B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2757/2017
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine sri-lankische Familie tamilischer Ethnie,
gelangten gemäss eigenen Angaben am 19. Oktober 2015 in die Schweiz,
wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten.
B.
Am 28. Oktober 2015 wurden sie zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP).
Am 9. März 2017 fanden die eingehenden Anhörungen statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen
damit, dass sie, weil der Beschwerdeführer sich für eine Menschenrechts-
organisation eingesetzt habe, von sri-lankischen Militärangehörigen behel-
ligt und misshandelt worden seien.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen
Verfahren eine polizeiliche Anzeigebestätigung vom 19. September 2014
und eine Anzeige-Quittung (beide Dokumente mit Übersetzungen und im
Original) sowie mehrere Fotografien vom Besuch des Beschwerdeführers
in einem Camp sowie seinen politischen Betätigungen zu den Akten.
C.
Am (…) wurde der Sohn D._______ geboren.
D.
Mit Schreiben vom 15. März 2017 bot das SEM dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, zu verschiedenen Aussagen in seiner Anhörung schriftlich
Stellung zu nehmen.
E.
Mit Schreiben vom 23. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
eine Stellungnahme ein.
F.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 (eröffnet am 11. April 2017) stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
G.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 11. Mai 2017 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die Verfügung des SEM sei we-
gen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu ge-
währen, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
Mitteilung des Spruchkörpers und die Bestätigung, dass dieser zufällig aus-
gewählt worden sei.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst zahlreichen Do-
kumenten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka verschiedene Kopien von Fo-
tografien sowie ein Ausreiseformular zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 gab der damals zuständige In-
struktionsrichter den Beschwerdeführenden das Spruchgremium bekannt
und verwies betreffend die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung
auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwal-
tungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Weiter gewährte er ihnen eine Frist für
die Einreichung weiterer Beweismittel und erhob einen Kostenvorschuss.
I.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2017 verzichtete der damals zustän-
dige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hielt fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
K.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden vier
weitere Beweismittel (Kopien von Fotografien des Beschwerdeführers, Ein-
willigungserklärung eines Zeugen, Unterlagen zum Eigentum des Be-
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schwerdeführers) zu den Akten. Dabei beantragten sie die Gewährung ei-
ner Frist für die Einreichung von Übersetzungen der eingereichten Doku-
mente.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2017 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter diesen Antrag gut und gewährte den Beschwerdeführen-
den eine entsprechende Frist.
M.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden die ent-
sprechenden Übersetzungen zu den Akten.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2017 gab der damals zuständige
Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
O.
Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte das SEM eine Vernehmlas-
sung zu den Akten, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
22. September 2017 replizierten. Mit der Replik reichten sie weitere Doku-
mente zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie einen elektronischen Da-
tenträger zu den Akten. Zudem beantragten sie, das SEM sei anzuweisen,
sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom
16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2017 wies der damals zu-
ständige Instruktionsrichter diesen Antrag ab.
Q.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 stellten die Beschwerdeführenden er-
neut einen Antrag auf Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quel-
len des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 erneut gestellte Antrag auf Offenle-
gung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka wird abgewiesen. Die Beschwerdefüh-
renden verkennen vorliegend, dass – wie in der Instruktionsverfügung vom
28. September 2017 bereits ausgeführt – die Frage, inwiefern sich ein Be-
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richt auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das recht-
liche Gehör beschlägt, sondern die materielle Würdigung durch das Ge-
richt. Diesbezüglich wird auf die oben genannte Instruktionsverfügung so-
wie auf die ständige Gerichtspraxis zur Offenlegung der Quellen des Lage-
berichts verwiesen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe ver-
schiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Das
SEM habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und
eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Diese verfahrensrecht-
lichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA
MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER,
in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
4.2.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren
Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die
Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
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che sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006
Nr. 24 E. 5.1).
4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden der Vorinstanz
zu Unrecht eine unzutreffende Würdigung der Verhältnisse in Sri Lanka
und eine unhaltbare Länderpraxis vorhalten. Dabei vermengen sie die sich
aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als von den Be-
schwerdeführenden gefordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerde-
beilage eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Be-
schwerdebeilagen Nrn. 3–4, 7–8, 11–24, 31–54 sowie den elektronischen
Datenträger]), spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Dasselbe gilt, wenn
das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die
Asylvorbringen und die eingereichten Beweismittel anders würdigt als die
Beschwerdeführenden. Dies betrifft insbesondere auch die Rüge, das SEM
habe die eingereichten Beweismittel falsch gewürdigt. Ebenfalls trifft dies
auf das Vorbringen zu, das SEM habe die Gefahr verkannt, welche von
einer noch zu erfolgenden Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsu-
lat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung ausgehe, sowie die Glaubhaftig-
keitsmassstäbe falsch angewandt. Da der geltend gemachte Reichtum der
Beschwerdeführenden den Akten zufolge nicht ansatzweise mit den be-
hördlichen Behelligungen im Zusammenhang stand, erübrigten sich für das
SEM auch entsprechende Ausführungen dazu im Rahmen der Risikopro-
filprüfung. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise
der Begründungspflicht, im Rahmen der Entscheidbegründung die wesent-
lichen Überlegungen zu nennen und damit die Vorbringen der asylsuchen-
den Person umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM in seiner
Verfügung zweifellos genüge getan.
4.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, aufgrund der angeblichen
Zeitspanne von eineinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung liege eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Die Dauer zwischen der BzP und der Anhörung beläuft sich im vorliegen-
den Fall auf ein Jahr und knapp viereinhalb Monate. Zwar wäre es durch-
aus wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ
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kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit
Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung
innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Ange-
sichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehör-
den nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ord-
nungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche
ausnahmslos eingehalten werden, keineswegs realistisch. Immerhin ist der
Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums bei der
Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Eine Gehörsverletzung
liegt mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht vor.
