B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2758/2015
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Marin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (…).
D-2758/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (die Beschwerdeführerin) – eine Staatsangehörige der
Ukraine – am 7. März 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz
nachsuchte, gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ (N […]) und ihrer
Schwester C._______ (N […]),
dass sie sich dabei mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass auswies, in
welchem ein am 13. Februar 2015 von Estland ausgestelltes Schengen-
Visum (gültig vom 19. Februar 2015 bis 12. März 2015, für eine einmalige
Einreise und für einen Aufenthalt von längstens neun Tagen) und ein pol-
nischer Einreisestempel vom 19. Februar 2015 verzeichnet sind,
dass die Beschwerdeführerin am 11. März 2015 zu ihrer Person, ihrem
Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl.
act. A3: Protokoll der Befragung zur Person),
dass es sich bei der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge um
eine ethnische Ukrainerin handelt, welche aus einer Ortschaft in der nord-
westlich der Krim gelegenen Region von D._______ stammt,
dass sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, sie
habe ihre Heimat aufgrund der ständigen Angst vor dem Krieg verlassen,
zumal der Krieg nicht enden wolle und ihr Heimatort in der Nachbarschaft
zur Krim liege, weshalb überall Soldaten und schwere Waffen stationiert
seien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass sie zu ihrem Reiseweg ausführte, sie sei am 19. Februar 2015 zu-
sammen mit ihrem Sohn und ihrer Schwester und im Besitz ihres estni-
schen Schengen-Visums, welches sie regulär erhalten habe, von der Uk-
raine nach Polen ausgereist, von wo sie über ein ihr unbekanntes Land und
Slowenien nach Italien gereist seien, von wo sie später die Schweiz er-
reicht hätten,
dass sie dabei auf Nachfrage hin angab, sie habe in keinem dieser Länder
um Asyl ersucht und sie sei auch noch nie in Estland gewesen,
dass sie sich auf entsprechende Nachfrage hin sowohl gegen eine allfällige
Wegweisung nach Italien als auch gegen eine allfällige Wegweisung nach
Estland aussprach,
D-2758/2015
Seite 3
dass sie dabei gegen eine Wegweisung nach Estland vorbrachte, sie habe
nichts gegen Estland, sie wolle aber in der Schweiz bleiben und hier um
Asyl ersuchen,
dass sie schliesslich auf Nachfrage hin betreffend ihren Gesundheitszu-
stand angab, es gehe ihr momentan nicht gut, da sie an einer Grippe er-
krankt sei, welche trotz Medikamenten nicht ausheilen wolle, weshalb sie
an ständigen Kopfschmerzen, tränenden Augen und Müdigkeit leide,
dass das SEM am 16. März 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme
der Beschwerdeführerin an Estland richtete,
dass diesem Ersuchen von Estland mit Erklärung vom 9. April 2015 aus-
drücklich entsprochen wurde (vgl. dazu act. A10/A11),
dass Estland am gleichen Tag auch einem Ersuchen um Aufnahme von
C._______ entsprach und Estland am Tag zuvor schon einem Ersuchen
um Aufnahme von B._______ entsprochen hatte,
dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 10. April 2015 in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Estland
anordnete, wobei das Staatssekretariat eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass das SEM am gleichen Tag gleichlautende Entscheide auch in den
Verfahren von B._______ und C._______ erliess und alle drei Entscheide
am 24. April 2015 eröffnet wurden,
dass die Beschwerdeführerin, ihr Sohn und ihre Schwester gegen die sie
betreffenden Nichteintretensentscheide im Rahmen einer gemeinsamen
Eingabe vom 30. April 2015 Beschwerde erhoben,
D-2758/2015
Seite 4
dass in der Eingabe – welche auf einer bekannten, teilweise vorgedruckten
Beschwerdevorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Prüfung des Asylgesuches in der Schweiz [1] so-
wie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme [3] beantragt wird,
dass gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersucht wird, und zudem um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an
das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Hei-
matstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass die Begründung der Beschwerde in einer Fremdsprache verfasst
wurde,
dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung vom
Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 4. Mai 2015 und gestützt
auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung,
welche von Amtes wegen übersetzt worden ist, zunächst auf die Lage in
ihrem Heimatort eingeht, welcher in unmittelbarer Nachbarschaft zur Krim
gelegen und daher stark militarisiert sei,
dass sie dabei bekräftigt, die Situation ihrer Heimat sei sehr angespannt
und sie befürchte einen noch lange dauernden Krieg, da die (Friedens-)
Verhandlungen keine Ergebnisse erbrächten, weshalb sie um Gewährung
von Asyl ersuche,
dass sie sodann vorbringt, sie liebe die Schweiz, da das Land neutral sei
und hier Friede, Sauberkeit und Ordnung herrsche, wobei sie anmerkt, sie
werde sich an die geltende Ordnung und die Gesetze halten und sie lerne
auch bereits Deutsch,
dass sie schliesslich gegen eine Wegweisung nach Estland einwendet, in
Estland fürchte sie um ihr Leben, da Putin in den Nachrichten angekündigt
D-2758/2015
Seite 5
habe, dass er bald einen Krieg plane, weshalb sie (hier) um Asyl ersuche,
damit ihr Leben gerettet werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Beschwerde als frist- und nach amtlicher Übersetzung der Begründung
auch als formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf ihre materielle Begrün-
detheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht ein-
getreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, womit auch eine
Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin über das
Vorliegen einer ständigen Bedrohungslage an ihrem Heimatort in der Re-
gion von D._______ zu unterbleiben hat,
dass dem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen
den Verfahren der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes B._______ und ihrer
Schwester C._______ insofern Rechnung getragen wird, als in den drei
Beschwerdeverfahren der Entscheid am gleichen Tag und in gleicher Be-
setzung ergeht,
D-2758/2015
Seite 6
dass sich die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt
– als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, wes-
halb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
mung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass Estland der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2015 ein Schengen-
Visum erteilt hat, mit welchem sie am 19. Februar 2015 in den Schengen-
Raum eingereist ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums den
Schengen-Raum nicht wieder verlassen hat, sondern sie in die Schweiz
gereist ist und sie hier ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom SEM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Estland für die Prüfung ihres Asylan-
trages zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-
VO), was von Estland mit Abgabe der Erklärung vom 9. April 2015 aus-
drücklich anerkannt worden ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde die Zuständig-
keit Estlands nicht bestreitet, sie jedoch Sicherheitsbedenken gegen eine
Überstellung nach Estland einwendet und sie um eine Behandlung ihres
Asylgesuches durch die Schweiz ersucht,
dass ihr in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht die
Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen
Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
D-2758/2015
Seite 7
dass in der Sache festzuhalten ist, dass Estland Signatarstaat der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) so-
wie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist
und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, Estland anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Estland ein geregeltes Asylverfahren kennt, die Versorgung von Asyl-
suchenden vom Staat sichergestellt wird und Asylsuchenden vom "Esto-
nian Human Rights Center" (), welches vom estni-
schen Innenministerium in dieser Sache finanziell unterstützt wird, kosten-
lose Rechtsberatung und -vertretung angeboten wird, und sich auch das
"Estonian Refugee Council" () um die Belange von
Asylsuchenden und die Integration von Flüchtlingen kümmert,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens direkt nach Tallinn überstellt wird, womit kein Anlass zur Annahme be-
steht, sie würde von den estnischen Grenzbehörden an der estnischen
Aussengrenze formlos abgewiesen, was in der Vergangenheit zu Klagen
Anlass gab,
dass sich die Beschwerdeführerin auf angebliche Sicherheitsbedenken be-
treffend Estland beruft, welche in der Sache nicht zu überzeugen vermö-
gen, zumal es sich bei Estland um einen NATO-Mitgliedstaat handelt und
kein Anlass zur Annahme besteht, Russland würde diesen ernsthaft bedro-
hen,
dass in entscheidrelevanter Hinsicht nach vorstehenden Feststellungen
und aufgrund der Aktenlage festzuhalten bleibt, dass kein Anlass zur An-
nahme besteht, der Beschwerdeführerin würden in Estland ihr zustehende
D-2758/2015
Seite 8
Rechte verweigert oder sie würde dort in eine existenzielle Notlage gera-
ten,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem in Begleitung ihres Sohnes und
ihrer Schwester befindet, welche ebenfalls nach Estland überstellt werden,
und sich die drei Angehörigen gegenseitig unterstützen können,
dass nach dem Gesagten Estland für die Behandlung des Asylantrages der
Beschwerdeführerin zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe für
einen Selbsteintritt auf ihr Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind,
dass dabei der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM auf
eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem As-
pekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV
1, SR 142.311) beschränken durfte, da es sich bei der Beschwerdeführerin
nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, zumal die im erstin-
stanzlichen Verfahren vorgebrachte Grippeerkrankung als nicht ausschlag-
gebend erscheint,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Estland der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des
Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behand-
lung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum
bleibt für die von der Beschwerdeführerin beantragte Ersatzmassnahme
für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1-4 AuG), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
dazu vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Estland
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist,
D-2758/2015
Seite 9
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen der Beschwerdeführerin um prozessleitende Anordnun-
gen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vor-
liegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung ei-
ner amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ab-
zuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos er-
wiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2758/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: