Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2763/2010
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 18. März 2010 / N .
D2763/2010
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tadschike
aus Herat, seinen Heimatstaat am 2. April 2009 auf dem Landweg und
gelangte am 30. Juni 2009 illegal in die Schweiz, wo er noch gleichentags
im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch
stellte. Anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2009 zur Person (BzP) im
EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 15. September 2009 durch das
BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, in den ersten Monaten des Jahres 2009 habe
ein Kommandant eines kleinen, unbedeutenden Postens in Herat seine
Schwester heiraten wollen. Seine Familie sei damit nicht einverstanden
gewesen. Aus diesem Grund habe der Kommandant den Pneuladen des
Beschwerdeführers in Brand setzen und wenige Tage danach seinen
Bruder entführen lassen. Dieser sei zwar nach drei Nächten freigelassen
worden, nachdem sein Vater wie auch sein Grossvater den
Kommandanten aufgesucht und sich mit der Heirat einverstanden erklärt
hätten. In der Zeit bis zur Hochzeit, die sich sein Vater ausbedungen
habe, sei er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seiner Familie aus
Afghanistan geflohen. Dies habe sich anfangs April 2009 zugetragen.
Nun könne er aus Furcht vor dem Kommandanten sowie angesichts der
schlechten Lage in Herat nicht nach Afghanistan zurückkehren.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 22. März 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt
die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Behelligungen des
Beschwerdeführers und seiner Familie seien krimineller Natur und
beruhten nicht auf einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Aus diesem
Grund seien die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht asylrelevant
und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht stand, Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 21. April 2010 liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des
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BFM vom 18. März 2010 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat
festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, allfällige
Wegweisungsvollzugshindernisse pflichtgemäss abzuklären. Die Akten
der Eltern sowie der drei Geschwister des Beschwerdeführers seien von
Amtes wegen bei der Beurteilung des vorliegenden Falls beizuziehen.
Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
einen Bericht vom 11. August 2009 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) über die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan, einen Bericht des
UNHCR vom 6. Oktober 2008, einen Bericht der Vereinigen Nationen
vom 28. Dezember 2009, Zeitungsausschnitte der NZZ vom 19. Januar
und vom 27./28. Februar 2010 sowie einen Bericht der SFH vom 20. April
2010 über die Sicherheitssituation in Herat sowie die Verfügung des BFM
vom 26. Januar 2010, welche die Eltern und minderjährigen Geschwister
des Beschwerdeführers betrifft, zu den Akten reichen.
C.c. Mit Schreiben vom 22. April 2010 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
C.d. Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer eine Be
stätigung vom 28. April 2010 seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten
reichen.
C.e. Schliesslich liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar
2011 unter anderem mitteilen, er arbeite seit dem 13. September 2010 im
renommierten Hotel (…) als Portier und spreche mittlerweile sehr gut
Deutsch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz
weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde
ausschliesslich die Aufhebung der Verfügung betreffend den
Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die
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Wegweisung an sich blieben unangefochten und sind mit Ablauf der
Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird das Begehren gestellt,
es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
weshalb vorliegend lediglich zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).
4.3.
4.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aus, die allgemeine Sicherheitslage in
Afghanistan sei zwar angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre
Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und
südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des
Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei
zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein.
Funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen noch
kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung
der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen
werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen
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Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in
Kabul, in der westlichen Provinz Herat, woher der Beschwerdeführer
stamme, und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin
als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht
von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine
Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem
gebe es auch keine individuellen Gründe, die im vorliegenden Fall gegen
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
Namentlich habe der Beschwerdeführer jahrelang ein eigenes Geschäft
geführt, das er bei einer Rückkehr erneut aufbauen könne. Mit
Grosseltern, einem Onkel und einer Tante verfüge der Beschwerdeführer
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Herat. Er werde daher
bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
4.3.2. Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
gemacht, Afghanistan erlebe zurzeit die schlimmste Welle der Gewalt seit
dem Sturz des TalibanRegimes im Jahre 2001. Gemäss einer Auskunft
der SFHLänderanalyse zur Sicherheitssituation in Herat vom 19. April
2010 habe sich die Sicherheitssituation im Westen des Landes
verschlechtert. Gemäss Quellen von Human Rights Watch hätten die
Taliban im Jahre 2009 in weiten Teilen des Landes, in denen sie bis
anhin noch nicht präsent gewesen seien, ihre Kontrolle ausbauen
können, so auch in Teilen der Provinz Herat. Das ICRC habe bereits im
Jahre 2008 festgestellt, dass die Kämpfe im Westen Afghanistans die
gleiche Intensität erreicht hätten wie im Süden oder Osten des Landes.
Andere Quellen berichteten erst im Jahr 2009 über eine massive
Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden und Westen von
Afghanistan, zu der im Übrigen nicht nur die Taliban, sondern auch die
Militäreinsätze der Koalitionstruppen beitrügen. Zusätzlich sei die Familie
des Beschwerdeführers gezwungen gewesen, allfälligen Repressalien
des oben erwähnten Kommandanten, der die Schwester des
Beschwerdeführers habe heiraten wollen, auszuweichen und das Land zu
verlassen. Eine andere Alternative hätten sie nicht gehabt, weil dieser
Mann seinen Einfluss mit Sicherheit dazu genutzt hätte, die Heirat zu
erzwingen oder massivere Repressalien gegen die Familie zu ergreifen.
Da die Familie keine Familienangehörigen ausserhalb von Herat gehabt
habe, sei auch eine inländische Aufenthaltsalternative nicht in Frage
gekommen. Auf der Flucht hätten sie das Mobiltelefon des Vaters des
Beschwerdeführers verloren. Auf diesem seien sämtliche
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Telefonnummern von Familienmitgliedern, Verwandten und Freunden
gespeichert gewesen. Da sie die Nummern nicht auswendig gewusst
hätten, sei der Kontakt mit den zurückgebliebenen Angehörigen zeitweise
nicht mehr möglich gewesen. Sie hätten nun aber erfahren, dass
mittlerweile sämtliche Verwandten des Vaters wie auch sämtliche
Verwandten der Mutter zwischenzeitlich Herat verlassen hätten.
Dementsprechend verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges
Netz mehr in Herat.
4.3.3. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in
Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer
eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum
Schluss gelangt, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine
Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der
urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter
geworden ist (vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E
7625/2008 vom 16. Juni 2008 E. 9.1 9.7). Parallel zur allgemeinen
Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in
Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen
ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich
zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten
grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine
deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten
Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8
9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar zu erkennen ist,
wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul
sozial vernetzt ist, sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im
Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob
betreffend die Städte Herat und MazariSharif in gleicher Weise zu
entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass –
ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den
meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
4.3.4. Eine Situation allgemeiner Gewalt in einem Land führt nicht
automatisch zur Annahme einer konkreten Gefährdung. Vielmehr muss
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die betroffene Person darlegen, dass die Situation für sie eine konkrete
Gefährdung darstellt. Mithin ist in der Regel eine Einzelfallbeurteilung
unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen
Person vorzunehmen (vgl. RUEDI ILLES, zu Art. 83 VwVG, in: MARTINA
CARONI / THOMAS GÄCHTER / DANIELA THURNHERR (Hrsg.): Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 799, Rz.
33.). Es ist zwar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im
Westen Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen und gerade auch
in der Provinz Herat stieg die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse an
(vgl. SFHLänderanalyse: Afghanistan: Sicherheitslage in Herat, Bern,
05.05.2010). Indessen wird die Situation in der Stadt Herat aber in
neuesten Berichten als verhältnismässig ruhig beschrieben (vgl.
Afghanistan NGO Safety Office [ANSO], ANSO Reports, June 2011
(16 – 20) S. 13 und June 2011 (1 15) S. 17; Congressional Research
Service, Afghanistan: PostTaliban Governance, Security, and U.S.
Policy, June 3, 2011, S. 37). Am 21. Juli 2011 wurde die gesamte
Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt wie geplant von der
Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die
afghanischen Sicherheitskräfte übertragen. Der Abschluss des Prozesses
der Übergabe der Sicherheitsverantwortung im ganzen Land ist bis Ende
2014 vorgesehen. Nach dem Gesagten richteten sich die registrierten
Anschläge und Überfälle meist gegen afghanische und internationale
Sicherheitskräfte, während Zivilisten selten und nur zufällig in
Mitleidenschaft gezogen wurden. In Anbetracht dieser Umstände
erscheint die Lage in der Stadt Herat mit derjenigen in Kabul
vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, von einer Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen. Zudem verfügt die Grossstadt Herat
auch über einen Flughafen, der von Kabul und weiteren afghanischen
Städten aus angeflogen wird (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.3.3 ff.).
4.3.5. Zudem ergeben sich vorliegend aus den Akten keine individuellen
Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren. Vielmehr handelt
es sich bei ihm um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann,
welcher im Heimatstaat etwa acht Jahre lang die Schule besuchen und
darüber hinaus berufliche Erfahrungen als auf eigene Rechnung
arbeitender Pneuhändler (A1/10 Ziff. 8 S. 2) sammeln konnte. Auch in der
Schweiz stellte er seine berufliche Anpassungsfähigkeit unter Beweis,
indem er in einem renommierten (…) Hotel eine Stelle als Portier fand,
weshalb zusätzlich davon auszugehen ist, die Behauptung im der
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Eingabe vom 19. Januar 2011, der Beschwerdeführer spreche
zwischenzeitlich sehr gut Deutsch, entspreche den Tatsachen.
Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, er werde nach seiner
Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten. Dies
ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil er in Herat, wie sich aus den
Akten ergibt, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt (A1/10
Ziff. 12 S. 3), weshalb er auf die Unterstützung dieser Verwandten sowohl
hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen
kann. Die in der Beschwerde vom 21. April 2010 erstmals erhobene
Behauptung, die in Herat lebenden Verwandten hätten sich aus Herat
abgesetzt, erscheint als blosse, durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts inspirierte Schutzbehauptung und ist nicht
geeignet, die Existenz eines tragfähigen Familiennetzes in Frage zu
stellen, zumal diese Verwandten zum einen ebenso wenig Anlass zu
begründeter Furcht vor einem auch im afghanischen und muslimischen
Kontext kriminellen Mann haben wie der Beschwerdeführer selbst, und
zum anderen die Sicherheitslage ausserhalb der Stadt eher zu wünschen
übrig lässt.
4.3.6. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar zu qualifizieren.
4.3.7. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und
Beweismittel weiter einzugehen. Insbesondere erübrigt es sich, die Akten
der Eltern sowie der drei Geschwister des Beschwerdeführers bei der
Beurteilung des vorliegenden Falles beizuziehen, weil der
Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Desgleichen gibt es aufgrund der Akten keinen Anlass, die Vorinstanz
anzuweisen, "allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse pflichtgemäss
abzuklären", weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind,
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
vorliegendem Entscheid gegenstandslos. Wie sich aus der Eingabe vom
19. Januar 2011 ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht bedürftig im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: