B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2764/2012/was
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren 31. Mai 1969,
Sierra Leone,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / (…).
D-2764/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sierra-leonischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in C._______ (Guinea), reiste eigenen Angaben zufolge
Mitte Mai 2010 von Guinea über Senegal und die Türkei nach Griechen-
land. Am 23. Juli 2011 reiste er via Italien illegal in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2011 wurde der Be-
schwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie
zu seinem Reiseweg befragt. Am 16. April 2012 hörte ihn das BFM ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er stamme aus E._______. Im Zuge des Bürgerkriegs hätten die
Rebellen am 6. Januar 1999 E._______ eingenommen. In der Nacht sei
ihr Haus von einer Bombe getroffen und zerstört worden. Seine Familie
und er – damals 12 Jahre alt – seien sofort geflüchtet. Am Hafen sei er
zusammen mit anderen Leuten auf ein Fischerboot gestiegen und so
nach Guinea gelangt. Auf der Flucht sei er von seinen Eltern getrennt
worden. In Guinea habe er zuerst ein Jahr lang in der Botschaft (in der
Halle) gelebt. Dann habe er einen alten Mann getroffen, der ihn in sein
Haus nach F._______ mitgenommen habe, wo er etwa zehn Jahre
geblieben sei. Weil der Mann aus geschäftlichen Gründen zwischen Gui-
nea und Sierra Leone gependelt sei, habe er ihn gebeten, seine Familie
in Sierra Leone zu suchen. Er habe sie aber nicht ausfindig machen kön-
nen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, in Guinea während sieben bis
acht Jahren eine Erwachsenenschule besucht und eine Ausbildung als
Elektriker gemacht zu haben. Als sein "Familienfreund" beschlossen ha-
be, nach Amerika zu reisen, wäre er allein und ohne Zuhause in Guinea
zurückgeblieben. Der Mann habe deshalb in Sierra Leone einen Pass für
ihn besorgt. Dann sei er Mitte Mai 2010 via Senegal und die Türkei nach
Griechenland gereist. Dort habe er allerdings keine guten Lebensbedin-
gungen gehabt und Magenprobleme bekommen. Deshalb habe er be-
schlossen, Griechenland wieder zu verlassen und nach Schweden zu ge-
hen.
C.
Mit Verfügung vom 17. April 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch
D-2764/2012
Seite 3
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Als Begrün-
dung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung
des Asylgesuchs führte das BFM zusammenfassend aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als
zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Punkte 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 15. Mai 2012 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012 bestätigte der Instruktionsrich-
ter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht
auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleich-
zeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach summarischer Prüfung der Prozesschancen aufgrund der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis am 8. Juni 2012 einen Kostenvorschusses in Hö-
he von Fr. 600.- zu bezahlen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 7. Juni 2012 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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Seite 4
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Verfügung des BFM vom 17. April 2012 ist, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des
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Seite 5
Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und
auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs)
ist nicht mehr zu prüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Voll-
zug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt
hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-2764/2012
Seite 6
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Sierra Leone lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 17. April 2012 aus, dass
im Lichte der positiven Lageentwicklung in Sierra Leone – eine ausführli-
chere Lageanalyse hatte es bei der Prüfung der Asylvorbringen gemacht
– nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer Ereig-
nisse gesprochen werden könne, welche den Beschwerdeführer bei einer
D-2764/2012
Seite 7
Rückkehr konkret im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gefährden würden.
Zudem ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, die
gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprächen.
Er habe jahrelang als Techniker in Guinea gearbeitet, weshalb es ihm
zumutbar und möglich sei, in seinem Heimatland eine neue wirtschaftli-
che Existenz aufzubauen, auch ohne dass er noch auf Familienmitglieder
zurückgreifen könne. Somit sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu
erachten.
