B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2759/2018
law/joc
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2018 – eröffnet am 9. April 2018
– feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), ihr Asylgesuch vom 24. Juli
2016 ablehnte (Dispositivziffer 2), die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete (Dispositivziffer 3), deren Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob (Dispositivziffer 4),
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe rubri-
zierter Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) Beschwerde erhebt und beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu
gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wird, es sei der Be-
schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die un-
terzeichnende Anwältin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und
es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass der Beschwerde unter anderem ein Bericht der C.______ vom 7. Mai
2018 beilag,
dass das BVGer mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abwies,
dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 4. Juni
2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, verbunden mit
dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass ausserdem festgehalten wurde, dass bei ungenutzter Frist und unver-
änderter Sachlage ein allfälliges weiteres, ausschliesslich mit ungenügen-
den finanziellen Mittel begründetes Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass, oder -reduktion, Ratenzah-
lung oder Fristverlängerung abgewiesen und ohne Ansetzen einer Nach-
frist auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde,
dass der geforderte Kostenvorschuss durch die Beschwerdeführerin am
30. Mai 2018 zuhanden der Gerichtskasse eingezahlt wurde,
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dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
30. Mai 2018 (Eingang BVGer: 31. Mai 2018) um Wiedererwägung der Be-
urteilung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, wobei erklärt
wurde, der Kostenvorschuss sei vorsorglich geleistet worden,
und zieht in Erwägung,
dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der – gemäss der Beschwerdeführerin vorsorglich einbezahlte – Kos-
tenvorschuss am 30. Mai 2018 und damit innert der bis zum 4. Juni 2018
Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen im Asylbe-
reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 4. April 2018die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt (Dispositivziffer 3), gleichzeitig aber die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat (Dispositivziffer 4),
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dass gemäss den Rechtsbegehren lediglich die Ablehnung der Asylgewäh-
rung (Dispositivziffer 2) und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Dispo-
sitivziffer 1) sowie die durch das SEM angeordnete Wegweisung (Disposi-
tivziffer 3) angefochten wurden,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit in mate-
rieller Hinsicht die Frage bildet, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt, ihr deswegen Asyl zu gewähren und daher auf die Weg-
weisung zu verzichten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet worden ist,
dass das BVGer im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we-
gen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung
der Begehren gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann; massge-
bend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
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ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2),
dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraussetzt, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden
kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte oder
weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigen-
schaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, nach dem Tod ihrer Grossmutter sei sie in ihrem
Heimatstaat Nigeria ganz auf sich allein gestellt gewesen, da ihre Eltern
verstorben seien und sie keine Geschwister habe,
dass sie deshalb auf Anraten ihrer in D._______ lebenden Tante, die ihr
dort eine Arbeit respektive ein besseres Leben versprochen habe, im Ja-
nuar 2015 aus Nigeria ausgereist sei,
dass sich jedoch nach ihrer Ankunft in D._______ im Juni 2015 herausge-
stellt habe, dass sie sich dort auf Anweisung ihrer Tante zwecks Rückzah-
lung der Reisekosten hätte prostituieren müssen, was sie jedoch verwei-
gert habe und weswegen sie wiederholt massiv bedroht und verprügelt
worden sei,
dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, durch ihre Tante ge-
sucht respektive bedroht zu werden,
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dass diesen Vorbringen – wie in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018
bereits festgehalten – übereinstimmend mit der Folgerung des SEM, asyl-
rechtlich keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt,
dass Asylgründe einerseits nur mit Bezug auf den Heimat- respektive Her-
kunftsstaat zu prüfen sind, sich mithin der Ausdruck in Art. 3 Abs. 1 AsylG
"im Land, in dem sie zuletzt wohnten" grundsätzlich nur auf staatenlose
Personen bezieht,
dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Bedrohungen und Miss-
handlungen durch private Dritte, welche sich in D._______ ereignet haben,
bereits aus diesem Grunde asylrechtlich keine Bedeutung beizumessen
ist,
dass andererseits im Verhalten der Tante (und deren Mittelsmänner), wel-
che die Beschwerdeführerin in D._______ zur Zwangsprostitution angehal-
ten haben soll und ihr aufgrund ihrer Weigerung sich dort zu prostituieren,
gedroht habe, sie künftig auch in Nigeria aufzusuchen, um sie dort zur
Prostitution zu zwingen, kein asylrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG zu Grunde liegt,
dass – wie in der Eingabe vom 30. Mai 2018 dargelegt – in Nigeria zwar
Frauen aus dem (…), die jung, ungebildet und in prekären wirtschaftlichen
und familiären Verhältnissen leben, Opfer von Menschenhandel werden
können, in dem sie mit falschen Versprechen ins Ausland transferiert wer-
den, wo sie anschliessend mit Drohungen und Gewalt zur Prostitution ge-
zwungen werden (vgl. BVGE 2016/27 E. 8.1 f.),
dass Frauen aus dem (…) deshalb relativ oft Opfer solcher Machenschaf-
ten werden, weil sie für die Täter aufgrund eben erwähnter Eigenschaften
offenbar einfacher für ihre kriminellen Ziele gefügig gemacht werden kön-
nen,
dass das Motiv der Täter letztlich aber darin gründet, mittels Prostitution
einen möglichst hohen finanziellen Profit zu erzielen, und nicht, ihre Opfer
– wie im Fall der Beschwerdeführerin – in der Eigenschaft als mittellose,
sozial schwache, ungebildete weibliche Person zu treffen,
dass Zwangsprostitution somit im Allgemeinen nicht an ein flüchtlingsrecht-
liches Merkmal anknüpft, sondern es sich dabei um ein kriminell motiviertes
Verbrechen handelt (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-7609/2015 vom
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24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2;
D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7),
dass an dieser Auffassung auch die in der Eingabe vom 30. Mai 2018 zi-
tierten Urteile des BVGer nichts zu ändern vermögen,
dass sich die im Urteil E-7192/2006 vom 12. Februar 2007 erwähnte Fall-
konstellation wesentlich von der vorliegenden unterscheidet,
dass es sich dabei um Angehörige des serbischen Polizeiapparates han-
delte, die zugleich albanischer Ethnie waren und aufgrund dieser Eigen-
schaften nicht nur durch die serbische Gesellschaft als solche wahrgenom-
men sondern ihnen aufgrund dieser beiden Faktoren aus Sicht der Verfol-
ger eine verräterische, politische Gesinnung im Sinne von Art. 3 AsylG zu-
geschrieben wurde (vgl. a.a.O. E. 4.5),
dass im Urteil E-1425/2014 vom 6. August 2014 eine begründete Furcht
vor Verfolgung der somalischen Beschwerdeführerin aufgrund des Zusam-
mentreffens verschiedener Faktoren bejaht wurde,
dass diese sich dadurch definierten, dass es sich bei ihr um eine in ihrem
Heimatland intern (und somit aus ethnischen Gründen) vertriebene Frau
handelte und sie ausserdem einem Minderheitenclan angehörte, weshalb
sie und ihre Kinder in Somalia nicht durch erwachsene männliche Ver-
wandte hätten beschützt werden können (vgl. a.a.O. E. 5.1),
dass sich das im Urteil D-262/2017 vom 1. Mai 2017 erwähnte Schicksal
eines Tanzknaben aus Afghanistan schon deshalb nicht mit demjenigen
der Beschwerdeführerin vergleichen lässt, weil dieser aufgrund seines
Schicksals in der afghanischen Gesellschaft als homosexueller Mann be-
trachtet und entsprechend stigmatisiert wurde,
dass im erwähnten Urteil im Übrigen die Frage nach der Zugehörigkeit zu
einer sozialen Gruppe nicht abschliessend geklärt und bejaht, sondern viel-
mehr offen gelassen wurde (vgl. a.a.O. E. 5.3),
dass – wie schon in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 erwähnt –
das in der Beschwerde erwähnte (…), dem sich die Beschwerdeführerin in
D._______ unterzogen habe, als kulturspezifische Täterstrategie (vgl.
BVGE 2016/27 E. 8.10) und als rein psychologisches Druckmittel zwecks
Ausübung oder Aufrechterhaltung der Zwangsprostitution respektive des
Menschenhandels ausgeübt wird,
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dass dem Tatbestand des Menschenhandels indes – wie besehen – kein
asylrechtliches sondern ein kriminelles Motiv zugrunde liegt,
dass sich die Ausführungen der C.______ in deren Schreiben vom
7. Mai 2018, hauptsächlich auf die Gefahr eines Re-Trafficking respektive
darauf beschränken, festzustellen, der nigerianische Staat vermöge Men-
schenhandelsopfer wie die Beschwerdeführerin, deren Familie Teil des
Ausbeutungssystems sei, nicht ausreichend zu schützen, da selbst die
staatliche Schutzorganisation NAPTIP (National Agency for Prohibition of
Traffic in Persons and other related matters), das Opfer vor Drohungen und
ständigen Verfolgungen aus dem Täterumfeld nicht schützen könne und
dieser Schutz zudem zeitlich beschränkt sei, weshalb nach Ablauf des
Schutzprogramms die Opfer zu „Frewild“ würden,
dass die Prüfung des Gefährdungsrisikos in Form eines Re-Trafficking (vgl.
BVGE 2016/27 E. 8.11 f.) nach dem Gesagten jedoch nicht im Rahmen von
Art. 3 AsylG sondern im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse
nach Art. 83 Abs. 3 AuG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach
Art. 3 oder 4 EMRK) zu erfolgen hätte,
dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf-
grund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse an der Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verlet-
zung von Art. 3 oder 4 EMRK jedoch kein schützenswertes Interesse be-
steht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4),
dass diesen Erwägungen zufolge das SEM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4),
dass daher die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass insofern in der Eingabe vom 30. Mai 2018 um Wiedererwägung des
Gesuches um Verzicht auf die Erhebung – des am gleichen Tag beim
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BVGer einbezahlten Kostenvorschusses – ersucht wird, dieses Gesuch mit
vorliegendem Entscheid gegenstandlos wird,
dass – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – auch unter
Berücksichtigung der Ausführungen respektive Hinweise auf verschiedene
Urteile des BVGer in der Eingabe vom 30. Mai 2018 die Rechtsbegehren
als aussichtlos zu bezeichnen sind,
dass daher der Antrag vom 30. Mai 2018 um wiedererwägungsweise Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der belegten
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen ist, da die kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
gegeben sind,
dass angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren auch die
Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG) nicht erfüllt sind, weshalb das entsprechende Gesuch ebenfalls ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 30. Mai 2018 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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