4.5 Eine willkürliche Vorgehensweise kann schliesslich nur dann vorliegen,
wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ-
ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137 Rz. 605
m.w.H.). Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel willkür-
lich gewürdigt, entbehrt somit jeglicher Grundlage.
4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben ent-
sprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag als auch die noch
nicht behandelten Beweisanträge abzuweisen sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 9
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden führten im Asylverfahren zu ihren persönli-
chen Umständen und ihren Asylgründen aus, dass sie seit ihrer Ehe-
schliessung im Jahr 2009 bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka in E._______,
Ostprovinz, in einem eigenen Haus gelebt hätten. Der Beschwerdeführer
habe sich gegen Kriegsverbrechen engagiert, in dem er im Rahmen einer
grossen Unterschriftenaktion der UNO Unterschriften gegen Menschen-
rechtsverletzungen gesammelt, und für verschiedene Organisationen, wel-
che sich für Menschenrechte einsetzen, gearbeitet habe. Er habe verschie-
dene Personen bei ihrem Gang zu Menschenrechtsorganisationen beglei-
tet. Ausserdem habe er Demonstrationen für die Einhaltung von Men-
schenrechten organisiert. Aufgrund dieses Engagements sei es zu drei
Vorfällen gekommen, bei welchen unbekannte Personen in der Nacht un-
erlaubt ihr Grundstück betreten hätten. Zweimal habe der Beschwerdefüh-
rer eine Anzeige bei der Polizei erstattet; einmal gegen Unbekannt und
beim anderen Mal – er sei sich zu diesem Zeitpunkt sicher gewesen, dass
es sich bei den Eindringlingen um Militärangehörige gehandelt habe – ge-
gen das sri-lankische Militär. Beim zweiten Vorfall sei die Beschwerdefüh-
rerin alleine zuhause gewesen und habe den Beschwerdeführer angeru-
fen. Nachdem er zuerst davon ausgegangen sei, es handle sich beispiels-
weise um den Nachbarn, sei ihm wenig später eingefallen, dass kurz zuvor
eine durch ihn organisierte Versammlung gegen Kriegsverbrechen stattge-
funden habe, an welcher unbekannte Personen anwesend gewesen seien.
Auf seine telefonische Anweisung habe seine Frau das Licht eingeschaltet,
worauf die Eindringlinge vom Grundstück über die Mauer gesprungen und
geflohen seien. Drei Tage später, als er selbst ebenfalls zuhause gewesen
sei, habe er nachts erneut Personen auf seinem Grundstück bemerkt, wel-
che hätten einbrechen wollen. Er habe seinen Nachbarn gerufen, worauf
sie beide das Licht eingeschaltet hätten. Aufgrund dessen seien diese Per-
sonen von seinem Grundstück weggerannt. Er habe den Vorfall bei der
Polizei zur Anzeige gebracht und mitgeteilt, dass er Militärangehörige im
Verdacht habe. Da er jedoch vom verantwortlichen Polizeioffizier be-
schimpft worden sei, habe er sich an einen Anwalt und eine Menschen-
rechtsorganisation gewandt. Die bei letzterer arbeitende Frau habe ihm da-
rauf mitgeteilt, dass sie mit der Polizei gesprochen hätten, worauf die Poli-
zei bei einem erneuten Besuch seinerseits auf dem Polizeiposten seine
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Anzeige doch noch entgegengenommen habe. Sie habe jedoch in der An-
zeige festgehalten, dass es sich bei den Eindringlingen um unbekannte
Personen gehandelt habe. Nach weiteren zwei Tagen sei er von einem
Nachbarn angerufen und darüber informiert worden, dass er Besuch von
der Polizei erhalten habe. Nachdem er darauf zur Polizei gegangen sei, sei
ihm mitgeteilt worden, dass der Polizeichef mit dem Militär gesprochen
habe und er künftig nicht mehr belästigt werde. Vor seiner zweiten Anzeige
bei der Polizei sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem er vor ei-
nem bei seinem Haus nahe gelegenen militärischen Camp von einem Sol-
daten angehalten und beschuldigt worden sei, zu schnell gefahren zu sein.
Nachdem dieser ihn durch verschiedene Fragen provoziert und schikaniert
habe, sei er (der Beschwerdeführer) vom Soldaten schliesslich beschuldigt
worden, Demonstrationen zu organisieren und mit Rebellengruppen in
Kontakt zu stehen. Ab diesem Moment sei er sich sicher gewesen, dass
das Militär Informationen über ihn sammle und ihn verfolge.
Ungefähr ein Jahr später, am 13. September 2015, hätten sie Besuch von
zwei Militärpersonen bekommen, welche den Beschwerdeführer gesucht
hätten. Er sei zu dieser Zeit nicht zuhause gewesen. Die Beschwerdefüh-
rerin habe ihn darauf telefonisch über diesen Besuch informiert, worauf er
zu seiner Mutter gegangen sei. Nach einiger Zeit hätten sie ihn persönlich
angerufen und in gebrochenem Tamilisch aufgefordert, zu einem nahe bei
seinem Haus gelegenen Camp zu kommen. Er habe dieser Aufforderung
Folge geleistet, sich aus Sicherheitsgründen jedoch von einem Freund be-
gleiten lassen, welcher zu Beweiszwecken das Betreten des Camps foto-
grafiert habe. Im Camp sei er zu seinem Engagement für Menschenrechts-
organisationen befragt, geschlagen und bedroht worden; zudem sei er auf-
gefordert worden, in Zukunft entsprechende Tätigkeiten zu unterlassen.