5.4.2
5.4.2.1 In der Beschwerde vom 21. Mai 2012 brachte der Rechtsvertreter
vor, der Beschwerdeführer leide seit September 2011 an Magenproble-
men, weshalb er verschiedene Medikamente einnehmen müsse. In Sierra
Leone sei die medizinische Versorgung verheerend schlecht. Diesbezüg-
lich könne auf einen Bericht des UNHCR vom 12. Februar 2010 verwie-
sen werden. Demnach seien Medikamente nur sehr schwer erhältlich,
wenn überhaupt vorhanden. Bei Verschlimmerung der Magenschmerzen
könnte möglicherweise eine Operation nötig werden. Aufgrund der unzu-
reichenden Medikamentenversorgung in Sierra Leone bestehe eine gros-
se Gefahr, dass sich eine solche Operation in Zukunft aufdrängen werde.
Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat aber über kein so-
ziales Netz, auf welches er bei einer allfälligen Pflegeabhängigkeit zu-
rückgreifen könnte. Auch wenn die Medikamente in seinem Fall vorhan-
den wären, Verwandte oder Bekannte für die nachträgliche Pflege habe
er nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ei-
nen ärztlichen Bericht von Dr. med. U.V. vom 15. Mai 2012 zu den Akten.
5.4.2.2 Darüber hinaus wiederholte der Rechtsvertreter in der Beschwer-
de die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er 1999 als Zwölfjäh-
riger alleine nach C._______ geflüchtet sei, wo er bis 2010 gelebt habe.
Seit er zwölf Jahre alt sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie
in Sierra Leone. Seit seiner Kindheit sei er weder mit den Sitten noch mit
den Bräuchen seines Landes vertraut. Bei einer allfälligen Rückführung
nach Sierra Leone wäre er dort völlig auf sich alleine gestellt. Er könnte
auf kein tragfähiges soziales Umfeld zurückgreifen. Gerade bei der Suche
nach einer Arbeitsstelle oder einer Wohnmöglichkeit sei ein solches je-
doch von fundamentaler Bedeutung. Bei einer Rückführung wäre zu be-
fürchten, dass der Beschwerdeführer durch alle Maschen fiele. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Sierra Leone sei demnach unzumutbar und
dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-2764/2012
Seite 8
5.4.3
5.4.3.1 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in
Sierra Leone ist festzuhalten, dass sich seit Ende der Bürgerkrieges im
Jahre 2002 die politische Lage deutlich stabilisiert hat und hinsichtlich der
allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine stetige Verbesse-
rung festzustellen ist. Das Land erholt sich von den Kriegswirren und ist,
unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und internationalen Orga-
nisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und auszubauen. Insge-
samt ist festzustellen, dass in Sierra Leone keine Kriegs- oder Bürger-
kriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die
derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers
spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs.
5.4.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich eine
Rückkehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht als zumutbar, wenn
es sich um alleinstehende Männer in jungem und mittleren Alter handelt
und um Familien ohne kleine Kinder. Für kranke Personen ist die Rück-
kehr nur dann zumutbar, wenn die notwendige medizinische Versorgung
in Sierra Leone grundsätzlich verfügbar ist und individuelle begünstigen-
de Umstände vorliegen, welche der betroffenen Person den Zugang zu
dieser Versorgung effektiv ermöglichen (vgl. EMARK 2006/16).
5.4.3.3 Der 25-jährige Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufol-
ge aus E._______. Er lebte dort zusammen mit seinen Eltern, zwei Brü-
dern und zwei Schwestern. Ausserdem erklärte er zu glauben, dass in
E._______ eine Tante von ihm lebe (vgl. A6/10, S. 3). Der Beschwerde-
führer gab jedoch an, 1999 durch die Flucht nach Guinea den Kontakt zu
seinen Eltern und Geschwistern verloren zu haben. Auch wenn die Situa-
tion nicht einfach ist, erweist sich eine Rückkehr in seine Heimat trotz feh-
lendem Beziehungsnetz nicht als unzumutbar, zumal es nicht ausge-
schlossen ist, dass es dem Beschwerdeführer vor Ort gelingen kann, den
Kontakt zu seinen Verwandten wieder herzustellen. Ausserdem arbeitete
er in Guinea mehrere Jahre lang als Elektriker. Es ist davon auszugehen,
dass er deshalb in Sierra Leone auch wieder einem Erwerbsleben nach-
gehen und sich so eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann.
5.4.3.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
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Seite 9
S. 157 f.). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein
noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumut-
barkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7
E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der
auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbe-
dingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu entnehmen.
5.4.3.5 Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. U.V. vom 15. Mai 2012
leidet der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit etwa August
2010 unter Magenproblemen. Diese zeigten sich mit brennenden
Schmerzen im rechten Mittelbauch, vor allem mit Nüchternschmerz oder
Schmerzen nach Genuss von Fruchtsäften, Coca Cola, salzigen oder fet-
ten Speisen. Erbrechen oder Durchfälle bestünden keine. Ausser einem
vorübergehend leicht erhöhten Calprotactinwert seien sämtliche Untersu-
chungen normal ausgefallen (Blutwerte mit normalen Entzündungspara-
metern, Blutbild, Nierenfunktion, Leber- und Bauchspeicheldrüsentests,
Urinbefund, kein Nachweis von Stuhlparasiten, Magenspiegelung, Dick-
darmspiegelung, Computertomographie des Abdomens mit unauffälligen
Befunden). Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemein- und Er-
nährungszustand. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte unklare rechts-
seitige Bauchschmerzen, schloss aber eine Meckel-Divertikel-Erkrankung
nicht aus. Dabei handle es sich um eine Ausstülpung des Dünndarms, die
Magenschleimhaut enthalten und sich entzünden könne. Bei Behandlung
mit magensäureblockierenden Medikamenten (Antazida und Protonen-
pumpenhemmer) besserten die Bauchschmerzen, gelegentlich nehme
der Beschwerdeführer auch Paracetamol gegen die Schmerzen ein. Wei-
ter wurde im Arztbericht erwähnt, dass sich eine Meckel-Divertikel gele-
gentlich wie eine Blinddarmentzündung entzünden könne, was dann eine
Operation nötig mache. Eine erneute Kontrolle des Beschwerdeführers
sei nicht vorgesehen.
5.4.3.6 Die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone hat sich in den
letzten Jahren verbessert. Die Bemühungen der sierra-leonischen Regie-
rung, von UNICEF und Nichtregierungsorganisationen, die Infrastruktur
für die medizinische Erst- und Grundversorgung wieder aufzubauen, zei-
tigen Erfolge. Medizinisches Wissen konzentriert sich jedoch stark auf die
D-2764/2012
Seite 10
Städte. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht
in der Hauptstadt Freetown eine nennenswerte medizinische Infrastruk-
tur; so existieren dort mehrere private Spitäler und private Arztpraxen,
welche Patienten, die über genügend finanzielle Mittel verfügen, behan-
deln. Gemäss Arztbericht leidet der Beschwerdeführer nicht an einer le-
bensbedrohlichen Erkrankung. Durch Einnahme von magensäureblockie-
renden Medikamenten und Paracetamol verspricht die behandelnde Ärz-
tin auch in Zukunft Schmerzfreiheit. Die medizinische Versorgung in Sier-
ra Leone ist zwar problematisch und mit der in Europa nicht zu verglei-
chen. Bei den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten (Antazi-
da, Protonenpumpenhemmer und Paracetamol) handelt es sich jedoch
um rezeptfreie Grundarztneimittel, die auch in Sierra Leone – und insbe-
sondere in Freetown – erhältlich sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
der Beschwerdeführer irgendwann eine Operation benötigen könnte,
momentan besteht diesbezüglich aber keine Indikation. Für die Finanzie-
rung seiner Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der medi-
zinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der dadurch nicht
beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, er
könne bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der zweifellos
schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medi-
zinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behand-
lung selber übernehmen. So ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es
dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, während der Dauer der
Ausrichtung der medizinischen Rückkehrhilfe (gemäss Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312] ist die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate befris-
tet) entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich ein soziales und wirt-
schaftliches Netz aufzubauen, um seine medizinische Versorgung auch
nach Ablauf der Beitragszahlungen durch die schweizerischen Behörden
weiter sicherzustellen.
5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
mit insgesamt als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-2764/2012
Seite 11
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
7. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2764/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: