvermerk aus Gefälligkeit für ihn ein-
getragen worden sein müsse, sei unzutreffend und entspreche nicht
den realen Begebenheiten. Die Angestellten in den Registerämtern
hätten nämlich technisch keine Möglichkeit, Änderungen in den Aus-
zügen vorzunehmen, sondern könnten lediglich die Auszüge teilweise
(ohne ergänzende Einträge) oder ganz (mit zusätzlichen Einträgen)
ausdrucken. Dass es sich bei den im zweiten Auszug eingetragenen
Suchvermerken nicht um Gefälligkeiten handle, ergebe sich ferner aus
dem Umstand, dass darauf weitere Einträge figurieren würden. Diese
Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, da auf dem vom
zuständigen Beamten gestempelten und unterschriebenen Familienre-
gisterauszug (Ausfertigungszeit 14:22) ebenfalls zusätzliche Einträge
figurieren, aber die zwei - den Beschwerdeführer betreffenden - Such-
vermerke fehlen. Könnten die Angestellten der Registerämter tatsäch-
lich nur Familienregisterauszüge entweder mit oder ohne zusätzliche
Einträge ausdrucken, dann müssten folgerichtig - soll der in der
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Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung gefolgt werden - auch die
verbliebenen Einträge auf dem unterschriebenen Familienregisteraus-
zug fehlen. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist angesichts des Ab-
klärungsergebnisses der Botschaft mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass die Suchvermerke in der Tat aus Gefälligkeit eingetragen worden
sein müssen und in casu den Beweis einer behördlichen Suche nach
dem Beschwerdeführer nicht zu erbringen vermögen.
Was die eingereichten Dokumente hinsichtlich des Falles S._______
betreffen, wonach dieser bei einem Besuch in der Türkei am Flughafen
in F._______ festgenommen worden sei, obwohl dessen Anwalt von
den türkischen Behörden die Auskunft erhalten habe, S._______
werde in der Türkei nicht gesucht, ist anzuführen, dass die auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Begründung, wie und auf welchem
Weg der Anwalt in den Besitz der in Frage stehenden
verwaltungsinternen Dokumente gelangt sein soll, als nicht stichhaltig
qualifiziert werden muss, zumal diese Vorbringen offensichtlich nicht
auf gesicherten Erkenntnissen, sondern lediglich auf Vermutungen
basieren ("Es kann deshalb davon ausgegangen werden, das der
Anwalt von S._______ einen mit ihm befreundeten Angestellten des
CC._______ bat, abzuklären, ob sein Klient gesucht werde. Dieser tat
dies und übergab die Antworten dem Anwalt von S._______", vgl.
Beschwerdeschrift, Ziffer 8.2, S. 9). Bezeichnenderweise führt der
Beschwerdeführer im Anschluss an diese Ausführungen an, dass sich
dieser Anwalt zu diesem Sachverhalt nicht konkret äussern wolle, was
unter den gegebenen Umständen als verständlich zu erachten sei.
Diese Ausführungen lassen in casu an der Glaubhaftigkeit der ge-
schilderten Beschaffungsmodalitäten zweifeln, wobei festzuhalten ist,
dass die in Frage stehenden verwaltungsinternen Dokumente nur als
Faxkopien vorliegen, welche grundsätzlich leicht manipulierbar sind.
Da überdies nicht nachvollziehbar wird, auf welchen Quellen die in den
Dokumenten enthaltenen Angaben beruhen, kann diesen für das
vorliegende Verfahren keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemes-
sen werden. Aus dem Verweis auf den Fall S._______ kann daher der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt
darauf hin, dass die von ihm geltend gemachte Suche als glaubhaft zu
erachten sei und durch die Vermerke in einem der eingereichten
Familienregisterauszüge belegt werde. Ausserdem habe er bei einer
Rückkehr mit der Einleitung eines Strafverfahrens zu rechnen, da -
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auch wenn er gemäss Botschaft nicht im GBTS registriert sein solle,
was noch nicht gegen eine Verfolgung an sich spreche - wohl in einem
anderen Register figuriere und aufgrund des nicht absolvierten Militär-
dienstes von einem Passverbot und einer landesweiten Verfolgung,
was eine innerstaatliche Fluchtalternative ausschliesse, seiner Person
ausgegangen werden müsse. Dieser Einschätzung kann in Berück-
sichtigung der Aktenlage nicht beigepflichtet werden. Zunächst kann
hinsichtlich der Beweiskraft der auf einem der eingereichten Familien-
registerauszüge befindlichen Suchvermerke auf obige Ausführungen
verwiesen werden. Weiter ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnis-
sen der schweizerischen Asylbehörden die türkischen Behörden im
Fall eines Verdachts der Unterstützung einer terroristischen oder ille-
galen Partei/Organisation respektive einer Mitgliedschaft bei einer sol-
chen regelmässig eine strafrechtliche Untersuchung einleiten, was do-
kumentarisch in einer Anklageschrift, allenfalls auch in Suchbefehlen
und anderen Dokumenten, zum Ausdruck kommt. Falls nun die türki-
schen Behörden vorliegend aufgrund der Aussagen von K._______
davon ausgingen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
P._______ und Kommandanten der O._______ handelte, wäre mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest - mit der
Ausstellung eines Abwesenheitshaftbefehls zu rechnen, was eine
landesweite Registrierung und Fahndung nach dem Beschwerdeführer
zur Folge hätte. Die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer
gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft keine
Spuren eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens vorliegen, spricht
somit gegen die wiederholt vorgebrachte Ermittlung gegen den
Beschwerdeführer gestützt auf den Vorwurf der Unterstützung einer
terroristischen Organisation, was angeblich durch die beiden an den
Anwalt (...). gerichteten - und allgemein gehaltenen Schreiben - des
Gouverneursamtes F._______ vom V._______ sowie der
Sicherheitsdirektion der Kreisstadt AA._______ vom BB._______
belegt werde, wonach über gesuchte Personen keine Auskunft erteilt
werden könne. Nicht mit dem dargelegten Sachverhalt vereinbar sind
ausserdem die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht
wird, über ihn kein Datenblatt besteht und auch keinem Passverbot
untersteht. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand, die
Schweizerische Botschaft habe nur Zugang zum
Hauptregistrierungssystem GBTS, wo nicht alle Informationen über
eine Person enthalten seien, weil insbesondere Personen, gegen die
noch keine Anklage erhoben worden sei, nicht in diesem System
erfasst würden, nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt, ist
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aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts davon auszugehen,
dass gegen den Beschwerdeführer im Fall eines erhärteten Verdachts
der Unterstützung der O._______ Belege über die Einleitung eines
Ermittlungs- und Strafverfahrens vorliegen müssten, was indessen -
wie die Abklärungen belegen - nicht der Fall ist. Es kann daher der
Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer von den
türkischen Behörden nicht der I._______ oder der O._______ zuge-
rechnet und somit auch nicht - weder landesweit noch regional/lokal -
behördlich gesucht wird.
Weiter ist der in diesem Zusammenhang geäusserte Einwand des Be-
schwerdeführers, wonach selbst die Botschaft nicht ausschliesse,
dass er aufgrund der Aussagen von K._______ in einer der Schweizer
Vertretung nicht zugänglichen Datenbank registriert worden sei und
bei seiner Rückkehr in die Türkei festgenommen werde, als nicht über-
zeugend zu erachten, da er mit dem Inhalt der zweiten
Botschaftsantwort in dieser Form nicht in Übereinstimmung gebracht
werden kann. Vielmehr legte die Schweizer Vertretung in allgemeiner
Weise dar, was die Behörden bei einer für sie als glaubhaft oder nicht
glaubhaft zu erachtenden Denunziation verfahrensrechtlich vorkehren
würden: Im Falle einer für die Behörden glaubhaften Denunziation -
vorliegend sowohl durch K._______ als auch durch L._______ (vgl.
Beilage 10 der Eingabe vom 15. August 2008, bei welcher es sich um
eine schlechte Kopie eines Einvernahmeprotokolls von L._______
handle und woraus ersichtlich werde, dass der Beschwerdeführer auch
von L._______ an die Behörden verraten worden sei) - , wie dies der
Beschwerdeführer hier vorbringt, wäre mit Sicherheit ein Verfahren
eröffnet worden und er müsste daher zwingend in der Lage sein, über
einen Anwalt entsprechende gerichtliche Dokumente und Beweismittel
einreichen zu können. Da er dies vorliegend unterlassen hat, ist davon
auszugehen, dass die türkischen Behörden die vorgebrachte
Denunziation seitens K._______ als auch durch L._______ als nicht
überzeugend erachtet haben müssen und den Beschwerdeführer in
der Tat nicht der I._______ und der O._______ zurechnen. Zudem ist
hinsichtlich der oben erwähnten Beilage 10 der Eingabe vom
15. August 2008 anzuführen, dass diese lediglich in einer schlechten
Kopie vorliegt und in dieser nicht der gesamte Name des
Beschwerdeführers, sondern neben dem Codenamen J._______ nur
FF._______ als Vorname aufgeführt wird, weshalb dadurch noch nicht
schlüssig belegt wird, dass es sich bei der erwähnten Person auch
tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Bei dieser Sachlage
Seite 18
D-2756/2007
kann darauf verzichtet werden, die in Aussicht gestellte Übersetzung
dieses Dokuments nachzufordern.
Ferner widerspricht sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
selber, wenn er einerseits angibt, trotz der seitens der Botschaft fest-
gestellten Nichtregistrierung im GBTS müsse er in anderen Registern
aufgeführt sein und sei daher von Verfolgung bedroht, um andererseits
auszuführen, wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, müsse
er im GBTS ausgeschrieben sein, da nicht gefundene Refraktäre im
GBTS landesweit ausgeschrieben würden. In der Tat sehen die Straf-
bestimmungen für Militärdienstflüchtige vor, dass, wer sich dem Militär-
dienst entzieht, vorerst an seinem Wohnsitz und im Heimatort gesucht
wird. Wenn der Refraktär beziehungsweise Deserteur nicht gefunden
wird, wird er im GBTS landesweit zur Fahndung ausgeschrieben. Ab
diesem Zeitpunkt geschieht die Fahndung nicht nur durch die Militär-
polizei, sondern auch durch zivile Polizeieinheiten. Die betreffenden
Personen werden zudem an den Grenzposten als gesucht registriert.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsergeb-
nis der Botschaft von den türkischen Behörden nicht registriert wurde
respektive nicht im GBTS figuriert, widerlegt daher die Argumentation
des Beschwerdeführers klar. Zwar vermag alleine der Umstand, dass
gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara kein Da-
tenblatt über den Beschwerdeführer besteht, die Gefahr der Verfolgung
durch die Behörden nicht auszuschliessen. Er kann aber als Indiz da-
für gewertet werden, dass kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden
ist. Nachdem der Beschwerdeführer weder glaubhaft zu machen noch
nachzuweisen vermag, dass er gesucht werde, bestehen keine An-
haltspunkte dafür, dass er in einem der Botschaft nicht zugänglichen
Register vermerkt sein sollte.
Der Beschwerdeführer reichte in seiner ergänzenden Eingabe vom
15. August 2008 ein Schreiben des Sicherheitsamtes des Bezirkes
D._______ vom EE._______ ein, gemäss welchem er innerhalb der
O._______ bewaffnete Aktivitäten ausübe und über gesuchte
Personen keine Auskunft erteilt werden könne. Seine Mutter habe mit
Schreiben vom 2. April 2007 beim erwähnten Amt angefragt, ob dieses
über Informationen oder Unterlagen über ihn verfüge. Der Name seiner
Mutter sei auf dem erwähnten Antwortschreiben mit GG._______
aufgeführt, anschliessend der Nachname mit Tipp-Ex überdeckt und
von Hand der Name HH._______ eingefügt worden. Ein unkorrigierter
Brief habe auf Nachfrage seines Bruders seitens des Sicherheitsamtes
Seite 19
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nicht mehr erhältlich gemacht werden können. Gemäss dem
eingereichten Geburtsregisterauszug handle es sich beim Namen
GG._______ um den Mädchennamen seiner Mutter. Aus dem
erwähnten Schreiben ergebe sich somit, dass die türkischen Behörden
von seinen politischen Tätigkeiten Kenntnis hätten und daher nach ihm
gesucht werde. Dem in Frage stehenden Beweismittel kann jedoch
keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Zwar wurde
auf dem fraglichen Schreiben des Sicherheitsamtes in der Tat der
ursprünglich aufgeführte Nachname mit Tipp-Ex überdeckt und von
Hand der Name HH._______ eingefügt. Entgegen der vom Beschwer-
deführer vertretenen Ansicht ist jedoch bei einer genauen Betrachtung
des Schreibens unter der überdeckten Stelle nicht der Name
GG._______, sondern klarerweise der Name II._______ als
ursprünglich eingetragener Name ersichtlich, weshalb es sich beim
aufgeführten und überschriebenen Namen demzufolge nicht um
denjenigen seiner Mutter handeln kann. Das eingereichte Dokument
ist daher wegen der klar erkennbaren Namensverfälschung nicht
geeignet, eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu
belegen.
Der Eingabe vom 15. August 2008 legte der Beschwerdeführer unter
anderem zwei Referenzschreiben von zwei in der Schweiz wohnhaften
türkischen Staatsangehörigen (JJ._______ und KK._______) bei,
welche darin über die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers für
die I._______ in der Türkei berichten. So sei JJ._______ nach dessen
Flucht hier in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. In dessen
Akten befinde sich u.a. eine Liste mit zahlreichen Telefonnummern,
worunter sich auch seine Nummer befinde. Dies belege, dass
JJ._______ ihn bereits vor dessen Flucht im Jahre (...) gekannt habe.
Jedoch vermag der alleinige Umstand, wonach sowohl JJ._______ als
auch KK._______ den Beschwerdeführer gekannt hätten und für die
gleiche Organisation gearbeitet haben sollen, vorliegend noch keine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu
begründen, zumal von der Vorinstanz nicht dessen Aktivitäten für die
I._______, sondern die daraus resultierenden behördlichen Probleme
respektive eine aktuell bestehende Suche nach dem Be-
schwerdeführer bestritten beziehungsweise eine begründete Furcht
vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung verneint wurde. In diesem
Zusammenhang sei zudem bloss am Rande vermerkt, dass sich hin-
sichtlich der angeführten Liste mit Telefonnummern nach einer Durch-
sicht der Asylakten von JJ._______ (N_______) zudem ergibt, dass
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dieser den Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Befragungen nirgends
erwähnte. Alleine die Tatsache, dass JJ._______ neben einer
Telefonnummer den Vornamen FF._______ aufführte, kann noch nicht
zwingend dem Beleg dienen, dass mit dieser Person auch tatsächlich
der Beschwerdeführer gemeint sein soll.
Überdies hat die Vorinstanz bezüglich des Bruders (...) zu Recht aus-
geführt, dass vor dem Hintergrund der Abklärungen der Botschaft für
den Beschwerdeführer keine Gefahr einer allfälligen
Anschlussverfolgung besteht. Der Beschwerdeführer bezeichnete denn
auch in seinem Schreiben an das BFM vom 23. Oktober 2006 in Ziff. 4.
die Ausführungen bezüglich der Verurteilungen seines Bruders als
„seines Wissens korrekt“. Die in der ergänzenden Anhörung
gemachten anderslautenden Angaben erscheinen unter diesen
Umständen als wenig überzeugend (vgl. BFM-Anhörung vom
11. Januar 2007, S. 8), weshalb sich diesbezüglich weitere
Ergänzungen erübrigen. Abschliessend ist anzumerken, dass das
Vorgehen des Beschwerdeführers (Einreichen eines manipulierten
Dokumentes mit der tatsachenwidrigen Behauptung, der überdeckte
Name entspreche dem Ledignamen seiner Mutter) an mutwillige
Prozessführung grenzt.
Der Rechtsmitteleingabe sowie der Ergänzung vom 15. August 2008
sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche
die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten.
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den
Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im vorinstanzlichen Ver-
fahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, da sie
nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen; zur Vermei-
dung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden ent-
scheidwesentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
des BFM verwiesen.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete
Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen
konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu
bestätigen ist.
Seite 21
D-2756/2007
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Seite 22
D-2756/2007
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der kantonalen Anhörung
an, seine Verlobte LL._______ (N_______) halte sich ebenfalls als
Asylbewerberin in der Schweiz auf. Aus diesem Umstand kann er
jedoch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein
Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es
Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II
335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit,
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung
Seite 23
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ein Anspruch besteht) verfügen. Die vorläufige Aufnahme eines
Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz
verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb
ausschliesslich nach der FK richtet, hat zum Vornherein nur provisori-
schen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE
126 II 335 E. 2.bb S. 341). Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Asylverfahren der angeführten
Verlobten des Beschwerdeführers mit Urteil der ARK vom
MM._______ abgewiesen, weshalb vorliegend weder der Beschwerde-
führer noch dessen Verlobte - welche die Schweiz mittlerweile
verlassen haben dürfte, zumal sie gemäss ihren Asylakten von den
zuständigen Behörden am NN._______ als verschwunden gemeldet
wurde und laut Aussagen des Beschwerdeführers in OO._______ ein
Bleiberecht habe (vgl. Protokoll BFM-Anhörung, S. 8) - über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne verfügen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumut-
barkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erach-
ten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge
über Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über Berufserfahrun-
gen in der Landwirtschaft sowie in einer DD._______ (vgl. Protokoll
Empfangsstelle, S. 2; kant. Protokoll, S. 7). Zudem hat er mit seinen
engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit sowohl in seiner
Heimatregion als auch in F._______ aufhalten sollen, in seiner Heimat
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D-2756/2007
auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. kant. Protokoll, S. 5).
Zudem bestehen auch - soweit aktenkundig - keine gesundheitlichen
Beschwerden beim Beschwerdeführer, welche einen Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar erscheinen liessen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Zwischenverfügung des
Instruktionsrichters vom 30. April 2007 wurde für die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Urteilszeitpunkt verwiesen und
gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab-
gewiesen.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Seite 25
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Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 26
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- PP._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 27