B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2765/2012
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / N (…).
D-2765/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin und ethnische
Roma, mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2011 und reiste am
5. Oktober 2011 zusammen mit ihren Eltern (N …) in die Schweiz ein, wo
sie am 6. Oktober 2011 ein Asylgesuch stellte. Sie wurde im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 19. Oktober 2011 summa-
risch befragt und am 21. März 2012 eingehend zu ihren Asylgründen an-
gehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton
D._______ zugewiesen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, dass sie im Januar 2011 von einem Serben ver-
prügelt worden sei. Sie habe den Täter gekannt und bei der Polizei An-
zeige erstattet. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Ende August,
anfangs September 2011 sei sie abends auf dem Heimweg von drei Ser-
ben angehalten, in ein Auto gezerrt und in ein naheliegendes Waldstück
gebracht, wo sie geschlagen und vergewaltigt worden sei. Danach habe
man sie (…) vor ihrem Haus abgeladen, um sie weiter zu demütigen.
Auch diesen Vorfall habe sie der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet.
Wiederum habe die Polizei nichts unternommen und ihr gesagt, sie solle
schweigen.
Zudem sei sie telefonisch bedroht, ihr Vater zweimal von Unbekannten
verprügelt und ihr Haus mit diffamierenden Sätzen beschmiert worden.
Mittlerweile leide sie an (…) und sei psychisch sehr angeschlagen. Des-
halb sei sie mit ihren Eltern über den Landweg in die Schweiz geflüchtet.
Unterwegs habe sie die Tasche mit den Pässen und den medizinischen
Unterlagen vergessen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren Ge-
burtsschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2012 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asyl-
gesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin
keine asylrelevante Intensität zukomme. Vereinzelte Übergriffe von Dritt-
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Seite 3
personen auf Angehörige von Minderheiten könnten in Serbien zwar nicht
restlos ausgeschlossen werden, würden vom serbischen Staat aber kei-
neswegs gebilligt oder unterstützt, sondern würden strafrechtlich geahn-
det. Es könne in Einzelfällen dazu kommen, dass Behördenvertreter mit
niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht
einleiteten; es bestehe jedoch die Möglichkeit auf dem Rechtsweg gegen
fehlbare Beamte vorzugehen. In diesem Zusammenhang sei auch anzu-
merken, dass es keinem Staat gelingen könne, seinen Bürgerinnen und
Bürgern die absolute Sicherheit jederzeit und überall zu garantieren. Er-
forderlich sei einzig, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfra-
struktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich
und dessen Inanspruchnahme auch subjektiv zumutbar sei. Diese Vor-
aussetzungen seien vorliegend klar gegeben.
Aus den Akten würden sich denn auch keine Hinweise ergeben, dass sich
die Polizisten nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Beschwerde-
führerin gekümmert oder sie nicht angehört hätten. Es sei ihr und ihren
Eltern möglich gewesen, Anzeige zu erstatten, und sie habe den Täter
des ersten Zwischenfalls auf Fotos identifizieren können. Sie habe auch
zu Protokoll gegeben, dass die Polizei sie beim zweiten Zwischenfall ins
Spital gefahren habe. Aus dem Umstand, dass es zu keinerlei strafrechtli-
chen Massnahmen gekommen sei, könne nicht geschlossen werden,
dass sich die zuständigen Behörden nicht mit der Sache befasst hätten.
Es sei schwierig gegen eine unbekannte Täterschaft vorzugehen. Da so-
mit von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei,
seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Diesbezüglich
müsse auch erwähnt werden, dass der Bundesrat mit Beschluss vom
6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) bezeichnet habe.
Schliesslich würden sich auch gewisse Zweifel hinsichtlich der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen ergeben. So könne beispielsweise nicht geglaubt
werden, dass sie die Tasche mit allen Pässen und ihren medizinischen
Beweismitteln irgendwo auf der Reise verloren habe. Des Weiteren hand-
le es sich um widersprüchliche Angaben, wenn sie anfangs zu Protokoll
gebe, ihre Freundin sei beim ersten Zwischenfall dabei gewesen
(vgl. A 15/15 S. 4), jedoch später aussage, die Freundin sei zuhause und
erst bei der Identifikation des Täters auf dem Polizeiposten anwesend
gewesen (A 15/15 S. 6). Ferner habe sie angegeben, ihr Vater habe ihr
beim ersten Vorfall im Aufwachraum des Spitals gesagt, dass die Polizei
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Seite 4
nichts unternehmen werde (A 15/15 S. 6); zuvor habe sie jedoch erklärt,
dass sie mit ihrer Freundin wegen dieses Vorfalls bei der Polizei gewesen
sei, Anzeige erstattet und den Täter auf den Fotos identifiziert habe
(A15/15 S. 5 und S. 6). Weitere Ungereimtheiten ergäben sich schliess-
lich hinsichtlich des zweiten Vorfalls. Sie habe ausgesagt, dass ihr Vater
sie vor dem Haus gefunden und sofort die Polizei gerufen habe; diese
hätten sie zuerst auf den Polizeiposten und danach ins Spital gebracht (A
15/15 S. 9). Demgegenüber habe ihr Vater zu Protokoll gegeben, er habe
die Ambulanz gerufen, welche die Beschwerdeführerin ins Spital gefahren
habe. Dorthin habe man die Polizei kommen lassen (vgl. Anhörungspro-
tokoll des Vaters).
Folglich würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand-
halten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asyl-
gesuch abzuweisen sei. Aus den Akten würden sich auch keinerlei Hin-
weise entnehmen lassen, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzug sprechen würden. Die Familie besitze in Ser-
bien ein Haus, in welches sie zurückkehren könne. Sie sei bei relativ gu-
ter Gesundheit und könne ihre psychischen Leiden auch in Serbien be-
handeln lassen. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei
Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Einwänden
der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin hinsichtlich der verloren gegangenen Tasche nicht gefolgt werden
könne. Sie habe in der Anhörung detailliert Auskunft gegeben, warum und
wo sie die Tasche mit den Dokumenten verloren habe (vgl. A 15/15 S. 2
Antwort 5 und 8). Dass sie den Verlust der Tasche nicht früher bemerkt
habe, liege an den fehlenden Grenzkontrollen im Schengen Raum. Auch
handle es sich beim Verlust der Tasche nicht um ein stereotypes Vorbrin-
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gen, da die Identität durch den Geburtsschein ja belegt sei, ihre Asyl-
gründen dagegen auch aus dem Pass nicht ersichtlich gewesen wären.
Sodann seien die Ausführungen hinsichtlich der Freundin nicht wider-
sprüchlich. Die Freundin habe sie bei der Fotoidentifikation des Täters
des ersten Zwischenfalls auf den Polizeiposten begleitet, in den Protokol-
len würden sich diesbezüglich keine Widersprüche finden. Der Vorwurf
der Beschwerdeführerin, die Polizei sei untätig gewesen, beziehe sich auf
den zweiten Vorfall; es sei unklar, was die Vorinstanz in ihrer Verfügung
eigentlich bemängle. Dass ihr ein angeblicher Widerspruch zwischen ih-
ren Aussagen und jenen des Vaters hinsichtlich der Schilderung des
Transportes ins Spital vorgehalten werde, sei spitzfindig, da von ihr nicht
erwartet werde könne, sich in einer solch belastenden Situation an alle
Äusserlichkeiten zu erinnern. Zudem hätte ihr die Vorinstanz hierzu das
rechtliche Gehör gewähren müssen.
Insgesamt müsse somit davon ausgegangen werden, dass ihre Aussagen
glaubhaft seien, weshalb die Asylrelevanz zu prüfen sei. Die Einwände
der Vorinstanz, dass sie sich an übergeordnete Stellen hätte wenden sol-
len und kein Staat eine Garantie für absoluten individuellen Schutz bieten
könne, seien reichlich weltfremd und könnten spätestens seit der Praxis-
änderung zur nichtstaatlichen Verfolgung insofern keine Geltung mehr
beanspruchen, als der tatsächliche Schutz des Betroffenen massgeblich
sei. Da sie mit rassistischen Sprüchen vom Polizeiposten verjagt worden
sei, sei ihr nicht zuzumuten gewesen, den Gang durch die Instanzen an-
zutreten. Schliesslich zeige ja auch bereits die Tatsache, dass sie aus ei-
genen Stücken bei der Polizei habe vorsprechen müssen, dass der Poli-
zei nichts an der Aufklärung der Sache gelegen habe.
Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen, da ihr bei einer Rückkehr erneute Überfälle droh-
ten.
D.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 hiess der damals zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 wurde der Vorinstanz Gelegenheit einge-
räumt, bis zum 21. Juni 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
D-2765/2012
Seite 6
F.
Mit der Eingabe vom 13. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, dass die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ent-
scheidwesentlich gewesen sei, da der Entscheid auf Art. 3 und nicht auf
Art. 7 AsylG beruhe. Die Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigen-
schaft auch dann nicht erfüllen, wenn sich in ihren Aussagen keinerlei
Widersprüche befänden. Ferner handle es sich nicht um kleine Äusser-
lichkeiten, sondern um einen wesentlichen Umstand der Vorbringen, ob
sie – gemäss den Aussagen des Vaters – mit der Ambulanz ins Spital ge-
bracht worden und von der Polizei dort befragt worden sei oder ob sie –
gemäss ihren eigenen Aussagen – von der Polizei ins Spital gefahren
worden sei.
Den Akten liessen sich denn auch keine Hinweise für die angebliche Un-
tätigkeit der Polizei entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe in beiden
Fällen eine detaillierte Anzeige erstatten können. Die Polizei habe sie
beim ersten Zwischenfall ins Spital gefahren und sei auch beim zweiten
Vorfall im Spital präsent gewesen. Beim ersten Vorfall seien ihr auf dem
Polizeiposten Fotos gezeigt worden, anhand derer sie den Täter habe
identifizieren können. Die Ermittlung einer unbekannten Täterschaft – wie
beim zweiten Vorfall – gestalte sich immer äusserst schwierig; es sei nicht
davon auszugehen, dass ihr die Polizei nicht zugehört, sie nur davon ge-
jagt und nichts unternommen habe. Zudem sei zwischen dem ersten und
dem zweiten Vorfall kein Zusammenhang ersichtlich. Die Polizei hätte
den zweiten Vorfall demnach nicht verhindern können. Schliesslich werde
auch noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin Nachteile
geltend mache, die ihr aus lokal oder regional eingeschränkten Handlun-
gen von ihr unbekannten Dritten zugefügt worden seien. In einem ande-
ren Teil von Serbien würde sie nicht belästigt werden und könnte bei Be-
darf die Behörden um Schutz ersuchen. Damit stehe ihr eine innerstaatli-
che Fluchtalternative zur Verfügung. Auch deshalb sei sie nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
G.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, bis zum 2. Juli 2012 eine Rep-
lik einzureichen.
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Seite 7
H.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Replik zu
den Akten und führte aus, die Vorinstanz übersehe, dass sie ihren Ent-
scheid sowohl auf Art. 7 als auch auf Art. 3 AsylG abgestützt habe. Da es
im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs gekommen sei, sei der Sachverhalt nicht genügend erhoben
worden, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. Hin-
sichtlich der Untätigkeit der Polizei beim zweiten Vorfall habe die Be-
schwerdeführerin in ihrer Anhörung glaubhaft dargetan, dass sie von der
Polizei verjagt worden sei. Dies könne die Vorinstanz nicht einfach mit ei-
ner Gegenbehauptung entkräften, wonach die serbische Polizei willens
sei, Verbrechen gegen Minderheiten zu ahnden. Schliesslich seien Dis-
kriminierungen und Tätlichkeiten gegenüber Roma nicht auf die Provinz
E._______ beschränkt, sondern in ganz Serbien anzutreffen, weshalb der
Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung
stehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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Seite 8
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ist zunächst festzustellen, dass in Berücksichtigung der Rechtspre-
chung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14) eine Person mit den Aussagen
anderer Personen zu konfrontieren ist, sofern diese ihren eigenen Aussa-
gen in wesentlichen Punkten widersprechen. Daher hätte das BFM der
Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, sich zum angeblichen
Widerspruch zwischen ihren eigenen Aussagen und jenen des Vaters zu
äussern, allfällige Erklärungen vorzubringen und Missverständnisse zu
beheben. Demnach wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
D-2765/2012
Seite 9
Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat die
Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine
Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach
welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte
nachgeholt wird. Hierzu muss der Beschwerdeführer oder die Beschwer-
deführerin Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im strei-
tigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommen. Die festgestellte Verletzung darf zudem
nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife muss
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwech-
sels Gelegenheit, sich zu den angeblichen Widersprüchen zwischen ihren
eigenen Aussagen und jenen des Vaters zu äussern und allfällige Erklä-
rungen vorzubringen. Dem angeblichen Widerspruch kommt im Gesamt-
kontext lediglich eine marginale Bedeutung zu, welcher letztlich keinen
entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der angefochtenen Verfügung
hatte. Angesichts der nicht schwerwiegenden Verletzung, der auf Be-
schwerdeebene gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme und unter Be-
rücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts, kann die Gehörsverlet-
zung mithin als geheilt betrachtet werden. Bei dieser Sachlage braucht
auf die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, wonach die Be-
schwerdeführerin in diesem Zeitpunkt sehr aufgewühlt gewesen sei, nicht
weiter eingegangen zu werden.
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM
vom 17. April 2012 aus formellen Gründen aufzuheben.
4.2 Ferner sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – wie nach-
folgend aufgezeigt wird – auch sonst nicht geeignet, die Argumentation
der Vorinstanz zu widerlegen. Währenddem die Glaubhaftigkeit einiger
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht in Zweifel gezogen wurde,
vermögen die Vorbringen den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff im
Sinne von Art. 3 AsylG ohnehin nicht gerecht zu werden und wurden
demnach zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert.
Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Polizei habe ihr nicht ge-
holfen, sie beschimpft und weggeschickt, ist vorab in allgemeiner Weise
festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situati-
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Seite 10
on der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat. Am 25. Februar
2002 ist das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Gel-
tung beansprucht, in Kraft getreten. Es bestehen Bemühungen, gegen
diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter ande-
rem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den
Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 und
E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). Vereinzelte Über-
griffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht aus-
geschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche
Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig
und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in
jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethni-
schen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer
Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Ef-
fizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich unter-
geordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungs-
massnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Mög-
lichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen.
Schliesslich hat der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien
zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschät-
zung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG)
auch nicht abgewichen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Polizei habe aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit nichts unternommen, findet in den Akten inso-
fern keine Stütze, als sie selber ausgesagt hat, dass sie beim ersten Zwi-
schenfall Anzeige erstatten und auf dem Polizeiposten anhand verschie-
dener Fotos den Täter identifizieren konnte. Dass sie von den Polizisten
beleidigt wurde und diese in der Folge nichts unternommen hätten, ist ein
bedauerlicher Umstand. Es wäre der Beschwerdeführerin aber zuzumu-
ten gewesen, sich bei höheren Instanzen über dieses Verhalten der Poli-
zisten zu beschweren. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vergewaltigung, wel-
che zweifelsohne ein traumatisches Ereignis für die Beschwerdeführerin
darstellt. Eigenen Angaben zufolge rief der Vater die Polizei, nachdem er
die Beschwerdeführerin vor dem Haus gefunden hat, worauf sie von den
Polizisten erst auf den Posten und sodann ins Spital gebracht worden sei
(vgl. A 15/15 S. 9). Sie habe auch bei diesem Vorfall wiederum eine An-
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Seite 11
zeige erstattet, aber die Polizei hätte gesagt, sie solle schweigen und
dass es ihr recht geschehe.
Falls die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen ist, dass das Verfah-
ren zu Unrecht eingestellt oder der Sachverhalt nicht richtig untersucht
worden sei, hätte sie sich – bevor sie um subsidiären internationalen
Schutz ersucht – an die höheren Instanzen in Serbien wenden müssen.
Ferner kann der Grund, dass es in diesem Verfahren zu keinen weiteren
Handlungen von Seiten der Polizei gekommen ist – wie von der Vorin-
stanz richtig festgestellt – auch darin liegen, dass die unbekannte Täter-
schaft nicht ermittelt werden konnte. Demnach hat die Vorinstanz die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht asylrelevant quali-
fiziert.
Schliesslich setzt die Anerkennung als Flüchtling – wie von der Vorinstanz
richtig angemerkt – auch voraus, dass der Person eine landesweite Ver-
folgung droht. Bei den geltend gemachten Vorbringen handelt es sich um
lokale Behelligungen und Übergriffe durch Drittpersonen in der Umge-
bung der Beschwerdeführerin, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive zu bejahen ist. Auch aufgrund dieses Umstandes ist die Beschwerde-
führerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
D-2765/2012
Seite 12
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und
seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-2765/2012
Seite 13
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Hinsichtlich der heutigen Lage in Serbien kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, wobei festzustellen ist, dass zwar
Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise
behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlos-
sen werden können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass
erreichen, das den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar er-
scheinen liesse. Die Rückkehr der zur Volksgruppe der Roma zugehöri-
gen Beschwerdeführerin nach Serbien ist demnach grundsätzlich zumut-
bar. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Voll-
zug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Die Eltern der
Beschwerdeführerin besitzen ein Haus und es ist davon auszugehen,
dass sie wie bisher ihren Lebensunterhalt selbständig wird bestreiten
können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und im Üb-
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rigen nicht weiter belegten medizinischen Probleme (…) sind in Serbien
behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ihr
Asylgesuch ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies. Nach dem Ge-
sagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin wurde jedoch mit Verfü-
gung vom 24. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, da insbesondere aufgrund der formellen
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war.
8.2 Obwohl die Beschwerdeführerin in der Sache selbst unterliegt, ist ihr
eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten, da sie nur durch
das Ergreifen eines Rechtsmittels zur korrekten Gewährung des rechtli-
chen Gehörs gelangte. Dies darf ihr kostenmässig nicht zum Nachteil ge-
reichen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2.5 S. 109; EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35
f. m.w.H.). Da sich der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsver-
treters der Beschwerdeführerin hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
kann auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden (Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführe-
rin eine anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 400.- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 400.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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