Abtei lung IV
D-276/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-276/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
F.__________, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 9.
August 2000 und suchte am 15. August 2000 in der Schweiz erstmals
um Asyl nach. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 27. Februar
2001 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 30. März 2001 mit Urteil vom 24. Juli 2001
ab. Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde vom 4. Oktober
2001 war der Beschwerdeführer seit dem 27. August 2001
unbekannten Aufenthalts.
B.
B.a Am 20. Oktober 2008 verliess der Beschwerdeführer eigenen
Aussagen zufolge die Türkei erneut; er gelangte am 25. Oktober 2008
in die Schweiz, wo er am 3. November 2008 zum zweiten Mal um Asyl
nachsuchte.
B.b Bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
12. November 2008 sagte er aus, er sei bis im Oktober 2006 illegal in
der Schweiz geblieben. Dann sei er in die Türkei zurückgekehrt, wo er
sich mehrheitlich in F.__________ aufgehalten habe. Er habe an Ver-
sammlungen und Kundgebungen teilgenommen, sei aber von der
Polizei nie aufgegriffen worden. Sein Bruder habe in der Türkei monat-
lich erscheinende Zeitschriften verteilt, die er gelesen habe. Ab und zu
sei er zum Verlagshaus gegangen und habe dort an Diskussionen teil -
genommen; er habe dem Verlag etwa zwei oder drei Artikel zugesandt.
Deshalb sei gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden. Er sei vor
Gericht geladen worden, aber nicht hingegangen. Der Anwalt der Zei -
tung habe ihm zur Ausreise geraten. Die Artikel habe er nicht selbst
verfasst, ein Protokollführer habe seine Gedanken bei den Ver-
sammlungen aufgeschrieben. Er habe sich davor gefürchtet, bei den
Gerichtsverhandlungen zu erscheinen, da er während seines ersten
Aufenthalts in der Schweiz an Kundgebungen und Abendveranstal-
tungen teilgenommen habe, wovon die türkischen Behörden erfahren
haben könnten. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerde-
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führer mehrere Gerichtsdokumente ab (vgl. act. B5/1, Beweismittelum-
schlag).
B.c Am 25. November 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, in
der Türkei seien gegen ihn zwei bis drei Strafverfahren eingeleitet
worden, nachdem er für zwei bis drei Zeitschriften Artikel (Leserbriefe)
geschrieben habe, in denen er sich zum Kurdenproblem geäussert
habe. Nach Einleitung des vierten Verfahrens sei er ausgereist. Die
letzte Gerichtsverhandlung habe am 6. November 2008 stattgefunden.
Wegen drei von ihm geschriebener Artikel sei er bereits verurteilt
worden. Zwischen September 2007 und September 2008 seien ihm
drei Vorladungen geschickt worden. Nach Erhalt der ersten Vorladung
– die Vorladungen seien von der Staatsanwaltschaft ausgestellt und
von der Polizei zu ihm nach Hause gebracht worden – habe er sich mit
dem Anwalt der Zeitschriften in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm
gesagt, es wäre gut, wenn er nicht an den Verhandlungen teilnehme,
da die anderen Angeklagten auch nicht teilnähmen. Da er sich vor
einer Verurteilung gefürchtet habe, sei er nicht zu den Verhandlungen
gegangen.
C.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 15. Dezember 2008
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
D.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen
mehrere Gerichtsdokumente, ein Schreiben von Rechtsanwalt
B.__________ vom 8. Januar 2009 und eine undatierte Bestätigung
des "C.__________" bei (vgl. Beschwerde S. 5 unten).
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 verzichtete der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten Originaldokumente bis zum 6. Februar
2009 nachzureichen und die eingereichten fremdsprachigen Doku-
mente innert derselben Frist in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen.
F.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer folgende
Dokumente im Original einreichen: Polizeiliche Vorladung auf den
11. Juni 2006, Schreiben von Rechtsanwalt B.__________ vom
8. Januar 2009 und Bestätigung des "C.__________". Zudem über-
mittelte er auszugsweise Übersetzungen von bereits eingereichten
Dokumenten.
G.
