B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2763/2013
law/joc
Ur t e i l vom 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
D-2763/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Roma und Muslimin, verliess ihren
Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 24. November 2008 und reiste am
folgenden Tag in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an.
C.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 10. November 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7015/2009 vom 17. November
2009 ab.
D.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin
beim BFM durch ihren damaligen Rechtsvertreter um Wiedererwägung der
Verfügung vom 30. Oktober 2009. Begründet wurde dieses Ersuchen
hauptsächlich mit massiven Angstzuständen und Panikattacken, unter wel-
chen die Beschwerdeführerin seit Erhalt des negativen Entscheides des
BFM gelitten habe.
E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch mit der Begründung ab, die im Gesuch dargelegten gesundheitli-
chen Beschwerden seien in Bosnien und Herzegowina behandelbar. Es
könne daher darauf verzichtet werden, die von der Beschwerdeführerin in
Aussicht gestellten ärztlichen Berichte abzuwarten.
F.
Auf eine gegen diese Verfügung am 11. Februar 2010 erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-826/2010 vom
21. September 2010 nicht ein.
D-2763/2013
Seite 3
G.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 beantragte die Rechtsvertreterin na-
mens der Beschwerdeführerin beim BFM die Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 30. Oktober 2009. Das Gesuch wurde hauptsächlich mit einer
veränderten allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situa-
tion und der unangemessenen medizinischen Versorgung im Heimatstaat
der Beschwerdeführerin, die in psychiatrischer Behandlung sei, begründet.
Zur Stützung wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 12. Juli 2010 betreffend die Rückkehr einer muslimischen Familie in
die Republik Srpska zu den Akten gereicht. Zudem wurde ein ärztlicher
Bericht in Aussicht gestellt.
H.
Das BFM trat mit Verfügung vom 25. November 2010 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht ein mit der Begründung, darin würden sinngemäss le-
diglich die bereits im ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren dar-
gelegten Vorbringen wiederholt. Das BFM verneinte, dass seit Ergehen der
Verfügung vom 30. Oktober 2009 eine veränderte Situation im Heimatstaat
der Beschwerdeführerin vorliegen würde. Ihre gesundheitlichen Probleme
seien mit Verfügung des BFM vom 13. Januar 2010 sowie auch durch das
Bundesverwaltungsgericht in dessen Zwischenverfügung vom 30. August
2010 bereits beurteilt worden. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sie
eine Behandlung benötige, die in ihrem Heimatland nicht gewährleistet sei.
Ein detaillierter ärztlicher Bericht würde mit Bezug auf die psychischen
Probleme zu keinem anderen Verfahrensausgang führen.
I.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts-
vertreterin mit Telefax vom 23. Dezember 2010 (postalisch übermittelt am
26. Dezember 2010) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur
Begründung wurde – unter Hinweis auf verschiedene Berichte – im We-
sentlichen ausgeführt, das BFM sei weder auf die Situation der Roma in
Bosnien und Herzegowina noch auf die persönliche Situation der Be-
schwerdeführerin, die in ihrem Heimatstaat keinen Zugang zu Sozialhilfe
und keine angemessene medizinische Versorgung erhalten würde, einge-
gangen.
J.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 teilte die Rechtsvertreterin dem Bun-
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desverwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin habe sich nach reifli-
cher Überlegung entschlossen, in ihr Heimatland zurückzukehren. Sie
ziehe daher ihre Beschwerde zurück.
K.
Mit Entscheid D-8774/2010 vom 24. Januar 2011 schrieb das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde vom 23. Dezember 2010 als gegen-
standslos geworden ab.
L.
Mit Gesuch vom 11. Dezember 2011 (Poststempel) – vorab per Telefax am
8. Dezember 2011 übermittelt – beantragte die Rechtsvertreterin namens
der Beschwerdeführerin beim BFM erneut die Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 30. Oktober 2009. Darin wurde im Wesentlichen argumentiert,
die Rückreisemodalitäten hätten sich sehr lange verzögert. In Betracht zu
ziehen sei auch die veränderte Situation der sich in der Schweiz aufhalten-
den Verwandten der Beschwerdeführerin (eine Mutter mit vier Kindern), mit
der sie lange Jahre in Bosnien gelebt habe. Für diese sei ebenfalls ein
Gesuch um Wiedererwägung eingereicht worden, da der Vollzug ihrer
Wegweisung nicht zumutbar sei. Ohne diese Familie wäre sie in Bosnien
ohne Lebensperspektive. Von der Familie ihres Ehemannes werde sie zu-
dem immer noch gesucht und verfolgt. Die Behörden könnten sie davor
nicht schützen. Als Angehörige der Roma wäre sie Diskriminierungen und
Benachteiligungen ausgesetzt. Ausserdem habe sie schwerwiegende ge-
sundheitliche Probleme. Sie sei im Verlauf des Jahres vier Mal akut psy-
chiatrisch stationär behandelt worden. Es sei eine akute Belastungsreak-
tion festgestellt worden. Eine Rückkehr nach Bosnien, wo sie an Leib und
Leben bedroht wäre und wo sie ein Trauma erlitten habe, hätte eine dras-
tische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge. Ein Suizid
sei nicht auszuschliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher
als unzulässig und unzumutbar.
Dem Gesuch lag – nebst einer Vollmacht – ein ärztlicher Bericht der
B._______, verfasst am 14. November 2011, bei (vgl. dazu nachfolgend
Bst. R).
M.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2011 (Eingang BFM: 27. Dezember
2011) wurde ein weiterer medizinischer Bericht der B._______ vom 16. De-
zember 2011 zu den Akten gereicht (vgl. dazu nachfolgend Bst. R).
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N.
Mit Verfügung vom 16. April 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsge-
such vom 11. Dezember 2011 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom
30. Oktober 2009 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung wurde ausgeführt, sowohl das BFM als auch das Bundes-
verwaltungsgericht hätten sich bereits ausführlich zur Frage im Asylpunkt
und zu jener zur Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung geäussert.
