Abtei lung IV
D-276/2007
spn/wer/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter
Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Elfenbeinküste,
vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. De-
zember 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-276/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 23. Juli 2006
auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und tags darauf im Emp-
fangszentrum _______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 27. Juli 2006 summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 7. August 2006 einem
Herkunftstest (Lingua-Gutachten) unterzog,
dass die zuständige Behörde des Kantons _______ am 28. November
2006 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, aus der Elfenbeinküste zu stammen, der Ethnie
der Djoula respektive Senoufo anzugehören und vor der Ausreise in
Abidjan gelebt zu haben,
dass er im Dorf _______ bei seinen Angehörigen aufgewachsen sei
und dort in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass es nach dem Tod seines Vaters zu Streitigkeiten wegen Landbe-
sitzes gekommen sei und sie versucht hätten, ihr Grundeigentum
durch die Angestellten des Betriebs zu schützen,
dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der eskalierenden Situation
beziehungsweise der Angriffe durch Buschmänner die Aufforderung
seines älteren Bruders befolgt habe und im Jahre 2003 nach Abidjan
geflohen sei,
dass auch der besagte Bruder geflohen sei und sich den Rebellen an-
geschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders durch die Sicher-
heitskräfte seit Ende 2004 gesucht worden sei und sich in Abidjan
habe verstecken müssen,
dass in einer Zeitung eine ihn betreffende Suchmeldung erschienen
sei,
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dass er aus den dargelegten Gründen sein Heimatland mit Hilfe eines
Freundes seines verstorbenen Vaters am 23. Juli 2006 verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2006
- eröffnet am 21. Dezember 2006 - abwies und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzog,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstan-
ziiert und realitätsfremd ausgefallen,
dass sich der Beschwerdeführer ferner trotz mittlerweile längerem Auf-
enthalt in der Schweiz nicht nachvollziehbar bemühe, seine Identität
zu belegen, weshalb letztere bezweifelt werden müsse,
dass mithin die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen nicht erfüllt seien,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer
in die Elfenbeinküste zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass trotz des angespannten Klimas vor Ort namentlich in Abidjan
samt Umgebung nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprächen,
dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde mit der aktiven Nähe des Beschwerdeführers zum Betäu-
bungsmittelbereich - einhergehend mit einer gravierenden Verletzung
der öffentlichen Sicherheit - begründete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
11. Januar 2007 durch seine Rechtsvertretung beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 u. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
beantragen liess,
dass er zur Begründung ausführte, aufgrund seiner persönlichen
Situation und der angespannten Situation vor Ort bisher nicht in der
Lage gewesen zu sein, Identitätsbelege zu beschaffen, weshalb ihm
keine Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden könne,
dass er sich ferner nicht aktiv am Drogenhandel beteiligt habe, wes-
halb der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht
angebracht gewesen sei,
dass bei einer genauen Interpretation der relevanten Protokollstellen
entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise keine entscheidrelevanten
Widersprüche in seinen Asylvorbringen erkennbar seien,
dass seine Aussagen weder ungenügend substanziiert noch realitäts-
fremd ausgefallen seien,
dass ein allfälliger Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der nach wie
vor angespannten Situation in seinem Heimatland als unzumutbar er-
scheine,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach vorsorglicher Vollzugsaus-
setzung das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde gestützt auf die damalige Aktenlage guthiess,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch
um Erlass allfälliger Verfahrenskosten guthiess und das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 1. März 2007 die vollumfängli-
che Abweisung der Beschwerde beantragte und unter anderem fest-
hielt, aufgrund der vom Beschwerdeführer erwähnten, aber nicht bei-
gebrachten Beweismitteln für seine Identität sei entgegen seinen Aus-
sagen davon auszugehen, er sei grundsätzlich in Abidjan wohnhaft ge-
wesen,
dass die Vorinstanz ferner weitere Ausführungen zur aktuellen Situa-
tion vor Ort machte,
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dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. März 2007 an seinen
bisherigen Darlegungen festhielt,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der zuständigen
kantonalen Behörde im Zusammenhang mit einem ihm angelasteten
Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz am 15. Januar 2008 vor-
zeitig in den Strafvollzug versetzt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist,
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen mit insgesamt zutreffender und nachvollziehbarer Begrün-
dung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet
hat,
dass der Beschwerdeführer zum einen seine Identität nach wie vor
nicht belegt hat und zum anderen zentrale Vorbringen - so insbesonde-
re im Zusammenhang mit den angeblichen behördlichen Suche - ent-
gegen den Beschwerdevorbringen stereotyp und insbesondere kaum
substanziiert zu Protokoll gab und dadurch nicht den Eindruck von tat-
sächlich Erlebtem beziehungsweise Befürchtetem in der geltend ge-
machten Form zu vermitteln vermochte,
dass seine Angaben, weshalb er nicht in der Lage sei, einen Beleg für
seine Identität beizubringen, und zu den Modalitäten der Ausreise ins-
gesamt nicht zu überzeugen vermögen (A 1/10, S. 4 f. und 7; A 16/28,
S. 22 f.),
dass seine Ausführungen anlässlich der kantonalen Anhörung, wes-
halb er keine Belege für seine Identität beibringen könne, wiederum
konstruiert wirken (A 16/28, S. 7 f.), und auch die Darlegungen in der
Stellungnahme vom 23. März 2007 nicht stichhaltig sind,
dass bereits seine Aussagen anlässlich der relativ ausführlichen Erst-
befragung, weshalb und in welcher Form er gesucht werde, stereotyp
und hinsichtlich der Situation seines Bruders ausgesprochen vage an-
muten (A 1/10, S. 6),
dass er im Rahmen der kantonalen Anhörung erneut in keiner Weise
substanziierte Angaben bezüglich der Gründe respektive Umstände
der angeblichen behördlichen Suche zu machen in der Lage war
(A 16/28, S. 13 und 15),
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dass er ferner die angeblich in einer Zeitung abgedruckte Suchmel-
dung nicht zu den Akten gab und die angebliche Suchmeldung über-
dies ausgesprochen vage schilderte (A10/1, S. 7; A 16/28, S. 16 f),
dass es ihm mithin nicht gelungen ist, substanziiert und plausibel dar-
zulegen, weshalb die Behörden an seiner - gemäss eigenen Angaben
in keiner Weise politisch aktiven - Person ein zielgerichtetes Verfol-
gungsinteresse gehabt haben sollten (vgl. A 16/28, S. 17),
dass der Umstand, wonach er den angeblichen Grund der zielgerichte-
ten Suche - die angebliche Unterstützung der Rebellen durch seinen
Bruder - ausgesprochen vage schilderte, nochmals hervorzuheben ist
(vgl. A 16/28, S. 18),
dass die Vorinstanz nebst der mangelnden Substanzierung in der an-
gefochtenen Verfügung zudem zahlreiche Widersprüche in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers aufgelistet hat,
dass diese Widersprüche im Sinne der teilweise zutreffenden Be-
schwerdevorbringen respektive der Stellungnahme zur Vernehmlas-
sung mutmasslich nicht allesamt als entscheidwesentlich erachtet wer-
den können,
dass damit aber entgegen den Beschwerdevorbringen keine Gehörs-
verletzung (mangelhafte Befragung) vorliegt, zumal die Sichtweise der
Vorinstanz durchaus mit den ausführlichen Befragungsprotokollen zu
vereinbaren ist,
dass eine detaillierteres Eingehen auf die Frage, welche Widersprüche
in welchem Ausmass geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
zusätzlich zu beeinträchtigen, in Anbetracht der vorstehend aufgeliste-
ten und gravierenden Unglaubhaftigkeitsmerkmale verzichtet werden
kann,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht
und im Ergebnis mit zutreffender Begründung (mangelnde Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen) abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in der Elfenbeinküste droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die politischen und sozialen Konflikte in der Elfenbeinküste zwar
nach wie vor zu gewissen Unwägbarkeiten führen, im Sinne der zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen aber auch gemäss Auffassung
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des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in Abidjan und Umgebung
aktuell nicht (mehr) von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstünde,
auszugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs von jungen und gesunden Beschwerdefüh-
rern, welche vor der Ausreise bereits in Abidjan lebten oder dort über
ein soziales Netz verfügen, gestützt auf die aktuell vorliegenden La-
geanalysen bejaht (vgl. D-4477/2006 E. 8.3),
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der junge und of-
fenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer vorerst in der Landwirtschaft arbeitete und
in Abidjan seine Freunde beim Kleiderverkauf unterstützte (A 1/10, S.
4; A 16/28, S. 11),
dass mithin aufgrund seiner sozialen Situation vor Ort und seiner Ar-
beitserfahrung nicht davon auszugehen ist, er sei in Abijan konkret ge-
fährdet, zumal er bereits bei der Ausreise durch einen Freund des ver-
storbenen Vaters Unterstützung erfahren haben soll (A 1/10, S. 5 und 7
unten; A 16/28, S. 22 f),
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes am 8. Feb-
ruar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die damalige
Aktenlage gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (einge-
schrieben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie
zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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