Am 13. November 2009 liess der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht weitere Gerichtsdokumente zukommen.
H.
H.a Der Instruktionsrichter gewährte dem BFM mit Zwischenverfügung
vom 18. November 2009 Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehm-
lassung. Dieses beantragte in seiner Stellungnahme vom
24. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung
vom 26. November 2009 setzte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Ver-
nehmlassung des BFM.
I.
I.a Am 26. November 2009 liess der Beschwerdeführer einen angeb-
lich von ihm unter einem Pseudonym verfassten, am 17. August 2009
in der Zeitschrift "D._________" erschienenen Artikel einreichen.
I.b Mit Verfügung vom 30. November 2009 gab der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Übersetzung beziehungs-
weise zumindest eine Inhaltsangabe des eingereichten Beweismittels
nachzureichen.
I.c Am 15. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Übersetzung des eingereichten Artikels zu-
kommen. Zudem reichte er Übersetzungen von sechs bereits früher
zugestellten Gerichtsdokumenten ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Be-
schwerdeführer bringe im Kern vor, in rund drei Fällen durch an-
geklagte Chefredaktoren im Rahmen von Gerichtsverfahren als Autor
von inkriminierten Artikeln bezeichnet worden zu sein. Durch Ein-
reichung von Gerichtsdokumenten belege er dies in mindestens zwei
Fällen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2006 sei er weder
in diesem Zusammenhang, noch aus einem anderen Grund mit ernst-
haften Nachteilen konfrontiert worden. Im Lichte der Aktenlage sei
auch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ersichtlich.
Hinsichtlich der Anschuldigungen angeklagter Chefredaktoren sei er
durch das "E.__________" (...) F.__________ in beiden Verfahren als
Zeuge vorgeladen worden. Den Vorladungen auf den 8. Oktober und
6. November 2008 habe er keine Folge geleistet. Es bestehe die
Möglichkeit, den Beschwerdeführer dem Gericht zwangsweise als
Zeugen zuzuführen, was legitim sei. Er habe die Möglichkeit, vor
Gericht den tatsächlichen Sachverhalt darzulegen. So sei er nicht
Autor der Artikel, diese stellten einen Zusammenschnitt von an Ver-
sammlungen gefallenen Voten verschiedener Personen dar. Den
türkischen Behörden sei bekannt, dass sich im Ausland befindliche
Personen regelmässig als Autoren inkriminierter Artikel bezeichnen
würden, um so die tatsächlichen Autoren zu schützen und die ange-
klagten Chefredaktoren aufgrund der pressestrafrechtlichen Kas-
kadenhaftung zu entlasten. Das Strafverfahren könnte erst in Folge
einer Zeugenaussage auf ihn selbst ausgedehnt werden. Aufgrund der
Aktenlage und der heutzutage üblichen strafprozessualen Vorgehens-
weise der türkischen Staatsanwaltschaften und Gerichte wäre nicht zu
erwarten, dass er als Angeklagter in Untersuchungshaft versetzt
würde. Er könnte ein allfälliges Strafverfahren in Freiheit abwarten und
würde bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung als un-
schuldig gelten. Eine allfällige erstinstanzliche Verurteilung als "Artikel -
einsender" oder "Leserbriefverfasser" würde mit einiger Wahrschein-
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lichkeit lediglich eine Busse und/oder eine bedingte Freiheitsstrafe be-
inhalten. Selbst im Falle einer erstinstanzlichen, unbedingt ausge-
sprochenen Freiheitsstrafe würde keine Untersuchungs- beziehungs-
weise Sicherheitshaft angeordnet. Der Beschwerdeführer könnte ein
derartiges Urteil in Freiheit beim Kassationsgericht anfechten; sein
türkischer Anwalt sei auf Presseverfahren spezialisiert. Erst im Fall
einer Bestätigung einer unbedingten Freiheitsstrafe durch das
Kassationsgericht würde er ein Aufgebot zum Strafantritt erhalten. Es
sei ihm zuzumuten, den Prozessverlauf in der Türkei abzuwarten und
sich als Zeuge der türkischen Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu halten.
Demnach sei keine begründete Furcht ersichtlich, er würde in abseh-
barer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nach-
teilen konfrontiert werden. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er nicht
belegt habe, im Jahr 2006 in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Eine
Bezichtigung als Autor in einem türkischen Gerichtsverfahren sei auch
ohne seine Anwesenheit in der Türkei möglich.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in der Türkei würden
angeklagte Herausgeber von Zeitschriften und Chefredaktoren die
Namen der Verfasser von inkriminierten Artikeln bei der ersten Ge-
richtsverhandlung preisgeben. Die Gerichte behandelten dies als
Anzeige gegen den Verfasser und leiteten ein Verfahren gegen diesen
ein. Auch wenn der Beschwerdeführer als Zeuge vorgeladen worden
sei, habe er damit rechnen müssen, dass die Staatsanwaltschaft auf -
grund der Aussagen der Redaktoren ein Strafverfahren gegen ihn ein-
leite. Dies scheine in der Zwischenzeit gemacht worden zu sein. Die
Annahme des BFM, er werde freigesprochen oder komme mit einer
Busse davon, sei spekulativ. Da er sich der Befragung als Zeuge ent -
zogen habe, sei es wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die
Türkei aufgrund angenommener Fluchtgefahr in Untersuchungshaft
gesetzt werde. Vorliegend sei deshalb von einer gezielten Verfolgung
seiner Person auszugehen. Mit einer polizeilichen Vorladung könne er
belegen, dass er im fraglichen Zeitpunkt (nach der Rückkehr in die
Türkei) von der Polizei in F.__________ kontaktiert worden sei.
4.2.2 In der Eingabe vom 5. Februar 2009 wird angeführt, mit den ein-
gereichten Gerichtsdokumenten werde belegt, dass der Beschwerde-
führer nicht lediglich als Zeuge vorgeladen, sondern als Verfasser der
inkriminierten Artikel angeklagt worden sei. Im Schreiben vom
13. November 2009 wird sodann geltend gemacht, den beigelegten
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Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim (...)
F.__________ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation
angeklagt worden sei. Das Gerichtsverfahren sei am 11. September
2009 eröffnet worden, und dem Beschwerdeführer werde das Begehen
einer Straftat am 17. August 2009 (der Beschwerdeführer habe unter
einem Pseudonym einen an diesem Datum in der Zeitung
"D._________" erschienenen Artikel verfasst) vorgeworfen. Er sei zu
einer Gerichtsverhandlung, die am 9. Dezember 2009 stattfinde,
vorgeladen worden. Gemäss einer Mitteilung der Polizei vom 28.
August 2009 habe diese am Wohnort des Beschwerdeführers
vorgesprochen und seine Ehefrau befragt, die gesagt habe, ihr
Ehemann sei bereits vor einem Jahr ausgereist.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Be-
schwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten
türkischen Gerichtsdokumente wiesen keine objektiven Fälschungs-
merkmale auf. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Doku-
mente seien weitgehend identisch mit denjenigen, die bereits beim
BFM eingereicht worden seien. Einige der neu eingereichten Doku-
mente beträfen die bereits bekannten Gerichtsverfahren Esas (...) und
(...) (Gerichtsprotokolle sowie eine zum Verfahren (...), nicht den
Beschwerdeführer betreffende, Anklageschrift vom 30. Januar 2008).
Zudem würden Gerichtsprotokolle aus einem weiteren
Gerichtsverfahren mit der Verfahrensnummer Esas (...)) eingereicht. In
diesen drei Verfahren figuriere der Beschwerdeführer als Zeuge im
Zusammenhang mit der Verfassung von Zeitungsartikeln. Dies-
bezüglich werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen. Bei den mit Schreiben vom 13. November 2009 ein-
gereichten Dokumenten handle es sich im Kern um eine Anklage-
schrift der Staatsanwaltschaft F.__________ vom 11. September 2009,
um einen gerichtlichen Anklagezulassungsentscheid des (...)
F.__________ vom 18. September 2009 sowie um ein
Gerichtsprotokoll des (...) vom 18. September 2009, in dem die
Hauptverhandlung auf den 9. Dezember 2009 angesetzt werde. Darin
figuriere der Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteren Person
als Angeklagter. Der Tatvorwurf beinhalte Propaganda zugunsten der
Terrororganisation PKK (Partiya Karkeren Kurdistan), begangen durch
zwei Publikationen in der Zeitschrift "D._________". Die Anklage
stütze sich dabei offenbar auf eine entsprechende Belastungsaussage
des Mitangeklagten. Der Beschwerdeführer hätte somit die
betreffenden Artikel von der Schweiz aus und einige Zeit nach
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Ergehen des negativen Asylentscheides des BFM verfasst. Das BFM
gehe davon aus, dass er den Ausgang des betreffenden
Gerichtsverfahrens in der Türkei in Freiheit abwarten könne. Im Falle
einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe würde er erst nach
rechtskräftigem Urteil des Kassationsgerichts zu einem allfälligen
Strafantritt aufgeboten. Bei nüchterner Betrachtung wäre es ihm
zuzumuten, den türkischen Behörden gegenüber zu offenbaren, dass
es sich bei den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen um gezielte
Inszenierungen handle, um die tatsächlichen Artikelverfasser zu
decken und ihm einen Aufenthaltsstatus in Europa zu verschaffen. Es
könne nicht angehen, dass sich Asylbewerber nach einem negativen
Entscheid mittels Nachschiebens von inszenierten Anschuldigungen
vermeintlich "genügende" Asylgründe beziehungsweise subjektive
Nachfluchtgründe zu verschaffen versuchten.
5.
5.1 Das BFM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung, dass der
Beschwerdeführer nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs
tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei. Dieser räumte bei der Erst -
befragung ein, er habe keine Beweise für eine Rückkehr in die Türkei,
da er auf illegalem Weg zurückgekehrt sei (act. B1/13 S. 6). In der Be -
schwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne eine
polizeiliche Vorladung zu den Akten geben, mit der belegt werde, dass
er zum fraglichen Zeitpunkt von der Polizei in F.__________
kontaktiert worden sei (Beschwerde S. 4 f.). Der eingereichten
polizeilichen Vorladung ist zu entnehmen, dass er sich im Verfahren
Esas (...) am 11. Juni 2008 beim G.___________ von F.__________
hätte melden sollen; mit der Vorladung kann indessen nicht belegt
werden, dass er sich damals tatsächlich in der Türkei aufhielt. Einer
Mitteilung der Polizei von F.__________ vom 28. August 2009
betreffend das Verfahren Esas (...) ist zu entnehmen, dass die Polizei
zwei Tage zuvor die Ehefrau des Beschwerdeführers befragte. Diese
habe den Polizisten gesagt, er habe die Türkei bereits vor einem Jahr
(also im Sommer 2008) verlassen. Wahrheitsgemässe Aussage
vorausgesetzt, wäre dies ein Hinweis auf die Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr 2008. Für die Beurteilung der
Frage, ob dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete
Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei zuerkannt werden kann, ist die
Frage, ob er sich von 2006 bis 2008 in der Türkei aufhielt, indessen –
wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht von entscheidender
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Bedeutung.
5.2
5.2.1 Aufgrund der Fülle der während des Asylverfahrens beim BFM
und beim Bundesverwaltungsgericht in Kopie eingereichten Beweis-
mittel, die gemäss der vom BFM vorgenommenen Analyse keine
objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, ist als erstellt zu erachten,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 in drei
Pressestrafverfahren involviert wurde. Diesbezüglich gab er bei der
Vorinstanz Sitzungsprotokolle des (...) F.__________ vom 28. März
und 11. Juni 2008 und ein Schreiben des (...) F.__________ vom 26.
Juni 2008, zum Verfahren Esas (...) ab. Hinsichtlich des Verfahrens
Esas (...) reichte er ein Sitzungsprotokoll des (...) F.__________ vom
29. Mai 2008 und ein Schreiben dieses Gerichts vom 4. Juni 2008 ein.
Gemäss Auffassung der Vorinstanz wurde er in diesen Verfahren vorab
als Zeuge vor Gericht geladen. Mit der Beschwerde wurden zusätzlich
ein Sitzungsprotokoll des (...) F.__________ vom 6. November 2008
(Esas (...)), eine Anklageschrift des (...) F.__________ vom 30. Januar
2008, Protokolle des (...) F.__________ vom 14. Mai 2008 und vom
7. November 2008 (Esas (...)) sowie eine polizeiliche Vorladung auf
den 11. Juni 2008 im Verfahren Esas (...) eingereicht. Den auszugs-
weisen Übersetzungen der eingereichten Beweismittel ist zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer von den in den Verfahren angeklag-
ten Personen als Verfasser der publizierten Artikel genannt wurde. Die
zuständigen Behörden wurden vom Gericht angewiesen, die An-
wesenheit des Beschwerdeführers bei den folgenden Verhandlungen
sicherzustellen. Seine Anwesenheit wurde angeordnet, damit er als
Zeuge zu den Beschuldigungen hätte Stellung nehmen können.
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat zu den Umständen der Artikelver-
öffentlichung vage und voneinander abweichende Angaben gemacht.
So sagte er bei der Erstbefragung aus, er habe im Verlagshaus, das
die Zeitung "H.__________" herausgebe, an Diskussionen und Ver-
sammlungen teilgenommen. Er habe dem Verlag in der Folge zwei
oder drei in türkischer Sprache abgefasste Artikel geschickt, in denen
er die Leser aufgefordert habe, sich mit der kurdischen Sache zu soli-
darisieren. In einem Artikel habe er sich mit dem Einmarsch der
türkischen Armee in die Berge von Kandil befasst (act. B1/13 S. 6 f.).
Auf Nachfrage räumte er ein, er habe diese Artikel nicht selbst ge-
schrieben, vielmehr habe es sich um eine Wiedergabe von bei Ver-
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sammlungen geäusserten Gedanken gehandelt, die von einem
Protokollführer aufgenommen worden seien. In den Verfahren seien
auch die Chefredakteure angeklagt worden (act. B1/13 S. 7). Bei der
Anhörung zu den Asylgründen machte er vorab geltend, er habe für
zwei oder drei Zeitschriften Artikel geschrieben. Er sei wegen dieser
Artikel verurteilt worden. Es habe in der Zeitschrift eine Spalte ge-
geben, in der Leserbriefe veröffentlicht worden seien. Er habe an Ver-
sammlungen teilgenommen, an denen die Voten protokolliert worden
seien. Die Versammlungsteilnehmer nähmen das Protokollierte mit
nach Hause und liessen es publizieren (act. B10/9 S. 3 f.). Insgesamt
habe er über zehn Artikel geschrieben, wegen vier davon seien Ver-
fahren gegen ihn eingeleitet worden. Er sei vom Gericht jeweils als An-
geklagter vorgeladen worden (act. B10/9 S. 6). Aufgrund der ein-
gereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer vom (...) F.__________ in den drei genannten Verfahren vorab
als Zeuge hätte befragt werden sollen, da er von den in den Strafver-
fahren Angeklagten beschuldigt wurde, der Autor der aus Sicht der
türkischen Behörden staatsfeindlichen Artikel zu sein. Aufgrund des
bisherigen Lebenslaufs des Beschwerdeführers und seiner vagen Aus-
sagen zu den angeblich von ihm verfassten Artikeln und den gegen die
Zeitungsredaktoren eingeleiteten Strafverfahren kann nicht als erstellt
erachtet werden, dass die Artikel, aufgrund deren Erscheinens Straf-
verfahren anhängig gemacht wurden, tatsächlich von ihm geschrieben
wurden. Selbst wenn in den inkriminierten Artikeln Voten, die er an-
lässlich von Versammlungen hielt, wiedergegeben worden sein sollten,
kann aufgrund der Aktenlage unter Hinweis auf die zutreffend er-
scheinenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. S. 4 f. der angefoch-
tenen Verfügung) nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerde-
führer wäre deshalb ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt worden. Die im Schreiben des "C.__________" geäusserte
Befürchtung, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die
Türkei in Todesgefahr gebracht und zu einer hohen Freiheitsstrafe
verurteilt, kann aufgrund der Praxis der türkischen Gerichte bei
Pressedelikten nicht geteilt werden. Dem Beschwerdeführer kann
somit hinsichtlich der drei Strafverfahren, die in den Jahren 2007 und
2008 eingeleitet wurden, keine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zuerkannt werden.
5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner angeblichen Aus-
reise aus der Türkei eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
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zuweisen oder glaubhaft zu machen. Massgeblich für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt
der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
(BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist
demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch die Publi-
kation eines angeblich von ihm verfassten Artikels in einer türkischen
Zeitschrift, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der
türkischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
5.3
5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch poli -
tische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1979, Rz. 80).
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens geltend, er habe unter dem Pseudonym I.__________ einen
Artikel verfasst, der am 27. August 2009 in "D._________" ver-
öffentlicht worden sei. Aufgrund des Inhalts des Artikels sei gegen
J.___________ und ihn ein Strafverfahren (Esas (...)) eingeleitet
worden. Dazu gab er eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
F.__________ vom 11. September 2009, einen Zulässigkeitsentscheid
des (...) F.__________ vom 18. September 2009, ein Protokoll dieses
Gerichts vom 18. September 2009, ein Schreiben des Gerichts vom
28. September 2009 an das Polizeikommando K.___________, eine
Vorladung vor Gericht für den 9. Dezember 2009 und ein Schreiben
der Zentralpolizei F.__________ vom 28. August 2009 zu den Akten.
Die Vorinstanz prüfte die während des Beschwerdeverfahrens
Seite 12
D-276/2009
eingereichten Beweismittel im Rahmen der Vernehmlassung und
gelangte zum Schluss, dass diese keine objektiven
Fälschungsmerkmale aufwiesen.
5.3.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht
werden (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justiz-
verfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht
gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sach-
verhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Diesfalls ist durch die Be -
schwerdeinstanz zu untersuchen, welcher Beweiswert den auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und dazu allenfalls ein-
gereichten Dokumenten in Würdigung der gesamten Aktenlage zu-
gemessen werden kann. Vorliegend ist die erforderliche Entschei-
dungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichtes gegeben. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Be-
weismittel vermitteln zusammen mit den dazu gemachten Ausfüh-
rungen eine hinreichend klare Vorstellung über den Inhalt der neuen
Vorbringen. Die Vorinstanz hatte Gelegenheit, sich in ihrer Vernehm-
lassung zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Noven zu
äussern und dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht, dazu zu repli -
zieren.
5.3.4 Unbestritten ist, dass in der Türkei zurzeit ein Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer läuft, das am 11. September 2009 auf-
grund eines (angeblich) von ihm verfassten, am 17. August 2009 in der
Zeitschrift "D._________" publizierten Artikels mit dem Titel
"L.__________" ((...)) eröffnet wurde. Ob der angeblich unter dem
Pseudonym "I.__________" veröffentlichte Artikel tatsächlich von ihm
geschrieben wurde, steht nicht fest. Gemäss der im Internet zugäng-
lichen Publikationen des Journalisten I.__________ hat dieser
zwischen dem 15. Mai 2006 und dem 5. April 2010 ausser dem
genannten Artikel Dutzende weitere verfasst (vgl. www.gundem-
), was es wenig wahrscheinlich macht, dass es sich bei die-
sem Namen um ein Pseudonym handelt. Wie das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend festhielt, ist es in der Türkei in den
letzten Jahren trotz zahlreich eröffneter Strafverfahren wegen Presse-
delikten in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen. Soweit ent -
sprechende Verfahren zu einem Schuldspruch geführt haben, über-
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wogen die Fälle, in denen von den zuständigen türkischen Gerichten
bloss bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen wurden
(Urteil D-4248/2006 vom 7. Januar 2010 E. 5.5.1). Aufgrund der Akten-
lage steht fest, dass es dem Beschwerdeführer im ersten Asylver-
fahren nicht gelungen ist, ein behördliches Interesse an seiner Person
glaubhaft zu machen. Er stand nicht im Verdacht, an regimefeindlichen
Umtrieben beteiligt gewesen zu sein beziehungsweise die PKK in
namhafter Weise unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer soll erst
nach seiner angeblichen Rückkehr in die Türkei im Jahr 2006 – und
somit im Alter von 34 Jahren – mit dem Verfassen von regimekritischen
Artikeln begonnen haben, wobei seine Aussagen zu den angeblich be-
reits damals verfassten Artikeln wenig überzeugend ausgefallen sind.
Es ist somit unklar, aufgrund welcher Umstände und Beweggründe
sein politisches Interesse erwacht sein soll. Es ist insofern von vorn -
herein zweifelhaft, dass sein angebliches Engagement auf einem Pro-
zess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basiert.
Der Beschwerdeführer vermag vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht
überzeugend das Bild einer Person zu vermitteln, die beseelt von einer
tief greifenden politischen Überzeugung im Heimatland regimekritisch
an die Öffentlichkeit tritt. Vielmehr lässt sein Verhalten darauf
schliessen, er versuche den Behörden im Gastland gegenüber den
Anschein einer politisch engagierten Person zu erwecken, dies in der
Absicht, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt zu
kreieren. Angesichts dieser Ausgangslage ist anzunehmen, dass die
türkischen Behörden ihn nicht als prokurdischen Aktivisten mit lang-
jährigem politischem Hintergrund einstufen, sondern wegen des
angeblich von ihm verfassten Artikels "L.__________" gegen ihn
ermitteln und gegebenenfalls zur Verantwortung ziehen wollen. Bei der
Beurteilung und allfälligen Strafzumessung dürften indes auch die
türkischen Strafverfolgungsbehörden die nötige Sensibilität aufweisen,
um zu erkennen, ob politische Verlautbarungen Ausdruck einer
gelebten politischen Überzeugung sind oder lediglich in der Absicht
erfolgen, im Ausland ein Bleiberecht zu erwirken. Es ist deshalb nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit dem Strafverfahren Esas (...) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe zu gewärtigen hat. Die
angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung ist damit auch in dieser
Hinsicht unbegründet.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
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Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise noch das Bestehen zur Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachflucht-
gründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das
Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.1.1 Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom BFM verfügte
Wegweisung und den angeordneten Vollzug desselben keine Anträge.
Auch in Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern
die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann
eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch ändern
(Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes
Begehren formuliert wird (MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist allerdings nicht
gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen
Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht auf-
geworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter,
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass be-
steht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 ff.; EMARK
2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94).
6.1.2 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche
darauf hindeuten würden, dass das BFM die Wegweisung aus der
Schweiz zu Unrecht verfügt oder den Vollzug der Wegweisung un-
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt haben könnte.
Das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
(vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bietet nur
Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK
Schutz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, kommt die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein
nicht in Betracht. Gleichzeitig ergeben sich aus den Akten auch keine
konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass sich der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt sehen würde. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechts-
situation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von solchen Be-
einträchtigungen herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die An-
nahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122). Andere völkerrechtliche Wegweisungs-
hindernisse – so etwa Art. 7 des Internationalen Pakts über bürger-
liche und politische Rechte sowie Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) –
gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu
BGE 124 I 235 f., E. 2a). Es bestehen auch keine Indizien, welche
darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer gerate aufgrund der
allgemeinen Situation in der Türkei oder aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine
Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet
oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der 37-jährige Be-
schwerdeführer verfügt über einige Berufserfahrung sowie über ein
familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. Es steht ihm deshalb offen,
sich nach einer Rückkehr in seine Heimat eine Existenzgrundlage zu
schaffen. Auch die Tatsache, dass gegen ihn im Heimatland ein Straf-
verfahren hängig ist, vermag in Anbetracht der vorliegenden Umstände
(vgl. die Erwägungen zum Asylpunkt und zur Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs) nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
führen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im
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Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich obliegt es dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa-
tes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug
der Wegweisung unmöglich sein sollte (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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