Das Gericht habe in seinem Urteil vom 17. November 2009 die Vorbringen
der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet. Die diesbezüglichen
Angaben im Gesuch vom 11. Dezember 2011 seien nicht ansatzweise ge-
eignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal es sich dabei
lediglich um unsubstanziierte Behauptungen handle. Unter Hinweis auf die
Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August
2010 und vom 12. Januar 2011 erwog das BFM im Weiteren, auch auf die
medizinische Situation der Beschwerdeführerin sei das Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen. Ebenso verhalte es sich mit dem familiären Be-
ziehungsnetz, über das sie, unabhängig vom Ausgang des Wiedererwä-
gungsverfahrens ihrer angeblichen Cousine (N […]) in ihrer Heimat ver-
füge. Seitens der Asylbehörden sei ohnehin zu vernehmen gewesen, dass
sich die beiden Parteien zerstritten hätten. Anlässlich des ordentlichen Ver-
fahrens habe es die Beschwerdeführerin zudem unterlassen, medizinische
Gründe anzuführen, weshalb das späte Einreichen der ärztlichen Berichte
die Vermutung aufkommen lasse, dass sie sich in der Schweiz einen län-
geren Aufenthalt erwirken wolle. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass sie früher ärztliche Zeugnisse eingereicht hätte, sollten ihre gesund-
heitlichen Probleme einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Den
ärztlichen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die gesundheitliche Si-
tuation derart wäre, dass von einer Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsse respektive sie
eine Behandlung benötige, die in ihrem Heimatstaat nicht gewährleistet
sei. Die psychiatrische Behandlung könne in Bosnien fortgesetzt werden.
Anhaltspunkte für eine lebensgefährdende Beeinträchtigung ihres Gesund-
heitszustandes im Falle ihrer Rückkehr seien nicht vorhanden, weshalb
auch nicht von der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung auszu-
gehen sei. Eine depressive Entwicklung entstehe nicht selten nach einem
negativen Asylentscheid respektive werde dann akzentuiert. Dieses Phä-
nomen stehe einem Vollzug nicht entgegen und könne durch eine sorgfäl-
tige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung entschärft
werden. Eine krankheitsbedingte Suizidalität spreche ebenfalls nicht gegen
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einen Wegweisungsvollzug. Die eingereichten ärztlichen Unterlagen wür-
den daher an den Erwägungen des BFM nichts zu ändern vermögen.
O.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Mai 2013 erhob die Beschwer-
deführerin gegen die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
BFM vom 30. Oktober 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen, die Unzu-
lässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges sei festzustellen und als Folge davon sei ihr die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen und der Beschwer-
deführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begrün-
dung wurde hauptsächlich auf einen ärztlichen Bericht und die darin ge-
schilderte gesundheitliche Situation verwiesen sowie erklärt, als Angehö-
rige der Roma hätte sie in Bosnien keinen eigentlichen Zugang zu den dort
vorhandenen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten. Zudem müsste
sie in das Umfeld zurückkehren, in dem sie traumatische Erfahrungen ge-
macht habe. Sie habe erfahren, dass sie von ihrem Ex-Ehemann immer
wieder gesucht werde und die Bedrohungen von dieser Seite nicht aufge-
hört hätten. Der Staat könnte sie gegen solche Übergriffe nicht schützen.
Sie könnte auch nirgendwohin gehen, da ihre Geschwister und Töchter sie
auf die Dauer nicht aufnehmen könnten. Für ihre in der Schweiz lebende
Verwandte C._______ sei noch keine Ausreisefrist angesetzt worden.
Diese habe ein behindertes Kind geboren und sei daher auf ihre Unterstüt-
zung angewiesen.
Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht der B._______ vom 24. April
2013 bei, wonach eine Anpassungsstörung (ICD-10: F33.2) mit Angst und
depressiver Reaktion gemischt sowie eine latente Suizidalität (ICD-10:
F23.22) diagnostiziert wurde. In den Jahren 2011 und 2012 sei die Be-
schwerdeführerin sechs Mal hospitalisiert worden. Seit dem 23. April 2013
befinde sie sich aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode sowie
Suizidalität im D._______ zur kurzstationären psychiatrischen Behand-
lung. Ein definitives Austrittsdatum sei nicht bekannt. Es handle sich um
eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Einzel-
setting mit psychopharmakologischen Behandlungselementen. Ziel sei
nebst der Aufarbeitung der langjährigen Traumavorgeschichte eine
psychopharmakologische Behandlung der rezidivierenden depressiven
Symptomatik, die Etablierung einer tragfähigen Tagesstruktur sowie die
Begleitung der Patientin in ihrer komplexen psychiatrischen, somatischen
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und psychosozialen Situation. Infolge der Behandlung sei sie etwas entlas-
tet gewesen, habe jedoch in unterschiedlicher Ausprägung Angst sowie die
depressive Symptomatik geäussert. Die schwierige soziale Situation mit
latenter Ausschaffungsdrohung aus der Schweiz habe einen ausgeprägten
Einfluss auf ihren psychischen Zustand mit Aufrechterhaltung der depres-
siven Symptomatik und akuter Suizidalität. Eine dauerhafte psychische
Stabilisierung mit Rückgang der depressiven Symptomatik und der Sui-
zidgedanken setze vor allem eine stabile soziale Situation voraus. Im Rah-
men der Erkrankung könne es bei Belastung rasch zu einer Retraumatisie-
rung kommen, die wieder mit einer erheblichen Zustandsverschlechterung
und akuter Suizidalität einhergehen könne.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 setzte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung in Anwendung
von Art. 56 VwVG aus. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung hiess er unter dem Vorbehalt der Einreichung eines Nach-
weises der Bedürftigkeit bis zum 7. Juni 2013 gut. Gleichzeitig forderte er
die Beschwerdeführerin auf, innert derselben Frist ärztliche Berichte und
eine Erklärung, mit der sie die sie behandelnden Ärzte von der Schweige-
pflicht entbindet, einzureichen.
