Abtei lung IV
D-2760/2007
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Thomas Wespi, Vito Valenti
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Äthiopien,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich Rechtshilfe Asyl,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
10. September 2003 und gelangte am 17. September 2003 in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
b) Mit Verfügung vom 23. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
c) Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. August 2004
wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
d) Mit Urteil vom 3. Februar 2006 trat die ARK auf eine an sie als
Wiedererwägungsgesuch gerichtete Eingabe vom 2. Februar 2006 als
Revisionsgesuch nicht ein.
e) Auf eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2006 trat die
ARK mit Urteil vom 21. Februar 2006 erneut als Revisionsgesuch nicht ein.
B.
a) Die an die ARK gerichteten Schreiben vom 21. Februar 2006 und vom 5. März
2006 wurden vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Am 19. Mai
2006 fand durch das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen statt.
b) Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
c) Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 11. Juli 2006
wegen Nichtleistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein.
C. Mit Eingabe vom 22. September 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch einreichen. Am 6. März 2007 führte das
BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Asylgründen durch.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen dieselben Gründe geltend
wie in den vorgängigen Verfahren und brachte zudem neu vor, er sein in der
Schweiz Mitglied bei der "B._______ – C._______ geworden und habe an
verschiedenen Sitzungen, Kundgebungen und Demonstrationen dieser
Organisation teilgenommen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er namentlich zwei
Bestätigungsschreiben der C._______, mehrere Aufrufe zu sowie Fotos und
Berichte von Demonstrationen und Sitzungen in der Schweiz sowie verschiedene
Berichte und Artikel zum Verhältnis der äthiopischen Regierung zur äthiopischen
Diaspora zu den Akten.
3D. Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
E. Mit Beschwerde vom 18. April 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die
Verfügung des BFM vom 15. März 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm infolge
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie
unzumutbar sei. Entsprechend sei der weitere Aufenthalt nach Art. 14a Abs. 1
ANAG zu regeln. Es seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines
Kostenvorschusses zu erlassen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung
desselben in der Höhe von Fr. 600.--.
G. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 8. Mai 2007 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
43.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe der
Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch
motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können.
Es bestehe somit keine Veranlassung zur Annahme, dass er vor dem Verlassen
seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer
Aktivist registriert worden sei. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass er
nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem könne den Akten nicht entnommen
werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers zur C._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar
gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet
hätten. Es sei den äthiopischen Behörden zudem bekannt, dass viele äthiopische
Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in
Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen.
Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der
Beschwerdeführer in besonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe, dass
er damit ein Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person ausgelöst
haben könne. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von
5aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 24. April
2007 festgestellt, kommt das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer genauen
Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind,
diese zu entkräften. Es sei hier noch einmal festgehalten, dass vorliegend
augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer offenbar erst nach rechtskräftigem
Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Jahre 2005 mit einer exilpolitischen
Tätigkeit begonnen hat, weshalb sich der Schluss aufdrängt, er wolle damit ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken. Sein in der Schweiz
begonnener Aktivismus kann nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland
bestehenden politischen Engagements betrachtet werden, zumal seine
Asylvorbringen anlässlich des ersten Asylverfahrens rechtskräftig als unglaubhaft
erachtet worden sind. Darüber hinaus verneinte das BFM in seiner zweiten
ablehnenden Verfügung vom 2. Juni 2006 die flüchtlingsrechtliche Relevanz der
bereits damals geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. Die diesbezüglichen
Ausführungen im vorliegenden dritten Asylverfahren und die damit als
Beweismittel eingereichten Dokumente vermögen an der bereits getroffenen
Entscheidung des BFM in seiner zweiten Verfügung nichts zu ändern. Von einem
exponierten politischen Engagement des Beschwerdeführers kann aufgrund der
vorliegenden Akten nicht ausgegangen werden. Zwar wird im eingereichten
Schreiben der C._______ vom 2006 dem Beschwerdeführer eine aktive
Mitgliedschaft attestiert. Dass diese über die Teilnahme an Protestkundgebungen
hinaus gehen würde, wird nicht mindestens glaubhaft gemacht. Die C._______ ist
eine in Äthiopien aktive Partei, welche bei den Parlamentswahlen vom Mai 2005
zusammen mit anderen Oppositionsparteien insgesamt ... von ... Sitzen errungen
hat und in der Diaspora unter dem Namen B._______ auftritt. Als einfaches
Mitglied dieser Partei ist vorliegend nicht von einer Gefährdung des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien auszugehen. Das
Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die äthiopischen
Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit grosser Wahrscheinlichkeit
nicht ernsthaft für diesen interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, war
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist
und Regimegegner bekannt. Zudem dürfte es auch den äthiopischen Behörden
aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer
Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch
zunimmt respektive intensiver wird oder – wie in casu der Fall - überhaupt erst ab
diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als
zweifelhaft erscheinen lässt. Es fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige
Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten
Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in
Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache
der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und
6abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers
abklären zu müssen. Es kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 24. April 2007
verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als
unbegründet.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in
der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente noch näher
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art.
3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
7Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998
Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Erit-
rea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas
(OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am
12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blau-
helm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und
Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes
nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Erit-
rea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, wel-
cher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann
jedenfalls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in
Äthiopien gesprochen werden.
5.10 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine
Hinweise darauf, dass der junge, offenbar gesunde und ledige Beschwerdeführer,
welcher eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, in
Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG aus-
gesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis nie-
8derzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das Migrationsamt des Kantons
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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