Abtei lung IV
D-2762/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Februar 2010 / D-5203/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2762/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller am 14. August 2006 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2008 das Asylgesuch
ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene
Beschwerde vom 8. August 2008 mit Urteil vom 18. Februar 2010 ab-
wies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die
Schilderungen des Gesuchstellers vermöchten die Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft sowie diejenigen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen,
dass insbesondere weder die behauptete Vorverfolgung noch die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet seien, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
dass das BFM mit Schreiben vom 24. Februar 2010 dem Gesuchsteller
eine Ausreisefrist auf den 24. März 2010 ansetzte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. April 2010 ein
Revisionsgesuch einreichte und beantragte, es sei das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2010 aufzuheben, das
Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, er sei im neuen Be-
schwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl in
der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei das BFM im neuen Be-
schwerdeentscheid anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen,
dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass weiter dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und dementsprechend die zuständigen kantonalen Be-
hörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die aufschiebende
Wirkung von jeglichen Vollzugs- und Wegweisungshandlungen abzu-
sehen,
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dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur
Begründung des Revisionsgesuches vorbrachte, das eingereichte
iranische Urteil vom Y._______ gegen seine Schwester B._______, die
Vorladung zur Einvernahme vor dem Revolutionsgericht und die
Bestätigung des Anwalts seiner Schwester im Iran belegten die zu
seinem Nachteil im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene
Tatsache, dass er im Iran bereits verfolgt worden sei und aufgrund
seiner exilpolitischen Tätigkeiten begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung bestehe,
dass gemäss diesem Urteil seine Wohnung vom iranischen Staat
konfisziert worden sei, da B._______ mit ihm zusammen
systematische Massnahmen gegen die Islamische Republik Iran
unternehme und er wegen seiner Aktivitäten gegen die nationale
Sicherheit gesucht werde,
dass im Urteil fälschlicherweise er selber als Besitzer der in Kaution
gestellten Liegenschaft erwähnt werde, was jedoch angesichts der
bekanntermassen unseriös arbeitenden Mitarbeiter der iranischen
Gerichtsbehörden für die Authentizität des Dokuments spreche,
dass die erwähnten Dokumente in Kopie mit Übersetzung vorlägen
und die Originale aus dem Iran in nächster Zeit erwartet und unver-
züglich nachgereicht würden, weshalb ihm dazu eine angemessene
Frist anzusetzen sei,
dass er erst am 11. März 2010 vom erwähnten Urteil der iranischen
Behörden gegen seine Schwester B._______, das am Y._______, also
(...) Tage vor dem angefochtenen Bundesverwaltungsgerichtsurteil er-
gangen sei, Kenntnis erlangt habe, und er daher die neuen Beweis-
mittel auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen oder im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht habe kennen oder beibringen
können,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010
die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs in Form einer
vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG beziehungsweise
Art. 126 BGG, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG
sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Gesuch-
steller gleichzeitig aufforderte, bis zum 17. Mai 2010 einen Kostenvor-
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schuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 15. Mai 2010 be-
zahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerde-
instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit
die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,
dass hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden Frist von
Art. 124 Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach Entdeckung erheblicher Tat-
sachen oder entscheidender Beweismittel) von der Einhaltung der Frist
auszugehen ist,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch einzutreten ist,
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dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin-
det, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht
werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass in casu zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich
aufgefundener, entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG) diverse Beweismittel eingereicht wurden, so eine Verfügung mit
Urteil des Justizministeriums der Islamischen Republik Irans, eine an
die Schwester des Gesuchstellers (B._______) gerichtete Vorladung
des Justizministeriums der Islamischen Republik Irans vom Z._______
sowie eine Bestätigung des Anwalts von B._______, welche die vom
Gesuchsteller im bisherigen Verfahren geltend gemachten
Fluchtgründe belegen sollen,
dass die eingereichten Beweismittel - soweit ein Datum enthaltend -
vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens (18. Februar 2010) entstan-
den sind respektive sein dürften, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs.
2 Bst. a letzter Halbsatz BGG einen zulässigen Revisionsgrund dar-
stellen (vgl. BGE 2C_42),
dass jedoch aus den erwähnten Beweismitteln keine Hinweise zu er-
sehen sind, welche die im ordentlichen Verfahren getroffene Fest-
stellung, wonach vorliegend weder die behauptete Vorverfolgung noch
die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet seien,
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eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, in
einem anderen Licht erscheinen lässt,
dass nämlich die eingereichten Beweismittel nicht als „entscheidend“
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten sind, zumal diese
lediglich als leicht manipulierbare Kopien vorliegen,
dass das Urteil vom Y._______ - abgesehen vom Datum (vgl. weiter
unten) - darüber hinaus einige inhaltliche Unstimmigkeiten aufweist,
zumal dieses im Urteilskopf lauter unausgefüllte Rubriken besitzt und
überdies lediglich die Schwester des Gesuchstellers als Angeklagte
aufführt, jedoch im Urteilsspruch das angeblich im Besitz des Ge-
suchstellers stehende Haus vom iranischen Staat verwertet respektive
übernommen wird,
dass ferner der Einwand der unseriösen Arbeit seitens iranischer Ge-
richtsmitarbeiter schon von daher als unzutreffend zu erachten ist, da
bei der Durchsetzung von Urteilen, in denen es um die Übertragung
von Eigentumsrechten geht, genaue Angaben zum aktuellen und
richtigen Eigentümer (allenfalls) Besitzer vonnöten sind,
dass weiter die im Urteil erwähnten Erkenntnisse der Informations-
stelle allein schon betreffend die zeitliche Chronologie der Ereignisse
nicht mit den Angaben des Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren in
Übereinstimmung gebracht werden können, weshalb weder das Urteil
noch die damit zusammenhängenden weiteren Unterlagen (Vorladung;
Anwaltsbestätigung) als revisionsrechtlich erheblich zu qualifizieren
sind,
dass an dieser Erkenntnis auch die mit nachträglicher Eingabe vom
18. Mai 2010 nachgereichten und mittlerweile mit behördlichem
Stempel und Unterschrift versehenen Beweisdokumente (Verfügung
mit Urteil des Justizministeriums der Islamischen Republik Irans, die
an die Schwester des Gesuchstellers (B._______) gerichtete Vor-
ladung des Justizministeriums der Islamischen Republik Irans vom
Z._______) nichts zu ändern vermögen, zumal diese bereits mit der
Revisionseingabe eingereichten Beweismittel noch immer als leicht
manipulierbare Kopien vorliegen, wenn auch mit einer Originalunter-
schrift und zwei Stempeln versehen,
dass in diesem Zusammenhang logisch nicht nachvollziehbar ist,
weshalb es dem Gesuchsteller möglich gewesen sein soll, die frag-
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lichen beiden Dokumente von den Gerichtsbehörden stempeln und
unterschreiben zu lassen, nicht jedoch die Originale derselben
beschaffen zu können,
dass der Gesuchsteller seine pauschale Behauptung, Original-
dokumente würden nicht herausgegeben, durch keinerlei konkreten
Hinweise oder Belege stützen kann, es ihm aber angesichts des Er-
halts der oben erwähnten behördlichen Bestätigung zumindest möglich
hätte sein müssen, sich eine entsprechende Weigerung der Behörden
- solche Dokumente auszuhändigen - ebenso bestätigen zu lassen,
dass es nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich möglich und zumutbar ist, gerichtliche Unterlagen im
Original aus dem Iran erhältlich zu machen (vgl. auch angefochtenes
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2010 E. 4.1.2.4
S. 14),
dass - soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 18. Mai 2010
bezüglich des Vorhalts inhaltlicher Unstimmigkeiten vorbringt, das
Urteil des Justizministeriums der Islamischen Republik Iran enthalte
sehr wohl ein Datum, nämlich W._______, was nach persischer Zeit-
rechnung den (...) (= Y._______ nach unserer Zeitrechnung) bedeute -
zu erwähnen ist, dass die genannte Zahlenfolge "W._______" im
fraglichen Dokument unter der Verfügungsnummer und in Kombination
mit einer weiteren Zahl aufgeführt ist, jedoch nicht in der dafür
vorgesehenen Rubrik, weshalb nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts dadurch noch nicht ohne weiteres auf eine
Datumsangabe geschlossen werden kann,
dass diese Frage vorliegend angesichts der lediglich in Kopie vor-
liegenden Beweismittel und der übrigen inhaltlichen Unstimmigkeiten
letztlich offengelassen werden kann, weshalb auch auf die erneuten
Ausführungen in der Eingabe vom 18. Mai 2010 zur Arbeitsweise der
iranischen Behörden nicht weiter eingegangen zu werden braucht, da
sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt zu prüfen, ob allenfalls unter
Berücksichtigung von Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 völker-
rechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen,
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dass deshalb keine konkreten Hinweise für die Begründetheit des Re-
visionsgesuches zu erkennen sind und somit zusammenfassend das
Revisionsgesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle-
gen und mit dem am 15. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Stefan Weber
Versand:
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