Q.
Am 29. Mai 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht die geforderte Für-
sorgebestätigung ein.
R.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 liess die Beschwerdeführerin folgende ärzt-
liche Berichte zu den Akten reichen:
Ein Kurzaustrittsbericht der B._______ vom 10. August 2011. Dem-
nach war die Beschwerdeführerin vom 3. bis am 8. August 2011
hospitalisiert. Dabei wurde ihr eine Anpassungsstörung (F43.2) und
eine depressive Episode, leichtgradig (F33.0), attestiert. Sie sei
aufgrund von häuslicher Gewalt ins D._______ eingetreten.
Ein Austrittsbericht des E._______ vom 23. August 2011 gemäss
dem die Beschwerdeführerin vom 22. bis am 23. August 2011 we-
gen einer Rissquetschwunde, einem Abdominaltrauma und einer
HWS- und LWS-Kontusion im Spital behandelt wurde.
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Ein durch die B._______ am 14. September 2011 ausgestelltes
ärztliches Zeugnis, in dem festgehalten wird, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode kurz-
stationär im D._______ psychiatrisch behandelt werde.
Ein Kurzaustrittsbericht der B._______ vom 19. Oktober 2011. Da-
rin wird über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 15.
bis am 18. Oktober 2011 informiert und eine Anpassungsstörung
(F43.2) und eine Depression, leicht- bis mittelgradige Episode
(F32.1) festgestellt sowie erwähnt, der Eintritt sei infolge einer Be-
lastung im häuslichen Umfeld erfolgt.
Ein bereits beim BFM eingereichter, ärztlicher Bericht der
B._______ vom 14. November 2011 (vgl. vorstehend Bst. J). Darin
wird erklärt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. November
2011 bei der B._______ in ambulanter Behandlung gewesen sei,
nachdem sie im laufenden Jahr bereits drei Mal akutpsychiatrisch
im D._______ habe behandelt werden müssen. Die Gründe dafür
hätten in jeweils psychischen Reaktionen auf die Belastungen in
Zusammenhang mit ihrer Migrationssituation, allen voran wegen
teils gewalttätigen Auseinandersetzungen in der Asylunterkunft, be-
standen. In der letzten, aber auch in der aktuellen Hospitalisation
habe eine Reaktion auf den Entscheid der Rückschaffung in das
Heimatland vorgelegen. Die psychische Symptomatik sei auf eine
prozessual normalpsychologische Entwicklung psychopathologi-
scher Symptome auf ein belastendes Ereignis zu verstehen. Psy-
chiatrisch sei eine akute Belastungsreaktion (ICD 10 Code F 43.0)
und im Verlauf eine Anpassungsstörung (F 43.2) diagnostiziert wor-
den. Im Vorfeld hätten auch genügend Symptome für eine depres-
sive Episode mittelgradigen Ausmasses vorgelegen (F 32.1). Im In-
teresse der Patientin seien allerdings die genaueren Umstände, die
zur Entwicklung der Symptomatik beigetragen hätten, zu berück-
sichtigen. Die entwickelten Ängste stünden nicht nur in Zusammen-
hang mit der Rückführung sondern auch in den von der Beschwer-
deführerin befürchteten Verhältnisse, die sie bei einer Rückkehr an-
treffen würde. Ihren Angaben zufolge lebe sie seit Jahren von ihrem
Ehemann getrennt, habe sich aber eine Scheidung nicht leisten
können. Nach ihrem Trennungswunsch habe der Ehemann Todes-
drohungen ausgestossen und erklärt, er werde sie liquidieren, so-
bald sie den Fuss wieder in ihre Heimat setze. Es werde ihr gleiches
wie einer Tante, die durch deren Ehemann aus ähnlichen Gründen
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ermordet worden sei, widerfahren. Die Gefahr gehe nicht nur vom
Ehemann, sondern auch von dessen Familie, die behaupte,
Schande über die Familie gebracht zu haben, aus.
Ein Austrittsbericht der B._______ vom 6. Dezember 2011, wonach
festgehalten wird, dass sich die Beschwerdeführerin vom 7. No-
vember 2011 bis am 23. November 2011 in stationärer Behandlung
befunden habe. Es wird eine akute Belastungsreaktion (F 43.1) und
eine Depression, leicht- bis mittelgradige Episode (F 32.1) als Aus-
trittsdiagnose aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich selber
gemeldet, nachdem sie zuvor erfahren habe, dass ein definitiver
Ausweisungsentscheid vorliege. Sie habe Angst vor Repressalien
ihres Ex-Ehemannes, von dem sie aus finanziellen Gründen nicht
geschieden sei, jedoch wegen ihres Wunsches nach Trennung mit
dem Tode bedroht werde. In F._______ gebe es einen Verwandten
oder Bekannten, ebenfalls Asylbewerber, mit welchem sie eine Art
Fehde habe. Wenn sie nun ohnehin bei einer Rückkehr sterben
müsse, wolle sie nun auch diesen Bekannten mit in den Tod neh-
men und dann Suizid begehen.
Ein Austrittsbericht der B._______ vom 16. Dezember 2011 (vgl.
vorstehend Bst. M). Darin wird eine Anpassungsstörung (ICD 10:
F 23.2) mit Angst und depressiver Reaktion gemischt mit latenter
Suizidalität (ICD 10: F 23.22) diagnostiziert und auf im Vorfeld vor-
handene Symptome einer depressiven Episode mit mittelgradigem
Ausmass (ICD 10: F 32.1) hingewiesen. Im Weiteren wird im We-
sentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2011
durch ihre Hausärztin der B._______ zwecks einer ambulanten
Psychotherapie zugewiesen worden. Sie habe eine ausgeprägte
Angstsymptomatik bis zu Panikattacken sowie suizidale Gedanken
geäussert. Es sei zu psychischen Krisen während der ambulanten
Behandlung gekommen. Deswegen sei sie zunächst im D._______
weiter behandelt worden. Aufgrund suizidaler Äusserungen habe
sie dann stationär behandelt werden müssen. Sie habe vor allem
über Gefühle von Hoffnungslosigkeit und Ängsten bezüglich ihrer
Zukunft geklagt. Es bestünden Gedankenkreisen und Grübelnei-
gung und weiterhin Schlafstörungen mit Albträumen sowie körper-
liche Beschwerden. Sie wirke emotional labil und werde mit Antide-
pressiva und mittels Gesprächstherapie behandelt. Eine dauerhafte
psychische Stabilisierung mit Rückgang der depressiven Sympto-
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Seite 10
matik setze eine stabile Situation voraus, welche derzeit nicht ge-
geben sei. Bei Belastung könne es rasch zu einer psychischen De-
kompensation kommen. Unabhängig davon müsse eine psychiatri-
sche Behandlung in Form von Psychotherapie und Psychopharma-
katherapie gewährleistet werden. Im Rahmen der Anpassungsstö-
rung mit Depressionen und Angst sowie posttraumatischen Belas-
tungsstörungen könne es zu Retraumatisierungen bei Belastungen
kommen, welche mit einer erheblichen Zustandsverschlechterung
bzw. Entwicklung einer depressiven Symptomatik mit akuter Suizi-
dalität einhergehen könne.
Ein medizinischer Bericht der B._______ vom 10. Juli 2012, in dem
erwähnt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 7. bis am 18. Mai
2012 in stationärer Behandlung war. Als Austrittsdiagnose wird eine
mittelgradige depressive Episode, mit somatischen Symptomen
(F32.01; F32.11) festgehalten. Grund für den Aufenthalt sei eine
Selbstzuweisung wegen akuter Selbstgefährdung gewesen, da die
Beschwerdeführerin den ganzen Tag Angstzustände, begleitet von
optischen Halluzinationen beziehungsweise von traumatischen In-
trusionen gehabt habe. In diesen Situationen habe sie Suizidge-
danken entwickelt und versucht, sich mit einem Messer umzubrin-
gen. Durch eine Mitbewohnerin sei sie von diesem Vorhaben abge-
bracht worden. Seit Ende November 2011 besuche sie das
G._______ F._______ (G._______) und habe dort wöchentliche
Termine. Bei Eintritt wird als Befund eine akute Suizidalität angege-
ben. Ausserdem wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe von
zwei Suizidversuchen, einmal im Jahre 1992 durch Erhängen nach
Konflikt mit ihrem Ehemann und einmal mittels Tablettenintoxikation
im November 2011, berichtet.
Ein Austrittsbericht der B._______ vom 18. Oktober 2012. Dem-
nach war die Beschwerdeführerin vom 10. bis am 28. August 2012
in der Klinik hospitalisiert. Als Diagnose wird eine rezidivierende de-
pressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode mit soma-
tischem Syndrom (F33.11) angeführt. Als Grund für den stationären
Aufenthalt wird eine freiwillige Selbstzuweisung wegen einer
akuten Krise mit Suizidgedanken angegeben. Auslöser sei ein tätli-
cher Angriff von einer Nachbarin gewesen. Deren Mutter habe zu-
vor Geld von der Kollegin der Beschwerdeführerin entwendet. Ziel
sei eine Krisenintervention und eine psychophysiologische Stabili-
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Seite 11
sierung gewesen. Als Befund wird beim Eintritt eine akute Suizida-
lität angegeben. Beim Austritt wird die Fortführung der psychiat-
risch-psychotherapeutisch ambulanten Therapie empfohlen.
Ein Kurzaustrittsbericht der B._______ vom 30. April 2013. Diesem
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin während ihres Kli-
nikaufenthaltes vom 23. bis 29. April 2013 eine mittelgradige de-
pressive Episode mit somatischem Symptom (F32.01; F32.11) at-
testiert wird.
Ein Arztbericht der B._______ vom 3. Juni 2013 wonach bei der
Beschwerdeführerin ein andauerndes depressives Zustandsbild
gemischt mit Ängsten und Erschöpfung vorliege. Dies sei Ausdruck
einer jahrelangen Traumatisierung und Belastung. Sie habe meh-
rere Traumata seit ihrer Kindheit erlebt (Verlassen werden von ihrer
Mutter, körperliche Gewalt in der Ehe, gesellschaftliche Ausgren-
zung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Kriegserlebnisse,
Auseinandersetzung mit körperlicher Gewalt in Asylheimen in der
Schweiz). Diese langjährige Trauma-Vorgeschichte habe die Ent-
wicklung von Depression, Angst und Suizidalität bewirkt. Die
schwierige soziale Situation mit latenter Ausschaffungsdrohung aus
der Schweiz habe einen ausgeprägten Einfluss auf ihren psychi-
schen Zustand und wirke sich depressionsfördernd aus. Aufgrund
der bestehenden psychischen Erkrankung sei davon auszugehen,
dass sie längerfristig ambulant psychotherapeutisch unterstützt
werden müsse. Nach dem spärlichen Wissen der behandelnden
Ärzte sei eine psychiatrische Basisbehandlung in Bosnien-Herze-
gowina gewährleistet, während die psychotherapeutische Behand-
lung, die vor allem für die Stabilisierung des Zustandes wichtig
wäre, nur in grossen Städten möglich und zudem sehr teuer sei.
S.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 erteilte der Instruktionsrichter dem BFM
die Gelegenheit, sich bis zum 5. Juli 2013 vernehmen zu lassen.
T.
Das BFM vertrat in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 die Auffas-
sung, sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das BFM hätten in
ihren jeweiligen Verfügungen die Ansicht vertreten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Den diagnostizierten psychi-
schen Problemen müsse folglich eine andere Ursache zugrunde liegen.
D-2763/2013
Seite 12
Aus den Arztberichten gehe hervor, dass die schwierige Situation mit laten-
ter Ausschaffungsdrohung aus der Schweiz einen prägenden Einfluss auf
den psychischen Zustand habe. Auch wenn dreieinhalb Jahre seit dem ur-
sprünglichen negativen Entscheid vergangen seien, sei grundsätzlich zu
vermuten, dass die Beschwerdeführerin die Perspektive einer möglichen
Rückkehr nie aus den Augen verloren habe, zumal auch ihre ersten beiden
Wiedererwägungsgesuche abgelehnt worden seien. Die psychischen
Probleme würden nicht darauf schliessen lassen, dass diese derart
schwerwiegend wären, dass eine Rückkehr nicht zumutbar und eine Wei-
terbehandlung nicht möglich wäre respektive eine Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustan-
des führen würde. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM gebe es
in Bosnien und Herzegowina keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Angehö-
rige der Volksgruppe der Roma einen eingeschränkten Zugang zu medizi-
nischen Strukturen hätten. Das BFM beantrage daher die Abweisung der
Beschwerde.
U.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung an deren Rechtsvertreterin
vom 11. Juli 2013 das Recht zur Einreichung einer Replik bis zum 26. Juli
2013 eingeräumt.
V.
Am 22. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht einen weiteren ärztlichen Bericht der B._______, datierend
vom 16. Januar 2014, zukommen. In diesem wird bestätigt, dass sie an
einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Aufgrund der bestehen-
den psychischen Erkrankung werde sie wahrscheinlich längerfristig ambu-
lant psychiatrisch-psychotherapeutisch unterstützt werden müssen.
W.
Am 2. März 2015 liess die Beschwerdeführerin einen aktuellen ärztlichen
Bericht der B._______ vom 19. Februar 2015 einreichen. In diesem wird
der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegen-
wärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.1/F33.2) sowie eine Post-
traumatische Belastungsstörung (F43.1) attestiert. Weiter wird ausgeführt,
dass die Beschwerdeführerin infolge auftretender Suizidgedanken im Ja-
nuar für zehn Tage und im Sommer 2014 für einen Monat im D._______
B._______ beziehungsweise in der Klinik H._______ stationär behandelt
werden musste. Nach einem Vorstellungsgespräch vom 11. Februar 2015
D-2763/2013
Seite 13
sei sie für eine stationäre Behandlung auf der Warteliste der Klinik
H._______ aufgenommen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verord-
nung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 – unter dem Vorbehalt der in Abs. 2
und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel – die Inkraftsetzung
der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Gemäss Abs. 2 der Über-
gangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die
Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt unter anderem bei Wiedererwä-
gungsgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 hängigen Verfah-
ren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-2763/2013
Seite 14
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106
Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [aAsylG, AS 2006 4745]).
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren war bis zu der am 1.
Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf (wie in E. 2.1 erwähnt, findet die neurechtliche Re-
gelung von Art. 111b ff. AsylG vorliegend keine Anwendung) auf dessen
Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch
besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts wurde jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zustän-
dige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu zie-
hen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Verände-
rungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisions-
gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben o-
der deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abge-
schlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den
Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
4.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü-
gung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wie-
dererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich
unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechts-
schrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wie-
dererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hinge-gen
D-2763/2013
Seite 15
ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsa-
chen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Ent-
scheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind,
im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Ge-
genstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen: Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S.
103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
4.3 Das BFM würdigt in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie werde von der Familie ihres (ehemaligen) Ehe-
mannes immer noch gesucht unter dem Blickwinkel der einfachen Wieder-
erwägung, indem es darlegt, sie mache damit sinngemäss die Anpassung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine
nachträglich geänderte Sachlage geltend. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt
werden. Die Beschwerdeführerin macht mit diesem Vorbringen nicht eine
seit Ergehen des Urteils eingetretene veränderte Sachlage geltend. Mit der
Bedrohung durch ihren Ehemann bringt sie vielmehr einen Sachverhalt vor,
der bereits im ordentlichen Verfahren dargelegt und – wie vom BFM zu
Recht gefolgert – sowohl durch das BFM als auch durch das Bundesver-
waltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilt wurde (vgl. act. A5/11 S. 6 f.,
act. A10/6 S. 3, act. 14/11 S. 6 ff.). Das neuerliche Vorbringen dieses Sach-
verhalts und die damit einhergehend Kritik an der damals vorgenommene
rechtliche Würdigung ist jedoch – wie unter E. 4.2 besehen – nicht zulässig,
zumal es diesbezüglich auch an Substanziierungen oder geeigneten
(neuen) Belegen fehlt. Eine Prüfung unter dem Blickwinkel der qualifizier-
ten Wiedererwägung – wie im Gesuch unter Berufung auf Art. 66 VwVG
und Zitierung der entsprechenden Rechtsprechung sinngemäss geltend
gemacht – ist damit von Vornherein ausgeschlossen.
4.4 Das Wiedererwägungsgesuch vom 11. Dezember 2011 wird im Weite-
ren mit der seit Ergehen des Nichteintretensentscheides des BFM vom
30. Oktober 2009 veränderten gesundheitlichen Situation der Beschwer-
deführerin und den damit im Heimatland verbundenen Schwierigkeiten, Zu-
gang zu einer medizinischen Behandlung zu erhalten, begründet und mit-
hin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
beantragt. Das BFM hat diese Vorbringen in der Verfügung zu Recht unter
dem Gesichtspunkt, ob hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zuges seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine wesentlich verän-
derte Sachlage eingetreten ist, geprüft. In den vorgebrachten gesundheit-
lichen Problemen der Beschwerdeführerin erblickte das BFM mithin keine
D-2763/2013
Seite 16
in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG, SR 142.20)
gegenüber der rechtskräftigen Verfügung vom 30. September 2009 we-
sentlich veränderte Situation im wiedererwägungsrechtlichen Sinne.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Be-
dingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedin-
gungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E.
5.4, m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im
Entscheidungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.10 [zur Publikation vorgesehen]).
5.4 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin im
ordentlichen Asyl- und auch im Beschwerdeverfahren nie von gesundheit-
lichen Beschwerden gesprochen hat. Die damit verbundene Vermutung
des BFM, mit dem späten Einreichen ärztlicher Berichte wolle die Be-
schwerdeführerin das Wiedererwägungsbegehren begründen und damit
einen längeren Aufenthalt in der Schweiz erwirken, ist jedoch nicht stich-
haltig. Gesundheitliche Probleme und damit eine Veränderung ihres Ge-
sundheitszustandes wurden von der Beschwerdeführerin bereits in ihrem
ersten Wiedererwägungsgesuch vom 30. Dezember 2009 und somit etwas
mehr als einen Monat nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. November 2009 angeführt. Diese äusserten sich damals einzig in
Form von Angstzuständen und Panikattacken und standen mit dem abwei-
senden Entscheid in Verbindung (vgl. act. B1/11 S. 2 und 8). Das BFM ver-
zichtete in seiner anschliessenden Beurteilung vom 13. Januar 2010 auf
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Seite 17
die Einholung ärztlicher Berichte. Auch bei seinem Entscheid vom 25. No-
vember 2010 über das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober
2010 verhielt es sich so. Eine erste fachärztliche, kontinuierliche ambulante
Behandlung der Beschwerdeführerin erfolgte gemäss dem ärztlichen Hos-
pitalisationsbericht vom 14. November 2011 denn auch erst ab dem 7. No-
vember 2011, nachdem die Beschwerdeführerin in jenem Jahr drei Mal
akutpsychiatrisch hatte betreut werden müssen (vgl. act. D2/9 S. 7, vgl.
Bst. R). Als Grund dafür wurde nicht nur die Angst vor einer Rückschaffung
genannt, sondern auch erklärt, die psychischen Reaktionen seien teils in-
folge von gewalttätigen Auseinandersetzungen in der Asylunterkunft ent-
standen. Zudem geht aus den zahlreichen ärztlichen Unterlagen (vgl. act.
D2/9, D 4/4, vgl. vorstehend Bst. O, R, V und W), welche schlüssig erschei-
nen, hervor, dass die mehrfachen psychischen Krisen, welche teils von Su-
izidversuchen oder akuten Suizidgedanken begleitet waren und ab 2011
zu mehreren stationären Spitalaufenthalten führten, auch in traumatischen
Intrusionen begründet waren. Für das am 3. Juni 2013 ärztlich umschrie-
bene, andauernde depressive Zustandsbild wird sodann eine jahrelange
Traumatisierung und Belastung (Verlassen von der Mutter, körperliche Ge-
walt in der Ehe, gesellschaftliche Ausgrenzung, Kriegserlebnisse, Gewalt
in Asylheimen) als Grund für die Entwicklung der Depression, Angst und
Suizidalität genannt (vgl. Bst. R). Ungeachtet der tatsächlichen Ursache
dieser psychischen Krisen respektive Traumatisierung und Belastung und
der damit einhergehenden Depression rechtfertigt es sich demnach nicht,
lediglich von einer in Zusammenhang mit der jeweils bevorstehenden Aus-
weisung stehenden gesundheitlichen Problematik zu sprechen. Die Be-
schwerdeführerin entwickelte den medizinischen Attesten zufolge im Ver-
lauf der Zeit immer wieder depressive Episoden respektive es wurden bei
ihr wiederholt eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und
nebst Belastungsreaktionen und Anpassungsstörungen in den ärztlichen
Zeugnissen mehrfach auch von akuter oder latenter Suizidalität gespro-
chen. Im aktuellen Arztbericht vom 19. Februar 2015 (vgl. Bst. W) wird so-
dann bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, die sich nach wie vor bei der
B._______ in ambulanter Behandlung befindet, an einer rezidivierenden
depressiven Störung leidet. Es wird ihr zudem eine Posttraumatische Be-
lastungsstörung attestiert. Erneut wird auf die depressive Symptomatik und
suizidale Gedanken sowie damit einhergehende erfolgte stationäre Aufent-
halte in der B._______ respektive in der Klinik H._______ vom Januar und
Sommer 2014 hingewiesen. Ausserdem steht sie gemäss dem Arztbericht
vom 19. Februar 2015 auf einer Warteliste für einen Aufenthalt in der Sta-
tion für Traumafolgestörungen der Klinik H._______, B._______ (vgl.
Bst. W). Ein neuerlicher Klinikaufenthalt steht somit bevor. Die ärztlichen
D-2763/2013
Seite 18
Berichte zeigen damit deutlich auf, dass sich die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin seit Ergehen der negativen Verfügung des BFM
vom 30. Oktober 2009 respektive des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 17. November 2009 verändert hat. Fest steht ausserdem, dass
sie – nebst dem bevorstehenden, stationären Aufenthalt – weiterhin einer
ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung bedarf, wel-
che bis anhin in Form von Gesprächstherapien und Medikation erfolgte.
Fraglich ist, ob für die Beschwerdeführerin eine solche Behandlung künftig
auch in ihrem Heimatstaat möglich ist und ob sie die dafür notwendigen
Kosten aufbringen kann.
5.5 Die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen sind zwar in
beiden Entitäten von Bosnien Herzegowina (Föderation Bosnien Herzego-
wina und Republik Srpska) auf niedrigem Niveau vorhanden, jedoch örtlich
relativ begrenzt. In den grösseren Städten wie Sarajevo, Banja Luka, Tuzla,
Zenica, Mostar und Bijeljina existieren psychiatrische Kliniken mit qualifi-
ziertem Personal, die Patienten stationär aufnehmen. Diese sind jedoch oft
überbelegt. Wegen der hohen Arbeitsbelastung und dem enormen Thera-
piebedarf herrscht dauernd Notstand. Eine fortlaufende Therapie ist daher
oftmals nicht möglich und die Behandlungen erfolgen meist nur medika-
mentös. Nebst den Kliniken haben nur die Mental-Health-Center (MHC) in
den grösseren Städten regelmässige Angebote. Es bestehen jedoch auf-
grund der grossen Nachfrage lange Wartezeiten. In kleineren Städten sind
Zentren im Aufbau. Diesen fehlt aber das nötige Fachpersonal (vgl. RAINER
MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung,
Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 30. April 2009, S. 6; vgl. RAINER
MATTERN: Bosnien (Republik Srpska): Rückkehr einer muslimischen Fami-
lie, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 12. Juli 2010, S. 2 f.). Sollte
die Beschwerdeführerin nach I._______, ihren ehemaligen langjährigen
Aufenthaltsort, wo unter anderem ihre beiden Geschwister sowie ihre ver-
heirateten Töchter und auch ihr von ihr getrennt lebender Ehemann leben
(vgl. act. A1/9 S. 1 ff.), zurückkehren, so müsste sie sich zwecks ambulan-
ter psychiatrischer Behandlung in die nächstgelegene Stadt Tuzla bege-
ben. Aufgrund der langen Wartezeiten, der Überforderung des Personals
sowie dem Umstand, dass eine Therapie oftmals nur in Form von Medika-
mentenabgabe erfolgt, ist fraglich, ob sie dort eine Gesprächstherapie in
Anspruch nehmen könnte. Nicht gesichert ist ausserdem die Kostentra-
gung für die medizinische Behandlung. Sollte sie vor ihrer Ausreise kran-
kenversichert gewesen sein, könnte sie sich zwar innert 30 Tagen nach
ihrer Rückkehr beim Arbeitsamt registrieren und sich somit wieder kran-
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Seite 19
kenversichern lassen (vgl. RAINER MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Be-
handlung psychischer Erkrankung, a.a.O., S. 3; vgl. URS RYBI / RAINER
MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung von PTBS, Gutachten der
SFH-Länderanalyse, Bern, 11. Juni 2009, S. 5). Es ist allerdings aufgrund
der Akten nicht ersichtlich, dass sie oder ihr Ehemann sich im Heimatstaat
in einem Angestelltenverhältnis befanden und sie damit vor ihrer Ausreise
krankenversichert gewesen wäre. Gemäss ihren Aussagen arbeitete sie
früher lediglich zusammen mit ihrem Ehemann auf dem Markt, wobei sie in
diesem Zusammenhang von einer fehlenden Bewilligung spricht (vgl. act.
A5/11 S. 4). Später sammelte sie Sachen aus dem Abfall, welche sie ver-
kaufte (vgl. act. A5/11 S. 4). Sie verfügt zudem über keine Schulbildung
(vgl. act. A1/9 S. 2 und 5, act. A5/11 S. 3, act. A13/11 S. 6). Mangels Be-
rufserfahrung sowie ihrer derzeit bestehenden psychischen Erkrankung ist
absehbar, dass sie nicht in der Lage sein wird, sich auf dem Arbeitsmarkt
zu behaupten. Ganz abgesehen davon entspricht es nach wie vor einer
Tatsache, dass Roma in Bosnien und Herzegowina im Alltag benachteiligt
sind und nur ein geringer Prozentsatz über eine Anstellung und/oder eine
Krankenversicherung verfügt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-1398/2013 vom 10. April 2013 E.4.3.4, E-4943/2008 vom 19. März
2012 E. 6.4.4). Ob die Beschwerdeführerin allenfalls Sozialhilfe in An-
spruch nehmen und auf diesem Weg in den Genuss von Krankenversiche-
rungsleistungen kommen könnte, ist ungewiss. Die Voraussetzungen dafür
bilden eine Arbeitsunfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiä-
ren Netzwerkes (vgl. RAINER MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung
psychischer Erkrankung, a.a.O., S. 3). Aufgrund der psychischen Erkran-
kung dürfte ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein. Ob eine vollumfängli-
che Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist, lässt sich anhand der Akten nicht be-
urteilen. Aus Sicht der bosnischen Behörden dürften indes die im Heimat-
land lebenden Töchter, Geschwister sowie allenfalls ihr Ehemann, von dem
sie seit Jahren getrennt lebt, mit dem sie aber immer noch verheiratet ist,
als familiäres Netz im Sinne der sozialrechtlichen Bestimmungen erachtet
werden. Damit wäre eine der Bedingungen für die Vergabe von Sozialhilfe
nicht erfüllt. Selbst wenn sie aber um Sozialhilfe ersuchen könnte, wäre zu
berücksichtigen, dass es mehrere Monate oder sogar Jahre dauern kann,
bis eine entsprechende Bewilligung erteilt wird. Auch reichen die gespro-
chenen Sozialhilfeleistungen in aller Regel zur Deckung des Grundbedarfs
nicht aus (vgl. RAINER MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung psy-
chischer Erkrankung, a.a.O., S. 3; URS RYBI/RAINER MATTERN, a.a.O.,
S. 5). Für den Fall, dass sie sich krankenversichern lassen könnte, ist so-
dann zu berücksichtigen, dass in Bosnien und Herzegowina sogenannte
D-2763/2013
Seite 20
"out-of-pocket" Zahlungen an das Krankenhauspersonal nach wie vor üb-
lich sind und die Patienten die Kosten für die Medikation selber zu tragen
haben. Zwar müssten im Versicherungsfall die Medikamente theoretisch
bezahlt werden, faktisch werden diese aber infolge des bürokratischen
Rückvergütungsverfahrens nicht zurückerstattet. Ohnehin müssen die Pa-
tienten sämtliche Medikamente, die nicht auf der sogenannten "essential
drug list" stehen oder importiert sind, selber bezahlen (vgl. RAINER MAT-
TERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung, a.a.O.,
S. 4, vgl. URS RYBI/RAINER MATTERN, a.a.O., S. 3 f.). Es ist somit absehbar,
dass die Beschwerdeführerin selbst bei vorhandener Versicherung einen
Teil oder gar die Gesamtheit der Medikations- und Behandlungskosten
selbst übernehmen muss. Wie erwähnt, verfügt sie weder über eine Schul-
noch über eine Ausbildung und ist psychisch krank. Es trifft zwar zu, dass
sie in I._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Ihren – in die-
ser Hinsicht – glaubhaften Aussagen zufolge leben dort ihre beiden Ge-
schwister und ihre beiden Töchter sowie auch ihr Vater (vgl. act. A1/9
S. 3 f., act. A5/11 S. 3 ff.). Ob diese allerdings gewillt und auch im Stande
sind, sie bei sich aufzunehmen und sie persönlich und finanziell zu unter-
stützen, ist zweifelhaft. Ihren Angaben zufolge erhält der Vater keine Rente
und befindet sich im Rollstuhl (vgl. act. A5/11 S. 3). Ihre Brüder sind ver-
heiratet und haben Kinder. Gemäss ihren Vorbringen würden diese sie
nicht bei sich aufnehmen (vgl. act. A5/11 S. 7). Die Ehemänner ihrer Töch-
ter leben vom Handel mit Eisenwaren und Kleidern. Eine Möglichkeit zu
ihren Töchtern zu ziehen, schliesst sie sodann aus, da eine solche nicht
bestehe (vgl. act. A5/11 S. 7). Im Gegensatz zu den von ihr geltend ge-
machten Bedrohungen durch ihren Ehemann bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, an der von ihr erwähnten Trennung von diesem zu zweifeln.
Auch wenn sie einmal von Scheidung und dann von Trennung spricht, ist
den Akten zu entnehmen, dass sie stets daran festhält, sich vor Jahren von
ihrem Ehemann getrennt zu haben. An diesem Umstand hält sie nicht nur
der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auch den Ärz-
ten gegenüber fest, wie aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich ist.
Der Ehemann scheidet damit als mögliche persönliche oder finanzielle
Stütze bei einer Rückkehr ebenfalls aus (vgl. dazu auch die Erwägungen
des Bundesverwaltungsgerichts in seinem D-7015/2009 vom 17. Novem-
ber S. 9, act. A14/11 S. 9, wonach es die Geschwister und die Töchter,
nicht aber etwa den Ehemann zum Kreis des familiären Beziehungsnetz
zählt).
D-2763/2013
Seite 21
5.6 Damit ergibt sich, dass in Bosnien und Herzegowina ein Gesundheits-
system zwar grundsätzlich vorhanden ist, eine adäquate medizinische Ver-
sorgung einer psychischen Erkrankung, wie diese die Beschwerdeführerin
aufweist, aber nicht ohne weiteres gesichert ist. Wie bereits erwähnt, ist mit
grosser Wahrscheinlichkeit mit einer langen Wartezeit bis zu einer begin-
nenden Behandlung zu rechnen. Aufgrund der Arztberichte ist bei diesem
Szenario mit einer psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin
zu rechnen, was ihre eigene Gesundheit – im Sinne erneuter Suizidgedan-
ken oder gar konkreter Suizidhandlungen – gefährden würde. Es kann so-
mit nicht von einer befriedigenden Versorgung beziehungsweise von einer
sichergestellten Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Therapie
ausgegangen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin für die medizinischen Behandlungskosten selbst aufkommen
muss. Aufgrund ihres angeschlagenen psychischen Zustandes und ihrer
mangelnden Berufserfahrung dürfte sie jedoch kaum in der Lage sein, aus
eigener Kraft ein Einkommen zu generieren, um die anfallenden Kosten
tragen zu können. Auch wenn von einem gewissen sozialen und familiären
Netz ausgegangen werden kann, ist zudem nicht davon auszugehen, dass
dieses die Beschwerdeführerin aufnehmen und ihr die nötige finanzielle
und persönliche Unterstützung erbringen kann. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass die in der Schweiz begonnene Behandlung der
Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina innert vernünftiger Zeit
in adäquater Weise fortgeführt werden könnte. Vor diesem Hintergrund und
angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz
bereits wiederholt infolge akuter Suizidalität hat hospitalisiert werden müs-
sen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absehbar, dass sie im Falle
des Vollzugs der Wegweisung in eine existenzielle Notlage geraten und
mithin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret an Leib und Leben gefähr-
det wäre.
5.7 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände ist zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin im Falle des Vollzugs der Wegweisung in-
folge einer medizinischen Notlage konkret gefährdet wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist folglich im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.
6.
Die Beschwerde ist demnach – da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG vorliegen – gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes
vom 16. April 2013 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom
D-2763/2013
Seite 22
30. Oktober 2009 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Aufgrund der alternativen Natur der Voll-
zugshindernisse (vgl. E. 5.2) erübrigt es sich bei dieser Sachlage auf den
in der Beschwerde erhobenen weiteren Antrag, es sei die Unzulässigkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen (vgl. Bst. O), einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kosten-
note wurde bisher nicht zu den Akten gereicht, weshalb die Parteientschä-
digung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen und das SEM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2763/2013
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben und das SEM
wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung
seiner Verfügung vom 30. Oktober 2009 vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'100.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: