B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2759/2015
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (der Beschwerdeführer) – ein Staatsangehöriger der Uk-
raine – am 7. März 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach-
suchte, gemeinsam mit seiner Mutter B._______ (N […]) und seiner Tante
C._______ (N […]),
dass er sich dabei mit seinem gültigen ukrainischen Reisepass auswies, in
welchem ein am 13. Februar 2015 von Estland ausgestelltes Schengen-
Visum (gültig vom 19. Februar 2015 bis 12. März 2015, für eine einmalige
Einreise und für einen Aufenthalt von längstens neun Tagen) und ein pol-
nischer Einreisestempel vom 19. Februar 2015 verzeichnet sind,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2015 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl.
act. A3: Protokoll der Befragung zur Person),
dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen
ethnischen Ukrainer handelt, welcher aus einer Ortschaft in der nordwest-
lich der Krim gelegenen Region von D._______ stammt,
dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, er
habe seine Heimat nicht nur aus Furcht vor einer möglichen Annektion sei-
ner Heimatregion durch Russland verlassen, sondern auch aus Furcht vor
einer möglichen Zwangsrekrutierung durch das ukrainische Militär, auch
wenn er von den Behörden bereits als militärdienstuntauglich erklärt wor-
den sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei am 19. Februar 2015 zu-
sammen mit seiner Mutter und seiner Tante und im Besitz seines estni-
schen Schengen-Visums, welches er regulär erhalten habe, von der Ukra-
ine nach Polen ausgereist, von wo sie über Ungarn und Slowenien nach
Italien gereist seien, von wo sie die Schweiz erreicht hätten,
dass er dabei auf Nachfrage hin angab, er habe in keinem dieser Länder
um Asyl ersucht und er sei auch noch nie in Estland gewesen,
dass er sich auf entsprechende Nachfrage hin insbesondere gegen eine
allfällige Wegweisung nach Italien aussprach, aber auch gegen eine allfäl-
lige Wegweisung nach Estland,
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dass er dabei gegen eine Wegweisung nach Estland vorbrachte, er habe
nichts gegen Estland, wolle aber in der Schweiz bleiben und hier um Asyl
ersuchen, da die Schweiz nicht am Krieg teilnehme,
dass er schliesslich auf Nachfrage hin betreffend seinen Gesundheitszu-
stand angab, es gehe ihm gut,
dass das SEM am 16. März 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme
des Beschwerdeführers an Estland richtete,
dass diesem Ersuchen von Estland mit Erklärung vom 8. April 2015 aus-
drücklich entsprochen wurde (vgl. dazu act. A8/A9),
dass Estland am Tag darauf auch den Ersuchen des SEM um eine Auf-
nahme von B._______ und C._______ entsprach,
dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 10. April 2015 in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Estland
anordnete, wobei das Staatssekretariat eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass das SEM am gleichen Tag gleichlautende Entscheide auch in den
Verfahren von B._______ und C._______ erliess und alle drei Entscheide
am 24. April 2015 eröffnet wurden,
dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Tante gegen die sie
betreffenden Nichteintretensentscheide im Rahmen einer gemeinsamen
Eingabe vom 30. April 2015 Beschwerde erhoben,
dass in der Eingabe – welche auf einer bekannten, teilweise vorgedruckten
Beschwerdevorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Prüfung des Asylgesuches in der Schweiz [1] so-
wie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
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und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme [3] beantragt wird,
dass gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersucht wird, und zudem um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an
das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Hei-
matstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass die Begründung der Beschwerde in einer Fremdsprache verfasst
wurde,
dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung vom
Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 4. Mai 2015 und gestützt
auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung,
welche von Amtes wegen übersetzt worden ist, zunächst auf die Lage in
seinem Heimatort eingeht, welcher in unmittelbarer Nachbarschaft zur
Krim gelegen und daher stark militarisiert sei,
dass er dabei bekräftigt, die Situation sei sehr angespannt, weshalb er um
Gewährung von Asyl ersuche, um ihm eine ruhige und normale Lebensfüh-
rung zu sichern,
dass er sodann vorbringt, er liebe die Schweiz, weil sie neutral sei und für
Frieden sorge und weil hier Recht und Ordnung herrsche, wobei er an-
merkt, er werde sich an die geltende Ordnung und die Gesetze halten,
dass er schliesslich gegen eine Wegweisung nach Estland einwendet, Pu-
tin habe angekündigt, dieses Land demnächst anzugreifen, weshalb er
sich in Estland sorgen um sein Leben mache, wogegen die Schweiz sicher
sei, weshalb er um eine Asylgewährung nach schweizerischen Recht ersu-
che,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Beschwerde als frist- und nach amtlicher Übersetzung der Begrün-
dung auch als formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1
VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, womit auch eine
Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers über das
Vorliegen einer ständigen Bedrohungslage an seinem Heimatort in der Re-
gion von D._______ zu unterbleiben hat,
dass dem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen
den Verfahren des Beschwerdeführers, seiner Mutter B._______ und sei-
ner Tante C._______ insofern Rechnung getragen wird, als in den drei Be-
schwerdeverfahren der Entscheid am gleichen Tag und in gleicher Beset-
zung ergeht,
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dass sich die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt
– als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, wes-
halb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
mung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass Estland dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2015 ein Schengen-
Visum erteilt hat, mit welchem er am 19. Februar 2015 in den Schengen-
Raum eingereist ist,
dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums den
Schengen-Raum nicht wieder verlassen hat, sondern er in die Schweiz ge-
reist ist und er hier ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom SEM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Estland für die Prüfung seines Asyl-
antrages zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin-
III-VO), was von Estland mit Abgabe der Erklärung vom 8. April 2015 aus-
drücklich anerkannt worden ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde die Zuständig-
keit Estlands nicht bestreitet, er jedoch Sicherheitsbedenken gegen eine
Überstellung nach Estland einwendet und er um eine Behandlung seines
Asylgesuches durch die Schweiz ersucht,
dass ihm in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht
die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zustän-
digen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständi-
gen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dub-
lin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass in der Sache festzuhalten ist, dass Estland Signatarstaat der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) so-
wie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist
und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, Estland anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Estland ein geregeltes Asylverfahren kennt, die Versorgung von Asyl-
suchenden vom Staat sichergestellt wird und Asylsuchenden vom "Esto-
nian Human Rights Center" (), welches vom estni-
schen Innenministerium in dieser Sache finanziell unterstützt wird, kosten-
lose Rechtsberatung und -vertretung angeboten wird, und sich auch das
"Estonian Refugee Council" () um die Belange von
Asylsuchenden und die Integration von Flüchtlingen kümmert,
dass der Beschwerdeführer schliesslich im Rahmen des Dublin-Verfahrens
direkt nach Tallinn überstellt wird, womit kein Anlass zur Annahme besteht,
er würde von den estnischen Grenzbehörden an der estnischen Aussen-
grenze formlos abgewiesen, was in der Vergangenheit zu Klagen Anlass
gab,
dass sich der Beschwerdeführer auf angebliche Sicherheitsbedenken be-
treffend Estland beruft, welche in der Sache nicht zu überzeugen vermö-
gen, zumal es sich bei Estland um einen NATO-Mitgliedstaat handelt und
kein Anlass zur Annahme besteht, Russland würde diesen ernsthaft bedro-
hen,
dass in entscheidrelevanter Hinsicht nach vorstehenden Feststellungen
und aufgrund der Aktenlage festzuhalten bleibt, dass kein Anlass zur An-
nahme besteht, dem Beschwerdeführer würden in Estland ihm zustehende
Rechte verweigert oder er würde dort in eine existenzielle Notlage geraten,
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dass sich der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage ein junger und ge-
sunder Mann – zudem in Begleitung seiner Mutter und seiner Tante befin-
det, welche ebenfalls nach Estland überstellt werden, und sich die drei An-
gehörigen gegenseitig unterstützen können,
dass nach dem Gesagten Estland für die Behandlung des Asylantrages
des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe
für einen Selbsteintritt auf ihr Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind,
dass dabei der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM auf
eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem As-
pekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV
1, SR 142.311) beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer
nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Estland der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des
Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behand-
lung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum
bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4
AuG), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vor-
stehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Estland
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnun-
gen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung
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von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vor-
liegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung ei-
ner amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ab-
zuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos er-
wiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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