Gegen Abend sei er wieder freigelassen worden, worauf noch am selben
Abend erneut Militärangehörige bei ihm zuhause aufgetaucht seien. Diese
hätten den Sohn der Beschwerdeführenden mit einer Waffe bedroht, die
Beschwerdeführerin geschlagen und Dokumente mitgenommen. Die Be-
schwerdeführerin habe geschrien, worauf ihre Nachbarn hinzugekommen
seien. Der Beschwerdeführer habe darauf seine Frau telefonisch angewie-
sen, zu seiner Mutter nach F._______ zu kommen. Dort hätten sie sich
getroffen, worauf sie zu einem Freund nach G._______ gefahren seien.
Von dort habe er schliesslich die Ausreise organisiert.
Ihre Reisepässe hätten sie bereits im Jahr 2014 einem Schlepper überge-
ben, obwohl sie danach (noch) nicht ausgereist seien.
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6.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden teilweise nicht plausibel
sowie widersprüchlich und damit als unglaubhaft zu erachten seien. Vor-
erst seien die Erklärungen des Beschwerdeführers über den Verlust der
Reisepässe nicht überzeugend. Er habe darauf einerseits ausweichend
geantwortet, andererseits sei schwer nachvollziehbar, dass er die Pässe
nach den Ereignissen vom September 2014 einem Schlepper anvertraut
habe, obwohl er sein Problem mit den Behörden als vorerst gelöst betrach-
tet habe, und gar nicht habe ausreisen wollen. Dass er letztlich doch nicht
ausgereist sei, keine neuen Pässe beantragt habe und seine Familie ihn
nach den erfolglosen Ausreisebemühungen offenbar nicht zu einem Um-
zug innerhalb Sri Lankas habe bewegen können, sei unverständlich.
Weiter bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Vorfälle
im September 2014. Weshalb die Polizei nur eine Anzeige gegen Unbe-
kannt entgegengenommen und sich danach aber trotzdem wegen seines
Falles ans Militär gewandt haben solle, sei nicht verständlich. Dass das
Militär gegenüber der Polizei ein „de facto Schuldbekenntnis“ abgelegt
habe, indem es dieser versichert habe, dass man den Beschwerdeführer
künftig in Ruhe lasse, sei als abwegig zu erachten. Ebenfalls sei anzuzwei-
feln, dass das Handeln der Polizei auf die Intervention einer Menschen-
rechtsorganisation zurückzuführen sei, wie der Beschwerdeführer dies in
der BzP impliziert habe. Zudem hätten die Ehegatten über diese Ereignisse
widersprüchliche Angaben gemacht. Während die Beschwerdeführerin in
der Anhörung ausgeführt habe, ihr Mann habe in der Nacht im September
2014 laut geschrien, worauf die Eindringlinge weggerannt seien, habe der
Beschwerdeführer in der BzP angegeben, seinen Nachbarn angerufen und
dann gemeinsam mit ihm die Lichter eingeschaltet zu haben, worauf die
Männer geflüchtet seien. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin diesen
Widerspruch nicht entkräften können.
In der Anhörung habe der Beschwerdeführer des Weiteren zu Protokoll ge-
geben, dass er im September 2014 nachts einen Eindringling auf seinem
Grundstück wiedererkannt habe, welcher ihn am Tag zuvor angesprochen
habe. In der BzP habe er jedoch angegeben, dass zwei der Eindringlinge
mit kleinen Gewehren bewaffnet gewesen seien, weshalb er Militärange-
hörige des Camps verdächtigt habe. Im Rahmen des schriftlich gewährten
rechtlichen Gehörs habe er dies damit zu erklären versucht, dass er sich
in der BzP möglichst kurz habe fassen müssen. Er habe den Soldaten vom
Vortag zwar schon als einen der Eindringlinge erkannt, diesen jedoch im
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Rahmen der Anzeige nicht direkt als Militärangehörigen beschuldigen kön-
nen, da die Polizei mit dem Militär zusammenarbeite. Den Vorfall habe er
in der BzP so geschildert, wie er ihn zur Anzeige gebracht habe. Diese
Argumentation überzeuge jedoch nicht, da ihm in der BzP sehr viel Raum
für freie Erzählungen gelassen worden sei. In den Anhörungen habe er
denn auch bestätigt, in der BzP auf eine ausführliche Berichterstattung be-
standen zu haben. Seine vorangehende Erklärung, weshalb er in der BzP
die betreffenden Militärangehörigen nicht erwähnt habe, leuchte nicht ein;
ebenso verhalte es sich mit seiner Überlegung, wonach es zu gefährlich
gewesen sei, eine bestimmte Einzelperson des Militärs anzuzeigen.
Weiter lägen zu seiner Kontaktaufnahme mit einer Menschenrechtsorgani-
sation unterschiedliche Angaben vor. In der BzP habe er geschildert, dass
er sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe, nachdem die
Polizei keine Anzeige gegen das Militär habe entgegennehmen wollen, und
diese ihm geraten habe, sich nochmals an die Polizei zu wenden, was er
getan habe. Erneut bei der Polizei vorgesprochen, habe man ihm mitgeteilt,
dass der Polizeichef mit dem Militär gesprochen habe und er künftig in
Ruhe gelassen werde. Im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung ge-
schildert, dass er nach seinem erfolglosen Versuch, eine Anzeige gegen
das Militär zu erstatten, zwar mit einer Person einer Menschenrechtsorga-
nisation gesprochen habe, diese jedoch nicht die Gelegenheit gehabt
habe, sich für ihn einzusetzen. Nach seiner erfolglosen Anzeige habe ihn
ein Polizist bei ihm zu Hause aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass dessen
Chef mit dem Militär gesprochen habe und es künftig zu keinen solchen
Vorfällen mehr komme. Beim Versuch, diese Widersprüche zu entkräften,
habe er sich in weitere Widersprüche verwickelt.
In den Schilderungen seiner Vorladung und der Befragung im militärischen
Camp fänden sich ebenfalls Ungereimtheiten. Zunächst sei das Vorgehen
des Beschwerdeführers fraglich, wonach er Fotoaufnahmen durch einen
Freund veranlasst habe, die ihn vor dem Eingang zum Camp zeigen wür-
den, um über spätere Beweismittel zu verfügen. Wenn er sich tatsächlich
gegen eine illegitime Festhaltung im Camp hätte absichern wollen, wäre es
ihm ein Leichtes gewesen, jemanden von der Menschenrechtsorganisation
oder einen Anwalt anzurufen. Seine Angabe, dieser Tag sei ein Sonntag
gewesen, erkläre nicht, weshalb er nicht einmal versucht habe, jemanden
telefonisch auf seine Lage aufmerksam zu machen. Zudem sei wenig ver-
ständlich, weshalb er nach seiner Entlassung in seinem Zustand nicht zu
seinem Freund gegangen sei, welcher in der Nähe des Camps auf ihn ge-
wartet habe. Seine diesbezügliche Begründung, das Militär habe mittels
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Foto- oder Filmaufnahmen beweisen wollen, dass er im Camp gewesen
sei und hätte ihn verfolgen oder entführen können, weshalb er nicht zu sei-
nem Freund gegangen sei, sei wenig überzeugend. Nicht verständlich sei
zudem, dass er nicht daran gedacht haben wolle, die ihm zugefügten Ver-
letzungen dokumentieren zu lassen. Auf Vorhalt, er habe sich ja gerade für
Menschenrechte engagiert und ein Interesse daran gehabt, Verstösse da-
gegen zu dokumentieren, habe er entgegnet, er habe zwar daran gedacht,
jedoch keine Zeit dafür gehabt. Diese Erklärung sei jedoch abwegig, da er
nach diesem Vorfall noch eineinhalb Wochen in Sri Lanka geblieben sei.
Seine Angaben in der BzP, im Camp Gespräche in Singhalesisch mitbe-
kommen zu haben, in denen über seine Tötung und, nachdem er den Sol-
daten offenbart habe, dass er über Beweise für seinen Aufenthalt im Camp
verfüge, über seine Entführung gesprochen worden sei, habe er in der An-
hörung ausweichend revidieren wollen. Allerdings habe er bestätigt, sich
zum Zeitpunkt seiner Freilassung nicht sicher gefühlt zu haben, weshalb
schwer nachzuvollziehen sei, dass er kurz darauf seine Frau angewiesen
habe, von ihrem Bruder nach Hause zurückzukehren. Auf Vorhalt habe er
angegeben, aufgrund der Ängstlichkeit seiner Frau habe er nicht mit ge-
schwollenem Gesicht zu ihr und seinem Bruder gehen wollen. Zu der Situ-
ation nach seiner Freilassung habe er in der BzP ausgeführt, sein Freund
habe draussen gewartet, als er das Camp verlassen habe; er selbst sei
jedoch ohne seinen Freund mit einem Tuk-tuk in eine Privatklinik gefahren.
Unterwegs habe er seinem Freund Bescheid gegeben, worauf dieser
ebenfalls zur Klinik gekommen sei. In der Anhörung habe er hingegen an-
gegeben, dass er seinen Freund, welcher im Dorf H._______ gewartet
habe, mit dem Mobiltelefon des Tuk-tuk-Fahrers angerufen habe, er darauf
in diesem Dorf in das Auto seines Freundes gestiegen sei und sie zusam-
men zur Privatklinik gefahren seien. Auf Vorhalt habe er lediglich wieder-
holt, unterwegs umgestiegen zu sein. Auch die Beschwerdeführerin habe
zu diesem Abend widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe sie
zu Protokoll gegeben, dass sie am Abend des 13. Septembers 2015 ge-
schrien habe, worauf Nachbarn zu ihr gekommen seien. Die beiden Mili-
tärangehörigen seien daraufhin weggegangen, und sie habe nicht ge-
wusst, was diese noch getan hätten, wenn die Nachbarn nicht gekommen
wären. Auch der Beschwerdeführer habe dies so geschildert. In der Anhö-
rung habe die Beschwerdeführerin jedoch wiederholt angegeben, dass die
beiden Militärpersonen aufgrund ihrer Schreie davongeeilt seien, wobei sie
keine Drittpersonen erwähnt habe. Erst auf mehrmaliges Nachfragen habe
sie angegeben, dass eine Nachbarin vorbeigekommen sei und gefragt
habe, was passiert sei. Diese sei jedoch erst gekommen, nachdem die bei-
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den Männer wieder weg gewesen seien. Die ihr vorgehaltenen Widersprü-
che habe sie nicht auflösen können. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und
Widersprüche seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als un-
glaubhaft zu erachten.
Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten die Vorbringen nicht zu
untermauern. Es stehe bei den Fotografien des Beschwerdeführers vor
dem Camp weder fest, ob es sich bei dieser Person überhaupt um den
Beschwerdeführer handle noch ob dieser das Camp überhaupt betreten
habe. Auch die beiden anderen Aufnahmen vermöchten keine asylrele-
vante Verfolgung zu belegen. Aus den eingereichten Empfangsbestätigun-
gen einer Anzeige und einer Anzeigebestätigung liessen sich ebenfalls
keine Rückschlüsse auf die Identität und Motivation der Eindringlinge, wel-
che darin als unbekannte Jugendliche beschrieben worden seien, ziehen.
Aufgrund fehlender glaubhaft gemachter Verfolgungsmassnahmen sei
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrele-
vanter Wiese verfolgt würden. Selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit
eines freiwilligen Engagements des Beschwerdeführers für Menschen-
rechte könne ausgeschlossen werden, dass die Behörden ein erhöhtes In-
teresse an ihm hätten, was umso mehr gelte, da er ausgeführt habe, dass
in seinem Dorf etwa zehn weitere Personen Unterschriften gesammelt hät-
ten. Schliesslich seien auch die Schilderungen über die Reiseroute äus-
serst vage ausgefallen und würden der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen.
6.3 Dem setzten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene (in der
Beschwerdeschrift und der Replik) entgegen, dass die Abweichungen zwi-
schen den Angaben in den beiden Befragungen der verstrichenen Zeit-
dauer zwischen den beiden Anhörungen geschuldet seien. Die eingereich-
ten Beweismittel vermöchten eine Verfolgung eindeutig zu belegen; insbe-
sondere sei auf den Fotografien vor dem Camp klar der Beschwerdeführer
zu erkennen, was durch das eingereichte Referenzfoto (Beschwerdebei-
lage Nr. 5) ersichtlich sei. Bei den Ausführungen des SEM, es halte für un-
wahrscheinlich, dass das Militär gegenüber der Polizei ein „de facto-
Schuldbekenntnis“ abgegeben habe, verkenne es, dass in Sri Lanka die
Polizei und das Militär eng zusammenarbeiten würden, womit sich die Ar-
mee nicht vor Konsequenzen seitens der Polizei fürchten müsse. Dass der
Beschwerdeführer sich entschieden habe, keine anderen Sicherheits-
massnahmen als die Mitnahme seines Freundes bis zum Camp zu ergrei-
fen, liege daran, dass er erst wenige Stunden vor dem Befragungstermin
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ins Camp eingeladen worden sei, die letzten Behelligungen bereits Jahre
zurückgelegen hätten und es sich zudem um einen Sonntag gehandelt
habe. Da er beim Verlassen des Camps zu Beweiszwecken von Militäran-
gehörigen gefilmt worden sei, habe er sich dazu entschlossen, nicht direkt
zu seinem Freund zu gehen, um diesen zu schützen. Aufgrund der erlebten
Misshandlungen sei er aufgewühlt und verängstigt gewesen und habe sich
vor allem um seine Familie gesorgt. Aus diesem Grund habe er sich auch
danach nicht an eine Menschenrechtsorganisation gewandt, zumal sein
entsprechendes Engagement ja überhaupt erst zu seinen Problemen ge-
führt habe. Er habe nicht damit gerechnet, dass die Behörden noch am
selben Abend bei ihm zuhause aufkreuzen würden, und deshalb seiner
Ehefrau aufgetragen, wieder ins Familienhaus zurückzukehren. Was die
Widersprüche in den Anhörungen betreffe, habe die BzP nur summari-
schen Charakter und beschränkten Beweiswert. Diametrale Abweichungen
seien nicht vorhanden, und bei den Vorhandenen handle es sich um Klei-
nigkeiten, welche auf die zeitliche Distanz zwischen den beiden Befragun-
gen zurückzuführen seien.
Das politisches Engagement des Beschwerdeführers, durch welches er
sich besonders exponiert habe (Organisation von und Teilnahme an De-
monstrationen, Unterstützung von kriegsversehrten und benachteiligten
Personen auf privater Ebene, Teilnahme an Unterschriftensammlung für
die Aufklärung vom Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankischen
Behörden), habe er aufgrund der eingereichten Beweismittel darlegen kön-
nen. In einem der eingereichten Zeitungsartikel, welcher über die Unter-
schriftenaktion berichte, sei ersichtlich, dass darin dieselben Örtlichkeiten
abgebildet worden seien wie auf den eingereichten Fotografien, auch wel-
chen er zu sehen sei. Mit zwei weiteren eingereichten Zeitungsartikel sei
dokumentiert, dass diese Unterschriftsammelaktion von den Behörden
nicht geduldet worden sei. Aufgrund der behördlichen Behelligungen sei
klar, dass an ihm ein grosses Verfolgungsinteresse bestehe, und er werde
nach wie vor bei seinen Familienangehörigen und beim „Grama Officer“
von F._______ gesucht. Die Rückschaffung an sich stelle ebenfalls schon
einen Asylgrund dar. In der Schweiz habe er sich durch Demonstrations-
teilnahmen exilpolitisch betätigt. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug
unzumutbar und unzulässig, da der Beschwerdeführer jederzeit Opfer ei-
ner Festnahme, Verschleppung oder Tötung werden könne.
6.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM daran fest, dass der Beschwer-
deführer ungeachtet seines Engagements für Menschenrechtsorganisatio-
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nen kein exponiertes politisches Profil aufweise und die eingereichten Be-
weismittel nicht dafür geeignet seien, eine Verfolgung durch die sri-lanki-
schen Behörden zu belegen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am
Heldentag der LTTE (welche im Übrigen überrasche, da der Beschwerde-
führer bisher keinen Bezug der LTTE geltend gemacht habe) und die in
diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien vermöchten keinen be-
sonderen Grad der Exponiertheit zu belegen. Somit sei nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung als
Regimegegner wahrgenommen werde.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse
betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), welche für oder gegen die Glaub-
haftigkeit sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.2
7.2.1 Die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerde-
führenden zum Vorfall im Jahr 2015, als Militärangehörige den Beschwer-
deführer bei ihm zuhause gesucht, ihn anlässlich der anschliessenden Vor-
ladung bedroht und gefoltert und die Beschwerdeführerin und den Sohn
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der Beschwerdeführenden geschlagen und bedroht haben, sind substan-
ziiert und ausführlich (vgl. SEM-Akten A3 7.01, A4 7.01, A19 F93 ff. und
A20 F35 ff.). Die einzelnen Ereignisse weisen Details, Interaktionsschilde-
rungen und inhaltliche Besonderheiten auf. Der Beschwerdeführer schil-
derte die entsprechenden genauen Örtlichkeiten, den Ablauf und den Inhalt
der Befragung im Camp. Er nannte zahlreiche markante Details dieses Vor-
falls, wie dass er während des Anrufs seiner Ehefrau, welche ihn über die
Suche durch die Behörden informiert habe, am Strand am Fisch kaufen
gewesen sei und diesen Fisch noch bei seiner Mutter abgeliefert habe, be-
vor er der Vorladung Folge geleistet habe (A37.01 S. 8, A19 F94), er im vor
der Befragung im Camp besuchten Restaurant geraucht hatte, da dies da-
mals noch seine Angewohnheit gewesen sei (A19 F108) und beschrieb die
genaue Art der Verletzungen, welche er von den Misshandlungen im Camp
davongetragen hatte (A19 F136). Auch die einzelnen Handlungsabläufe
schilderte der Beschwerdeführer äusserst plausibel und mit einer gewissen
Originalität, wobei er dabei beispielsweise angab, dass er sich zuerst in
einer Klinik medizinisch habe versorgen lassen wollen, sich jedoch auf-
grund des zwischenzeitlich erfolgten Anrufs seiner Ehefrau und deren Mel-
dung über den Besuch von Militärangehörigen und den ihr und ihrem Sohn
zugefügten Misshandlungen umentschieden habe und sofort zu seiner
Schwiegermutter gefahren sei, wo er seine Ehefrau getroffen habe (A19
F147). Eine Überprüfung der örtlichen und zeitlichen Ausführungen zu die-
sem Vorfall ergibt zudem, dass – trotz der verschiedenen Ortswechsel und
zeitlichen Abläufe – sämtliche entsprechenden Angaben plausibel sind und
von beiden Ehegatten übereinstimmend geschildert wurden. Der Aufent-
halt im Camp wurde ferner mit drei Fotografien untermauert, welche den
Beschwerdeführer beim Eingang des Camps zeigen. Obwohl diesen – wie
die Vorinstanz zu Recht einwendet – aufgrund dessen, dass darauf nicht
ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer das Camp überhaupt betreten hat,
nur geringer Beweiswert beigemessen werden kann, sind sie immerhin als
Indizien in die Würdigung miteinzubeziehen.
Gleiches gilt für die Schilderungen der Vorfälle im September 2014, welche
ebenfalls diverse Realkennzeichen aufweisen. So erwähnte der Beschwer-
deführer als originelles Detail etwa, dass auf dem Polizeiposten normaler-
weise eine Anzeige in einem separaten Raum entgegengenommen werde
und eine muslimische Person auf Tamilisch mitschreiben würde. In seinem
Fall jedoch sei er in ein Büro mitgenommen worden, wo entgegen der Ge-
wohnheit ein Dokument auf Singhalesisch ausgefüllt worden sei. Die Be-
schwerdeführerin schilderte beispielsweise, dass sie auf dem Grundstück
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fremde Fussspuren gefunden hätten (A20 F17). Beide gaben zudem über-
einstimmend als markante Einzelheit und jeweils in ihrer eigenen Worten
an, dass der Beschwerdeführer durch den Belüftungsspalt des Fensters
geschaut und deshalb erkannt habe, dass sich jemand auf dem Grund-
stück befinde (A20 F29, A3 7.01 S. 9).
Auch betreffend sein Engagement für Menschenrechte erwähnte der Be-
schwerdeführer zahlreiche plausible Details, welche auf ein persönliches
Erleben schliessen lassen. Exemplarisch ist hierfür zu nennen, dass er an
einer der Demonstrationen ihm unbekannte Personen bemerkt habe, wel-
che die Teilnehmenden dieser Demonstration fotografiert hätten, und ihm
diese deswegen aufgefallen seien, weil sie – wie es Medienschaffende tun
würden – keinen Ausweis um den Hals getragen hätten und es sich dabei
auch nicht um seine eigenen Leute gehandelt habe, da er diese gekannt
hätte (A19 F72). Er habe daraufhin ihren Pfarrer darüber informiert, dass
sie fotografiert worden seien.
Schliesslich schilderte der Beschwerdeführer mit zahlreichen Realkennzei-
chen versehen eine Auseinandersetzung mit einem ranghöheren Militäran-
gehörigen vor einem Militärcamp. Dabei nannte er wiederum prägnante
Einzelheiten wie, dass es auf dieser Strasse sogenannte „Speedbreaker“
gegeben habe, er von diesem Militärangehörigen aufgefordert worden sei,
ihm eine Karte für dessen Telefon zu kaufen oder er diesen Mann trotz
dessen höheren Position im Militär absichtlich nicht „Sir“ genannt habe,
was diesen wütend gemacht habe (vgl. A19 F75).
7.2.2 Die Argumentation der Vorinstanz hingegen, welche diese gegen die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen anführt, ist vorwiegend rein hypotheti-
scher Natur. So sind die Einwände, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Polizeibehörden nur eine Anzeige gegen unbekannt entgegengenom-
men, sich danach aber trotzdem ans Militär gewandt haben sollen, oder
dass das Militär gegenüber der Polizei durch die Versicherung, den Be-
schwerdeführer künftig in Ruhe zu lassen, ein „de facto Schuldbekenntnis“
abgelegt habe, indem es dieser versichert habe, dass man den Beschwer-
deführer künftig in Ruhe lassen würde, zwar nicht irrelevant, jedoch auf-
grund des Umstands, dass sich über den Modus Operandi der sri-lanki-
schen Behörden nur mutmassen lässt, ohne entscheidendes Gewicht (vgl.
zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlun-
gen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).
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Gleich verhält es sich mit dem Argument der Vorinstanz, es sei anzuzwei-
feln, dass das Handeln der Polizei auf die Intervention einer Menschen-
rechtsorganisation zurückzuführen sei.
7.2.3 Als wenig stichhaltig erachtet das Gericht weiter das von der Vo-
rinstanz angeführte Argument, es sei nicht überzeugend, dass der Be-
schwerdeführer die Reisepässe der Familie bereits im Jahr 2014 einem
Schlepper übergeben habe, danach jedoch nicht ausgereist sei. Zu wel-
chem Zeitpunkt (ob noch während der Behelligungen durch die Behörden
oder erst nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er werde künf-
tig in Ruhe gelassen) diese Übergabe erfolgte, ist den Akten nicht zu ent-
nehmen, womit dem Beschwerdeführer zu Unrecht unterstellt wird, er habe
die Reisepässe einem Schlepper übergeben, obwohl er sein Problem als
gelöst erachtet habe. Angesichts dessen, dass sich die Prüfung der Plau-
sibilität und Nachvollziehbarkeit von Asylvorbringen in erster Linie nicht auf
Verhaltensweisen beziehen sollte (vgl. dazu ANNE KNEER/LINUS SONDERE-
GGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 6), er-
scheint es nicht angezeigt, die Glaubhaftigkeit dieses Umstands einseitig
von der Plausibilität aus Sicht einer einzelnen Person abhängig zu machen.
Dies betrifft angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Entlassung aus dem Camp umgehend den Entschluss gefasst haben
dürfte, Sri Lanka schnellstmöglich zu verlassen, insbesondere auch die
Aussage des SEM, es sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer die
ihm zugefügten Verletzungen nicht habe dokumentieren lassen.
7.2.4 Weiter blieb von der Vorinstanz gänzlich unbeachtet, dass Ergänzun-
gen und Präzisierungen, sofern der Kern des Vorbringens derselbe bleibt,
nicht als Widersprüche zu werten sind. Dass der Beschwerdeführer zum
Vorfall mit Eindringlingen auf seinem Grundstück ausführte, er habe seinen
Nachbarn angerufen, ihm gesagt, er solle das Licht anmachen und selbst
Licht gemacht (vgl. A3 7.01 S. 9), und die Beschwerdeführerin in ihrer An-
hörung zur selben Situation angab, ihr Ehemann habe geschrien (A20
F22), ist demnach als nebensächlicher Umstand zu betrachten, welchen
der Beschwerdeführer in seiner (summarischen) Befragung nicht er-
wähnte. Ob anlässlich des Vorfalls, als sich die Beschwerdeführerin alleine
zuhause befunden hat und sie Eindringlinge auf ihrem Grundstück be-
merkte, die Eindringlinge aufgrund ihrer Schreie oder aber des Erschei-
nens der Nachbarin geflohen sind, stellt ebenfalls eine solche Nebensäch-
lichkeit dar. Dies muss umso mehr gelten, da die Beschwerdeführenden
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diese Vorfälle des Jahres 2014 im Übrigen widerspruchsfrei und überein-
stimmend geschildert haben. Gleiches gilt für die Aussage des Beschwer-
deführers in der Anhörung, „er“ (damit meint er einen Militärangehörigen,
mit welchem er am selben Tag eine Auseinandersetzung gehabt habe) sei
einer der Eindringlinge gewesen (A19 F78). Dies stellt, verglichen mit sei-
ner Aussage in der summarischen Befragung, gemäss welchen zwei der
Eindringlinge kleine Gewehre auf sich getragen hätten (A3 S. 9), er des-
wegen eine Anzeige habe machen wollen und der Polizei mitgeteilt habe,
er verdächtige Polizeiangehörige, entgegen den Ausführungen der Vo-
rinstanz ebenfalls keinen Widerspruch dar.
7.2.5 Was die vorgehaltenen Abweichungen in den Angaben zum Wieder-
treffen seines Freundes nach Verlassen des Camps betrifft, so wendet der
Beschwerdeführer nicht ohne Grund ein, das SEM greife hier lediglich mar-
ginale Unterschiede heraus und gewichte diese im Rahmen der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung zu stark. Tatsächlich gab der Beschwerdeführer in der BzP
an, seinem Kollegen unterwegs zur Klinik Bescheid gesagt zu haben, wo-
rauf dieser zur Klinik gekommen sei (A3 7.01 S. 9). Andererseits gab er an,
seinen Freund bereits im Dorf H._______ getroffen zu haben und dort in
sein Auto umgestiegen zu sein (A19 F138). Diese – im Übrigen verglichen
mit seinen beiden sehr umfangreichen und ansonsten in den wesentlichen
Punkten übereinstimmenden Ausführungen – kleine Abweichung kann al-
lenfalls mit einer ungenauen Übersetzung erklärt werden. Zusätzlich gilt es
auch hier dem Umstand gebührend Rechnung zu tragen, dass der Be-
schwerdeführer in der summarischen Befragung gehalten war, mehrere
sich über einen längeren Zeitraum abspielende Vorfälle innert kurzer Zeit
und in verkürzter Form zu Protokoll zu geben.
7.2.6 Zum dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz vorgehaltenen Wi-
derspruch betreffend die Kontaktaufnahme mit einer Menschenrechtsorga-
nisation sowie der Frage, ob sich diese für ihn habe einsetzen können oder
nicht, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits in der BzP
keine zeitlichen Angaben gemacht hat, wann er sich an diese eine Organi-
sation, bei welcher die erwähnte Frau gearbeitet habe, gewandt habe (A3
7.01 S. 9), andererseits auch nicht auszuschliessen ist, dass sich der Be-
schwerdeführer mehrere Male an eine solche Organisation oder andere
Gruppierungen gewendet hatte. Dies wäre angesichts seines entsprechen-
den Engagements und den mehreren im Zusammenhang mit der Ausreise
stehenden Ereignissen naheliegend gewesen. Bemerkenswert in diesem
Zusammenhang ist, dass sowohl von ihm („Da ich mit meinem Anwalt und
mit vielen anderen Leuten über diese Probleme gesprochen habe“ [A19
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Seite 21
F83]) als auch von seiner Ehefrau, übereinstimmend mit seinen Aussagen,
im Zusammenhang mit der zweiten Anzeige zu Protokoll gegeben wurde,
dass sich der Beschwerdeführer an verschiedene Personen und/oder Stel-
len gewandt habe (A20 F32: „Nachdem mein Mann zum Anwalt und an
verschiedene Orte ging, haben sie die Anzeige entgegengenommen“). In-
wiefern sich der Beschwerdeführer bei der entsprechenden Erklärung, wie
vom SEM in der Verfügung vorgehalten, in „weitere Widersprüche“ verwi-
ckelt haben soll, führt die Vorinstanz zudem nicht aus und ist aus den Akten
auch nicht ersichtlich.
7.2.7 Dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Vorkomm-
nissen nach Verlassen des Landes eher pauschal sind, ist zwar richtig. Al-
lerdings beschrieb die Beschwerdeführerin unter Angabe der jeweiligen
Herkunft beispielsweise genau, welche Personen sich ausser ihnen auf
dem Boot befunden hätten (vgl. A20 F7 f.). Zudem bedeuten diese nicht
ausführlichen Schilderungen der Ausreise nicht, dass sie die substanziel-
len Aussagen zu den Vorfluchtgründen empfindlich zu relativieren ver-
möchten. Was die eingereichten Beweismittel betrifft, so ist das Argument
der Vorinstanz, die Fotografien vermöchten keine asylrelevante Verfolgung
zu belegen, zwar zutreffend. Allerdings sind sie – wie oben zur Fotografie
des Beschwerdeführers vor dem Camp bereits festgehalten – als Indizien,
welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, in die Gesamtwürdigung mit ein-
zubeziehen. Zudem stützt die Anzeigebestätigung, in welcher die Eindring-
linge als unbekannte Jugendliche beschrieben werden, wiederum die Aus-
sage des Beschwerdeführers, die Polizei habe sich geweigert, eine An-
zeige gegen das Militär aufzunehmen und als Eindringlinge leidglich „Un-
bekannt“ vermerkt.
7.3 Eine vertiefte Aktenprüfung führt somit zum Ergebnis, dass die den Be-
schwerdeführenden von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche und
Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht oder nur in einem Ausmass be-
stehen, welches allein nicht ausreicht, um daraus die Unglaubhaftigkeit der
betreffenden Vorbringen abzuleiten. Den herabgesetzten Beweisanforde-
rungen im Asylverfahren hat die Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend
Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, dass die Gesuchsbegründung der
Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten unglaubhaft sei, grün-
det auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG.
Die Vorgänge um die verschiedenen Behelligungen und Misshandlungen
von Militärangehörigen haben die Beschwerdeführenden insgesamt in ei-
ner übereinstimmenden Art und Weise einheitlich vorgetragen, womit diese
als glaubhaft zu erachten sind. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass
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die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweismass darstellt und durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Auf-
grund der substanziiert geschilderten Fluchtgründe überwiegen vorliegend
die positiven Elemente, weshalb trotz gewisser Zweifel von der Glaubhaf-
tigkeit der Vorfluchtgründe auszugehen ist. Zu prüfen ist demnach im Fol-
genden die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen.
8.
8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1
m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkomm-
nissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereig-
nen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zu-
sätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe
für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch
aktuell sein.
8.2 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 in ein militärisches Camp
vorgeladen, wo er befragt und körperlich misshandelt wurde. Im diesem
Vorfall vorangehenden Jahr hat der Beschwerdeführer, nachdem er bereits
Anzeige gegen unbekannt erstattet hatte, versucht, die sich auf ihrem
Grundstück ereignete Behelligung durch Militärangehörige bei der Polizei
zur Anzeige zu bringen, was jedoch offenbar von der entsprechenden Po-
lizeistelle abgelehnt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen,
dass sowohl diese Behelligungen als auch die Vorladung ins militärische
Camp im Zusammenhang mit dem Vorwurf standen, der Beschwerdeführer
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Seite 23
engagiere sich für Menschenrechtsorganisationen, welche sich dafür ein-
setzen, durch die sri-lankische Armee erfolgte Kriegsverbrechen aufzude-
cken. Aus diesem Grund beruht die erlittene Verfolgung auf einem asylre-
levanten Motiv. Die Ausreise kurz nach der Vorladung in ein Camp im Sep-
tember 2015 erfolgte sodann zeitlich und sachlich kausal zu den erlittenen
Nachteilen. Ohne auf deren Intensität weiter einzugehen, ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete
Furcht vor weiterer Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden hatte
und auch das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt zu bejahen ist. Es ist davon auszuge-
hen, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin daran interessiert sind,
dass allfällige Verletzungen gegen die Menschenrechte nicht an die Öffent-
lichkeit gebracht werden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-6862/2013
E. 6.4). So besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behör-
den den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut
verdächtigen würden, sich gegen die sri-lankische Armee zu engagieren,
womit davon auszugehen ist, dass dieser Verdacht mit weiteren Behelli-
gungen einhergehen würde.
8.3 Zusammenfassend muss angenommen werden, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungs-
risiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG in Form von erneuten Behelligungen, Bedrohungen
und Misshandlungen durch sri-lankische Militärangehörige zu befürchten
hätte.
8.4 Eine (Reflex-) Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin (und ihrer
Kinder) ist indessen zu verneinen. Die sri-lankischen Behörden haben den
Akten zufolge offenbar ausschliesslich am Beschwerdeführer ein Verfol-
gungsinteresse. Die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn sind zwar
anlässlich der Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer von Mili-
tärangehörigen geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Diesem
einzelnen Vorfall mangelt es hingegen an der nötigen Intensität, um als
Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Auch andere Risikofaktoren,
welche eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin und den gemein-
samen Kindern zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich (vgl. zu
diesen Risikofaktoren eingehend Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]).
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Seite 24
8.5 Die Beschwerdeführerin wie auch die Kinder C._______ und
D._______ sind jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
AsylG sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuwei-
sen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden,
da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige
Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeinga-
ben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen
zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des
Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksich-
tigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2‘750.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 6. April 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: