B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2760/2012/mel
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2012
D-2760/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und
stammt aus C._______ (Kreis D._______, Provinz Sirnak). Gemäss ei-
genen Angaben reiste er am 17. Dezember 2011 aus seinem Heimatort
nach Istanbul, von wo er am 25. Dezember 2011 per Flugzeug in Rich-
tung Sao Paolo (Brasilien) aus der Türkei ausreiste. Am 5. Januar 2012
gelangte er auf dem Luftweg nach Zürich-Flughafen, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 bewilligte das
Bundesamt für Migration [BFM]) dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz zum Zweck der Prüfung des Asylgesuchs. Am 22. Februar
2012 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zunächst summarisch
und anschliessend – gleichentags – eingehend zu seinen Asylgründen
befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er sei seit eineinhalb Jahren Mitglied der
kurdischen Partei BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens
und der Demokratie) gewesen. Dabei habe er verschiedene Aufgaben
ausgeführt; so habe er bei der Organisation von Versammlungen mitge-
wirkt, an Demonstrationen teilgenommen und Photographien aufgenom-
men. Obwohl er zuvor keine Probleme mit den Behörden gehabt habe,
habe die türkische Polizei am 9. oder am 10. Dezember 2011 im Haus
seiner Familie eine Razzia durchgeführt. Er selbst sei nicht anwesend
gewesen, aber die Beamten hätten seinen Vater nach ihm gefragt. Einen
Nachbarn, der ebenfalls für die BDP tätig gewesen sei, hätten die Polizei-
beamten verhaftet. Er habe zwar nichts Illegales getan, habe sich aber
vor einer Verhaftung gefürchtet. Weil er Probleme mit den Nieren habe,
befürchte er, im Falle einer Inhaftierung im Gefängnis umzukommen.
Deswegen habe er nach diesem Vorfall unverzüglich die Flucht ergriffen.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2012 (eröffnet am 25. April 2012) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 9. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdefüh-
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Seite 3
rer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das
Bundesamt mit Schreiben vom 14. Mai 2012.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2012 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer
als Beweismittel ein ärztliches Zeugnis.
F.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme einen aus-
führlichen medizinischen Bericht einzureichen. Weiter wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, über sein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2012 übermittelte der
Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht.
I.
Mit Vernehmlassung vom 24. September 2012 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wurde dem Beschwerde-
führer von der Vernehmlassung Kenntnis gegeben.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung abgelehnt, dessen Asylvorbringen seien weder glaubhaft aus-
gefallen noch in asylrechtlicher Hinsicht relevant. Dieser Einschätzung ist
zu folgen. Zwar ist es als im Bereich des Möglichen liegend zu erachten,
dass der Beschwerdeführer Mitglied der kurdischen Partei BDP war und
insofern im Zusammenhang mit der Teilnahme an prokurdischen De-
monstrationen von gewissen Behelligungen durch türkische Sicherheits-
kräfte betroffen war. Jedoch ergeben sich aus seinen Aussagen keinerlei
Gründe für die Annahme, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten in
asylrechtlich relevanter Weise von staatlichen Verfolgungsmassnahmen
bedroht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
abgesehen von gewissen organisatorischen Hilfsaufgaben, der gelegent-
lichen Aufnahme von Photographien (deren Inhalt der Beschwerdeführer
im Übrigen aber nicht weiter detailliert hat) und der Teilnahme an De-
monstrationen keine spezifische politische Aktivitäten entfaltet hat, die zu
einer besonderen Exponiertheit seiner Person geführt haben könnten.
Auch gab er zu Protokoll, er habe bis zum 9. oder 10. Dezember 2011,
als die Polizei nach ihm gefragt und einen Nachbarn verhaftet habe, kei-
nerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Weder eine allfälli-
ge einmalige Suche der Polizei nach seiner Person noch die (aus nicht
näher bekannten Gründen erfolgte) Verhaftung eines Nachbarn lassen
sich als Hinweis auf weitergehende, allenfalls im Sinne von Art. 3 AsylG
relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen erachten. Angesichts der
politischen Unauffälligkeit des Beschwerdeführers und des Fehlens ir-
gendeines sonstigen erkennbaren Verfolgungsmotivs besteht auch sonst
kein Anlass, von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen.
3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht zur Beurtei-
lung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfol-
gung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9
S. 733 m.w.N. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Im vorliegenden Fall stellt sich in erster Linie die Frage, wie unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu beurteilen sind.
5.2.1 Aus einem im vorinstanzlichen Aktendossier enthaltenen ärztlichen
Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 9. Januar 2012 geht im We-
sentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz
leide, die regelmässige Dialysen erfordere. Der Beschwerdeführer sei in
der Türkei seit drei Jahren dialysiert worden. Aus zwei im Beschwerdever-
fahren eingereichten medizinischen Stellungnahmen des Kantonsspitals
Winterthur vom 3. Mai 2012 und vom 26. Juni 2012 ergibt sich diesbezüg-
lich im Wesentlichen, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen
Niereninsuffizienz im Stadium V mit verschiedenen Folgeerkrankungen
(Anämie [Verminderung der Hämoglobin-Konzentration im Blut], Hyperpa-
rathyreoidismus [Überfunktion der Nebenschilddrüse]) sowie an verschie-
denen Augenproblemen. Der Beschwerdeführer sei zwingend auf eine
dreimal wöchentliche Hämodialyse von jeweils mindestens vier Stunden
Dauer angewiesen, deren Ausbleiben oder Unterbruch sein Versterben
innerhalb weniger Tage zur Folge hätte. Vor einer Rückschaffung des Be-
schwerdeführers in die Türkei müsse sichergestellt sein, dass er regel-
mässigen Zugang zur erforderlichen Behandlung habe.
5.2.2 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, die Betreuung nierenkranker Menschen sei in der Türkei in
den Städten sichergestellt. Mittellose Personen könnten eine sogenannte
Grüne Karte beantragen, die zu unentgeltlichen medizinischen Leistun-
gen in staatlichen Gesundheitseinrichtungen berechtige. Der Beschwer-
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Seite 7
deführer habe sich in der Türkei auch bereits seit mehreren Jahren in
entsprechender Behandlung befunden.
5.2.3 Der Beschwerdeführer leidet an einem chronischen Nierenversagen
der höchsten, sogenannt terminalen Stufe. Diese gesundheitliche Situati-
on bewirkt, wie aus den erwähnten medizinischen Berichten hervorgeht,
dass die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung in die Türkei nur
dann als gegeben erachtet werden kann, wenn der Beschwerdeführer
dort regelmässig in der für sein Überleben erforderlichen Häufigkeit
(dreimal wöchentlich) und Dauer (jeweils mindestens vier Stunden) gesi-
cherten Zugang zur Behandlung mittels Dialyse hat. In Bezug auf die ent-
scheidwesentliche Frage, ob diese Behandlungen im Falle einer Rück-
schaffung des Beschwerdeführers in die Türkei tatsächlich – und zwar so-
fortig vom Moment der Einreise an – gewährleistet wären, sind den vor-
handenen Akten keine ausreichend klaren Informationen zu entnehmen.
Zwar sind im vorinstanzlichen Aktendossier unter anderem fünf ärztliche
Zeugnisse türkischer Herkunft enthalten, aus welchen sich entnehmen
lässt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 mutmass-
lich durch medizinische Einrichtungen in den Städten D._______, Gazian-
tep und Istanbul mehrfach behandelt wurde. Da diese ärztlichen Zeugnis-
se durch die Vorinstanz nicht übersetzt wurden (und im angefochtenen
Entscheid entsprechend auch unberücksichtigt blieben), ist allerdings of-
fen, welcher Art die Behandlungen tatsächlich waren. Zwar ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Türkei
bereits wegen seiner Krankheit behandelt wurde und dabei – wie sich aus
seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung und aus dem ärztlichen
Zeugnis des Universitätsspitals Zürich vom 9. Januar 2012 ergibt – auch
Zugang zu Dialysen hatte. Ob diese Behandlung indessen ausreichend
war, um den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers stabil zu
halten beziehungsweise die medizinisch für sein Überleben notwendige
Qualität aufwies, ist nicht bekannt. Weiter stellt sich die Frage, ob der Be-
schwerdeführer auch künftig, im Falle eines Vollzugs der Wegweisung, in
seinem Heimatstaat die erforderliche regelmässige medizinische Betreu-
ung erhalten würde. Auch wenn die erforderlichen Behandlungsmethoden
in der Türkei grundsätzlich vorhanden sind, so ist damit noch nicht ge-
sagt, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in der zwingend erfor-
derlichen Regelmässigkeit und Langfristigkeit entsprechenden Zugang
hätte. Zwar stellt sich das BFM diesbezüglich auf den Standpunkt, mittels
einer sogenannten Grünen Karte würden bedürftige Personen in der Tür-
kei Zugang zu kostenlosen medizinischen Leistungen in staatlichen Ge-
sundheitseinrichtungen erlangen. Dabei geht das Bundesamt – ohne dies
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Seite 8
im Einzelnen auszuführen – offenbar sowohl davon aus, dass der Be-
schwerdeführer Anspruch auf eine solche Bescheinigung hätte, als auch
dass damit die Kosten einer ständig wiederkehrenden, langjährigen Dia-
lysebehandlung gedeckt wären. Allerdings bestehen Informationen, wo-
nach die Zuteilung der Grünen Karte (Yeşil Kart) problematisch sei und
mit Willkür und Missbrauch einhergehe (vgl. FRIEDRICH-EBERT-
STIFTUNG/DANIEL GRÜTJEN, Die türkische Sozialpolitik im Wandel. Her-
ausforderungen und Reformen, Fokus Türkei Nr. 11, Istanbul 2008, S. 6;
vgl. ausserdem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4346/2006 vom
23. Februar 2009, E. 5.4). In der Vergangenheit wurden gemäss Berich-
ten Inhaber der Grünen Karte in Spitälern nur unzureichend oder nach
erheblicher Wartezeit behandelt oder teilweise sogar abgewiesen
(SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE/REGULA KIENHOLZ, Die medizinische
Versorgungslage in der Türkei, Bern 2003, S. 2 ff., 8 f.). Auch wird berich-
tet, die Grüne Karte sei Antragstellern insbesondere in den kurdischen
Gebieten der Türkei aufgrund ihres politischen Hintergrunds verweigert
worden, so Personen, bei denen eine Nähe zur PKK angenommen wor-
den sei (AMNESTY INTERNATIONAL, Länderbericht Türkei 2009; abrufbar
unter ). In An-
betracht der gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers ist jedoch
zwingend erforderlich, dass dieser im Falle einer Rückschaffung in die
Türkei durch die dortigen medizinischen Einrichtungen ohne jegliche Ver-
zögerung, anhaltend und lückenlos die erforderliche Behandlung erhält.
Ob dies gewährleistet ist, lässt sich aufgrund der derzeit vorhandenen In-
formationen nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen.
5.3 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist
daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen.
Dabei ist zunächst danach zu fragen, wie und unter welchen Vorausset-
zungen die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Tür-
kei in der Vergangenheit erfolgt ist. In diesem Zusammenhang sind die
bereits im vorinstanzlichen Aktendossier vorhandenen ärztlichen Zeug-
nisse zu übersetzen und allenfalls weitere entsprechende Beweismittel
einzufordern. Zu berücksichtigen sind ausserdem die vorhin angespro-
chenen Fragen im Hinblick auf einen allfälligen künftigen Zugang des Be-
schwerdeführers zur erforderlichen medizinischen Behandlung in der Tür-
kei. Dabei ist nicht nur der Zugang aus versicherungstechnischer und fi-
nanzieller Sicht in Betracht zu ziehen, sondern auch der Aspekt einer
möglichen Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines eth-
nischen und politischen Hintergrunds. Es wird Sache des BFM sein, die
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Seite 9
entsprechenden Informationen zu beschaffen und über die hierzu erfor-
derlichen Abklärungsschritte zu befinden. Allenfalls wird auch der Beizug
der schweizerischen Botschaft in der Türkei in Erwägung zu ziehen sein.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich
die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Be-
schwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs
beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betref-
fenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs
mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, hat sich erwiesen, dass die
Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Des Weiteren liegt ei-
ne Fürsorgebestätigung vor, und es sind keine Anhaltspunkte dafür gege-
ben, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers wesentlich
verändert hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwi-
schenverfügung vom 31. Mai 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben wurde, ist somit gutzuheissen. Folglich hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs teilweise obsiegt; auch ist er im vorliegenden Verfahren
rechtlich vertreten worden. Es liegen jedoch keine konkreten Hinweise
dafür vor, dass es sich dabei um einen professionell arbeitenden Rechts-
vertreter handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass dem Be-
schwerdeführer entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Nach-
dem auch sonst keine Kosten aktenkundig sind, ist somit keine Parteient-
schädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt
wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM
vom 20. April 2012 werden aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache – soweit
die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend – im Sinne der Erwägun-
gen überwiesen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat somit keine Verfah-
renskosten zu tragen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: