B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-276/2015/pjn
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2014 / N (…).
D-276/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2006 wurde das Asylgesuch des am
21. November 2001 in die Schweiz gereisten Ehemannes der Beschwer-
deführerin abgelehnt und der Ehemann aus der Schweiz weggewiesen. Er
wurde indessen als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz infolge Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
B.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 stellte der Ehemann der Beschwerde-
führerin für seine Ehefrau und zwei Kinder ein Asylgesuch aus dem Aus-
land. Am 17. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf der schweizeri-
schen Vertretung in B._______ kurz befragt, und am 12. Mai 2011 wurde
sie dort einlässlich angehört. Dieses Verfahren wurde mit Schreiben des
SEM vom 31. Dezember 2013 abgeschrieben, nachdem die Beschwerde-
führerin ohne ihre Kinder am 28. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist
war und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte.
C.
Anlässlich der Kurzbefragung am 26. November 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der einlässlichen Anhörung
am 9. Dezember 2014 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
C.a Sie habe den Tibet am 15. Dezember 2008 illegal und ohne Doku-
mente beim Grenzübergang D._______ verlassen und sich anschliessend
bis am 26. Oktober 2013 illegal in Nepal an der Adresse "(…)" in B._______
bei der Familie E._______ aufgehalten. Per Flugzeug über ihr unbekannte
Länder und mit Hilfe eines Schleppers, der für sie einen nepalesischen
Reisepass besorgt habe, sei sie in die Schweiz gereist.
C.b Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe zu-
letzt in F._______ in der Gemeinde G._______ im Bezirk H._______ in der
Präfektur I._______ gelebt. Seit dem 15. Mai 1999 sei sie verheiratet und
sie habe zwei Kinder bekommen, welche im April 2000 und im Januar 2002
geboren worden seien. Diese würden sich aktuell in B._______ in Nepal
bei einer Freundin aufhalten. Der Ehemann sei im Juli 2001 nach
J._______ ausgereist, weil er in einen Streit mit einem Polizisten verwickelt
gewesen sei. Nach seiner Ausreise sei sie regelmässig, das heisst monat-
lich oder jeden zweiten Monat, von der Polizei an ihrem Wohnort aufge-
sucht und aufgefordert worden, ihren Ehemann zu stellen, verbunden mit
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der Androhung, ansonsten selber festgenommen zu werden. Im Dezember
2008 habe sie sich entschieden, mit ihren Kindern nach Nepal zu reisen.
C.c Die Beschwerdeführerin gab keine heimatlichen Identitätsdokumente
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 – eröffnet am 15. Dezember 2014 –
wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober
2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Beschwer-
deführerin wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG an-
erkannt und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen näher eingegangen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, das SEM sei anzuweisen, auf das Auslandgesuch der Kinder zu-
rückzukommen und über dieses zu entscheiden, eventualiter sei Asyl zu
gewähren sowie subeventualiter sei die angefochtenen Verfügung aufzu-
heben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird
in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
F.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 wurde geltend gemacht, dass die Be-
schwerdeführerin nicht von der Fürsorge unterstützt werde mit der Begrün-
dung, das Einkommen des Ehemannes reiche knapp aus, um die Kosten
zu decken. Mit diesem Einkommen könne nur der allernötigste Lebensun-
terhalt beglichen werden, weshalb die Beschwerdeführerin als mittellos zu
betrachten sei, obwohl sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Der Ein-
gabe lagen Kopien von verschiedenen Lohnabrechnungen und der Kran-
kenkassenprämie bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 stellte das Bundesverwal-
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Seite 4
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie wurde aufgefor-
dert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung beziehungsweise das mitge-
sandte Formular wahrheitsgemäss ausgefüllt zu den Akten zu geben, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegan-
gen, dass sie nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Es wurde ihr mit-
geteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der vollständigen Rechts-
pflege nach Eingang der Fürsorgebestätigung oder des ausgefüllten For-
mulars oder nach Ablauf der dazu gewährten Frist befunden werde. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Das
SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 wurden das der Beschwerdeführerin zu-
geschickte Formular betreffend Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie die Kopie einer Übersicht über die Löhne des
Ehemannes im Jahr 2014 eingereicht.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen können. Auf die weiteren
Ausführungen ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
J.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 wurde eine Replik zu den Akten gegeben.
Der Eingabe wurden Kopien des Schreibens des SEM vom 31. Dezember
2013, der Eingabe an das SEM vom 24. Februar 2014, der Eingabe an das
SEM vom 21. Mai 2014, der Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht vom 25. Juni 2014 und des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts D-3543/2014 vom 23. September 2014 beigelegt. Auf die
Einzelheiten der Replik wird nachfolgend näher eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes
ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-276/2015
Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass gestützt auf
die in BVGE 2009/29 publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts il-
legal aus der Volksrepublik ausgereiste tibetische Staatsangehörige be-
gründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlings-
relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin er-
fülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Da die flüchtlingsrelevanten Ele-
mente erst nach beziehungsweise durch die Ausreise aus dem Heimat-
staat entstanden seien, handle es sich um subjektive Nachfluchtgründe,
die von der Asylgewährung auszuschliessen seien. Die geltend gemachten
Vorfluchtgründe betrachtete das SEM als unglaubhaft. Diesbezüglich legte
es dar, dass die Vorbringen zu den zentralen Aspekten der Gesuchsgründe
insgesamt wenig detailliert und differenziert seien sowie diverse Unge-
reimtheiten aufweisen würden. Zudem ermangle es den Aussagen an per-
sönlicher Betroffenheit und am erforderlichen Detailreichtum einer auf tat-
sächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung. So habe die Be-
schwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte mit den Vorfluchtgründen des Ehe-
mannes begründet. Der Ehemann habe seine Fluchtgründe indessen nicht
glaubhaft dargestellt, und eine mit ihm durchgeführte Herkunfts- und
Sprachanalyse habe ergeben, dass an der von ihm geltend gemachten
Herkunft Tibet erhebliche Zweifel bestünden, weil er gemäss der Analyse
im exiltibetischen Raum sozialisiert worden sei und somit seine Vorflucht-
gründe, wonach er in einen Konflikt mit den chinesischen Behörden gera-
ten und in der Folge Straf- und Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge-
wesen sei, nicht hätten geglaubt werden können. Die Beschwerdeführerin
habe zu den zwischen 2001 und 2008 im Abstand von einem oder zwei
Monaten folgenden behördlichen Besuchen zudem keine substanziellen
Angaben gemacht, sondern sich auf Allgemeinplätze beschränkt. Danach
hätten die Polizisten ihr jedes Mal die gleiche Frage gestellt und sie die-
selbe Antwort gegeben. Diese Darstellung lasse auf einen konstruierten
und nicht selber erlebten Sachverhalt schliessen. Die Schilderung der Aus-
reise erwecke den Anschein eines auswendig gelernten und nicht selbst
erlebten Sachverhalts. Angesichts ihrer Aussage, wonach sie den ange-
stammten Wohnort zum ersten Mal verlassen und ausser den Weidegrün-
den und ihren Herkunftsdorf keine anderen Ortschaften innerhalb der Ge-
meinde oder des Bezirks besucht habe, sowie angesichts der zwischen der
Ausreise und der Einreise in die Schweiz verstrichenen Zeit von fast sechs
D-276/2015
Seite 7
Jahren sei es wenig wahrscheinlich, dass sie sich einerseits an die für sie
im Grunde genommen unbedeutenden Ortschaften zwischen ihrem Dorf
und Nepal erinnern könne, während sie andererseits trotz expliziter Nach-
frage keine persönlichen Eindrücke oder Wahrnehmungen zur Reise und
zum Schlepper habe zu Protokoll geben können. Nicht geglaubt werden
könne der Beschwerdeführerin zudem, dass sie mit ihren im Heimatland
verbliebenen Angehörigen jeden Kontakt abgebrochen habe mit der Be-
gründung, die Kontaktaufnahme sei mangels Telefonnummern unmöglich
gewesen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass entsprechende Vor-
kehrungen zur Möglichkeit einer Kontaktaufnahme getroffen worden wä-
ren, da sich aus den Akten kein konkreter Anlass zum totalen Kontaktab-
bruch ergebe. Nicht glaubhaft sei auch die Angabe der Beschwerdeführe-
rin, sie habe während ihres fünfjährigen Aufenthaltes in B._______ nicht
erfahren, dass es dort das Tibetan Reception Center gebe, welches aus
der Volksrepublik China angereiste Tibeter und Tibeterinnen aufnehme und
ihnen die legale Weiterreise nach K._______, wo sie Aussicht auf einen
legalen Aufenthaltsstatus hätten, ermögliche, da dieses Zentrum in tibeti-
schen Kreisen allgemein bekannt sei. Es überzeuge nicht, dass sie statt
dessen mit zwei kleinen Kindern einen illegalen Aufenthalt in Nepal auf sich
genommen habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin weder ihre
Identität noch ihre Herkunft mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften belegt,
obwohl sie auf diese Pflicht im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland
aufmerksam gemacht worden sei. Vielmehr habe sie anlässlich der Anhö-
rung erklärt, nichts zur Erfüllung dieser Pflicht unternommen zu haben.
Auch unter diesem Blickwinkel bestünden erhebliche Zweifel an den gel-
tend gemachten Asylvorbringen. Angesichts der bereits dargelegten Unge-
reimtheiten werde auf die Erörterung weiterer Elemente, welche gegen die
Glaubhaftigkeit sprechen würden, verzichtet. Es werde eine spätere Gel-
tendmachung vorbehalten.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2015 wurde dargelegt, dass
die im damaligen Zeitpunkt 11 und 13 Jahre alten Kinder der Beschwerde-
führerin wohl eigene Fluchtgründe hätten, weshalb das SEM ihr Ausland-
gesuch nicht habe intern abschreiben können. Das SEM sei deshalb anzu-
weisen, auf das Auslandgesuch der Kinder zurückzukommen und dieses
zu entscheiden. Aus der Tatsache, dass das Asylgesuch des Ehemannes
der Beschwerdeführerin nicht abgelehnt und dieser in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei, müsse der Schluss gezogen werden,
dass das SEM entgegen des Resultats der Lingua-Analyse davon ausge-
gangen sei, der Ehemann der Beschwerdeführerin komme aus dem Tibet.
D-276/2015
Seite 8
Andernfalls wäre sein Asylgesuch gemäss gängiger Praxis abgelehnt wor-
den. Aufgrund seiner Asylgesuchstellung und Anerkennung als Flüchtling
in der Schweiz müsse somit davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder vorfluchtweise in China verfolgt würden,
sollten die chinesischen Behörden davon erfahren. Es könne für das vor-
liegende Verfahren nicht entscheidend sein, ob die Fluchtgeschichte des
Ehemannes im Detail geglaubt werden könne oder nicht. Wenn das SEM
daraus etwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ableiten wolle, müsse
es dies nachvollziehbar begründen und die entsprechenden Akten des
Ehemannes edieren. Das SEM habe mit der Beschwerdeführerin überdies
kein Lingua-Gutachten durchgeführt, woraus zu schliessen sei, dass es
von einer Sozialisierung im Tibet ausgehe. Zudem sei die Feststellung der
Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin durch das SEM
sehr oberflächlich, unausgewogen und einseitig ausgefallen, obwohl das
SEM die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit hätte wür-
digen müssen. Es habe sich bloss auf die Seiten vier und fünf der Anhörung
gestützt, obwohl die Beschwerdeführerin zwei Mal anlässlich des Ausland-
verfahrens auf der schweizerischen Botschaft und zwei Mal in der Schweiz
befragt worden sei und die Anhörung gemäss dem Beiblatt der Hilfswerks-
vertretung mit einer dolmetschenden Person durchgeführt worden sei, wel-
che nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt habe. Somit müsse
diese Anhörung wiederholt werden, sollte man daraus etwas zu Ungunsten
der Beschwerdeführerin ableiten wollen. Die Argumentation des SEM, wo-
nach es wenig überzeugend sei, dass sich die Beschwerdeführerin nach
sechs Jahren noch an die von ihr erwähnten Ortschaften, durch welche die
Ausreise geführt habe, erinnern könne, sei äusserst stossend, obwohl sie
offensichtlich in der Lage gewesen sei, den Reiseweg korrekt anzugeben.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Schluss gezogen werde, die Be-
schwerdeführerin sei insgesamt unglaubwürdig, weil sie den Reiseweg
korrekt habe schildern können. Der Vorwurf des SEM, wonach die Be-
schwerdeführerin das Risiko eines illegalen fünfjährigen Aufenthaltes mit
zwei Kindern in Nepal in Kauf genommen habe, obwohl Tibeter und Tibe-
terinnen in K._______ bekanntermassen einen legalen Aufenhaltsstatus
erhalten würden, müsse als zynisch bezeichnet werden, zumal der mehr-
jährige Aufenthalt in Nepal auf das in der Schweiz hängige Auslandverfah-
ren zurückzuführen sei, während welchem sich die Beschwerdeführerin
den schweizerischen Behörden habe zur Verfügung halten müssen. Im Fall
eines tatsächlich grossen Risikos in Nepal wäre zu erwarten gewesen,
dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Weiterreise nach
K._______ orientiert und ihr die Möglichkeit, den Ausgang des Auslandver-
fahrens in K._______ abzuwarten, gewährt worden wäre. Zudem habe für
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sie kein Grund bestanden, in K._______ eine Aufenthaltserlaubnis zu er-
halten, zumal ihr Ehemann sich bereits in der Schweiz befunden habe und
es für sie – im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für K._______ – ungleich
schwieriger gewesen wäre, zum Ehemann in die Schweiz zu kommen. Sie
habe beabsichtigt gehabt, die Familie dort zusammenzuführen, wo dem
Ehemann Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei. Die Aussage der Be-
schwerdeführerin, wonach sie in China verfolgt worden sei, nachdem ihr
Ehemann geflohen sei, müsse angesichts der Anerkennung des Eheman-
nes in der Schweiz als Flüchtling als sehr glaubhaft bezeichnet werden. Es
sei ihr daher, wie im Eventualantrag dargelegt, Asyl zu gewähren. Im Fall
von Zweifeln an ihren Aussagen müsse die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen werden, wobei in Anbetracht der ungenü-
genden Deutsch-Kenntnisse der anlässlich der Anhörung dolmetschenden
Person eine erneute Anhörung stattfinden müsse.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 brachte das SEM vor,
dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, wel-
che eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Fall des
Ehemannes der Beschwerdeführerin seien am 22. Oktober 2004 ein Nicht-
eintretensentscheid gefällt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt
worden, nachdem das Lingua-Gutachten ergeben habe, dass er eindeutig
nicht auf dem tibetischen Territorium sozialisiert worden sei. Die Staatsan-
gehörigkeit des Ehemannes sei auf "unbekannt" angepasst worden. Kurze
Zeit später, nämlich am 30. November 2004, habe die damalige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) ein Urteil gefällt, gemäss welchem
Personen tibetischer Ethnie als chinesische Staatsangehörige gelten wür-
den, auch wenn sie in den exiltibetischen Gemeinden in K._______ und
Nepal gelebt und deren Staatsangehörigkeit erworben hätten (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 1). Am 15. Dezember 2005 habe die ARK zudem ent-
schieden, dass illegal ausgereiste Tibeter und Tibeterinnen, die sich in der
Schweiz aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt hätten, im Fall einer
Rückkehr nach China mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
rechnen müssten, da ihnen die Unterstützung Dalai-Lama-freundlicher
Kreise in der Schweiz vorgeworfen würden (vgl. EMARK 2006 Nr. 1). In
Berücksichtigung dieser Urteile habe das damalige Bundesamt für Migra-
tion (BFM) das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wieder
aufgenommen und diesen mit Verfügung vom 3. Juli 2006 als Flüchtling
vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid sei unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen. In Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des
D-276/2015
Seite 10
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12) würde das SEM indes-
sen den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr als Flüchtling aner-
kennen und ihn aus der Schweiz wegweisen. An den Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel, zumal sie
sich auf die Vorfluchtgründe ihres Ehemannes berufe und die pauschalen
Einwände in der Beschwerde nicht überzeugen könnten. Im Übrigen sei
festzustellen, dass lediglich das Auslandgesuch der Beschwerdeführerin
abgeschrieben worden sei, während die Gesuche der Kinder nach wie vor
hängig seien. Mangels glaubhafter Auskünfte über die tatsächlichen Fami-
lienverhältnisse würden beide Elternteile eine zügige Behandlung des Fa-
miliennachzugsgesuchs verhindern.
4.4 In der Replik vom 4. März 2015 wurde zunächst dargelegt, es sei nun
klar, dass das Auslandgesuch der Kinder noch hängig sei, obwohl im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3543/2014 vom 23. September 2014
das Gegenteil dargelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht werde
darum ersucht, sein Urteil D-3543/2014 vom 23. September 2014 zu revi-
dieren. Somit bestünden Chancen für die Zusammenführung der Familie.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde geltend gemacht, dass in der
Beschwerdeschrift von einer Reflexverfolgung ausgegangen werde. Aus
der Vernehmlassung des SEM gehe nicht klar hervor, wie das SEM ge-
denke, die aktuelle Rechtsprechung auf das Verfahren des Ehemannes der
Beschwerdeführerin anzuwenden, was verwirrend sei. Das SEM habe ins-
besondere seine Ansicht, nach aktueller Praxis würde der Ehemann nicht
mehr als Flüchtling anerkannt und er würde aus der Schweiz weggewie-
sen, nicht begründet und stelle mit seiner Argumentation den Status eines
hier anerkannten Flüchtlings in Frage. Da der Sachverhalt, welcher dem
neuen Grundsatzurteil zugrunde liege, völlig anders sei, könnten die
Schlussfolgerungen des neuen Urteils nicht auf den Fall des Ehemannes
der Beschwerdeführerin übertragen werden. Für das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin sei selbstverständlich davon auszugehen, dass ihr Ehe-
mann heute noch und nach langer Abwesenheit umso mehr in China flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
D-276/2015
Seite 11
5.
Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren, in welchem es um
die Asylgewährung der Beschwerdeführerin geht, getrennt vom Ausland-
verfahren ihrer beiden nach wie vor in Nepal lebenden Kinder geführt wird,
wie in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 – das Verfahren der Kin-
der betreffend (D-3199/2015) – festgehalten wurde. Bezüglich Letzterem
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3199/2015 vom 30. Juni
2015 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen und das SEM
angewiesen, nach sofortiger Anhandnahme der notwendigen Instruktions-
massnahmen einen Entscheid zu fällen. Inzwischen ist dieses Verfahren
mit Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 erstinstanzlich abge-
schlossen worden. Die im Zusammenhang mit dem Auslandgesuch und
der Rechtsverzögerungsbeschwerde der beiden Kinder der Beschwerde-
führerin dargelegten Vorbringen und Einwände bilden gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens, auch wenn sie in verschiedenen Eingaben zur Sprache ge-
bracht worden sind. Insbesondere ist auf Ziff. 1 der Beschwerdebegehren
im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen und nicht einzutreten,
weil dieser Antrag das – separat geführte – Verfahren der Kinder betrifft.
Auch auf den sinngemäss in der Replik vom 4. März 2015 gestellten Antrag
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3543/2014 vom
23. September 2014 ist unter diesen Umständen – unabhängig davon, ob
auf diesen verspäteten Antrag überhaupt einzutreten wäre – nicht weiter
Bezug zu nehmen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich somit auf
die Frage, ob der als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführerin vom SEM
zu Recht die Asylgewährung verweigert worden ist.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
D-276/2015
Seite 12
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers
oder einer Gesuchstellerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwür-
digung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die an der Anhörung
mitwirkende dolmetschende Person nur über mangelhafte Deutschkennt-
nisse verfügt habe, weshalb die Anhörung zu wiederholen sei, sollte etwas
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus dieser Anhörung abgeleitet
werden. Dieser Argumentation kann indessen nicht zugestimmt werden.
Gestützt auf das Anhörungsprotokoll hat die Beschwerdeführerin die dol-
metschende Person gut verstanden (vgl. Akte A17/14 S. 1) und mit ihrer
vorbehaltlosen Unterschrift unter das Protokoll bestätigt, dass dessen In-
halt ihren Aussagen entspricht und ihr rückübersetzt worden ist (vgl. Akte
A17/14 S. 13). Bemerkungen oder Einwände gegen die Übersetzung oder
den im Protokoll enthaltenen Aussagen brachte sie nicht vor. Anlässlich der
Rückübersetzung fügte sie einzig als Ergänzung den Namen der Winter-
weide und den Ort an, an welchem sie sich bei der Sommerweide aufge-
halten habe (vgl. Akte A17/14 S. 13). Ergänzungen dieser Art sind indessen
nicht zwangsläufig auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen, sondern
können vielmehr auch als Ausdruck von vergessen gegangenen inhaltli-
chen Angaben aufgefasst werden. Zwar trifft es zu, dass die der Anhörung
beiwohnende Hilfswerksvertretung auf dem Beiblatt ausführte, die dolmet-
schende Person habe teilweise mangelhaftes und unverständliches
Deutsch gesprochen (vgl. A17/14 letzte Seite); indessen führte sie keine
konkreten Beispiele auf, aus welchen sich eine allenfalls mangelhafte
Übersetzung ergeben hätte. Zudem lassen sich dem Anhörungsprotokoll
keine wesentlichen Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Unter die-
sen Umständen ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass all-
fällige nicht perfekte Deutschkenntnisse der dolmetschenden Person zu
wesentlichen Verständigungsproblemen oder falsch protokollierten Aussa-
gen der Beschwerdeführerin geführt haben. Andernfalls wäre dies auch im
Protokoll selber zum Ausdruck gekommen, was jedoch nicht der Fall ist.
Vielmehr sind die wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführerin klar und
D-276/2015
Seite 13
unmissverständlich protokolliert worden. Folglich hat sie sich die im Anhö-
rungsprotokoll enthaltenen Aussagen – ebenso wie diejenigen im Befra-
gungsprotokoll – voll und ganz anrechnen zu lassen. Der Antrag, es sei die
Anhörung zu wiederholen, ist somit ebenso abzuweisen wie der Eventu-
alantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
6.3 Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, entbehren die Aussagen der
Beschwerdeführerin über die geltend gemachten Fluchtgründe der nötigen
Substanz, sind teilweise ungereimt und in wesentlichen Teilen nicht nach-
vollziehbar.
6.3.1 So vermögen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie wäh-
rend sieben Jahren immer wieder in regelmässigen Abständen von einem
oder zwei Monaten von Polizisten wegen ihres ausgereisten Ehemannes
belästigt worden sei, nicht zu überzeugen. Einerseits wäre angesichts der
dargelegten Häufigkeit dieser Schikanen und Belästigungen davon auszu-
gehen, dass sie mit ihren Kindern an einem andern Wohnort innerhalb ih-
res Heimatlandes oder zumindest bei Verwandten Wohnsitz genommen
hätte, um den Nachteilen aus dem Weg zu gehen; andererseits erscheint
es auch nicht überzeugend, dass die Polizisten trotz der immer wiederkeh-
renden Versicherung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei nicht mehr
vor Ort, und somit trotz der zahlreichen erfolglosen Suchen weiterhin be-
harrlich am Wohnort der Beschwerdeführerin nach ihm gesucht haben sol-
len.
6.3.2 Nicht nachvollzogen werden kann ferner die Angabe der Beschwer-
deführerin, nur sie sei wegen ihres Ehemannes belangt worden, während
die Verwandten des Ehemannes keine Schwierigkeiten gehabt hätten (vgl.
Akte A17/14 S. 5). Vielmehr wäre auch zu erwarten, dass die Angehörigen
des Ehemannes von den Polizisten ebenso unter Druck gesetzt worden
wären, zumal auch diese über dessen Verbleib etwas hätten wissen kön-
nen, was für die Polizisten von Bedeutung hätte sein können.
6.3.3 Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, dass die Polizisten erst
nach sieben Jahren der Beschwerdeführerin damit gedroht haben sollen,
sie und die Kinder zu inhaftieren, sollte der Ehemann nicht gefasst werden
können. Diese Drohung ergibt angesichts der verstrichenen Zeit keinen
Sinn, zumal die Polizisten nach sieben Jahren regelmässiger Suche nicht
mehr damit rechnen konnten, den Ehemann der Beschwerdeführerin aus-
findig zu machen, auch wenn dessen Ehefrau und Kinder inhaftiert würden.
D-276/2015
Seite 14
6.3.4 Ungereimt sind überdies die Angaben der Beschwerdeführerin dar-
über, wo sie von den Polizisten aufgesucht worden sei, ausgefallen. Wäh-
rend sie zunächst aussagte, die Polizisten hätten sie immer zu Hause auf-
gesucht, und im Anschluss daran auf Frage hin versicherte, sie sei immer
zuhause gewesen, wenn die Polizisten gekommen seien (vgl. Akte A17/14
S. 4), gab sie später zu Protokoll, die Polizisten seien auch in die Berge
gekommen, wenn sie sich mit den Tieren auf den Weidegründen aufgehal-
ten habe, und zum ersten Mal sei sie von ihnen auf der Weide in den Ber-
gen kontaktiert worden (vgl. Akte A17/14 S. 7 f.), was sich miteinander nicht
in Einklang bringen lässt.
6.3.5 Ferner sind die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Ab-
laufs dieser Suchen – wie vom SEM zutreffend dargestellt – substanzlos,
stereotyp und ohne wesentliche Details ausgefallen, was ebenfalls gegen
die Glaubhaftigkeit spricht.
6.3.6 Schliesslich kann nicht nachvollzogen werden, wie die Polizisten die
Beschwerdeführerin in den bekanntermassen weitläufigen Weidegründen
des Tibet überhaupt gefunden haben können.
6.3.7 Insgesamt kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass
sie im Heimatland als Folge der Ausreise ihres Ehemannes aus den von
ihr geltend gemachten Gründen von Polizisten belästigt und nach sieben
Jahren der immer wiederkehrenden Schikanen auch mit der Inhaftierung
bedroht worden sei. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist
allein aus der Anerkennung des Ehemannes als Flüchtling in der Schweiz
nicht der Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin habe eine in ihrem
Heimatland geltend gemachte asylrelevante Verfolgungsmassnahmen
glaubhaft dargestellt (vgl. Beschwerde S. 8).
6.4 Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
4. März 2015 nachträglich vor, sie habe wegen ihres in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Ehemannes eine Reflexverfolgung zu befürchten
(vgl. Beschwerde S. 3). Unter Reflexverfolgung werden behördliche Mass-
nahmen in der Form von Belästigungen und Behelligungen von Angehöri-
gen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, poli-
tisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von de-
ren Polit-Malus auf einen solchen bei Angehörigen schliessen, verstanden.
Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen,
D-276/2015
Seite 15
Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungs-
weise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Vorliegend ergibt sich
aus den Akten des Asylverfahrens des Ehemannes, dass diesem die
Flüchtlingseigenschaft nicht infolge glaubhaft gemachter Verfolgungs-
gründe, sondern weil er als Tibeter ausserhalb der Volksrepublik China ge-
lebt hat, zugesprochen wurde, was der damaligen Praxis entsprach. Mithin
ist die Anerkennung des Ehemannes als Flüchtling nicht auf die Tatsache,
dass dieser im Heimatland als politisch unbequeme Person gilt und/oder
unter einem Polit-Malus steht und mit entsprechenden Verfolgungsmass-
nahmen zu rechnen hat, zurückzuführen. Unter diesen Umständen ist al-
lein aus der Anerkennung des Ehemannes als Flüchtling nicht auf eine dro-
hende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu schliessen. Schliess-
lich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwer-
deführerin allein aus der Einreichung eines Asylgesuchs durch ihren Ehe-
mann in der Schweiz ebenfalls keine Reflexverfolgung droht.
6.5 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaub-
haft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbrin-
gen in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschät-
zung führen können.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezem-
ber 2014 infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling
vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammen-
hang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshinder-
nisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse
der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
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Seite 16
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-
zuweisen, da die Beschwerdeführerin nicht als bedürftig im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten ist. Sie und ihr Ehemann verfügen gemäss dem im
Verlauf des Instruktionsverfahrens eingereichten Formular "Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" über ein Bruttoeinkommen in der Höhe zwi-
schen Fr. 3'850.– und Fr. 4'000.– und zusätzlich einem 13. Monatslohn.
Der ausbezahlte Nettolohn beträgt um die Fr. 3'000.–, wobei die auswärtige
Verpflegung und die Quellensteuer bereits vom Bruttolohn abgezogen wor-
den sind. Mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen ist es mög-
lich, ihren Grundbedarf zu decken. Vorliegend ist es nicht zulässig, unter
dem Titel "Auslagen pro Monat" erneut die Verpflegung für auswärtige Kos-
ten und Steuern als Auslagen anzugeben, da diese schon vom Bruttolohn
abgezogen worden sind. Darüber hinaus sind auch die von der Beschwer-
deführerin angegebenen Auslagen für ein Abonnement im öffentlichen Ver-
kehr und Auslagen für auswärtige Verpflegung zu streichen, da sie nicht
angab, arbeitstätig zu sein. Damit fallen die Auslagen insgesamt deutlich
tiefer als angegeben aus. Zudem haben die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann ein Vermögen in der Höhe von fast. Fr. 24'000.- angegeben. Ins-
gesamt ist vorliegend aufgrund der geltenden Praxis nicht von der pro-
zessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Da für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beide Voraussetzungen –
das materielle Erfordernis einer aussichtsreichen Beschwerde und das for-
melle Erfordernis der Bedürftigkeit – kumulativ erfüllt sein müssen, ist das
Gesuch vorliegend infolge der fehlenden Bedürftigkeit vollumfänglich – mit-
hin betreffend unentgeltliche Prozessführung und betreffend Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes – abzuweisen.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Eva Zürcher
Versand: